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Koninklijk Besluit van 25 oktober 2018
gepubliceerd op 07 februari 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de contactambtenaren bij Europol of Interpol en de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019040123
pub.
07/02/2019
prom.
25/10/2018
ELI
eli/besluit/2018/10/25/2019040123/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de contactambtenaren bij Europol of Interpol en de verbindingsofficieren. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de contactambtenaren bij Europol of Interpol en de verbindingsofficieren (Belgisch Staatsblad van 16 november 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Kontaktbeamten bei Europol oder Interpol und der Verbindungsoffiziere PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 11.

September 2017;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 415/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 23. November 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15.

März 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 24. April 2018;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.677/2 des Staatsrates vom 4. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel I.I.1 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 2005, 3. April 2013, 3. Februar 2014 und 4.

März 2018 und das Gesetz vom 21. April 2016, wird eine Nummer 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "10ter - "Kontaktbeamtem": den Inhaber einer Stelle, wie im Stellenplan der föderalen Polizei vorgesehen, der als Haupttätigkeit die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei bei Europol oder Interpol vertritt,".

Art. 2 - Artikel VI.II.68bis § 1 RSPol, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in eine solche Stelle" und den Wörtern "bestellt zu werden" die Wörter "oder in eine Stelle als Kontaktbeamter" eingefügt.2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "eine Stelle als Verbindungsoffizier" und dem Wort "teilnehmen" die Wörter "oder für eine Stelle als Kontaktbeamter" eingefügt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "diese Stelle" durch die Wörter "die betreffende Stelle" ersetzt. Art. 3 - In Teil VI Titel II Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 7, der den Artikel VI.II.68quater umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "ABSCHNITT 7 - Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Mobilität zu einer Stelle als Kontaktbeamter Art. VI.II.68quater - Für die Vergabe einer Stelle als Kontaktbeamter kommt nur das Personalmitglied in Betracht, das noch mindestens sechs volle Dienstjahre vor dem verbindlichen Ruhestandsalter leisten kann.

Der erfolgreiche Teilnehmer an dem Auswahlverfahren für eine Stelle als Kontaktbeamter wird für einen Zeitraum bestellt, dessen Dauer: 1. der Dauer des Projekts entspricht, wenn die erwähnte Stelle mit der Verwirklichung eines besonderen Projekts verbunden ist, ohne dass die Dauer sechs Jahre überschreiten darf, 2.der Dauer des Projekts entspricht, wenn die erwähnte Stelle mit der Verwirklichung eines besonderen Projekts verbunden ist, und der Dauer der eventuell darauf folgenden damit verbundenen Projekte, ohne dass die Gesamtdauer sechs Jahre überschreiten darf, 3. sechs Jahre beträgt, wenn die erwähnte Stelle nicht mit der Verwirklichung eines besonderen Projekts verbunden ist. Das Personalmitglied, das in eine Stelle als Kontaktbeamter bestellt worden ist, kann im Laufe der zwei Jahre nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Bestellungszeitraums nicht in eine Stelle als Kontaktbeamter oder in eine Stelle als Verbindungsoffizier bestellt werden.

In Abweichung von Absatz 3 kann das Personalmitglied sich vor Ablauf des erwähnten Zeitraums von zwei Jahren rechtsgültig bewerben und an der Auswahl für eine Stelle als Kontaktbeamter oder für eine Stelle als Verbindungsoffizier teilnehmen, sofern seine Bewerbung nur untersucht wird, wenn kein anderer Bewerber von der Auswahlkommission für diese Stelle für geeignet befunden wird." KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 4 - Personalmitglieder, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Kontaktbeamte bestellt worden sind, behalten diese Bestellung, je nach Fall, während der Dauer des laufenden Projekts, ohne dass diese Dauer sechs Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses überschreiten darf, während der Dauer des laufenden Projekts und der Dauer der eventuell darauf folgenden damit verbundenen Projekte, ohne dass diese Gesamtdauer sechs Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses überschreiten darf, oder während der Dauer von sechs Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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