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Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la surveillance des salmonelles chez les porcs. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la surveillance des salmonelles chez les porcs. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bewaking van | allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 relatif à la surveillance |
Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2007), zoals | des salmonelles chez les porcs (Moniteur belge du 5 juillet 2007), tel |
het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 22 november 2013 tot | qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 22 novembre 2013 modifiant |
wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de | l'arrêté royal du 27 avril 2007 relatif à la surveillance des |
bewaking van Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 16 | salmonelles chez les porcs (Moniteur belge du 16 décembre 2013). |
december 2013). | |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Überwachung von | 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Überwachung von |
Salmonellen bei Schweinen | Salmonellen bei Schweinen |
Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der in Anwendung von | 2. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der in Anwendung von |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung |
besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und | besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und |
die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt worden | die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt worden |
ist, | ist, |
3. Verantwortlichem: Eigentümer oder Halter, der die direkte | 3. Verantwortlichem: Eigentümer oder Halter, der die direkte |
Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, |
4. Bestand oder Schweinebestand: Gesamtheit der Schweine, die in einer | 4. Bestand oder Schweinebestand: Gesamtheit der Schweine, die in einer |
geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des | geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des |
Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte | Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte |
Einheit bilden. Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt | Einheit bilden. Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt |
aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, | aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, |
5. Mastschwein: zur Mast gehaltenes Schwein ab einem Alter von zehn | 5. Mastschwein: zur Mast gehaltenes Schwein ab einem Alter von zehn |
Wochen, | Wochen, |
6. Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur | 6. Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur |
Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II | Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II |
des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen | beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die |
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur | Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur |
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an | Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an |
diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von | diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von |
Salmonellen bei Schweinen übertragen werden, | Salmonellen bei Schweinen übertragen werden, |
7. [S/P-Ratio: Verhältnis des fotometrischen Werts (des Werts der | 7. [S/P-Ratio: Verhältnis des fotometrischen Werts (des Werts der |
optischen Dichte) der zu untersuchenden Probe (S von Sample) zum | optischen Dichte) der zu untersuchenden Probe (S von Sample) zum |
fotometrischen Wert einer positiven Referenzprobe (P von Positive), | fotometrischen Wert einer positiven Referenzprobe (P von Positive), |
beide genormt mit dem Wert der optischen Dichte einer negativen | beide genormt mit dem Wert der optischen Dichte einer negativen |
Referenzprobe,] | Referenzprobe,] |
8. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 8. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom |
22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] | 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle |
Schweinebestände mit mindestens einunddreißig Mastschweinen. | Schweinebestände mit mindestens einunddreißig Mastschweinen. |
Art. 3 - § 1 - Der Betriebstierarzt entnimmt die Proben, die zur | Art. 3 - § 1 - Der Betriebstierarzt entnimmt die Proben, die zur |
serologischen Untersuchung auf Salmonellen erforderlich sind, [mit | serologischen Untersuchung auf Salmonellen erforderlich sind, [mit |
Ausnahme eventueller Proben, die in einem Schlachthof entnommen worden | Ausnahme eventueller Proben, die in einem Schlachthof entnommen worden |
sind,] gemäß Anlage I. | sind,] gemäß Anlage I. |
Der Verantwortliche leistet dem Betriebstierarzt Hilfestellung bei der | Der Verantwortliche leistet dem Betriebstierarzt Hilfestellung bei der |
Probenahme. | Probenahme. |
§ 2 - Die regelmäßig im Rahmen der Bekämpfung der Aujeszkyschen | § 2 - Die regelmäßig im Rahmen der Bekämpfung der Aujeszkyschen |
Krankheit [gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli | Krankheit [gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli |
2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über | 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über |
die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit] entnommenen Seren von | die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit] entnommenen Seren von |
Mastschweinen können für [serologische] Untersuchungen auf Salmonellen | Mastschweinen können für [serologische] Untersuchungen auf Salmonellen |
verwendet werden. | verwendet werden. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. | [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. |
November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 abgeändert durch Art. | November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 abgeändert durch Art. |
2 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November | 2 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November |
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] | 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] |
Art. 4 - § 1 - Die Agentur teilt dem Verantwortlichen mit, dass sein | Art. 4 - § 1 - Die Agentur teilt dem Verantwortlichen mit, dass sein |
Bestand [mindestens zwölf Monate lang] ein bezüglich Salmonellen | Bestand [mindestens zwölf Monate lang] ein bezüglich Salmonellen |
gefährdeter Betrieb ist, wenn der Durchschnittswert der individuellen | gefährdeter Betrieb ist, wenn der Durchschnittswert der individuellen |
S/P-Ratios der drei letzten regelmäßigen Probenahmen jedes Mal über | S/P-Ratios der drei letzten regelmäßigen Probenahmen jedes Mal über |
dem vom Minister bestimmten Schwellenwert liegt. | dem vom Minister bestimmten Schwellenwert liegt. |
§ 2 - Der Verantwortliche eines gefährdeten Betriebs ist verpflichtet, | § 2 - Der Verantwortliche eines gefährdeten Betriebs ist verpflichtet, |
den Betriebstierarzt mit einer Betreuung zu beauftragen, um die | den Betriebstierarzt mit einer Betreuung zu beauftragen, um die |
Prävalenz von Salmonellen zu senken. | Prävalenz von Salmonellen zu senken. |
Diese Betreuung besteht mindestens aus: | Diese Betreuung besteht mindestens aus: |
a) einer vom Betriebstierarzt vorzunehmenden einmaligen Bewertung der | a) einer vom Betriebstierarzt vorzunehmenden einmaligen Bewertung der |
sanitären Verhältnisse und der Risikofaktoren anhand der im | sanitären Verhältnisse und der Risikofaktoren anhand der im |
Salmonellen-Aktionsplan erwähnten Checkliste, sobald mitgeteilt worden | Salmonellen-Aktionsplan erwähnten Checkliste, sobald mitgeteilt worden |
ist, dass der Schweinehaltungsbetrieb ein gefährdeter Betrieb ist. Die | ist, dass der Schweinehaltungsbetrieb ein gefährdeter Betrieb ist. Die |
Checkliste umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die in Anlage | Checkliste umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die in Anlage |
II aufgeführten Punkte, | II aufgeführten Punkte, |
b) einer bakteriologischen Untersuchung der Kotproben der | b) einer bakteriologischen Untersuchung der Kotproben der |
Mastschweine, die gemäß Anlage III vom Betriebstierarzt entnommen | Mastschweine, die gemäß Anlage III vom Betriebstierarzt entnommen |
werden, | werden, |
c) einem betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan, der vom | c) einem betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan, der vom |
Betriebstierarzt für einen Zeitraum von einem Jahr erstellt wird, | Betriebstierarzt für einen Zeitraum von einem Jahr erstellt wird, |
d) einer obligatorischen Ausführung des vom Betriebstierarzt | d) einer obligatorischen Ausführung des vom Betriebstierarzt |
erstellten Aktionsplans durch den Verantwortlichen. Das vorgeschlagene | erstellten Aktionsplans durch den Verantwortlichen. Das vorgeschlagene |
Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen | Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen |
Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom | Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom |
Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt, | Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt, |
[e) einer serologischen Untersuchung der Proben auf Salmonellen, wobei | [e) einer serologischen Untersuchung der Proben auf Salmonellen, wobei |
die Proben vom Betriebstierarzt gemäß den technischen Modalitäten von | die Proben vom Betriebstierarzt gemäß den technischen Modalitäten von |
Anlage I im letzten Monat, in dem der Betrieb ein bezüglich | Anlage I im letzten Monat, in dem der Betrieb ein bezüglich |
Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, entnommen werden.] | Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, entnommen werden.] |
§ 3 - Die ausgefüllte Checkliste, der betriebsspezifische | § 3 - Die ausgefüllte Checkliste, der betriebsspezifische |
Salmonellen-Aktionsplan mit den Daten der Ausführung gemäß § 2 | Salmonellen-Aktionsplan mit den Daten der Ausführung gemäß § 2 |
Buchstabe d) und die Ergebnisse der Untersuchungen von Kotproben | Buchstabe d) und die Ergebnisse der Untersuchungen von Kotproben |
werden mindestens fünf Jahre lang vom Verantwortlichen aufbewahrt. | werden mindestens fünf Jahre lang vom Verantwortlichen aufbewahrt. |
[Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. November | [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. November |
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 Abs. 2 Buchstabe e) eingefügt | 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 Abs. 2 Buchstabe e) eingefügt |
durch Art. 3 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November | durch Art. 3 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November |
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] | 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] |
Art. 5 - Der Betriebstierarzt übermittelt der Vereinigung eine Kopie | Art. 5 - Der Betriebstierarzt übermittelt der Vereinigung eine Kopie |
der ausgefüllten Checkliste und des betriebsspezifischen | der ausgefüllten Checkliste und des betriebsspezifischen |
Salmonellen-Aktionsplans binnen einer Frist von zwei Monaten nach der | Salmonellen-Aktionsplans binnen einer Frist von zwei Monaten nach der |
Mitteilung des Status eines gefährdeten Betriebs durch die Agentur. | Mitteilung des Status eines gefährdeten Betriebs durch die Agentur. |
Art. 6 - § 1 - [Wenn die Durchschnittswerte der individuellen | Art. 6 - § 1 - [Wenn die Durchschnittswerte der individuellen |
S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem | S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem |
Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, entnommen | Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, entnommen |
worden sind, jedes Mal den Schwellenwert erreichen oder ihn | worden sind, jedes Mal den Schwellenwert erreichen oder ihn |
überschreiten, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass sein | überschreiten, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass sein |
Bestand erneut für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ein | Bestand erneut für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ein |
bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist und der Betrieb von Amts | bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist und der Betrieb von Amts |
wegen Gegenstand eines Besuchs durch die Vereinigung ist. | wegen Gegenstand eines Besuchs durch die Vereinigung ist. |
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Besuchs erstellt die | Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Besuchs erstellt die |
Vereinigung in Absprache mit dem Verantwortlichen und dem | Vereinigung in Absprache mit dem Verantwortlichen und dem |
Betriebstierarzt einen angepassten betriebsspezifischen | Betriebstierarzt einen angepassten betriebsspezifischen |
Salmonellen-Aktionsplan.] | Salmonellen-Aktionsplan.] |
§ 2 - Der Verantwortliche führt den gemäß § 1 erstellten Aktionsplan | § 2 - Der Verantwortliche führt den gemäß § 1 erstellten Aktionsplan |
aus. Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der | aus. Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der |
Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen | Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen |
Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem | Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem |
Aktionsplan vermerkt. | Aktionsplan vermerkt. |
§ 3 - Der Betriebstierarzt verfolgt die Ausführung des Aktionsplans. | § 3 - Der Betriebstierarzt verfolgt die Ausführung des Aktionsplans. |
[ § 4 - Wenn mindestens einer der Durchschnittswerte der individuellen | [ § 4 - Wenn mindestens einer der Durchschnittswerte der individuellen |
S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem | S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem |
Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, unter dem | Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, unter dem |
Schwellenwert liegt, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass | Schwellenwert liegt, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass |
der Status seines Bestands als gefährdeter Betrieb nach dem in den | der Status seines Bestands als gefährdeter Betrieb nach dem in den |
Artikeln 4 § 1 beziehungsweise 6 § 1 festgelegten Mindestzeitraum | Artikeln 4 § 1 beziehungsweise 6 § 1 festgelegten Mindestzeitraum |
aufgehoben wird.] | aufgehoben wird.] |
[Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013 | [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013 |
(B.S. vom 16. Dezember 2013); § 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des | (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des |
K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] | K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] |
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März |
1987 über die Tiergesundheit und seinen Ausführungserlassen ermittelt, | 1987 über die Tiergesundheit und seinen Ausführungserlassen ermittelt, |
festgestellt und geahndet. | festgestellt und geahndet. |
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
[Anlage I abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22. | [Anlage I abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22. |
November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] | November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] |
1. Werden Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber im Bestand | 1. Werden Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber im Bestand |
gehalten, hängt die Zahl der Proben, die für die Untersuchungen auf | gehalten, hängt die Zahl der Proben, die für die Untersuchungen auf |
Salmonellen zu entnehmen sind, von der Anzahl Mastschweine und | Salmonellen zu entnehmen sind, von der Anzahl Mastschweine und |
Jungsauen/Jungeber ab: | Jungsauen/Jungeber ab: |
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/ | Anzahl Mastschweine und Jungsauen/ |
Jungeber im Bestand | Jungeber im Bestand |
Anzahl zu beprobenden | Anzahl zu beprobenden |
Mastschweine und Jungsauen/Jungeber | Mastschweine und Jungsauen/Jungeber |
31 bis 120 | 31 bis 120 |
10 | 10 |
Mehr als 120 | Mehr als 120 |
12 | 12 |
2. Weise und Häufigkeit der Probenahme | 2. Weise und Häufigkeit der Probenahme |
a. [Die Untersuchungen auf Salmonellen müssen alle 12 Monate, | a. [Die Untersuchungen auf Salmonellen müssen alle 12 Monate, |
frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach der | frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach der |
vorhergehenden Untersuchung, durchgeführt werden.] | vorhergehenden Untersuchung, durchgeführt werden.] |
b. Die Blutproben werden stichprobenweise entnommen, unter | b. Die Blutproben werden stichprobenweise entnommen, unter |
Berücksichtigung einer ausreichenden Verteilung, sowohl in Bezug auf | Berücksichtigung einer ausreichenden Verteilung, sowohl in Bezug auf |
den Standort als auch in Bezug auf das Alter, über alle in Frage | den Standort als auch in Bezug auf das Alter, über alle in Frage |
kommenden Schweine des Bestands. | kommenden Schweine des Bestands. |
c. Die benötigten Blutproben müssen gleichzeitig entnommen werden. | c. Die benötigten Blutproben müssen gleichzeitig entnommen werden. |
d. Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen | d. Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen |
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand | mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand |
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, sind die | aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, sind die |
Altersbedingungen nicht anwendbar. | Altersbedingungen nicht anwendbar. |
e. Den Proben müssen mindestens folgenden Angaben beigefügt sein: | e. Den Proben müssen mindestens folgenden Angaben beigefügt sein: |
i. Nummer der Probe, | i. Nummer der Probe, |
ii. Bestandsnummer, | ii. Bestandsnummer, |
iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, | iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, |
iv. Datum der Probenahme, | iv. Datum der Probenahme, |
v. Art des Schweins, | v. Art des Schweins, |
vi. Gewicht des Schweins. | vi. Gewicht des Schweins. |
[Wenn die Agentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese | [Wenn die Agentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese |
gemäß ihren Anweisungen erfolgen.] | gemäß ihren Anweisungen erfolgen.] |
Anlage II | Anlage II |
Die Checkliste muss mindestens folgende Punkte umfassen: | Die Checkliste muss mindestens folgende Punkte umfassen: |
1) Allgemeine Hygiene, | 1) Allgemeine Hygiene, |
2) Biosicherheit und Hygienemanagement, | 2) Biosicherheit und Hygienemanagement, |
3) Tiermanagement, | 3) Tiermanagement, |
4) Trinkwasser und Trinkwasserversorgungssystem, | 4) Trinkwasser und Trinkwasserversorgungssystem, |
5) Futter, | 5) Futter, |
6) Tierärztliche und tierzüchterische Betreuung, | 6) Tierärztliche und tierzüchterische Betreuung, |
7) Verbringung der schlachtreifen Schweine. | 7) Verbringung der schlachtreifen Schweine. |
Anlage III | Anlage III |
Kotproben, die vom Tierarzt entnommen werden | Kotproben, die vom Tierarzt entnommen werden |
1. Pro Bestand werden mindestens 4 Proben entnommen, wobei jede Probe | 1. Pro Bestand werden mindestens 4 Proben entnommen, wobei jede Probe |
aus einem Paar Stiefelüberziehern besteht. | aus einem Paar Stiefelüberziehern besteht. |
2. Von folgenden Altersgruppen wird mindestens eine Probe entnommen: | 2. Von folgenden Altersgruppen wird mindestens eine Probe entnommen: |
- Absetzferkel, | - Absetzferkel, |
- Mastschweine am Anfang der Mastzeit, | - Mastschweine am Anfang der Mastzeit, |
- Mastschweine in der Mitte der Mastzeit, | - Mastschweine in der Mitte der Mastzeit, |
- Mastschweine am Ende der Mastzeit. | - Mastschweine am Ende der Mastzeit. |
Sind nicht alle 4 Altersgruppen vorhanden, werden die 4 Proben auf die | Sind nicht alle 4 Altersgruppen vorhanden, werden die 4 Proben auf die |
vorhandenen Altersgruppen verteilt. | vorhandenen Altersgruppen verteilt. |
3. Pro Altersgruppe werden mindestens 2 Buchten (eine vorne und eine | 3. Pro Altersgruppe werden mindestens 2 Buchten (eine vorne und eine |
hinten im Stall) und der Gang zwischen den beiden Buchten beprobt. | hinten im Stall) und der Gang zwischen den beiden Buchten beprobt. |
4. Jedes Paar Stiefelüberzieher wird in einem sterilen Behälter | 4. Jedes Paar Stiefelüberzieher wird in einem sterilen Behälter |
abgelegt. | abgelegt. |
5. Jeder Behälter muss mit mindestens folgenden Angaben versehen sein: | 5. Jeder Behälter muss mit mindestens folgenden Angaben versehen sein: |
i. Bestandsnummer, | i. Bestandsnummer, |
ii. Altersgruppe, | ii. Altersgruppe, |
iii. Datum der Probenahme. | iii. Datum der Probenahme. |
6. Den Proben müssen mindestens folgende Angaben beigefügt sein: | 6. Den Proben müssen mindestens folgende Angaben beigefügt sein: |
i. Nummer der Probe, | i. Nummer der Probe, |
ii. Bestandsnummer, | ii. Bestandsnummer, |
iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, | iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, |
iv. Datum der Probenahme, | iv. Datum der Probenahme, |
v. Art der Schweine, | v. Art der Schweine, |
vi. durschschnittliches Gewicht der Schweine. | vi. durschschnittliches Gewicht der Schweine. |