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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 concernant |
| betreffende het gebruik van mobiele arbeidsmiddelen | l'utilisation d'équipements de travail mobiles |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 4 mei 1999 betreffende het gebruik van mobiele | royal du 4 mai 1999 concernant l'utilisation d'équipements de travail |
| arbeidsmiddelen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | mobiles, établi par le Service central de traduction allemande du |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 betreffende het | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 |
| gebruik van mobiele arbeidsmiddelen. | concernant l'utilisation d'équipements de travail mobiles. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 27 februari 2003. | Donné à Bruxelles, le 27 février 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Benutzung mobiler |
| Arbeitsmittel | Arbeitsmittel |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel |
| 4 und 80; | 4 und 80; |
| Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der | Aufgrund der zweiten Einzelrichtlinie 89/655/EWG des Rates der |
| Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über | Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1989 über |
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung | Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung |
| von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch | von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, abgeändert durch |
| die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; | die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995; |
| Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass | insbesondere des Artikels 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass |
| vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den | vom 3. Februar 1975, des Artikels 49bis , eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , | Königlichen Erlass vom 5. Juni 1957, und des Artikels 54bis , |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969; | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. April 1969; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; | Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. | In der Erwägung, dass die Richtlinie 95/63/EG spätestens am 5. |
| Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher | Dezember 1998 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher |
| dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu | dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu |
| treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt | treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt |
| bleibt; | bleibt; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze | Unterabschnitt I - Allgemeine Grundsätze |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
| Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen | Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf die ihnen |
| gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August | gleichgestellten Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August |
| 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf mobile, selbstfahrende |
| oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel. | oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel. |
| Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 | Art. 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 |
| über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und seiner Anlagen sind |
| anwendbar auf mobile Arbeitsmittel. | anwendbar auf mobile Arbeitsmittel. |
| Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen |
| Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln | Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln |
| müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb | müssen die den Arbeitnehmern im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb |
| zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der | zur Verfügung gestellten mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der |
| Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese | Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese |
| Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. | Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen. |
| Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder | Art. 5 - Insofern die in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen nicht oder |
| nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im | nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern im |
| Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb zur Verfügung gestellten |
| mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen | mobilen Arbeitsmittel den Bestimmungen der Allgemeinen |
| Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den | Arbeitsschutzordnung, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, den |
| Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 | Bestimmungen der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 12. August 1993 |
| über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten | über die Benutzung von Arbeitsmitteln und den in Artikel 6 erwähnten |
| spezifischen Mindestvorschriften entsprechen. | spezifischen Mindestvorschriften entsprechen. |
| Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den | Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 müssen die den |
| Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im | Arbeitnehmern am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses im |
| Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden | Unternehmen beziehungsweise im Betrieb bereits zur Verfügung stehenden |
| mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen | mobilen Arbeitsmittel spätestens am 5. Dezember 2002 den Bestimmungen |
| der Artikel 6 bis 13 entsprechen. | der Artikel 6 bis 13 entsprechen. |
| Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile | Unterabschnitt II - Spezifische Mindestvorschriften für mobile |
| Arbeitsmittel | Arbeitsmittel |
| Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden | Art. 6 - Die nachstehenden spezifischen Mindestvorschriften finden |
| Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. | Anwendung unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5. |
| Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene | Art. 7 - Sofern diese Vorschriften auf bereits in Betrieb genommene |
| mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt | mobile Arbeitsmittel anwendbar sind, erfordern sie nicht unbedingt |
| dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue | dieselben Massnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue |
| mobile Arbeitsmittel gelten. | mobile Arbeitsmittel gelten. |
| Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder | Art. 8 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrendem Arbeitnehmer oder |
| mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die | mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die |
| Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports | Gefahren für den oder die Arbeitnehmer während des Transports |
| reduziert werden. | reduziert werden. |
| Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit | Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit |
| Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese. | Rädern und Ketten und eines Einklemmens durch diese. |
| Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der | Art. 9 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der |
| Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel | Energieübertragungsvorrichtungen zwischen einem mobilen Arbeitsmittel |
| und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken | und seinen Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken |
| entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder | entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder |
| umgestaltet werden, dass ein Blockieren der | umgestaltet werden, dass ein Blockieren der |
| Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. | Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird. |
| Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle | Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle |
| Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu | Massnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu |
| verhindern. | verhindern. |
| Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen | Art. 10 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen |
| mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder | mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder |
| beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. | beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen. |
| Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer | Art. 11 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrendem Arbeitnehmer |
| oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen | oder mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen |
| Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des | Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des |
| Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: | Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: |
| 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das | 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das |
| Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder | Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder |
| 2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender | 2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender |
| Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, | Freiraum um den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, |
| sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, | sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, |
| oder | oder |
| 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. | 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. |
| Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. | Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. |
| Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das | Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das |
| Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein | Arbeitmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein |
| Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart | Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart |
| unmöglich ist. | unmöglich ist. |
| Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem | Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem |
| Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des | Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des |
| Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem | Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem |
| für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen. | für den oder die mitfahrenden Arbeitnehmer einzubauen. |
| Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder | Art. 12 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer oder |
| aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass | aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass |
| die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum | die Risiken aus einem Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum |
| Beispiel: | Beispiel: |
| 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder | 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder |
| 2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug | 2. mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug |
| kippt, oder | kippt, oder |
| 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden | 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden |
| Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen | Flurförderzeug für den oder die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen |
| Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum | Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum |
| verbleibt, oder | verbleibt, oder |
| 4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer | 4. mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der oder die Arbeitnehmer |
| auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des | auf dem Fahrersitz gehalten werden, so dass sie von Teilen des |
| umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können. | umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können. |
| Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren | Art. 13 - Die selbstfahrenden mobilen Arbeitsmittel, deren |
| Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen | Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes | a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes |
| In-Gang-Setzen verhindern. | In-Gang-Setzen verhindern. |
| b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die | b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die |
| Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung | Folgen eines möglichen Zusammenstosses bei gleichzeitiger Bewegung |
| mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden. | mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden. |
| c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; | c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; |
| sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch | sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch |
| eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste | eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste |
| Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der | Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der |
| Hauptvorrichtung ermöglichen. | Hauptvorrichtung ermöglichen. |
| d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der | d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht zur Gewährleistung der |
| Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der | Sicherheit aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der |
| Sicht anzubringen. | Sicht anzubringen. |
| e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter | e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter |
| Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden | Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden |
| Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und | Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und |
| ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten. | ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten. |
| f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein | f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen ein |
| Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie | Brandrisiko besteht, das Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie |
| mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser | mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, ausser |
| wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen | wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen |
| vorhanden sind. | vorhanden sind. |
| g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, | g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, |
| wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. | wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. |
| h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen | h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen |
| mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind | mit Arbeitnehmern zusammenstossen oder diese einklemmen können, sind |
| sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, | sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, |
| dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses | dass andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstosses |
| in Grenzen halten. | in Grenzen halten. |
| Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die | Unterabschnitt III - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die |
| Benutzung mobiler Arbeitsmittel | Benutzung mobiler Arbeitsmittel |
| Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit | Art. 14 - Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Massnahmen, damit |
| die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen | die mobilen Arbeitsmittel gemäss den nachfolgenden spezifischen |
| Bestimmungen benutzt werden: | Bestimmungen benutzt werden: |
| 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den | 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt den |
| Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen | Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen |
| dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben. | dieser Arbeitsmittel eine angemessene Ausbildung erhalten haben. |
| 2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind | 2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind |
| geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten. | geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten. |
| 3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich | 3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuss im Arbeitsbereich |
| von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische | von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische |
| Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden | Massnahmen zu treffen. Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden |
| gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten | gefährdeten Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten |
| erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um | erforderlich, sind entsprechende Massnahmen zu treffen, um |
| Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu | Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu |
| verhindern. | verhindern. |
| 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten | 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten |
| Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten | Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten |
| Plätzen erlaubt. | Plätzen erlaubt. |
| Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist | Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist |
| gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. | gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. |
| 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in | 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in |
| Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, | Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, |
| die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer | die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer |
| ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. | ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. |
| Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen | Unterabschnitt IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 15 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
| Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
| werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar | 1. Artikel 44bis , ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar |
| 1975, | 1975, |
| 2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni | 2. Artikel 49bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni |
| 1957, | 1957, |
| 3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. | 3. Artikel 54bis , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. |
| April 1969. | April 1969. |
| Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des | Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses sind beauftragt: | vorliegenden Erlasses sind beauftragt: |
| a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und | a) die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und |
| technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der | technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der |
| Sicherheit im Arbeitsbereich, | Sicherheit im Arbeitsbereich, |
| b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der | b) die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der |
| Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der | Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der |
| Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. | Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. |
| Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden | Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 14 des vorliegenden |
| Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über | Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt II des Gesetzbuches über |
| das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
| 1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" | 1. "TITEL VI - Arbeitsmittel" |
| 2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" | 2. "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" |
| 3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". | 3. "Abschnitt II - Mobile Arbeitsmittel". |
| Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 februari 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |