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Koninklijk Besluit van 27 april 2007
gepubliceerd op 09 juni 2015

Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2015000308
pub.
09/06/2015
prom.
27/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/27/2015000308/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2007), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 22 november 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Überwachung von Salmonellen bei Schweinen Art.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt worden ist, 3. Verantwortlichem: Eigentümer oder Halter, der die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, 4.Bestand oder Schweinebestand: Gesamtheit der Schweine, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden. Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, 5. Mastschwein: zur Mast gehaltenes Schwein ab einem Alter von zehn Wochen, 6.Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von Salmonellen bei Schweinen übertragen werden, 7. [S/P-Ratio: Verhältnis des fotometrischen Werts (des Werts der optischen Dichte) der zu untersuchenden Probe (S von Sample) zum fotometrischen Wert einer positiven Referenzprobe (P von Positive), beide genormt mit dem Wert der optischen Dichte einer negativen Referenzprobe,] 8.Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Schweinebestände mit mindestens einunddreißig Mastschweinen.

Art. 3 - § 1 - Der Betriebstierarzt entnimmt die Proben, die zur serologischen Untersuchung auf Salmonellen erforderlich sind, [mit Ausnahme eventueller Proben, die in einem Schlachthof entnommen worden sind,] gemäß Anlage I. Der Verantwortliche leistet dem Betriebstierarzt Hilfestellung bei der Probenahme. § 2 - Die regelmäßig im Rahmen der Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit [gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit] entnommenen Seren von Mastschweinen können für [serologische] Untersuchungen auf Salmonellen verwendet werden. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22.

November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] Art. 4 - § 1 - Die Agentur teilt dem Verantwortlichen mit, dass sein Bestand [mindestens zwölf Monate lang] ein bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, wenn der Durchschnittswert der individuellen S/P-Ratios der drei letzten regelmäßigen Probenahmen jedes Mal über dem vom Minister bestimmten Schwellenwert liegt. § 2 - Der Verantwortliche eines gefährdeten Betriebs ist verpflichtet, den Betriebstierarzt mit einer Betreuung zu beauftragen, um die Prävalenz von Salmonellen zu senken.

Diese Betreuung besteht mindestens aus: a) einer vom Betriebstierarzt vorzunehmenden einmaligen Bewertung der sanitären Verhältnisse und der Risikofaktoren anhand der im Salmonellen-Aktionsplan erwähnten Checkliste, sobald mitgeteilt worden ist, dass der Schweinehaltungsbetrieb ein gefährdeter Betrieb ist.Die Checkliste umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die in Anlage II aufgeführten Punkte, b) einer bakteriologischen Untersuchung der Kotproben der Mastschweine, die gemäß Anlage III vom Betriebstierarzt entnommen werden, c) einem betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan, der vom Betriebstierarzt für einen Zeitraum von einem Jahr erstellt wird, d) einer obligatorischen Ausführung des vom Betriebstierarzt erstellten Aktionsplans durch den Verantwortlichen.Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt, [e) einer serologischen Untersuchung der Proben auf Salmonellen, wobei die Proben vom Betriebstierarzt gemäß den technischen Modalitäten von Anlage I im letzten Monat, in dem der Betrieb ein bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, entnommen werden.] § 3 - Die ausgefüllte Checkliste, der betriebsspezifische Salmonellen-Aktionsplan mit den Daten der Ausführung gemäß § 2 Buchstabe d) und die Ergebnisse der Untersuchungen von Kotproben werden mindestens fünf Jahre lang vom Verantwortlichen aufbewahrt. [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 Abs. 2 Buchstabe e) eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] Art. 5 - Der Betriebstierarzt übermittelt der Vereinigung eine Kopie der ausgefüllten Checkliste und des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung des Status eines gefährdeten Betriebs durch die Agentur.

Art. 6 - § 1 - [Wenn die Durchschnittswerte der individuellen S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, entnommen worden sind, jedes Mal den Schwellenwert erreichen oder ihn überschreiten, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass sein Bestand erneut für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ein bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist und der Betrieb von Amts wegen Gegenstand eines Besuchs durch die Vereinigung ist.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Besuchs erstellt die Vereinigung in Absprache mit dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt einen angepassten betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan.] § 2 - Der Verantwortliche führt den gemäß § 1 erstellten Aktionsplan aus. Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt. § 3 - Der Betriebstierarzt verfolgt die Ausführung des Aktionsplans. [ § 4 - Wenn mindestens einer der Durchschnittswerte der individuellen S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, unter dem Schwellenwert liegt, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass der Status seines Bestands als gefährdeter Betrieb nach dem in den Artikeln 4 § 1 beziehungsweise 6 § 1 festgelegten Mindestzeitraum aufgehoben wird.] [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und seinen Ausführungserlassen ermittelt, festgestellt und geahndet.

Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22.

November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] 1. Werden Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber im Bestand gehalten, hängt die Zahl der Proben, die für die Untersuchungen auf Salmonellen zu entnehmen sind, von der Anzahl Mastschweine und Jungsauen/Jungeber ab:

Anzahl Mastschweine und Jungsauen/ Jungeber im Bestand

Anzahl zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber

31 bis 120

10

Mehr als 120

12


2.Weise und Häufigkeit der Probenahme a. [Die Untersuchungen auf Salmonellen müssen alle 12 Monate, frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach der vorhergehenden Untersuchung, durchgeführt werden.] b. Die Blutproben werden stichprobenweise entnommen, unter Berücksichtigung einer ausreichenden Verteilung, sowohl in Bezug auf den Standort als auch in Bezug auf das Alter, über alle in Frage kommenden Schweine des Bestands.c. Die benötigten Blutproben müssen gleichzeitig entnommen werden.d. Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand aufgenommen sein.Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, sind die Altersbedingungen nicht anwendbar. e. Den Proben müssen mindestens folgenden Angaben beigefügt sein: i.Nummer der Probe, ii. Bestandsnummer, iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, iv. Datum der Probenahme, v. Art des Schweins, vi.Gewicht des Schweins. [Wenn die Agentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese gemäß ihren Anweisungen erfolgen.] Anlage II Die Checkliste muss mindestens folgende Punkte umfassen: 1) Allgemeine Hygiene, 2) Biosicherheit und Hygienemanagement, 3) Tiermanagement, 4) Trinkwasser und Trinkwasserversorgungssystem, 5) Futter, 6) Tierärztliche und tierzüchterische Betreuung, 7) Verbringung der schlachtreifen Schweine. Anlage III Kotproben, die vom Tierarzt entnommen werden 1. Pro Bestand werden mindestens 4 Proben entnommen, wobei jede Probe aus einem Paar Stiefelüberziehern besteht.2. Von folgenden Altersgruppen wird mindestens eine Probe entnommen: - Absetzferkel, - Mastschweine am Anfang der Mastzeit, - Mastschweine in der Mitte der Mastzeit, - Mastschweine am Ende der Mastzeit. Sind nicht alle 4 Altersgruppen vorhanden, werden die 4 Proben auf die vorhandenen Altersgruppen verteilt. 3. Pro Altersgruppe werden mindestens 2 Buchten (eine vorne und eine hinten im Stall) und der Gang zwischen den beiden Buchten beprobt.4. Jedes Paar Stiefelüberzieher wird in einem sterilen Behälter abgelegt.5. Jeder Behälter muss mit mindestens folgenden Angaben versehen sein: i.Bestandsnummer, ii. Altersgruppe, iii. Datum der Probenahme. 6. Den Proben müssen mindestens folgende Angaben beigefügt sein: i.Nummer der Probe, ii. Bestandsnummer, iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, iv. Datum der Probenahme, v. Art der Schweine, vi.durschschnittliches Gewicht der Schweine.

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