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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/04/2007
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Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la surveillance des salmonelles chez les porcs. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende de bewaking van Salmonella bij varkens. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 27 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la surveillance des salmonelles chez les porcs. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de bewaking van allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 relatif à la surveillance
Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 5 juli 2007), zoals des salmonelles chez les porcs (Moniteur belge du 5 juillet 2007), tel
het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 22 november 2013 tot qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 22 novembre 2013 modifiant
wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de l'arrêté royal du 27 avril 2007 relatif à la surveillance des
bewaking van Salmonella bij varkens (Belgisch Staatsblad van 16 salmonelles chez les porcs (Moniteur belge du 16 décembre 2013).
december 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Überwachung von 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Überwachung von
Salmonellen bei Schweinen Salmonellen bei Schweinen
Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der in Anwendung von 2. Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt, der in Anwendung von
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 zur Festlegung
besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und
die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt worden die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten bestimmt worden
ist, ist,
3. Verantwortlichem: Eigentümer oder Halter, der die direkte 3. Verantwortlichem: Eigentümer oder Halter, der die direkte
Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt, Verwaltung und Aufsicht über die Schweine ausübt,
4. Bestand oder Schweinebestand: Gesamtheit der Schweine, die in einer 4. Bestand oder Schweinebestand: Gesamtheit der Schweine, die in einer
geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des
Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Veterinärinspektors in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte
Einheit bilden. Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt Einheit bilden. Die Lokalisierung des Schweinebestands erfolgt
aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit,
5. Mastschwein: zur Mast gehaltenes Schwein ab einem Alter von zehn 5. Mastschwein: zur Mast gehaltenes Schwein ab einem Alter von zehn
Wochen, Wochen,
6. Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur 6. Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur
Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II Bekämpfung von Tierkrankheiten, zugelassen in Anwendung von Kapitel II
des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen beziehungsweise dem in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an
diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Überwachung von
Salmonellen bei Schweinen übertragen werden, Salmonellen bei Schweinen übertragen werden,
7. [S/P-Ratio: Verhältnis des fotometrischen Werts (des Werts der 7. [S/P-Ratio: Verhältnis des fotometrischen Werts (des Werts der
optischen Dichte) der zu untersuchenden Probe (S von Sample) zum optischen Dichte) der zu untersuchenden Probe (S von Sample) zum
fotometrischen Wert einer positiven Referenzprobe (P von Positive), fotometrischen Wert einer positiven Referenzprobe (P von Positive),
beide genormt mit dem Wert der optischen Dichte einer negativen beide genormt mit dem Wert der optischen Dichte einer negativen
Referenzprobe,] Referenzprobe,]
8. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 8. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom [Art. 1 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)]
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle
Schweinebestände mit mindestens einunddreißig Mastschweinen. Schweinebestände mit mindestens einunddreißig Mastschweinen.
Art. 3 - § 1 - Der Betriebstierarzt entnimmt die Proben, die zur Art. 3 - § 1 - Der Betriebstierarzt entnimmt die Proben, die zur
serologischen Untersuchung auf Salmonellen erforderlich sind, [mit serologischen Untersuchung auf Salmonellen erforderlich sind, [mit
Ausnahme eventueller Proben, die in einem Schlachthof entnommen worden Ausnahme eventueller Proben, die in einem Schlachthof entnommen worden
sind,] gemäß Anlage I. sind,] gemäß Anlage I.
Der Verantwortliche leistet dem Betriebstierarzt Hilfestellung bei der Der Verantwortliche leistet dem Betriebstierarzt Hilfestellung bei der
Probenahme. Probenahme.
§ 2 - Die regelmäßig im Rahmen der Bekämpfung der Aujeszkyschen § 2 - Die regelmäßig im Rahmen der Bekämpfung der Aujeszkyschen
Krankheit [gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli Krankheit [gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli
2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über 2013 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 über
die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit] entnommenen Seren von die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit] entnommenen Seren von
Mastschweinen können für [serologische] Untersuchungen auf Salmonellen Mastschweinen können für [serologische] Untersuchungen auf Salmonellen
verwendet werden. verwendet werden.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 22.
November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 abgeändert durch Art. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 abgeändert durch Art.
2 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November 2 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)]
Art. 4 - § 1 - Die Agentur teilt dem Verantwortlichen mit, dass sein Art. 4 - § 1 - Die Agentur teilt dem Verantwortlichen mit, dass sein
Bestand [mindestens zwölf Monate lang] ein bezüglich Salmonellen Bestand [mindestens zwölf Monate lang] ein bezüglich Salmonellen
gefährdeter Betrieb ist, wenn der Durchschnittswert der individuellen gefährdeter Betrieb ist, wenn der Durchschnittswert der individuellen
S/P-Ratios der drei letzten regelmäßigen Probenahmen jedes Mal über S/P-Ratios der drei letzten regelmäßigen Probenahmen jedes Mal über
dem vom Minister bestimmten Schwellenwert liegt. dem vom Minister bestimmten Schwellenwert liegt.
§ 2 - Der Verantwortliche eines gefährdeten Betriebs ist verpflichtet, § 2 - Der Verantwortliche eines gefährdeten Betriebs ist verpflichtet,
den Betriebstierarzt mit einer Betreuung zu beauftragen, um die den Betriebstierarzt mit einer Betreuung zu beauftragen, um die
Prävalenz von Salmonellen zu senken. Prävalenz von Salmonellen zu senken.
Diese Betreuung besteht mindestens aus: Diese Betreuung besteht mindestens aus:
a) einer vom Betriebstierarzt vorzunehmenden einmaligen Bewertung der a) einer vom Betriebstierarzt vorzunehmenden einmaligen Bewertung der
sanitären Verhältnisse und der Risikofaktoren anhand der im sanitären Verhältnisse und der Risikofaktoren anhand der im
Salmonellen-Aktionsplan erwähnten Checkliste, sobald mitgeteilt worden Salmonellen-Aktionsplan erwähnten Checkliste, sobald mitgeteilt worden
ist, dass der Schweinehaltungsbetrieb ein gefährdeter Betrieb ist. Die ist, dass der Schweinehaltungsbetrieb ein gefährdeter Betrieb ist. Die
Checkliste umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die in Anlage Checkliste umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die in Anlage
II aufgeführten Punkte, II aufgeführten Punkte,
b) einer bakteriologischen Untersuchung der Kotproben der b) einer bakteriologischen Untersuchung der Kotproben der
Mastschweine, die gemäß Anlage III vom Betriebstierarzt entnommen Mastschweine, die gemäß Anlage III vom Betriebstierarzt entnommen
werden, werden,
c) einem betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan, der vom c) einem betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplan, der vom
Betriebstierarzt für einen Zeitraum von einem Jahr erstellt wird, Betriebstierarzt für einen Zeitraum von einem Jahr erstellt wird,
d) einer obligatorischen Ausführung des vom Betriebstierarzt d) einer obligatorischen Ausführung des vom Betriebstierarzt
erstellten Aktionsplans durch den Verantwortlichen. Das vorgeschlagene erstellten Aktionsplans durch den Verantwortlichen. Das vorgeschlagene
Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen Datum und das tatsächliche Datum der Ausführung der verschiedenen
Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom Teile des betriebsspezifischen Salmonellen-Aktionsplans werden vom
Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt, Verantwortlichen auf dem Aktionsplan vermerkt,
[e) einer serologischen Untersuchung der Proben auf Salmonellen, wobei [e) einer serologischen Untersuchung der Proben auf Salmonellen, wobei
die Proben vom Betriebstierarzt gemäß den technischen Modalitäten von die Proben vom Betriebstierarzt gemäß den technischen Modalitäten von
Anlage I im letzten Monat, in dem der Betrieb ein bezüglich Anlage I im letzten Monat, in dem der Betrieb ein bezüglich
Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, entnommen werden.] Salmonellen gefährdeter Betrieb ist, entnommen werden.]
§ 3 - Die ausgefüllte Checkliste, der betriebsspezifische § 3 - Die ausgefüllte Checkliste, der betriebsspezifische
Salmonellen-Aktionsplan mit den Daten der Ausführung gemäß § 2 Salmonellen-Aktionsplan mit den Daten der Ausführung gemäß § 2
Buchstabe d) und die Ergebnisse der Untersuchungen von Kotproben Buchstabe d) und die Ergebnisse der Untersuchungen von Kotproben
werden mindestens fünf Jahre lang vom Verantwortlichen aufbewahrt. werden mindestens fünf Jahre lang vom Verantwortlichen aufbewahrt.
[Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. November [Art. 4 § 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 22. November
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 Abs. 2 Buchstabe e) eingefügt 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 2 Abs. 2 Buchstabe e) eingefügt
durch Art. 3 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November durch Art. 3 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 22. November
2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)]
Art. 5 - Der Betriebstierarzt übermittelt der Vereinigung eine Kopie Art. 5 - Der Betriebstierarzt übermittelt der Vereinigung eine Kopie
der ausgefüllten Checkliste und des betriebsspezifischen der ausgefüllten Checkliste und des betriebsspezifischen
Salmonellen-Aktionsplans binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Salmonellen-Aktionsplans binnen einer Frist von zwei Monaten nach der
Mitteilung des Status eines gefährdeten Betriebs durch die Agentur. Mitteilung des Status eines gefährdeten Betriebs durch die Agentur.
Art. 6 - § 1 - [Wenn die Durchschnittswerte der individuellen Art. 6 - § 1 - [Wenn die Durchschnittswerte der individuellen
S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem
Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, entnommen Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, entnommen
worden sind, jedes Mal den Schwellenwert erreichen oder ihn worden sind, jedes Mal den Schwellenwert erreichen oder ihn
überschreiten, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass sein überschreiten, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass sein
Bestand erneut für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ein Bestand erneut für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ein
bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist und der Betrieb von Amts bezüglich Salmonellen gefährdeter Betrieb ist und der Betrieb von Amts
wegen Gegenstand eines Besuchs durch die Vereinigung ist. wegen Gegenstand eines Besuchs durch die Vereinigung ist.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Besuchs erstellt die Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Besuchs erstellt die
Vereinigung in Absprache mit dem Verantwortlichen und dem Vereinigung in Absprache mit dem Verantwortlichen und dem
Betriebstierarzt einen angepassten betriebsspezifischen Betriebstierarzt einen angepassten betriebsspezifischen
Salmonellen-Aktionsplan.] Salmonellen-Aktionsplan.]
§ 2 - Der Verantwortliche führt den gemäß § 1 erstellten Aktionsplan § 2 - Der Verantwortliche führt den gemäß § 1 erstellten Aktionsplan
aus. Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der aus. Das vorgeschlagene Datum und das tatsächliche Datum der
Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen Ausführung der verschiedenen Teile des betriebsspezifischen
Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem Salmonellen-Aktionsplans werden vom Verantwortlichen auf dem
Aktionsplan vermerkt. Aktionsplan vermerkt.
§ 3 - Der Betriebstierarzt verfolgt die Ausführung des Aktionsplans. § 3 - Der Betriebstierarzt verfolgt die Ausführung des Aktionsplans.
[ § 4 - Wenn mindestens einer der Durchschnittswerte der individuellen [ § 4 - Wenn mindestens einer der Durchschnittswerte der individuellen
S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem S/P-Ratios der Proben, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses in dem
Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, unter dem Zeitraum, in dem der Betrieb ein gefährdeter Betrieb ist, unter dem
Schwellenwert liegt, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass Schwellenwert liegt, teilt die Agentur dem Verantwortlichen mit, dass
der Status seines Bestands als gefährdeter Betrieb nach dem in den der Status seines Bestands als gefährdeter Betrieb nach dem in den
Artikeln 4 § 1 beziehungsweise 6 § 1 festgelegten Mindestzeitraum Artikeln 4 § 1 beziehungsweise 6 § 1 festgelegten Mindestzeitraum
aufgehoben wird.] aufgehoben wird.]
[Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013 [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 2013
(B.S. vom 16. Dezember 2013); § 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des (B.S. vom 16. Dezember 2013); § 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des
K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] K.E. vom 22. November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)]
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß dem Gesetz vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit und seinen Ausführungserlassen ermittelt, 1987 über die Tiergesundheit und seinen Ausführungserlassen ermittelt,
festgestellt und geahndet. festgestellt und geahndet.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
[Anlage I abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22. [Anlage I abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 22.
November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)] November 2013 (B.S. vom 16. Dezember 2013)]
1. Werden Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber im Bestand 1. Werden Mastschweine und/oder Jungsauen/Jungeber im Bestand
gehalten, hängt die Zahl der Proben, die für die Untersuchungen auf gehalten, hängt die Zahl der Proben, die für die Untersuchungen auf
Salmonellen zu entnehmen sind, von der Anzahl Mastschweine und Salmonellen zu entnehmen sind, von der Anzahl Mastschweine und
Jungsauen/Jungeber ab: Jungsauen/Jungeber ab:
Anzahl Mastschweine und Jungsauen/ Anzahl Mastschweine und Jungsauen/
Jungeber im Bestand Jungeber im Bestand
Anzahl zu beprobenden Anzahl zu beprobenden
Mastschweine und Jungsauen/Jungeber Mastschweine und Jungsauen/Jungeber
31 bis 120 31 bis 120
10 10
Mehr als 120 Mehr als 120
12 12
2. Weise und Häufigkeit der Probenahme 2. Weise und Häufigkeit der Probenahme
a. [Die Untersuchungen auf Salmonellen müssen alle 12 Monate, a. [Die Untersuchungen auf Salmonellen müssen alle 12 Monate,
frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach der frühestens 10,5 Monate und spätestens 13,5 Monate nach der
vorhergehenden Untersuchung, durchgeführt werden.] vorhergehenden Untersuchung, durchgeführt werden.]
b. Die Blutproben werden stichprobenweise entnommen, unter b. Die Blutproben werden stichprobenweise entnommen, unter
Berücksichtigung einer ausreichenden Verteilung, sowohl in Bezug auf Berücksichtigung einer ausreichenden Verteilung, sowohl in Bezug auf
den Standort als auch in Bezug auf das Alter, über alle in Frage den Standort als auch in Bezug auf das Alter, über alle in Frage
kommenden Schweine des Bestands. kommenden Schweine des Bestands.
c. Die benötigten Blutproben müssen gleichzeitig entnommen werden. c. Die benötigten Blutproben müssen gleichzeitig entnommen werden.
d. Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen d. Die zu beprobenden Mastschweine und Jungsauen/Jungeber müssen
mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand mindestens 10 Wochen alt und seit mehr als 1 Monat im Bestand
aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, sind die aufgenommen sein. Werden im Bestand nur Ferkel gehalten, sind die
Altersbedingungen nicht anwendbar. Altersbedingungen nicht anwendbar.
e. Den Proben müssen mindestens folgenden Angaben beigefügt sein: e. Den Proben müssen mindestens folgenden Angaben beigefügt sein:
i. Nummer der Probe, i. Nummer der Probe,
ii. Bestandsnummer, ii. Bestandsnummer,
iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes,
iv. Datum der Probenahme, iv. Datum der Probenahme,
v. Art des Schweins, v. Art des Schweins,
vi. Gewicht des Schweins. vi. Gewicht des Schweins.
[Wenn die Agentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese [Wenn die Agentur Probenahmen im Schlachthof zulässt, müssen diese
gemäß ihren Anweisungen erfolgen.] gemäß ihren Anweisungen erfolgen.]
Anlage II Anlage II
Die Checkliste muss mindestens folgende Punkte umfassen: Die Checkliste muss mindestens folgende Punkte umfassen:
1) Allgemeine Hygiene, 1) Allgemeine Hygiene,
2) Biosicherheit und Hygienemanagement, 2) Biosicherheit und Hygienemanagement,
3) Tiermanagement, 3) Tiermanagement,
4) Trinkwasser und Trinkwasserversorgungssystem, 4) Trinkwasser und Trinkwasserversorgungssystem,
5) Futter, 5) Futter,
6) Tierärztliche und tierzüchterische Betreuung, 6) Tierärztliche und tierzüchterische Betreuung,
7) Verbringung der schlachtreifen Schweine. 7) Verbringung der schlachtreifen Schweine.
Anlage III Anlage III
Kotproben, die vom Tierarzt entnommen werden Kotproben, die vom Tierarzt entnommen werden
1. Pro Bestand werden mindestens 4 Proben entnommen, wobei jede Probe 1. Pro Bestand werden mindestens 4 Proben entnommen, wobei jede Probe
aus einem Paar Stiefelüberziehern besteht. aus einem Paar Stiefelüberziehern besteht.
2. Von folgenden Altersgruppen wird mindestens eine Probe entnommen: 2. Von folgenden Altersgruppen wird mindestens eine Probe entnommen:
- Absetzferkel, - Absetzferkel,
- Mastschweine am Anfang der Mastzeit, - Mastschweine am Anfang der Mastzeit,
- Mastschweine in der Mitte der Mastzeit, - Mastschweine in der Mitte der Mastzeit,
- Mastschweine am Ende der Mastzeit. - Mastschweine am Ende der Mastzeit.
Sind nicht alle 4 Altersgruppen vorhanden, werden die 4 Proben auf die Sind nicht alle 4 Altersgruppen vorhanden, werden die 4 Proben auf die
vorhandenen Altersgruppen verteilt. vorhandenen Altersgruppen verteilt.
3. Pro Altersgruppe werden mindestens 2 Buchten (eine vorne und eine 3. Pro Altersgruppe werden mindestens 2 Buchten (eine vorne und eine
hinten im Stall) und der Gang zwischen den beiden Buchten beprobt. hinten im Stall) und der Gang zwischen den beiden Buchten beprobt.
4. Jedes Paar Stiefelüberzieher wird in einem sterilen Behälter 4. Jedes Paar Stiefelüberzieher wird in einem sterilen Behälter
abgelegt. abgelegt.
5. Jeder Behälter muss mit mindestens folgenden Angaben versehen sein: 5. Jeder Behälter muss mit mindestens folgenden Angaben versehen sein:
i. Bestandsnummer, i. Bestandsnummer,
ii. Altersgruppe, ii. Altersgruppe,
iii. Datum der Probenahme. iii. Datum der Probenahme.
6. Den Proben müssen mindestens folgende Angaben beigefügt sein: 6. Den Proben müssen mindestens folgende Angaben beigefügt sein:
i. Nummer der Probe, i. Nummer der Probe,
ii. Bestandsnummer, ii. Bestandsnummer,
iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes, iii. Sanitelnummer des Betriebstierarztes,
iv. Datum der Probenahme, iv. Datum der Probenahme,
v. Art der Schweine, v. Art der Schweine,
vi. durschschnittliches Gewicht der Schweine. vi. durschschnittliches Gewicht der Schweine.
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