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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/06/2020
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mai 2003 d'exécution du chapitre XI de la loi-programme du 8 avril 2003 relatif à la collecte de données concernant les déplacements des travailleurs entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
26 JUNI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 26 JUIN 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 mai 2003
besluit van 16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de
programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens d'exécution du chapitre XI de la loi-programme du 8 avril 2003 relatif
à la collecte de données concernant les déplacements des travailleurs
over de woon-werkverplaatsingen van werknemers. - Duitse vertaling entre leur domicile et leur lieu de travail. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 26 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 26 juin 2020 modifiant l'arrêté royal du 16 mai 2003
16 mei 2003 houdende de uitvoering van hoofdstuk XI van de
programmawet van 8 april 2003 betreffende de verzameling van gegevens d'exécution du chapitre XI de la loi-programme du 8 avril 2003 relatif
over de woon-werkverplaatsingen van werknemers (Belgisch Staatsblad à la collecte de données concernant les déplacements des travailleurs
van 15 juli 2020). entre leur domicile et leur lieu de travail (Moniteur belge du 15
juillet 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des
Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten
über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 8. April 2003, des Artikels 162, Aufgrund des Programmgesetzes vom 8. April 2003, des Artikels 162,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen; verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung
von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die
Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz; und Arbeitsplatz;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2004 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 2004 zur
Festlegung der Methode der Erhebung von Informationen für die Festlegung der Methode der Erhebung von Informationen für die
Datenbank über den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz; Datenbank über den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des
Zentralen Wirtschaftsrates vom 19. Februar 2020; Zentralen Wirtschaftsrates vom 19. Februar 2020;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 16. Dezember Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 16. Dezember
2019; 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September
2019; 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.
November 2019; November 2019;
In der Erwägung, dass Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen In der Erwägung, dass Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des
Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten
über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz,
wie abgeändert durch den vorliegenden Erlass, eine eventuelle wie abgeändert durch den vorliegenden Erlass, eine eventuelle
Reidentifizierung erschwert und dass die Angabe eines Reidentifizierung erschwert und dass die Angabe eines
Höchstprozentsatzes der Anzahl der Arbeitnehmer die Relevanz der von Höchstprozentsatzes der Anzahl der Arbeitnehmer die Relevanz der von
bestimmten Arbeitgebern gesammelten Statistiken verringern und ihnen bestimmten Arbeitgebern gesammelten Statistiken verringern und ihnen
gleichzeitig eine zusätzliche Arbeitslast auferlegen würde; gleichzeitig eine zusätzliche Arbeitslast auferlegen würde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.174/4 des Staatsrates vom 27. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.174/4 des Staatsrates vom 27. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Auf Vorschlag der Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der
Landesverteidigung, des Ministers des Öffentlichen Dienstes und des Landesverteidigung, des Ministers des Öffentlichen Dienstes und des
Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003
zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003 zur Durchführung von Kapitel XI des Programmgesetzes vom 8. April 2003
in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern in Bezug auf die Erhebung von Daten über den Verkehr von Arbeitnehmern
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt: zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass zur Durchführung von Titel VII Kapitel XI des "Königlicher Erlass zur Durchführung von Titel VII Kapitel XI des
Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten Programmgesetzes vom 8. April 2003 in Bezug auf die Erhebung von Daten
über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz". über den Verkehr von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz".
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern zwischen "Der Bericht mit Angaben zum Verkehr von Arbeitnehmern zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen sowie für Wohnung und Arbeitsplatz beinhaltet für jedes Unternehmen sowie für
jede Niederlassungseinheit, die mindestens dreißig Arbeitnehmer jede Niederlassungseinheit, die mindestens dreißig Arbeitnehmer
umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden aufgeführten Angaben, umfasst, auf einem Datenträger die im Folgenden aufgeführten Angaben,
entsprechend den Mustern, die nach Konsultierung des Nationalen entsprechend den Mustern, die nach Konsultierung des Nationalen
Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates von dem für die Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates von dem für die
Mobilität zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt Mobilität zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt
werden. werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Angaben sind Folgende: Die in Absatz 1 erwähnten Angaben sind Folgende:
1. Kenndaten der Niederlassungseinheit und Gesamtverteilung der 1. Kenndaten der Niederlassungseinheit und Gesamtverteilung der
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
2. Arbeitszeitregelung in der Niederlassungseinheit mit der Anzahl der 2. Arbeitszeitregelung in der Niederlassungseinheit mit der Anzahl der
Arbeitnehmer pro Arbeitsregelung, nämlich feste Arbeitszeit, flexible Arbeitnehmer pro Arbeitsregelung, nämlich feste Arbeitszeit, flexible
Arbeitszeit, Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeit, Arbeitszeit, Schichtarbeit oder unregelmäßige Arbeitszeit,
3. Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel für die Gesamtzahl 3. Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel für die Gesamtzahl
der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit, der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit,
4. Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel je nach 4. Anzahl der Arbeitnehmer nach Hauptverkehrsmittel je nach
Postleitzahl ihres Wohnsitzes für mindestens 40 Prozent der Gesamtzahl Postleitzahl ihres Wohnsitzes für mindestens 40 Prozent der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit, der Arbeitnehmer der Niederlassungseinheit,
5. Erreichbarkeit der Niederlassungseinheit und Mobilitätsprobleme 5. Erreichbarkeit der Niederlassungseinheit und Mobilitätsprobleme
innerhalb der Niederlassungseinheit, nämlich Informationen über: innerhalb der Niederlassungseinheit, nämlich Informationen über:
- Parkmöglichkeiten für Pkw, Fahrräder, Kleinkrafträder und - Parkmöglichkeiten für Pkw, Fahrräder, Kleinkrafträder und
Motorräder, Motorräder,
- Probleme bei der Nutzung von Pkw, Fahrrädern und öffentlichen - Probleme bei der Nutzung von Pkw, Fahrrädern und öffentlichen
Verkehrsmitteln, Verkehrsmitteln,
- andere Mobilitätsprobleme, - andere Mobilitätsprobleme,
6. Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Mobilitätsmanagement in der 6. Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Mobilitätsmanagement in der
Niederlassungseinheit ergriffen oder geplant hat, nämlich: Niederlassungseinheit ergriffen oder geplant hat, nämlich:
- Maßnahmen für Fahrräder, Carpooling, öffentliche Verkehrsmittel und - Maßnahmen für Fahrräder, Carpooling, öffentliche Verkehrsmittel und
Pkw, Pkw,
- Homeoffice, - Homeoffice,
- diverse Maßnahmen." - diverse Maßnahmen."
Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 4 - Die für Beschäftigung, Landesverteidigung, öffentlichen Art. 4 - Die für Beschäftigung, Landesverteidigung, öffentlichen
Dienst beziehungsweise Mobilität zuständigen Minister sind, jeweils Dienst beziehungsweise Mobilität zuständigen Minister sind, jeweils
für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
Ph. GOFFIN Ph. GOFFIN
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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