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Koninklijk Besluit van 26 januari 2007
gepubliceerd op 21 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 betreffende de inhoud en de modellen van formulieren bedoeld bij de artikelen 6, § 2, derde lid en § 3, derde lid en 7, § 1, van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000096
pub.
21/02/2007
prom.
26/01/2007
ELI
eli/besluit/2007/01/26/2007000096/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 betreffende de inhoud en de modellen van formulieren bedoeld bij de artikelen 6, § 2, derde lid en § 3, derde lid en 7, § 1, van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 betreffende de inhoud en de modellen van formulieren bedoeld bij de artikelen 6, § 2, derde lid en § 3, derde lid en 7, § 1, van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juni 2006 betreffende de inhoud en de modellen van formulieren bedoeld bij de artikelen 6, § 2, derde lid en § 3, derde lid en 7, § 1, van de wet van 3 december 2005 betreffende de uitkering van een inkomenscompensatievergoeding aan zelfstandigen die het slachtoffer zijn van hinder ten gevolge van werken op het openbaar domein.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JUNI 2006 - Königlicher Erlass über den Inhalt und die Muster der Formulare, die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3.Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, erwähnt sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, insbesondere des Artikels 6 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und des Artikels 7 § 1;

Aufgrund des Gutachtens 40.179/1 des Staatsrates vom 20. April 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: - Gesetz: das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist.

Artikel 1.Das in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Antragsformular zwecks Erteilung einer Bescheinigung der Gemeinde, mit der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen infolge gemeinnütziger Arbeiten bestätigt werden, ist in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 2 - Das in Artikel 6 § 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Antragsformular zwecks Erteilung der Anerkennung, durch die der Beteiligungsfonds bestätigt, dass die bestimmte Niederlassung des Unternehmens eine beeinträchtigte Niederlassung ist, ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 3 - Das in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnte Antragsformular zwecks Erlangung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall ist in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

Anlage 1 Antragsformular zwecks Erteilung einer Bescheinigung der Gemeinde, mit der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen infolge gemeinnütziger Arbeiten bestätigt werden VOR AUSFÜLLEN DIE ALS ANLAGE ZU VORLIEGENDEM FORMULAR BEIGEFÜGTEN ANWEISUNGEN BITTE AUFMERKSAM DURCHLESEN I. Allgemeine Auskünfte A. Gemeinde, bei der das Formular eingereicht wird: B. Angaben 1. Bezeichnung des Unternehmens: 2.Gesellschaftssitz des Unternehmens: 3. Unternehmensnummer: 4.Identität des Verantwortlichen des Unternehmens: 5. Adresse der Niederlassung des Unternehmens, das nach Meinung des Verantwortlichen des Unternehmens Beeinträchtigungen unterliegt: 6.Telefonnummer der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens: 7. Telefonnummer (ausserhalb der Öffnungszeiten der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens): 8. Faxnummer des Unternehmens: 9.E-Mail-Adresse des Unternehmens und gegebenenfalls des Verantwortlichen des Unternehmens: C. Beschreibung der Arbeiten: 1. Ort und Adresse der Arbeiten: 2.Art der Arbeiten: II. Beschreibung der Beeinträchtigungen: 1. Haben die Arbeiten zur Folge, dass während mindestens vierzehn Kalendertagen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Abgesehen von den in der Tabelle weiter oben erwähnten Punkten, gegebenenfalls andere Zustände, die während mindestens vierzehn Kalendertagen den Zugang zu der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens behindern, verhindern oder ernsthaft erschweren, angeben: III. Erklärung des Verantwortlichen des Unternehmens Der Verantwortliche des Unternehmens, (Name), bestätigt, dass: - sein Unternehmen weniger als zehn Personen beschäftigt, - der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme des Unternehmens zwei Millionen Euro nicht überschreitet, - die Haupttätigkeit des Unternehmens im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet.

Für die Richtigkeit der Angaben Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmens (Ort und Datum) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2006 über den Inhalt und die Muster der Formulare, die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, erwähnt sind ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

Anweisungen für den Verantwortlichen des Unternehmens Vorbemerkungen Die nachstehenden Anweisungen sind eine Zusammenfassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist.

Für weitere Informationen wird empfohlen, das vorerwähnte Gesetz und seine Ausführungserlasse aufmerksam durchzulesen.

A. Definitionen der Begriffe, die in vorliegendem Formular benutzt werden 1. Welches Unternehmen kann einen Bescheinigungsantrag bei der Gemeinde einreichen? Nur das Unternehmen, das die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: - Es muss weniger als zehn Personen beschäftigen. - Sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme darf zwei Millionen Euro nicht überschreiten. - Seine Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet. 2. Für welche Art Arbeiten kann ein Bescheinigungsantrag eingereicht werden? Es handelt sich um Arbeiten zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.3. Was ist unter « Beeinträchtigungen » zu verstehen? Es handelt sich um den Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der Selbständige tätig ist, behindern, verhindern oder ernsthaft erschweren.4. Was ist unter « beeinträchtigter Niederlassung » zu verstehen? Es handelt sich um die Niederlassung des Unternehmens, für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten.5. Was ist unter « Selbständigem » zu verstehen? Es handelt sich um Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. 6. Wer ist der « Beteiligungsfonds »? Es handelt sich um die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung. Sein Sitz befindet sich Rue de Ligne 1 in 1000 Brüssel. Die Telefonnummer des Beteiligungsfonds lautet: 02/210 87 91. 7. Wer ist der Bauherr? Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden. B. Verfahren 1. Bescheinigungsantrag, der bei der Gemeinde eingereicht werden muss Anhand des vorliegenden Formulars beantragt der Verantwortliche des Unternehmens bei der Gemeinde, auf deren Gebiet die Niederlassung des Unternehmens gelegen ist, eine Bescheinigung, in der gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen bestätigt werden. Das vorliegende ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular wird gegen Empfangsbestätigung bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt.

Die Gemeinde stellt eine Bescheinigung aus, dass die Arbeiten auf dem Gebiet der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde ausgeführt werden.

Die Gemeinde stellt die Bescheinigung innerhalb sieben Kalendertagen nach dem Datum, das in der Empfangsbestätigung vermerkt ist, aus. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde bestätigt hat, dass Arbeiten vorgenommen werden, die zu Beeinträchtigungen führen, und gilt die Empfangsbestätigung gegebenenfalls als Bescheinigung. 2. Anerkennungsantrag, der beim Beteiligungsfonds eingereicht werden muss Der Verantwortliche des Unternehmens muss beim Beteiligungsfonds anhand des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Anerkennung der von ihm angegebenen Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung einreichen. Wenn die Gemeinde eine Bescheinigung gemäss Punkt B.1 der vorliegenden Anweisungen ausgestellt hat, fügt der Verantwortliche des Unternehmens sie seinem Anerkennungsantrag bei.

N.B. Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausstellt oder in der Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des Unternehmens bei Einreichen seines Antrags auf Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und im Hinblick auf die Vervollständigung dieses Antrags in einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten Beeinträchtigungen nach sich ziehen.

Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des Antrags auf Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung per Einschreiben mit Rückschein, das er dem Verantwortlichen des Unternehmens zusendet.

Der Beteiligungsfonds überprüft danach, inwiefern die Beeinträchtigungen den Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung begründen.

Schliesslich notifiziert der Beteiligungsfonds dem Verantwortlichen des Unternehmens seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt.

Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses, so wie oben erwähnt, kann der Verantwortliche des Unternehmens beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen.

Wenn der Minister des Mittelstands innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt. 3. Entschädigungsantrag, der beim Beteiligungsfonds eingereicht werden muss Wenn der Beteiligungsfonds die Niederlassung des Unternehmens als eine beeinträchtigte Niederlassung anerkennt, muss der Selbständige zwecks Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall anhand des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars beim Beteiligungsfonds einen Antrag per Einschreiben mit Rückschein einreichen. Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das dem Selbständigen zugesandt wird.

Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Selbständigen seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als gebilligt.

Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Notifizierungsdatum kann der Selbständige beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen.

Wenn der Minister des Mittelstands innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt.

Anlage 2 Antragsformular zwecks Erteilung der Anerkennung, durch die der Beteiligungsfonds bestätigt, dass die angegebene Niederlassung des Unternehmens eine beeinträchtigte Niederlassung ist VOR AUSFÜLLEN DIE ALS ANLAGE ZU VORLIEGENDEM FORMULAR BEIGEFÜGTEN ANWEISUNGEN BITTE AUFMERKSAM DURCHLESEN I. Allgemeine Auskünfte A. Gemeinde, bei der das Formular eingereicht worden ist: B. Angaben 1. Bezeichnung des Unternehmens: 2.Unternehmensnummer: 3. Identität des Verantwortlichen des Unternehmens: 4.Gegebenenfalls Unternehmensnummer des Verantwortlichen des Unternehmens: 5. Adresse der Niederlassung des Unternehmens, das nach Meinung des Verantwortlichen des Unternehmens Beeinträchtigungen unterliegt: 6.Telefonnummer der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens: 7. Telefonnummer (ausserhalb der Öffnungszeiten der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens): 8. Faxnummer des Unternehmens: 9.E-Mail-Adresse des Unternehmens und gegebenenfalls des Verantwortlichen des Unternehmens: C. Beschreibung der Arbeiten: 1. Ort und Adresse der Arbeiten: 2.Art der Arbeiten: II. Beschreibung der Beeinträchtigungen: 1. Haben die Arbeiten zur Folge, dass während mindestens vierzehn Kalendertagen: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Abgesehen von den in der Tabelle weiter oben erwähnten Punkten, gegebenenfalls andere Zustände, die während mindestens vierzehn Kalendertagen den Zugang zu der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens behindern, verhindern oder ernsthaft erschweren, angeben: III. Dauer der Schliessung der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens: 1. Datum des Beginns der Schliessung der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens: Achtung: Zwischen dem Datum der Versendung des vorliegenden Antrags und dem Datum der Schliessung der in Punkt I.B.5 erwähnten Niederlassung des Unternehmens muss eine Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen liegen. 2. Anzahl Tage, an denen die in Punkt I.B.5 erwähnte Niederlassung des Unternehmens geschlossen sein wird (mindestens 14 Kalendertage): IV. Erklärung des Verantwortlichen des Unternehmens Der Verantwortliche des Unternehmens, (Name), erklärt, dass es infolge der Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, dass während mindestens vierzehn Kalendertagen die in Punkt I.B.5 erwähnte Niederlassung geöffnet bleibt, und dass die Niederlassung folglich ab dem xx/xx/xxxx geschlossen sein wird.

Der vorerwähnte Verantwortliche des Unternehmens bestätigt, dass: - sein Unternehmen weniger als zehn Personen beschäftigt, - der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme des Unternehmens zwei Millionen Euro nicht überschreitet, - die Haupttätigkeit des Unternehmens im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegt, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet.

Für die Richtigkeit der Angaben Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmens (Ort und Datum) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2006 über den Inhalt und die Muster der Formulare, die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, erwähnt sind ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

Anweisungen für den Verantwortlichen des Unternehmens Vorbemerkungen Die nachstehenden Anweisungen sind eine Zusammenfassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist.

Für weitere Informationen wird empfohlen, das oben erwähnte Gesetz und seine Ausführungserlasse aufmerksam durchzulesen.

A. Definitionen der Begriffe, die in vorliegendem Formular benutzt werden 1. Welches Unternehmen kann einen Anerkennungsantrag beim Beteiligungsfonds einreichen? Nur das Unternehmen, das die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: - Es muss weniger als zehn Personen beschäftigen. - Sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme darf zwei Millionen Euro nicht überschreiten. - Seine Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet. 2. Für welche Art Arbeiten kann ein Anerkennungsantrag eingereicht werden? Es handelt sich um Arbeiten zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.3. Was ist unter « Beeinträchtigungen » zu verstehen? Es handelt sich um den Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der Selbständige tätig ist, behindern, verhindern oder ernsthaft erschweren.4. Was ist unter « beeinträchtigter Niederlassung » zu verstehen? Es handelt sich um die Niederlassung des Unternehmens, für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten.5. Was ist unter « Selbständigem » zu verstehen? Es handelt sich um Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. 6. Wer ist der « Beteiligungsfonds »? Es handelt sich um die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung. Sein Sitz befindet sich Rue de Ligne 1 in 1000 Brüssel. Die Telefonnummer des Beteiligungsfonds lautet: 02/210 87 91. 7. Wer ist der Bauherr? Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden. B. Verfahren 1. Anerkennungsantrag, der beim Beteiligungsfonds eingereicht werden muss Anhand des vorliegenden Formulars beantragt der Verantwortliche des Unternehmens beim Beteiligungsfonds die Anerkennung der von ihm angegebenen Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung. Wenn die Gemeinde eine Bescheinigung ausgestellt hat, fügt der Verantwortliche des Unternehmens sie seinem Anerkennungsantrag bei.

N.B. Wenn die Gemeinde keine Bescheinigung ausgestellt hat oder in der Bescheinigung die Ausführung von Arbeiten, die zu Beeinträchtigungen führen, nicht bestätigt wird, kann der Verantwortliche des Unternehmens bei Einreichen seines Antrags auf Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung beim Beteiligungsfonds anfordern, dass ein eigens ermächtigter Beamter die Lage überprüft und im Hinblick auf die Vervollständigung dieses Antrags in einer Bescheinigung gegebenenfalls bestätigt, dass die Arbeiten Beeinträchtigungen nach sich ziehen.

Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des Antrags auf Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung per Einschreiben mit Rückschein, das er dem Verantwortlichen des Unternehmens zusendet.

Der Beteiligungsfonds überprüft danach, inwiefern die Beeinträchtigungen den Anspruch auf eine Anerkennung als beeinträchtigte Niederlassung begründen.

Schliesslich notifiziert der Beteiligungsfonds dem Verantwortlichen des Unternehmens seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist wird die Niederlassung als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt.

Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Datum der Notifizierung, so wie oben erwähnt, kann der Verantwortliche des Unternehmens beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss des Beteiligungsfonds einlegen.

Wenn der Minister des Mittelstands innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt. 2. Entschädigungsantrag, der beim Beteiligungsfonds eingereicht werden muss Wenn der Beteiligungsfonds die Niederlassung des Unternehmens als eine beeinträchtigte Niederlassung anerkennt, muss der Selbständige zwecks Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall anhand des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars beim Beteiligungsfonds einen Antrag per Einschreiben mit Rückschein einreichen. Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das dem Selbständigen zugesandt wird.

Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Selbständigen seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als gebilligt.

Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Notifizierungsdatum kann der Selbständige beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen.

Wenn der Minister des Mittelstands innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt.

Anlage 3 Antragsformular zwecks Erlangung der Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall VOR AUSFÜLLEN DIE ALS ANLAGE ZU VORLIEGENDEM FORMULAR BEIGEFÜGTEN ANWEISUNGEN BITTE AUFMERKSAM DURCHLESEN I. Allgemeine Auskünfte A. Angaben 1. Bezeichnung des Unternehmens: 2.Unternehmensnummer: 3. Name des Selbständigen: 4.Gegebenenfalls Unternehmensnummer des Selbständigen: 5. Adresse der Niederlassung des Unternehmens, in der der Selbständige tätig ist und die durch den Beteiligungsfonds als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt worden ist: 6.Telefonnummer des Selbständigen: 7. E-Mail-Adresse des Selbständigen: 8.Konto des Selbständigen, auf das die Entschädigung gegebenenfalls zu überweisen ist: B. Beschreibung der Arbeiten: 1. Ort und Adresse der Arbeiten: 2.Art der Arbeiten: II. Erklärung des Selbständigen Der Selbständige erklärt, dass während des Zeitraums, in dem die in Punkt I.A.5 erwähnte Niederlassung des Unternehmens, die durch den Beteiligungsfonds als beeinträchtigte Niederlassung anerkannt worden ist, infolge von Beeinträchtigungen geschlossen sein wird, er weder Einkünfte aus seinen Tätigkeiten in der oben erwähnten Niederlassung noch andere Berufseinkünfte haben wird.

Für die Richtigkeit der Angaben Unterschrift des Selbständigen (Ort und Datum) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juni 2006 über den Inhalt und die Muster der Formulare, die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 und Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist, erwähnt sind ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE

Anweisungen für den Selbständigen Vorbemerkungen Die nachstehenden Anweisungen sind eine Zusammenfassung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist.

Für weitere Informationen wird empfohlen, das oben erwähnte Gesetz und seine Ausführungserlasse aufmerksam durchzulesen.

A. Definitionen der Begriffe, die in vorliegendem Formular benutzt werden 1. Welche Selbständige können einen Antrag auf Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall einreichen? Es handelt sich um Selbständige und Helfer im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen. 2. In welchem Unternehmen muss der Selbständige tätig sein, um einen Antrag auf Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall einreichen zu können? Es muss sich um ein Unternehmen handeln, das die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: - Es muss weniger als zehn Personen beschäftigen. - Sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme darf zwei Millionen Euro nicht überschreiten. - Seine Haupttätigkeit muss im Direktverkauf von Produkten oder im Angebot von Dienstleistungen für den Verbraucher oder den Kleinverbraucher liegen, wobei persönlicher und direkter Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, der unter normalen Umständen im Inneren eines errichteten Gebäudes stattfindet.

Ausserdem muss die Niederlassung des Unternehmens, in dem der Selbständige tätig ist, durch den Beteiligungsfonds als beeinträchtige Niederlassung anerkannt sein. 3. Für welche Art Arbeiten kann ein Antrag auf Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall eingereicht werden? Es handelt sich um Arbeiten zum Nutzen der Allgemeinheit im Auftrag eines Bauherrn auf öffentlichem Eigentum, ungeachtet des Ausführungsortes auf Staatsgebiet, mit Ausnahme der Kategorien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.4. Was ist unter « beeinträchtigter Niederlassung » zu verstehen? Es handelt sich um die Niederlassung des Unternehmens, für die anerkannt wird, dass es infolge von Beeinträchtigungen aus operativer Sicht keinen Sinn macht, während mindestens vierzehn Kalendertagen die Niederlassung geöffnet zu halten.5. Was ist unter « Beeinträchtigungen » zu verstehen? Es handelt sich um den Zustand, der sich aus Arbeiten ergibt, die den Zugang zu der Niederlassung des Unternehmens, in dem der Selbständige tätig ist, behindern, verhindern oder ernsthaft erschweren.6. Wer ist der « Beteiligungsfonds »? Es handelt sich um die aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 28. Juli 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen geschaffene öffentliche Einrichtung. Sein Sitz befindet sich Rue de Ligne 1 in 1000 Brüssel. Die Telefonnummer des Beteiligungsfonds lautet: 02/210 87 91. 7. Wer ist der Bauherr? Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, in deren Auftrag Arbeiten ausgeführt werden. B. Antrag auf Ausgleichsentschädigung, der beim Beteiligungsfonds eingereicht werden muss Wenn der Beteiligungsfonds die Niederlassung des Unternehmens als eine beeinträchtigte Niederlassung anerkennt, muss der Selbständige zwecks Erlangung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall anhand des vorliegenden Formulars beim Beteiligungsfonds einen Antrag per Einschreiben mit Rückschein einreichen.

Der Beteiligungsfonds bestätigt die Zulässigkeit des Antrags per Einschreiben mit Rückschein, das dem Selbständigen des Unternehmens zugesandt wird.

Der Beteiligungsfonds überprüft die Akte und billigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

Der Beteiligungsfonds notifiziert dem Selbständigen seinen Beschluss per Einschreiben mit Rückschein innerhalb dreissig Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als gebilligt.

Innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab dem Notifizierungsdatum kann der Selbständige beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, Widerspruch gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen.

Wenn der Minister des Mittelstands innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Widerspruchs keinen Beschluss fasst, gilt der Beschluss des Beteiligungsfonds als bestätigt.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 januari 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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