gepubliceerd op 07 september 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding
26 MEI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 december 2001 tot uitvoering van artikel 24, zesde lid, van de wet van 20 juli 1971 op de begraafplaatsen en de lijkbezorging, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 januari 1973 betreffende de lijkverbranding.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 26 mei 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 8. Februar 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 23.
März 2001 (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. August 2001) veröffentlicht worden ist, hat Artikel 24 des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. September 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Oktober 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000), abgeändert.
Nach dieser Gesetzesabänderung kann die Asche neben ihrer Verstreuung auf der zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder ihrer Beerdigung oder Beisetzung in einem Kolumbarium des Friedhofes ebenfalls an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreut werden oder an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds.
Der letzte Absatz des abgeänderten Artikels 24 sieht vor, dass der König andere Bedingungen, denen die Verstreuung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer und die Beerdigung oder Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof entsprechen müssen.
Der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese letzte Bestimmung auszuführen und den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen.
Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20.
Juli 1971 erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds oder des vorläufigen Verwalters.
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Erklärung in Bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat.
Konflikte zwischen den beiden Eltern eines Minderjährigen in Bezug auf die Bestimmung, die der Asche ihres verstorbenen Kindes gegeben werden soll, und Konflikte in Bezug auf die Wahl des Angehörigen, der die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreuen wird oder sie an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigen oder aufbewahren wird, müssen von den Gerichten und im Dringlichkeitsfall vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz, der im Eilverfahren tagt, entschieden werden.
Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Wille respektiert werden.
Für die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, ist in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Friedhof gelegen ist, erforderlich. Der Bürgermeister muss diese Erlaubnis erteilen. Es bestehen natürlich keine volksgesundheitlichen Gründe, die geltend gemacht werden könnten, um diese Erlaubnis zu verweigern: Eine Aschenurne stellt keine Gefahr für die Volksgesundheit dar.
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Verwalter beantragt werden.
Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die Bestattung sorgt, aufbewahrt.
Für die Verstreuung oder Beerdigung der Asche auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden.
Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis und der Erlaubnis zur Beförderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält, der Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben.
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten Register fest.
Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf.
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen.
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm zu diesem Zweck geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte diese Verlegung in dem entsprechenden Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in seinem Register.
Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird. Dieser vermerkt die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlassentwurfes erwähnten Informationen in dem entsprechenden Register.
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angehörigen des Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt in dem entsprechenden Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden soll.
Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun möchte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus. Er wacht darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt.
Die Artikel 5 bis 8 des Erlassentwurfes zielen darauf ab, die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, dem abgeänderten Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 anzupassen, wobei u. a. vorgesehen wird, dass: - die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden kann oder an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreut werden kann, - wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof beerdigt, aufbewahrt oder verstreut wird, sie zusammen mit dem feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt wird, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden.
Um der vom Staatsrat zu den Artikeln 7 und 8 formulierten Bemerkung Rechnung zu tragen, ist der Erlassentwurf durch eine neue Bestimmung (den neuen Artikel 6) ergänzt worden, die darauf abzielt, das Identifizierungsverfahren, das für Urnen, die eine andere Bestimmung erhalten, vorgesehen ist, auch auf die in einem Kolumbarium beigesetzte Urne anzuwenden: Gemäss dem Textentwurf müssen auf der in einem Kolumbarium beigesetzten Urne, nachdem sie hermetisch geschlossen worden ist, ebenfalls der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden.
Aufgrund von Artikel 6 § 1 Ziffer VIII Absatz 1 Nr. 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, so wie er durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften ersetzt worden ist, werden die Bestattungen und Grabstätten ab dem 1. Januar 2002 regionalisiert.
Gemäss mehreren Gutachten, die vorher vom Staatsrat zu Entwürfen von Erlassen mit Verordnungscharakter abgegeben worden sind in Angelegenheiten, die ab dem 1. Januar 2002 den Regionen übertragen werden, ist der König nicht ermächtigt, Bestimmungen, die vor diesem Datum erlassen worden sind, nach diesem Datum in Kraft treten zu lassen. Deshalb sieht Artikel 9 des Erlassentwurfes vor, dass der Erlass am 31. Dezember 2001 in Kraft tritt. Überdies trägt der Erlassentwurf den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
30. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, abgeändert durch die Gesetze vom 20. September 1998 und 8. Februar 2001, insbesondere des Artikels 24 Absatz 6; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, insbesondere der Artikel 6, 7, 8 und 9;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Asche eines eingeäscherten Leichnams kann eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, nur erhalten, wenn der Verstorbene es schriftlich bestimmt hat, auf Antrag der Eltern, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, oder gegebenenfalls auf Antrag des Vormunds oder des vorläufigen Verwalters.
Die schriftliche Bestimmung der Bestattungsart ist entweder die Erklärung, die im Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden erwähnt ist, ein Testament oder eine andere schriftliche Unterlage, die der Verstorbene zu Lebzeiten einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson übergeben hat.
Art. 2 - Wenn die Urne mit der Asche eines Verstorbenen beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist und im Nachhinein ein Schreiben in Bezug auf die letztwillige Verfügung gefunden wird, das der Verstorbene aufgesetzt hat und in dem er den Willen äussert, dass seine Asche eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhalten soll, muss dieser Wille respektiert werden.
Die Ausgrabung der Aschenurne oder ihre Entnahme aus dem Kolumbarium des Friedhofes, wenn ihr eine andere Bestimmung gegeben werden soll, bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Friedhof, auf dem die Urne beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt worden ist, gelegen ist. Der Bürgermeister muss diese Erlaubnis erteilen.
Wenn der Verstorbene minderjährig war, unter Vormundschaft stand oder ihm ein vorläufiger Verwalter zugewiesen worden war, muss die Erlaubnis von den Eltern, vom Vormund beziehungsweise vom vorläufigen Verwalter beantragt werden.
Art. 3 - Die in Artikel 24 Absatz 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnte vorherige schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Geländes wird in doppelter Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar wird vom Eigentümer des Geländes, das andere vom Angehörigen des Verstorbenen, der für die Bestattung sorgt, aufbewahrt.
Für die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen oder ihre Beerdigung auf einem Gelände, das nicht Eigentum des Verstorbenen oder seiner Angehörigen ist, darf dem Eigentümer des Geländes keinerlei Vergütung gezahlt werden.
Art. 4 - § 1 - Wenn die Asche des Verstorbenen eine andere Bestimmung als diejenigen, die in Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes erwähnt sind, erhält, werden auf der Einäscherungserlaubnis der Name, der Vorname und die Adresse der Person, die für die Bestattung sorgt, und der genaue Ort, an dem die Asche des Verstorbenen verstreut, beerdigt oder aufbewahrt wird, angegeben.
Diese Informationen stehen ebenfalls auf der Erlaubnis zur Beförderung der Leiche zum Krematorium und der Asche zum Ort, an dem sie die vom Verstorbenen gewählte Bestimmung erhält.
Der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen die von ihm gewählte Bestimmung erhalten hat, hält die in Absatz 1 erwähnten Informationen in einem zu diesem Zweck geführten Register fest. § 2 - Die Verlegung einer Urne unterliegt einer Erklärung beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, bevor die Verlegung erfolgen darf.
Wenn die Person, die für die Bestattung sorgt, ihren Wohnort in der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern sie eingetragen ist, wechselt oder in eine andere Gemeinde verlegt, muss sie dies unmittelbar dem Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen beerdigt ist oder aufbewahrt wird, mitteilen.
Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, um an einem anderen Ort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte diese Verlegung in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus.
Wenn die Urne in eine andere Gemeinde verlegt wird, um dort erneut beerdigt zu werden, vermerkt der Standesbeamte der Gemeinde des Ortes, an dem sie sich vor ihrer Verlegung befindet, diese Verlegung in seinem Register. Er stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus und verständigt unmittelbar den Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an den die Urne verlegt wird.
Dieser vermerkt die in § 1 Absatz 1 erwähnten Informationen in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Register. § 3 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, sie einem anderen Angehörigen des Verstorbenen übergeben möchte, müssen der Bewahrer und sein Nachfolger dies gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Asche des Verstorbenen aufbewahrt wird, melden, bevor die Urne dem neuen Bewahrer übergeben wird. Der Standesbeamte vermerkt diese Änderung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung für die bei ihm abgegebene Erklärung aus. Hat der neue Bewahrer seinen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bevölkerungsregistern der vorherige Bewahrer eingetragen ist, verständigt der Standesbeamte, der die Erklärung entgegennimmt, unmittelbar seinen Kollegen der Gemeinde des Ortes, an den die Asche verlegt wird. Der Standesbeamte, der diese Mitteilung erhält, vermerkt in dem von ihm aufgrund von § 1 Absatz 3 geführten Register den Namen, den Vornamen und die Adresse des neuen Bewahrers und den genauen Ort, an dem die Asche von letzterem aufbewahrt werden soll. § 4 - Wenn der Bewahrer der Urne, der ihre Aufbewahrung an einem anderen Ort als auf dem Friedhof gewährleistet, dies nicht mehr tun möchte, muss er dies beim Standesbeamten der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne aufbewahrt wird, melden. Der Standesbeamte vermerkt diese Erklärung in seinem Register und stellt eine Empfangsbestätigung aus.
Er wacht darüber, dass der Angehörige des Verstorbenen, der die Aufbewahrung der Urne gewährleistete, diese entweder auf einen Friedhof bringt, damit die Asche des Verstorbenen dort verstreut, beerdigt oder in einem Kolumbarium beigesetzt wird, oder die Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer verstreuen lässt.
Art. 5 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1973 über die Einäscherung von Leichnamen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juli 1990 und 31. August 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof beerdigt werden soll, wird sie zusammen mit dem in Artikel 4 erwähnten feuerfesten Gegenstand in eine hermetisch schliessende Urne gefüllt, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Bei der Beerdigung der Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof legt der Gemeinderat beziehungsweise die Interkommunale die Fläche der Gräber fest." 3. Folgender Absatz wird hinzugefügt: "Wenn die Asche an einem anderen Ort als auf dem Friedhof beerdigt oder aufbewahrt werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "auf der" und den Wörtern "die laufende Nummer der Einäscherung" die Wörter "der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und" eingefügt.2. Der letzte Satz von § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Nachdem die Zierurne hermetisch geschlossen worden ist, wird sie in der Nische befestigt.Auf der Urne werden der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt." Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Wenn die Asche auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof verstreut werden soll, erfolgt diese Verstreuung auf einer Parzelle, deren Unterhalt der Gemeinde beziehungsweise der Interkommunale obliegt." 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: "Wenn die Asche an einem anderen Ort als in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder auf dem Friedhof verstreut werden soll, wird sie zusammen mit dem feuerfesten Gegenstand in eine zu versiegelnde Urne gefüllt, auf der der Name des Verstorbenen, das Datum seines Todes und die laufende Nummer der Einäscherung vermerkt werden." Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 9 - Die Beerdigung der Asche, ihre Beisetzung in einem Kolumbarium oder ihre Verstreuung auf dem kommunalen oder interkommunalen Friedhof wird in einem Register vermerkt, das von der Gemeinde beziehungsweise von der Interkommunale geführt wird, auf deren Friedhof sie erfolgt ist." Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 mei 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE