gepubliceerd op 09 oktober 2020
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen waarvan de vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door onbemande automatisch werkende toestellen worden opgeleverd, bewijskracht heeft zolang het tegendeel niet bewezen is en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen waarvan de vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door onbemande automatisch werkende toestellen worden opgeleverd, bewijskracht heeft zolang het tegendeel niet bewezen is en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot aanwijzing van de overtredingen waarvan de vaststelling gesteund op materiële bewijsmiddelen die door onbemande automatisch werkende toestellen worden opgeleverd, bewijs-kracht heeft zolang het tegendeel niet bewezen is en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 2002 zur Bestimmung der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis des Gegenteils, und des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 29 § 1 und des Artikels 62 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis des Gegenteils;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, bestätigt durch die Gesetze vom 21. Dezember 2006, 18.
Mai 2008 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 26. August 2016, 4. August 2017 und 9.Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Oktober 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.293/4 des Staatsrates vom 10. Oktober 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz und des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der Verstöße, deren Feststellung, die auf materiellen Beweisen beruht, die durch in Abwesenheit eines befugten Bediensteten automatisch betriebene Geräte beigebracht werden, Beweiskraft hat bis zum Beweis des Gegenteils, wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 wird der Verweis "F1" durch die Verweise "F1a und F1b" ersetzt.b) Nummer 5 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "Missachten der Überholverbote" werden durch die Wörter "Missachten der Überholregeln oder der Überholverbote" ersetzt. 2. Zwischen dem Verweis " F91)" und den Wörtern "des Königlichen Erlasses" werden die Verweise ", 16 und 17" eingefügt.c) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
6.Fahren in Gegenrichtung
5 (Verkehrsschild C1) und/oder 9.2 und/oder 21.4 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
d) In Nummer 9 Buchstabe b) wird der Verweis "63.2.1 Nr. 1" durch den Verweis "62bis Nr. 1" ersetzt. e) Eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
11.Einfahren in eine Kreuzung, wenn der Verkehr sich so staut, dass der Führer auf der Kreuzung stehen bleiben musste und den Verkehr in den Querrichtungen somit behindert oder zum Erliegen gebracht hat, selbst wenn die Verkehrslichtzeichen es ihm erlaubt haben
14.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
f) Eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
12.Missachtung der durch ein Verkehrsschild, durch Einordnungspfeile oder durch Pfeile auferlegten Fahrtrichtung an einer Kreuzung oder Fahren in eine durch ein Verkehrsschild verbotene Richtung
5 (Verkehrsschilder C31, C33, D1, D3 und D4) und 77.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße
Artikel 2 - Artikel 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 30.
September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2007, 7.April 2007, 9. Januar 2013 und 27. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 13/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
13/1.Das linksseitige Überholen eines Gespanns, eines zweirädrigen Motorfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt: bei Niederschlag, auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Straßen mit mindestens vier Fahrspuren mit oder ohne Mittelstreifen für Führer von Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, außer: - beim Überholen von Fahrzeugen, die eine dem langsamen Verkehr vorbehaltene Fahrspur benutzen, - beim Überholen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen.
17.2 Nr. 6
2. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
16/1.Umfasst die Fahrbahn einer Autobahn drei oder mehr Fahrspuren in einer Fahrtrichtung, dürfen Linien- und Reisebusse sowie andere Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, keine andere als eine der beiden auf der rechten Seite der Fahrbahn angelegten Fahrspuren benutzen, es sei denn, sie müssen sich nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 richten.
21.3
3. In Nummer 18 werden zwischen den Wörtern "Auf Wegen" und den Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen" eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.4. Eine Nummer 18/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
18/1.Wege, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fußgängern, Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs vorbehalten sind, dürfen nur Kategorien von Verkehrsteilnehmern, deren Sinnbild auf den an den Zugängen zu diesen Wegen aufgestellten Verkehrsschildern abgebildet ist, und Kategorien von Verkehrsteilnehmern, die in Artikel 22octies1 Absatz 2 des Erlasses aufgeführt sind, nutzen.
22octies 1
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 2006, 7. April 2007, 9. Januar 2013 und 3. August 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
3/1.Es ist verboten, die Notspur zu befahren, außer: - für vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge, die einen dringenden Auftrag ausführen, - für von der Staatsanwaltschaft, der föderalen oder lokalen Polizei angeforderte Personen oder Dienste, um sich bei stark verlangsamtem oder angehaltenem Verkehr vom Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben, - für Abschleppwagen, um sich bei stark verlangsamtem oder angehaltenem Verkehr vom Vorfallort entlang oder auf der Autobahn oder der Kraftfahrstraße zu begeben.
9.7 Nr. 1, 2 und 3
2. In Nummer 16 werden zwischen den Wörtern "von Wegen" und den Wörtern ", die Fußgängern" die Wörter "oder Teilen von Wegen" eingefügt und werden die Wörter "und Reitern" durch die Wörter ", Reitern und Führern von Speed Pedelecs" ersetzt.3. Eine Nummer 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
16/1.Die Benutzer von Wegen, die landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fußgängern, Radfahrern, Reitern und Führern von Speed Pedelecs vorbehalten sind, dürfen sich gegenseitig weder gefährden noch behindern.
22octies 2 Absatz 2
4. Nummer 38 wird wie folgt ersetzt:
38.Das rote Licht in der Form eines Kreuzes, das über den Fahrspuren oder Teilen der öffentlichen Straße angebracht ist, bedeutet verbotene Fahrtrichtung auf der Fahrspur oder dem Teil der öffentlichen Straße, außer in den in Artikel 9.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Fällen.
62bis Nr. 1
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister, der für Justiz zuständige Minister und der für Straßenverkehr zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern, P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT