gepubliceerd op 20 september 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
26 JUNI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Programmgesetzes vom 8. April 2003, des Artikels 162, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung der Methode der Erhebung von Informationen für die Datenbank über den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates vom 19. Februar 2020;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 16. Dezember 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.
November 2019;
In der Erwägung, dass Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, wie abgeändert durch den vorliegenden Erlass, eine eventuelle Reidentifizierung erschwert und dass die Angabe eines Höchstprozentsatzes der Anzahl der Arbeitnehmer die Relevanz der von bestimmten Arbeitgebern gesammelten Statistiken verringern und ihnen gleichzeitig eine zusätzliche Arbeitslast auferlegen würde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.174/4 des Staatsrates vom 27. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Landesverteidigung, des Ministers des Öffentlichen Dienstes und des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass zur Durchführung von Titel VII Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz".
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen sowie für jede Niederlassungseinheit, die mindestens dreißig Arbeitnehmer umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden aufgeführten Angaben, entsprechend den Mustern, die nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates von dem für die Mobilität zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben sind Folgende: 1. Kenndaten der Niederlassungseinheit und Gesamtverteilung der Arbeitnehmer, 2.Arbeitszeitregelung in der Niederlassungseinheit mit der Anzahl der Arbeitnehmer pro Arbeitsregelung, nämlich feste Arbeitszeit, flexible Arbeitszeit, Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeit, 3. Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel für die Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit, 4.Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel je nach Postleitzahl ihres Wohnsitzes für mindestens 40 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit, 5. Erreichbarkeit der Niederlassungseinheit und Mobilitätsprobleme innerhalb der Niederlassungseinheit, nämlich Informationen über: - Parkmöglichkeiten für Pkw, Fahrräder, Kleinkrafträder und Motorräder, - Probleme bei der Nutzung von Pkw, Fahrrädern und öffentlichen Verkehrsmitteln, - andere Mobilitätsprobleme, 6.Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Mobilitätsmanagement in der Niederlassungseinheit ergriffen oder geplant hat, nämlich: - Maßnahmen für Fahrräder, Carpooling, öffentliche Verkehrsmittel und Pkw, - Homeoffice, - diverse Maßnahmen." Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 4 - Die für Beschäftigung, Landesverteidigung, öffentlichen Dienst beziehungsweise Mobilität zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung N. MUYLLE Der Minister der Landesverteidigung Ph. GOFFIN Der Minister des Öffentlichen Dienstes D. CLARINVAL Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT