Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 27 januari 2006
gepubliceerd op 12 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000088
pub.
12/04/2006
prom.
27/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/27/2006000088/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten (Belgisch Staatsblad van 9 november 2005, erratum : Belgisch Staatsblad van 21 november 2005), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2003 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van de overtredingen van de wet betreffende de politie over het wegverkeer en zijn uitvoeringsbesluiten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse abgeändert.

Mit diesem Erlass wird Artikel 65 der koordinierten Gesetze vom 16.

März 1968 über die Strassenverkehrspolizei ausgeführt.

Dieser Erlass legt die Beträge für die Vorschläge einer sofortigen Erhebung fest.

Die Beträge der sofortigen Erhebungen bei einem Verstoss gegen die in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes ergangenen Verordnungen hängen von der Aufteilung der Verstösse nach Graden ab. Was diese Aufteilung der Verstösse nach Graden betrifft, verweise ich auf den Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen.

Für Verstösse ersten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 50 Euro.

Für Verstösse zweiten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 100 Euro.

Für Verstösse dritten Grades beläuft sich die sofortige Erhebung auf 150 Euro.

Für Verstösse vierten Grades wird Personen, die in Belgien wohnhaft sind, keine sofortige Erhebung vorgeschlagen. Das Protokoll wird der Staatsanwaltschaft übermittelt, die im Prinzip die Strafverfolgung einleitet. Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, kann für einen Verstoss vierten Grades wohl eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden. In diesem Fall beläuft sich die sofortige Erhebung auf 300 Euro. Diese Unterscheidung zwischen Personen, die in Belgien wohnhaft sind, und Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, bezweckt einzig und allein, eine mögliche Straflosigkeit von Personen, die nicht in Belgien wohnhaft sind, zu vermeiden.

Begeht der in Belgien wohnhafte Betroffene mehrere Verstösse gleichzeitig, kann ihm eine sofortige Erhebung vorgeschlagen werden, solange die Gesamtsumme der Erhebung 300 Euro nicht überschreitet und solange der Betroffene einen Verstoss dritten Grades nicht gleichzeitig mit einem anderen Verstoss ersten, zweiten oder dritten Grades begeht.

Hat der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien und sind ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt worden, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht überschreiten. Ausserdem wird diese Summe auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich ausschliesslich um Verstösse ersten Grades, Verstösse zweiten Grades oder um eine Kombination dieser beiden Arten von Verstössen handelt.

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht nach Graden aufgeteilt, sondern werden in einer Bestimmung sui generis behandelt. Für das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um maximal 10 Kilometer in der Stunde beläuft sich der Betrag auf 50 Euro.

Für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, wird der Basisbetrag von 50 Euro um folgenden Betrag erhöht: - 5 Euro ausserhalb von geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen oder - 10 Euro in geschlossenen Ortschaften, 30-Zonen, Schulumgebungen, Begegnungszonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

Wer in einer geschlossenen Ortschaft beispielsweise zwischen 50 und 60 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 50 Euro vorgeschlagen.

Wer in einer geschlossenen Ortschaft 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 100 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 10 Euro) vorgeschlagen.

Wer ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft, aber an einer Stelle, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 Kilometer in der Stunde beträgt, 65 Kilometer in der Stunde fährt, dem wird eine sofortige Erhebung von 75 Euro (Basisbetrag von 50 Euro + 5 x 5 Euro) vorgeschlagen.

Es wird keine sofortige Erhebung vorgeschlagen, wenn eine in Belgien wohnhafte Person die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Kilometer in der Stunde überschreitet oder wenn sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschreitet.

Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Bestimmung der Verstösse nach Graden und den vorliegenden Entwurf betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24.

Mai und 27. Mai 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Mai 2005;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38863 des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstösse gegen das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und seine Ausführungserlasse wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die im Königlichen Erlass vom 30.September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen erwähnten Verstösse pro Verstoss Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von: - 100 Euro für Verstösse zweiten Grades, - 150 Euro für Verstösse dritten Grades, - 300 Euro für Verstösse vierten Grades; 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, die in den in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen festgelegt ist, pro Verstoss Anlass geben zur Erhebung des folgenden Geldbetrags: - Für die ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit beläuft sich der Geldbetrag auf 50 Euro; - in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einem verkehrsberuhigten Bereich und einer Begegnungszone wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 10 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; - in allen anderen Fällen wird der Betrag von 50 Euro jenseits der ersten 10 Stundenkilometer über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 5 Euro pro zusätzlichen Stundenkilometer, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, erhöht; 3. können die anderen Verstösse gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben zur Erhebung eines Geldbetrags von 50 Euro pro Verstoss;4. gibt ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Anlass zur Erhebung von 137,50 Euro.» Art. 2 - Artikel 4 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. wenn der Zuwiderhandelnde einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat: - falls die Gesamtsumme der Erhebung mehr als 300 Euro beträgt. Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsumme nicht in Betracht gezogen; - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Kilometer in der Stunde überschritten wird; - oder falls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Schulumgebung, einer Begegnungszone oder einem verkehrsberuhigten Bereich um mehr als 30 Kilometer in der Stunde überschritten wird; - oder falls ein Verstoss dritten Grades gleichzeitig mit einem anderen Verstoss festgestellt wird; - oder falls ein Verstoss vierten Grades festgestellt wird. » Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und ein oder mehrere Verstösse gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt worden sind, darf die zu zahlende Summe 750 Euro nicht überschreiten. Diese Summe wird auf 350 Euro begrenzt, wenn es sich ausschliesslich um mehrere Verstösse ersten oder zweiten Grades handelt.

Der in Artikel 3 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoss wird für die Berechnung der vorerwähnten Höchstsummen nicht in Betracht gezogen. » Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag der in Artikel 3 oder 5 festgelegten Gesamtsumme zuzüglich einer Pauschale von 110 Euro. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^