gepubliceerd op 11 oktober 2007
Koninklijk besluit betreffende de registratie en de controle van reizigers die verblijven in een toeristische verblijfsaccommodatie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende de registratie en de controle van reizigers die verblijven in een toeristische verblijfsaccommodatie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 betreffende de registratie en de controle van reizigers die verblijven in een toeristische verblijfsaccommodatie (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Gästeeintragung und -kontrolle in touristischen Beherbergungsbetrieben BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Mit dem Gesetz vom 1.März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) ist das Gesetz vom 17. Dezember 1963 zur Einführung der Gästekontrolle in Unterkunftshäusern durch eine neue Regelung, die eine bedeutende Vereinfachung ermöglicht, ersetzt worden. Bisher musste für jeden Hotelgast oder Zimmermieter eine Kontrollkarte (offiziell « Karte für die Gästekontrolle in Hotels und Unterkunftshäusern » genannt, aber auch als « Gästeblatt » bekannt) ausgefüllt werden. Das Ausfüllen der Gästekarte erfolgte manuell und in doppelter Ausfertigung. Das Oberblatt musste spätestens am Tag nach der Ankunft des Gastes an die Polizeibehörde übermittelt werden. Die Durchschrift wurde ein Jahr lang aufbewahrt.
Mit Recht wird dieses System heute als übermässiger Verwaltungsaufwand bezeichnet. In Zeiten der Automatisierung werden die Handausfüllung dieser Karte (meistens von den Gästen selbst) sowie die Übermittlung des Oberblatts an die Polizei im Hinblick auf eine systematische Kontrolle in Frage gestellt. Auch die Anzahl der auszufüllenden Datenfelder wird als zu hoch und zum Teil als unnötig betrachtet.
Die Regelung hat nicht nur für die Bürger und Hoteliers, sondern auch für die Polizeidienste übermässigen Verwaltungsaufwand zur Folge.
Im Gesetz ist im Verhältnis zu heute schon eine geringere Anzahl Pflichtfelder vorgesehen.
In Ausführung des vorerwähnten Gesetzes ist eine zusätzliche Vereinfachung im vorliegenden Königlichen Erlass in dem Sinn vorgesehen, dass die zu registrierenden Daten im Prinzip auch digital gespeichert werden können. Insofern alle Daten richtig aktualisiert werden, dürfen die verschiedenen Beherbergungsbetreiber die spezifische Informationsverarbeitungsform oder -weise frei wählen. Wie in Artikel 3 bestimmt, wird damit beabsichtigt, den Polizeidiensten die Daten in einsehbarer Form zur Verfügung stellen zu können, wenn sie gebraucht werden.
Durch diese breit konzipierte Bestimmung wird jedem Beherbergungsbetreiber, der es wünscht, die Möglichkeit gegeben, die Personalien jedes über einen elektronischen Personalausweis verfügenden Einwohners von Belgien - später sogar auch von anderen Ländern - automatisch in seiner Datenbank zu speichern.
Da in Belgien mehr als 50% der Gäste auf belgischem Staatsgebiet wohnen und alle in ein paar Jahren über einen elektronischen Personalausweis verfügen werden, wird es für die Beherbergungsbetreiber eine erhebliche Arbeitsersparnis bedeuten, umso mehr, da fast alle anderen Pflichtdaten automatisch generiert werden können.
Den Beherbergungsbetreibern, die Daten nicht digital speichern können oder möchten, wird die Möglichkeit gegeben, eine Liste aufzustellen und diese laufend zu aktualisieren. Mit anderen Worten: Die früheren Gästeblätter können für die Beherbergungsbetreiber auch abgeschafft werden, was eine erhebliche Papiereinsparung ermöglicht. Die Beherbergungsbetreiber dürfen bestimmen, wie die Datenliste aussieht, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese alle Pflichtdaten enthält.
Selbstverständlich muss diese Liste für Polizeidienste einfach einsehbar sein, wenn es notwendig ist.
Pro Zimmer, Bungalow, ... bedarf es nur einer einzigen Eintragung unter derselben laufenden Nummer. Der Beherbergungsbetreiber ist nicht verpflichtet, für jeden Gast eine separate Eintragung vorzunehmen.
Wie gesagt, können die Polizeidienste, insofern sie es für notwendig erachten, die Daten vor Ort kontrollieren oder die Beherbergungsbetreiber darum bitten, die Daten in einsehbarer Form zu übermitteln, damit sie zum Beispiel in der Polizeidienststelle überprüft werden können.
Auch in diesem Fall bestehen verschiedene Möglichkeiten, wobei die digitale Übermittlung der Daten bevorzugt wird; diese kann zum Beispiel anhand einer CD-Rom, eines USB-Schlüssels oder auf irgendeine andere für nützlich erachtete und vom betreffenden Polizeidienst gebilligte Weise erfolgen. Übrigens besteht die einzige Verpflichtung darin, die Daten sieben Jahre lang vor Ort aufzubewahren.
Diese Frist ist in Übereinstimmung mit der für dieselben Daten im Rahmen der steuerrechtlichen Verpflichtungen auferlegten Aufbewahrungsfrist festgelegt worden, da diese Daten gegebenenfalls in die Buchführung integriert werden können.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE
27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Gästeeintragung und -kontrolle in touristischen Beherbergungsbetrieben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.435/2 des Staatsrates vom 2. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Eintragung der Daten der sich in touristischen Beherbergungsbetrieben aufhaltenden Gäste erfolgt auf Papier oder elektronisch.
Art. 2 - Die Papiereintragung muss in einem Register erfolgen, in dem die Pflichtdaten nach der in Artikel 142 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) vorgesehenen einzigen durchlaufenden Nummer lesbar und chronologisch eingetragen werden.
Bei Eintragung anhand eines Datenverarbeitungssystems muss dieses System angepassten Prozeduren unterliegen, damit vermieden wird, dass eine Eintragung unsichtbar abgeändert, hinzugefügt oder gestrichen werden kann. Die Pflichtdaten dürfen im eigenen Verwaltungssystem des Beherbergungsbetreibers integriert werden.
Art. 3 - Die eingetragenen Daten müssen der Polizei zur Verfügung stehen; die Polizei muss diese Daten vor Ort einsehen können oder kann darum bitten, dass bestimmte Daten ihr als Datei, Computerausdruck oder Kopie des Papierregisters übermittelt werden.
Der Beherbergungsbetreiber muss die eingetragenen Daten während sieben Jahre nach der Abreise des Gastes aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Daten vernichtet werden.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE