gepubliceerd op 25 september 2007
Koninklijk besluit betreffende de werkzitplaatsen en rustzitplaatsen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 APRIL 2004. - Koninklijk besluit betreffende de werkzitplaatsen en rustzitplaatsen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2004 betreffende de werkzitplaatsen en rustzitplaatsen (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeits- und die Ruhestühle ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt IIbis, der die Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und 14.März 1974;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Juni 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.905/1 des Staatsrates vom 2. Oktober 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - § 1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, die im Stehen ausgeführt wird, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit durchzuführen.
Bei dieser Risikoanalyse werden die Tatsache, ob die Tätigkeit kontinuierlich oder hauptsächlich im Stehen ausgeführt wird, sowie die Dauer und Intensität der Exposition gegenüber der statischen Belastung berücksichtigt, damit jedes Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer beurteilt wird. § 2 - Wenn aus den Ergebnissen der in § 1 erwähnten Risikoanalyse hervorgeht, dass ein Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer besteht, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer über einen Ruhestuhl verfügt, auf den er sich zeitweilig oder in bestimmten Abständen setzen kann.
Wenn die Art der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers die Benutzung eines Ruhestuhls nicht zulässt, organisiert der Arbeitgeber die Tätigkeiten so, dass dieser Arbeitnehmer zeitweilig oder in bestimmten Abständen auf einem Arbeitsstuhl sitzend arbeiten kann. § 3 - Die Ruhezeiten oder die Arbeitszeiten im Sitzen müssen mindestens eine Viertelstunde während der ersten Hälfte des Arbeitstages und mindestens eine Viertelstunde während der zweiten Hälfte des Arbeitstages erreichen. Diese Ruhezeiten oder diese Arbeitszeiten im Sitzen müssen frühestens nach anderthalb und spätestens nach zweieinhalb Leistungsstunden genommen werden.
Art. 3 - Den Arbeitnehmern, die Tätigkeiten ausüben, deren Art mit einer Tätigkeit im Sitzen vereinbar ist, stellt der Arbeitgeber einen Arbeitsstuhl zur Verfügung.
Art. 4 - § 1 - Die Arbeits- und die Ruhestühle erfüllen die Komforts- und Gesundheitsanforderungen. Vor ihrer Auswahl sind sie Gegenstand einer in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Risikoanalyse, damit bei ihrer Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet wird. § 2 - Die Ruhestühle sind leicht zugänglich, können sofort benutzt werden und dürfen auf keinen Fall den Durchgang behindern.
Art. 5 - Die Arbeitnehmer werden über alle Massnahmen, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffen werden, informiert.
Art. 6 - Titel II Kapitel III Abschnitt IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und 14. März 1974, wird aufgehoben. Art. 7 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VI - Arbeitsmittel » 2.« Kapitel II - Spezifische Bestimmungen » 3. « Abschnitt IV - Arbeits- und Ruhestühle ». Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit K. VAN BREMPT