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Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux sièges de repos. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux sièges de repos. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 AVRIL 2004. - Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux | 27 AVRIL 2004. - Arrêté royal relatif aux sièges de travail et aux |
sièges de repos. - Traduction allemande | sièges de repos. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 27 avril 2004 relatif aux sièges de travail et aux | l'arrêté royal du 27 avril 2004 relatif aux sièges de travail et aux |
sièges de repos (Moniteur belge du 24 juin 2004). | sièges de repos (Moniteur belge du 24 juin 2004). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeits- und die | 27. APRIL 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeits- und die |
Ruhestühle | Ruhestühle |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt IIbis, der die | insbesondere des Titels II Kapitel III Abschnitt IIbis, der die |
Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass | Artikel 171 bis 173 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | vom 18. Februar 1960 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
8. Januar 1964 und 14. März 1974; | 8. Januar 1964 und 14. März 1974; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Juni 2003; | Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Juni 2003; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.905/1 des Staatsrates vom 2. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.905/1 des Staatsrates vom 2. Oktober |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
der Arbeit | der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - § 1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, | Art. 2 - § 1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, |
die im Stehen ausgeführt wird, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des | die im Stehen ausgeführt wird, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des |
Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Bei dieser Risikoanalyse werden die Tatsache, ob die Tätigkeit | Bei dieser Risikoanalyse werden die Tatsache, ob die Tätigkeit |
kontinuierlich oder hauptsächlich im Stehen ausgeführt wird, sowie die | kontinuierlich oder hauptsächlich im Stehen ausgeführt wird, sowie die |
Dauer und Intensität der Exposition gegenüber der statischen Belastung | Dauer und Intensität der Exposition gegenüber der statischen Belastung |
berücksichtigt, damit jedes Risiko für das Wohlbefinden der | berücksichtigt, damit jedes Risiko für das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer beurteilt wird. | Arbeitnehmer beurteilt wird. |
§ 2 - Wenn aus den Ergebnissen der in § 1 erwähnten Risikoanalyse | § 2 - Wenn aus den Ergebnissen der in § 1 erwähnten Risikoanalyse |
hervorgeht, dass ein Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | hervorgeht, dass ein Risiko für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
besteht, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um dafür zu | besteht, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, um dafür zu |
sorgen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer über einen Ruhestuhl | sorgen, dass jeder betroffene Arbeitnehmer über einen Ruhestuhl |
verfügt, auf den er sich zeitweilig oder in bestimmten Abständen | verfügt, auf den er sich zeitweilig oder in bestimmten Abständen |
setzen kann. | setzen kann. |
Wenn die Art der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers die | Wenn die Art der Tätigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers die |
Benutzung eines Ruhestuhls nicht zulässt, organisiert der Arbeitgeber | Benutzung eines Ruhestuhls nicht zulässt, organisiert der Arbeitgeber |
die Tätigkeiten so, dass dieser Arbeitnehmer zeitweilig oder in | die Tätigkeiten so, dass dieser Arbeitnehmer zeitweilig oder in |
bestimmten Abständen auf einem Arbeitsstuhl sitzend arbeiten kann. | bestimmten Abständen auf einem Arbeitsstuhl sitzend arbeiten kann. |
§ 3 - Die Ruhezeiten oder die Arbeitszeiten im Sitzen müssen | § 3 - Die Ruhezeiten oder die Arbeitszeiten im Sitzen müssen |
mindestens eine Viertelstunde während der ersten Hälfte des | mindestens eine Viertelstunde während der ersten Hälfte des |
Arbeitstages und mindestens eine Viertelstunde während der zweiten | Arbeitstages und mindestens eine Viertelstunde während der zweiten |
Hälfte des Arbeitstages erreichen. Diese Ruhezeiten oder diese | Hälfte des Arbeitstages erreichen. Diese Ruhezeiten oder diese |
Arbeitszeiten im Sitzen müssen frühestens nach anderthalb und | Arbeitszeiten im Sitzen müssen frühestens nach anderthalb und |
spätestens nach zweieinhalb Leistungsstunden genommen werden. | spätestens nach zweieinhalb Leistungsstunden genommen werden. |
Art. 3 - Den Arbeitnehmern, die Tätigkeiten ausüben, deren Art mit | Art. 3 - Den Arbeitnehmern, die Tätigkeiten ausüben, deren Art mit |
einer Tätigkeit im Sitzen vereinbar ist, stellt der Arbeitgeber einen | einer Tätigkeit im Sitzen vereinbar ist, stellt der Arbeitgeber einen |
Arbeitsstuhl zur Verfügung. | Arbeitsstuhl zur Verfügung. |
Art. 4 - § 1 - Die Arbeits- und die Ruhestühle erfüllen die Komforts- | Art. 4 - § 1 - Die Arbeits- und die Ruhestühle erfüllen die Komforts- |
und Gesundheitsanforderungen. Vor ihrer Auswahl sind sie Gegenstand | und Gesundheitsanforderungen. Vor ihrer Auswahl sind sie Gegenstand |
einer in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Risikoanalyse, damit bei | einer in Artikel 2 § 1 Absatz 1 erwähnten Risikoanalyse, damit bei |
ihrer Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet wird. | ihrer Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet wird. |
§ 2 - Die Ruhestühle sind leicht zugänglich, können sofort benutzt | § 2 - Die Ruhestühle sind leicht zugänglich, können sofort benutzt |
werden und dürfen auf keinen Fall den Durchgang behindern. | werden und dürfen auf keinen Fall den Durchgang behindern. |
Art. 5 - Die Arbeitnehmer werden über alle Massnahmen, die in | Art. 5 - Die Arbeitnehmer werden über alle Massnahmen, die in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffen werden, informiert. | Anwendung des vorliegenden Erlasses getroffen werden, informiert. |
Art. 6 - Titel II Kapitel III Abschnitt IIbis der Allgemeinen | Art. 6 - Titel II Kapitel III Abschnitt IIbis der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. | Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. |
Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 171 bis 173 | Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 171 bis 173 |
umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960 | umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1960 |
und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und | und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1964 und |
14. März 1974, wird aufgehoben. | 14. März 1974, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 bilden Titel VI Kapitel | Art. 7 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 bilden Titel VI Kapitel |
II Abschnitt IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit | II Abschnitt IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit |
mit folgenden Überschriften: | mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel VI - Arbeitsmittel » | 1. « Titel VI - Arbeitsmittel » |
2. « Kapitel II - Spezifische Bestimmungen » | 2. « Kapitel II - Spezifische Bestimmungen » |
3. « Abschnitt IV - Arbeits- und Ruhestühle ». | 3. « Abschnitt IV - Arbeits- und Ruhestühle ». |
Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für | Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für |
die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
K. VAN BREMPT | K. VAN BREMPT |