gepubliceerd op 25 juni 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen
27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 27 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler Arbeitsmittel ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 und 80;
Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5.
Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel.
Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind anwendbar auf mobile Arbeitsmittel.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.
Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten spezifischen Mindestvorschriften entsprechen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen der Artikel 6 bis 13 entsprechen.
Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.
Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue mobile Arbeitsmittel gelten.
Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports reduziert werden.
Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese.
Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu verhindern.
Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder 2.durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein.
Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen.
Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum Beispiel: 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder 2.mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug kippt, oder 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder 4.mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können.
Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes In-Gang-Setzen verhindern.b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Hauptvorrichtung ermöglichen. d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten.f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren.h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses in Grenzen halten. Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Benutzung mobiler Arbeitsmittel Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen Bestimmungen benutzt werden: 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben.2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten.3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische Massnahmen zu treffen.Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu verhindern. 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.Februar 1975, 2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5.Juni 1957, 3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969.
Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" 2."KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" 3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE