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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/04/2004
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Koninklijk besluit betreffende de werkzitplaatsen en rustzitplaatsen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux sièges de repos. - Traduction allemande
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27 APRIL 2004. - Koninklijk besluit betreffende de werkzitplaatsen en 27 AVRIL 2004. - Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux
rustzitplaatsen. - Duitse vertaling sièges de repos. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 27 april 2004 betreffende de werkzitplaatsen en l'arrêté royal du 27 avril 2004 relatif aux sièges de travail et aux
rustzitplaatsen (Belgisch Staatsblad van 24 juni 2004). sièges de repos (Moniteur belge du 24 juin 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeits- und die 27. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeits- und die
Ruhestühle Ruhestühle
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April
1999; 1999;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt IIbis, der die insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt IIbis, der die
Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
8. Januar 1964 und 14. März 1974; 8. Januar 1964 und 14. März 1974;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Juni 2003; Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Juni 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.905/1 des Staatsrates vom 2. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.905/1 des Staatsrates vom 2. Oktober
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - § 1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, Art. 2 - § 1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit,
die im Stehen ausgeführt wird, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des die im Stehen ausgeführt wird, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
durchzuführen. durchzuführen.
Bei dieser Risikoanalyse werden die Tatsache, ob die Tätigkeit Bei dieser Risikoanalyse werden die Tatsache, ob die Tätigkeit
kontinuierlich oder hauptsächlich im Stehen ausgeführt wird, sowie die kontinuierlich oder hauptsächlich im Stehen ausgeführt wird, sowie die
Dauer und Intensität der Exposition gegenüber der statischen Belastung Dauer und Intensität der Exposition gegenüber der statischen Belastung
berücksichtigt, damit jedes Risiko für das Wohlbefinden der berücksichtigt, damit jedes Risiko für das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer beurteilt wird. Arbeitnehmer beurteilt wird.
§ 2 - Wenn aus den Ergebnissen der in § 1 erwähnten Risikoanalyse § 2 - Wenn aus den Ergebnissen der in § 1 erwähnten Risikoanalyse
hervorgeht, dass ein Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer hervorgeht, dass ein Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
besteht, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um dafür zu besteht, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um dafür zu
sorgen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer über einen Ruhestuhl sorgen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer über einen Ruhestuhl
verfügt, auf den er sich zeitweilig oder in bestimmten Abständen verfügt, auf den er sich zeitweilig oder in bestimmten Abständen
setzen kann. setzen kann.
Wenn die Art der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers die Wenn die Art der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers die
Benutzung eines Ruhestuhls nicht zulässt, organisiert der Arbeitgeber Benutzung eines Ruhestuhls nicht zulässt, organisiert der Arbeitgeber
die Tätigkeiten so, dass dieser Arbeitnehmer zeitweilig oder in die Tätigkeiten so, dass dieser Arbeitnehmer zeitweilig oder in
bestimmten Abständen auf einem Arbeitsstuhl sitzend arbeiten kann. bestimmten Abständen auf einem Arbeitsstuhl sitzend arbeiten kann.
§ 3 - Die Ruhezeiten oder die Arbeitszeiten im Sitzen müssen § 3 - Die Ruhezeiten oder die Arbeitszeiten im Sitzen müssen
mindestens eine Viertelstunde während der ersten Hälfte des mindestens eine Viertelstunde während der ersten Hälfte des
Arbeitstages und mindestens eine Viertelstunde während der zweiten Arbeitstages und mindestens eine Viertelstunde während der zweiten
Hälfte des Arbeitstages erreichen. Diese Ruhezeiten oder diese Hälfte des Arbeitstages erreichen. Diese Ruhezeiten oder diese
Arbeitszeiten im Sitzen müssen frühestens nach anderthalb und Arbeitszeiten im Sitzen müssen frühestens nach anderthalb und
spätestens nach zweieinhalb Leistungsstunden genommen werden. spätestens nach zweieinhalb Leistungsstunden genommen werden.
Art. 3 - Den Arbeitnehmern, die Tätigkeiten ausüben, deren Art mit Art. 3 - Den Arbeitnehmern, die Tätigkeiten ausüben, deren Art mit
einer Tätigkeit im Sitzen vereinbar ist, stellt der Arbeitgeber einen einer Tätigkeit im Sitzen vereinbar ist, stellt der Arbeitgeber einen
Arbeitsstuhl zur Verfügung. Arbeitsstuhl zur Verfügung.
Art. 4 - § 1 - Die Arbeits- und die Ruhestühle erfüllen die Komforts- Art. 4 - § 1 - Die Arbeits- und die Ruhestühle erfüllen die Komforts-
und Gesundheitsanforderungen. Vor ihrer Auswahl sind sie Gegenstand und Gesundheitsanforderungen. Vor ihrer Auswahl sind sie Gegenstand
einer in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Risikoanalyse, damit bei einer in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Risikoanalyse, damit bei
ihrer Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet wird. ihrer Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet wird.
§ 2 - Die Ruhestühle sind leicht zugänglich, können sofort benutzt § 2 - Die Ruhestühle sind leicht zugänglich, können sofort benutzt
werden und dürfen auf keinen Fall den Durchgang behindern. werden und dürfen auf keinen Fall den Durchgang behindern.
Art. 5 - Die Arbeitnehmer werden über alle Massnahmen, die in Art. 5 - Die Arbeitnehmer werden über alle Massnahmen, die in
Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffen werden, informiert. Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffen werden, informiert.
Art. 6 - Titel II Kapitel III Abschnitt IIbis der Allgemeinen Art. 6 - Titel II Kapitel III Abschnitt IIbis der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 171 bis 173 Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 171 bis 173
umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und
14. März 1974, wird aufgehoben. 14. März 1974, wird aufgehoben.
Art. 7 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 bilden Titel VI Kapitel Art. 7 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 bilden Titel VI Kapitel
II Abschnitt IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit II Abschnitt IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit
mit folgenden Überschriften: mit folgenden Überschriften:
1. « Titel VI - Arbeitsmittel » 1. « Titel VI - Arbeitsmittel »
2. « Kapitel II - Spezifische Bestimmungen » 2. « Kapitel II - Spezifische Bestimmungen »
3. « Abschnitt IV - Arbeits- und Ruhestühle ». 3. « Abschnitt IV - Arbeits- und Ruhestühle ».
Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für
die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
K. VAN BREMPT K. VAN BREMPT
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