gepubliceerd op 18 november 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003
25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 22 december 2003.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten Artikel 172 - Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Zentrum für plötzlichen Kindstod und als Dienst für Anatomopathologie zu betrachten ist. » KAPITEL 6 - Königlicher Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Abschnitt 1 - BIAC Art. 173 - Artikel 4 § 3bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Abweichung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen, wirksamen und regelmässigen Arzneimittelversorgung die Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke in die Gebäude eines Flughafens erlauben. » Abschnitt 2 - Heilgymnastik Art. 174 - Artikel 54quater Nr. 1 und Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « den vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung gemäss Artikel 215 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Personen, den Personen, die über einen Eintragungsnachweis verfügen, der vom Minister der Volksgesundheit ausgestellt wurde aufgrund von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Heilgymnastik und des Diploms eines Graduierten der Ergotherapie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieser Diplome, und den Inhabern eines Diploms der Heilgymnastik, das eine Ausbildung abschliesst, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts entspricht, sofern sie dieses Diplom vor dem 1. November 2002 erhalten haben. » Abschnitt 3 - Zurverfügungstellung von Medikamenten zu Forschungszwecken - elektronische Unterschrift Art. 175 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. die Zurverfügungstellung von Arzneimitteln zu Forschungszwecken unter den vom König eventuell festzulegenden Bedingungen durch einen Arzt oder eine andere Person, die einen Beruf ausübt, der zugelassen ist für die Verrichtung klinischer Untersuchungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und erfahrungsbedingter Kenntnisse im Bereich der Patientenversorgung; diese Zurverfügungsstellung darf nicht Anlass zu Honoraren oder Gewinnen geben. » Art. 176 - In Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1994 und 10. August 2001, wird nach Absatz 1 ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wird eine elektronische Signatur benutzt, muss es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur handeln, die auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats erstellt und durch ein sicheres Mittel angefertigt wird. Der König kann eventuelle Anwendungsmodalitäten bestimmen und legt das Datum des In-Kraft-Tretens der vorliegenden Bestimmung fest. » (...) TITEL V - Finanzen (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen Art. 328 - Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen hat den Auftrag, Unterhaltsforderungen zu Lasten des Unterhaltspflichtigen einzufordern oder beizutreiben. § 2 - Der Dienst gewährt Vorschüsse in Bezug auf eine oder mehrere festgelegte Unterhaltsraten, die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) erwähnt sind.
Die Zahlung der Unterhaltsvorschüsse durch den Dienst für Unterhaltsforderungen beeinträchtigt nicht die Anwendung der Strafbestimmungen, die bei Nichtzahlung dieser Forderungen durch den Unterhaltspflichtigen vorgeschrieben sind, insbesondere nicht die Anwendung der Artikel 391bis und 391ter des Strafgesetzbuches.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gewährung von Vorschüssen auf den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b) erwähnten Unterhalt ausdehnen. » Art. 329 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Das Recht auf Vorschüsse auf den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) erwähnten Unterhalt wird gewährt, wenn die monatlichen Existenzmittel, über die der nicht unterhaltspflichtige Vater oder die nicht unterhaltspflichtige Mutter beziehungsweise die Person, der das Sorgerecht über das Kind durch eine gerichtliche Entscheidung anvertraut worden ist, oder über die das Kind, wenn es volljährig ist und nicht mit der oben genannten Person zusammen lebt, verfügt, nicht über dem in Artikel 1409 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Betrag liegen, der gegebenenfalls um den im oben genannten Artikel 1409 § 1 Absatz 4 festgelegten Betrag erhöht und gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches indexiert wird.
Nur die eigenen Existenzmittel der in Absatz 1 erwähnten Personen, unter Ausschluss der Existenzmittel ihres Ehepartners oder Partners, werden in Betracht gezogen.
Der Betrag der Existenzmittel der in Absatz 1 erwähnten Personen wird gemäss Artikel 1411 des Gerichtsgesetzbuches berechnet. § 2 - Der Betrag jeder dieser Vorschüsse entspricht dem gegebenenfalls indexierten Unterhaltsbetrag mit einem Höchstbetrag von 175 Euro pro Monat und pro Unterhaltsberechtigten.
Bei einer Teilzahlung der Unterhaltsrate durch den Unterhaltspflichtigen in Höhe eines Betrags, der unter dem in Absatz 1 festgelegten Betrag liegt, wird der Vorschuss auf die Differenz zwischen dem in Absatz 1 festgelegten Betrag und dem tatsächlich erhaltenen Betrag begrenzt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag und die Modalitäten für die Gewährung des Vorschusses abändern. » Art. 330 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen hat zugunsten dieses Dienstes die Zahlung eines Beitrags für die Betriebskosten zur Folge.
Der Betrag dieses Beitrags wird wie folgt festgelegt: 1) zu Lasten des Unterhaltspflichtigen: 10% des Betrags der einzufordernden oder beizutreibenden Hauptsummen, 2) zu Lasten des Unterhaltsberechtigten: 5% des Betrags der eingeforderten oder beigetriebenen Unterhaltsforderungen.Wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsberechtigten Vorschüsse gewährt hat, wird der Beitrag für die Betriebskosten ausschliesslich auf den Betrag der beigetriebenen Restsumme der Unterhaltsforderung und den Betrag der beigetriebenen Rückstände berechnet.
Was die Anwendung von Artikel 1992 des Zivilgesetzbuches betrifft, wird der Beitrag für die Betriebskosten des Dienstes nicht als Lohn betrachtet. » Art. 331 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Unterhaltsberechtigte kann um die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen ersuchen, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate vor dem Ersuchen an zwei aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen ganz oder teilweise der Unterhaltszahlungspflicht entzogen hat.
Der Dienst für Unterhaltsforderungen gewährt seine Beihilfe, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz in Belgien hat und wenn der Unterhaltspflichtige seinen Wohnsitz in Belgien hat oder dort Einkünfte bezieht. » Art. 332 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Das Ersuchen wird in zweifacher Ausfertigung beim Dienst für Unterhaltsforderungen eingereicht.
Das Ersuchen wird vom Unterhaltsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsanwalt unterzeichnet und umfasst: 1) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, 2) den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den letzten bekannten Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, 3) den Betrag der Unterhaltsforderung und die Angabe des Datums und des Betrags der Raten, deren Zahlung der Unterhaltspflichtige sich während mindestens fünf Jahren vor dem Ersuchen ganz oder teilweise entzogen hat, 4) den Auftrag an den Dienst für Unterhaltsforderungen, die Gesamtheit der Unterhaltsraten sowie die rückständigen Beträge einzufordern oder beizutreiben, 5) gegebenenfalls Schriftstücke in Bezug auf eine Inverzugsetzung oder in Bezug auf andere Vollstreckungsmassnahmen, die der Unterhaltsberechtigte durchgeführt hat, um die geschuldeten Beträge beizutreiben. Dem Ersuchen werden die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung beziehungsweise Urschrift der gerichtlichen Entscheidung oder der in Artikel 1288 Nr. 3 und 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde, der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder der vollstreckbaren Regelung, durch die der Unterhalt festgelegt oder geändert wird, die Schriftstücke in Bezug auf die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung sowie die Schriftstücke in Bezug auf die Vollstreckung beigefügt. § 2 - Wenn der Unterhaltsberechtigte um die Gewährung von Vorschüssen ersucht, gibt er in seinem Ersuchen den Betrag seiner monatlichen Einkünfte an und fügt dem Ersuchen den letzen Steuerbescheid oder, wenn er darüber nicht verfügt, jegliche anderen materiellen Beweisstücke bei.
Er erteilt dem Dienst ausdrücklich die Erlaubnis, alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf seine Existenzmittel bei den öffentlichen Diensten oder den mit gemeinnützigen Aufgaben beauftragten Einrichtungen einzuholen. » Art. 333 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "per einfachen Brief" durch die Wörter "per Einschreibebrief" ersetzt, 2.Paragraf 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Unterhaltsberechtigte kann durch einen Antrag, der bei Strafe des Verfalls binnen einer Frist von einem Monat ab der in § 2 vorgesehenen Versendung der Notifizierung per Einschreibebrief eingereicht werden muss, Beschwerde beim Pfändungsrichter einlegen, wenn durch die Entscheidung seinem Ersuchen nicht stattgegeben wird oder in der in § 1 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen worden ist. » Art. 334 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraf 2 wird wie folgt ergänzt: « Unbeschadet der Unterbrechung der Verjährung in der Weise und unter den Bedingungen, die in Artikel 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen sind, wird die Verjährung durch diese Notifizierung unterbrochen.» 2. Paragraf 3 wird wie folgt abgeändert: « § 3 - Ab dem Datum der Notifizierung und unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 3 haben nur Zahlungen an den Dienst für Unterhaltsforderungen befreiende Wirkung.» Art. 335 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der Unterhaltsberechtigte kann jederzeit auf die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen verzichten. § 2 - Wenn der Unterhaltspflichtige während mindestens sechs aufeinander folgender Monate alle fälligen Unterhaltsraten, erhöht um seinen in Artikel 5 erwähnten Beitrag für die Betriebskosten und gegebenenfalls um die durch den Dienst für Unterhaltsforderungen gezahlten Einforderungskosten, gezahlt hat, hört der Dienst für Unterhaltszahlungen auf, Unterhaltsvorschüsse zu zahlen oder Unterhaltsraten, die nach dem Datum der Beendigung seiner Beihilfeleistung fällig werden, einzufordern oder beizutreiben.
Der Dienst für Unterhaltszahlungen treibt jedoch die an diesem Datum bestehenden Rückstände und die zwischen dem Datum des Ersuchens und dem im ersten Absatz erwähnten Datum der Beendigung der Beihilfeleistung nicht gezahlten und fällig gewordenen Raten weiter ein, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte verzichtet auf diese Beihilfeleistung oder fordert die in Artikel 7 § 1 vorgesehene Urkunde oder vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zurück. § 3 - Der Dienst für Unterhaltsforderungen notifiziert dem Unterhaltsberechtigten per einfachen Brief und dem Unterhaltspflichtigen und gegebenenfalls dem Drittgepfändeten per Einschreiben die Beendigung seiner Beihilfeleistung. In der Notifizierung an den Unterhaltspflichtigen wird zudem angegeben, ab welchem Datum welche Beträge ausschliesslich an den Dienst für Unterhaltsforderungen oder an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden müssen, um befreiende Wirkung zu haben. § 4 - Wenn der Unterhaltsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen einreicht, gewährt der Dienst für Unterhaltsforderungen keine Beihilfeleistung mehr für die Einforderungen oder Eintreibungen der am Datum des früheren Ersuchens bestehenden Rückstände und für die zwischen dem Datum des früheren Ersuchens und dem Datum der Beendigung der Beihilfeleistung nicht gezahlten und fällig gewordenen Raten, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst auf die Beihilfeleistung des Dienstes für Unterhaltsforderungen in Anwendung des Paragrafen 1 oder des Paragrafen 2 Absatz 2 verzichtet hat. » Art. 336 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Was die Einforderung und Beitreibung der Unterhaltsforderung betrifft, handelt der Dienst für Unterhaltsforderungen für Rechnung und im Namen des Unterhaltsberechtigten. § 2 - Wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen dem Unterhaltsberechtigten Unterhaltsvorschüsse gewährt hat, tritt der Dienst von Rechts wegen nach Verhältnis des Betrags des gewährten Vorschusses an die Stelle des Unterhaltsberechtigten; insbesondere tritt er in die zivilen Rechte, die Zivilklagen und die Sicherheiten ein, über die der Unterhaltsberechtigte in Bezug auf die Einforderung und Beitreibung seiner Unterhaltsforderung verfügt. » Art. 337 - In Artikel 16 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter ", wenn er aufgrund von Artikel 6 oder Artikel 8 handelt," gestrichen.
Art. 338 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "des Wohnsitzes" und den Wörtern "des Unterhaltspflichtigen" die Wörter "des Unterhaltsberechtigten und" eingefügt.
Art. 339 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Wortlaut, das den Artikel 29bis umfasst, eingefügt: "KAPITEL VIIbis - Übergangsbestimmungen Art. 29bis - § 1 - Ab dem 1. Juni 2004 werden die öffentlichen Sozialhilfezentren von ihrem Auftrag in Bezug auf die Beitreibung der Gesamtheit der Unterhaltsraten, für die sie Vorschüsse in Anwendung des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt haben, befreit. Die Beitreibung der Gesamtheit der Raten wird wie folgt geregelt: a) Beitreibung des Teils, der dem vom öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährten Vorschuss entspricht: diese Summen werden vom Dienst für Unterhaltsforderungen direkt beim Unterhaltspflichtigen unter den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes beigetrieben, wie wenn der Dienst für Unterhaltsforderungen diese Vorschüsse selbst gewährt hätte.In diesem Fall schuldet der Unterhaltsberechtigte keinen in Artikel 5 vorgesehenen Beitrag.
Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Übertragung dieser Akten fest. b) Beitreibung des Restbetrags der Unterhaltsforderung: die öffentlichen Sozialhilfezentren setzen den Unterhaltsberechtigten über die Einstellung der Beitreibung durch das öffentliche Sozialhilfezentrum und über die Möglichkeit, auf die Beihilfe des Dienstes für Unterhaltsforderungen für die Beitreibung dieser rückständigen Beträge zurückzugreifen, in Kenntnis.Die Beitreibung dieser Beträge erfolgt unter den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Der Teil, der den vom öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährten Vorschüssen entspricht, wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum - wie in Artikel 68quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen - als nicht rückforderbarer Vorschuss betrachtet.
Die beigetriebenen Beträge mit Bezug auf die in § 1 Buchstabe a) erwähnten Akten werden dem Schatzamt zugeführt. § 3 - Wenn beim Unterhaltspflichtigen gleichzeitig Summen aufgrund von in § 1 Buchstabe a) erwähnten Akten mit Bezug auf durch die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Vorschüsse und Summen aufgrund von Artikel 12 beigetrieben werden, gelten folgende Regeln: a) Die Beitreibung der durch die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten und in § 1 Buchstabe a) erwähnten Vorschüsse hat Vorrang, sowohl was die Hauptsummen als auch was die Kosten und Zinsen betrifft. Bei der Anwendung von Artikel 23 werden diese Beträge vor der Nummer 1 von Artikel 23 als vom Unterhaltspflichtigen getätigte Zahlung angerechnet. b) Die Anwendung der in Buchstabe a) erwähnten Regeln hat gegebenenfalls keinen Einfluss auf das, was in Artikel 11 § 2 vorgesehen ist.» Art. 18 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 19 des Programmgesetzes vom 5. August 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - Das Gesetz tritt am 1. Juni 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 § 2, 4, 7 § 2 und 30, die an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Datum in Kraft treten. » (...) TITEL VI - Justiz KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Artikels 508/5 des Gerichtsgesetzbuches Art. 373 - Artikel 508/5 § 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von den Rechtsanwälten angerechnet. » Art. 374 - Artikel 373 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 3.
Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten Art. 382 - Artikel 488bis b) § 2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, wird wie folgt ergänzt: « Der König legt den Tarif der Kosten für die Registrierung der Erklärungen fest. » Art. 383 - Das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten, wird durch einen Artikel 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 488bis b) § 2 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.» Art. 384 - Die Artikel 382 und 383 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Abschnitt 4 - Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 430 - In Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 19. April 2002, wird ein Punkt 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 3. die Zahlung von Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen, die an die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen gerichtet sind und sich auf die Ziele und die Umsetzung des Gesetzes beziehen, und im Allgemeinen die Finanzierung von Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen in Bezug auf die Überschuldung.
Der König bestimmt die Modalitäten und spezifischen Regeln in Bezug auf die Zuweisung der Mittel des Fonds, die für im vorhergehenden Absatz erwähnte Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen verwendet werden. » (...) TITEL X - Öffentliche Unternehmen (...) KAPITEL 3 - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Abschnitt I - Betrieb der Eisenbahninfrastruktur Art. 450 - Mit vorliegendem Abschnitt werden gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt.
Art. 451 - Der König kann dem belgischen Staat und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (nachstehend « NGBE » genannt) durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erlauben, eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft zu gründen, die der in Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 91/440/EWG definierte Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für das gesamte belgische Schienennetz sein wird (Diese Gesellschaft wird nachstehend « Betreiber der Infrastruktur » genannt).
Art. 452 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur hat Folgendes zur Aufgabe: 1. den Unterhalt und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und - anlässlich der in Artikel 454 § 1 erwähnten Rechtshandlung - den Erwerb, den Bau und die Erneuerung dieser Infrastruktur, 2.die Verwaltung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme dieser Infrastruktur, 3. die Erbringung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Leistungen für die Eisenbahnunternehmen, 4. die Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazitäten unter Einhaltung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Grundsätze und Verfahren, 5.die Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und für die unter vorstehender Nr. 3 erwähnten Leistungen unter Einhaltung der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Grundsätze und Verfahren, 6. die Zertifizierung des Personals der Eisenbahnunternehmen und des Rollmaterials unter Berücksichtigung der vom König erlassenen technischen Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit und die Benutzung der Infrastruktur, 7.zusätzlich: kommerzielle Tätigkeiten, die mit den in den Nummern 1 bis 6 erwähnten Aufgaben vereinbar sind, ausgenommen die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Aufgaben sind Aufträge des öffentlichen Dienstes, die in einem Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Staat und dem Betreiber der Infrastruktur in Anwendung von Titel I Kapitel II des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen abgeschlossen wird, näher bestimmt werden.
Art. 453 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur unterliegt von seiner Gründung an den Bestimmungen von Titel I des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen von Titel I Kapitel XI und XII desselben Gesetzes und unter Vorbehalt der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels, des Artikels 457 § 2 und der Abweichungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen kann, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: 1.die Unabhängigkeit gegenüber der NGBE und jedem anderen Eisenbahnunternehmen, was die Organisation und Entscheidungsfindung betrifft, 2. die Geschäftsführungsautonomie gemäss den bewährten Praktiken der Corporate Governance, was unter anderem bedeutet, dass die Mehrheit der Mitglieder des Direktionsrates von jedem Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, 3.die Transparenz der finanziellen Beziehungen mit dem Staat und der NGBE, 4. eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen, die Zugang zur Eisenbahninfrastruktur haben. § 2 - Die Aktien des Betreibers der Infrastruktur, die im Besitz des Staates sind, geben ungeachtet ihres Anteils am Gesellschaftskapital Anrecht auf mehr als 80% der Stimmen. § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 Absatz 2 erster Satz des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 wird die Anzahl Mitglieder des Verwaltungsrats vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. Die Mehrheit der Verwalter muss gemäss den in Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien von der NGBE und von jedem anderen Eisenbahnunternehmen unabhängig sein. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die vorläufigen Regeln in Bezug auf die in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 und in Artikel 456 § 1 erwähnten Bereiche fest. Diese vorläufigen Regeln gelten als erster Geschäftsführungsvertrag und sind bis zum In-Kraft-Treten des gemäss Artikel 4 desselben Gesetzes abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags anwendbar. § 5 - Der Betreiber der Infrastruktur ersetzt die NGBE für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 452 § 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Bereiche, die unter den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur fallen und deren Liste der König erstellt.
Art. 454 - § 1 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 überträgt die NGBE durch Einbringung eines Teilbetriebs oder durch partielle Aufspaltung ihre gesamten Aktiva und Passiva (ausserbilanzmässige Forderungen und Verbindlichkeiten einbegriffen), die sich auf den Betrieb und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur beziehen, auf den Betreiber der Infrastruktur. § 2 - Als Alternative zu der in § 1 erwähnten Rechtshandlung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass die NGBE die in Absatz 2 bestimmten Aktiva und die hiermit verbundenen Anleihen auf eine Einrichtung öffentlichen Interesses überträgt, die unter anderem den Erwerb, den Bau und die Erneuerung dieser Infrastruktur zum Ziel hat.
Nach Konzertierung mit den in Artikel 492 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnten Organen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Aktiva fest, die die NGBE auf die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung überträgt. Es betrifft Aktiva, mit Ausnahme von beweglichen Aktiva und Rollmaterial, die direkt oder indirekt für die Aufträge der NGBE benutzt werden und in der statutarischen Abschlussrechnung der NGBE oder der Unternehmen und Organe aufgenommen sind, auf die die NGBE die alleinige Kontrolle ausübt und deren Gesellschaftszweck es ist, andere Tätigkeiten zu verwalten als solche, die sich auf die betrieblichen Tätigkeiten der NGBE beziehen.
Die in Absatz 1 erwähnte Übertragung erfolgt mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2005 unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Rechtsform, die Arbeitsweise, die Finanzierung und die Buchführung der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung, die im Übrigen dem Gesetz vom 16.
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses unterliegt. Im selben Erlass wird die Verteilung der Aufgaben (die Investitionsverantwortlichkeit einbegriffen) unter diese Einrichtung und den Betreiber der Infrastruktur oder - in Abwesenheit des in Artikel 451 erwähnten Betreibers der Infrastruktur - die NGBE festgelegt. § 3 - Vor der Durchführung der in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Rechtshandlung stellt die NGBE dem Betreiber der Infrastruktur unter den Bedingungen, die in einem zwischen der NGBE und dem Betreiber der Infrastruktur abgeschlossenen und von dem für öffentliche Unternehmen zuständigen Minister gebilligten Abkommen festgelegt sind, die Aktiva zur Verfügung, die er für die Ausführung seiner Aufträge benötigt.
Art. 455 - § 1 - Die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft « Föderale Beteiligungsgesellschaft » (nachstehend « FBG » genannt) führt spätestens am 1. Januar 2005 eine Kapitalherabsetzung durch, indem sie nach den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten alle ihre Aktien der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft « HGZ-Fin » (nachstehend « HGZ-Fin genannt) auf den Staat überträgt. § 2 - Nach der in § 1 erwähnten Rechtshandlung nimmt die NGBE die Fusion durch Übernahme der HGZ-Fin vor. Die Aktiva und Passiva der HGZ-Fin sind in der in Artikel 454 §§ 1 oder 2 erwähnten Übertragung enthalten, mit Ausnahme der Schulden bezüglich der Finanzierung von Rollmaterial.
Art. 456 - § 1 - Im Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Staat und dem Betreiber der Infrastruktur abgeschlossen werden muss, werden die Berechnung und die Zahlungsmodalitäten für alle Staatssubventionen zur Ausführung der Aufträge öffentlichen Dienstes des Betreibers der Infrastruktur festgelegt, um: 1. unter normalen Geschäftsbedingungen und über einen angemessenen Zeitraum zumindest ein Gleichgewicht zwischen den Einnahmen aus den Wegeentgelten, den Überschüssen aus kommerziellen Tätigkeiten und den Staatssubventionen einerseits und den Infrastrukturausgaben andererseits zu gewährleisten, 2.spezifisch die Finanzaufwendungen, die sich auf die anlässlich der in den Artikeln 454 § 1 und 455 § 2 erwähnten Rechtshandlungen übernommenen Schulden beziehen, und die Rückzahlung dieser Schulden zu decken, 3. geeignete finanzielle Anreize vorzusehen, um die Kosten für die Fahrwegbereitstellung und die Wegeentgelte zu senken, die Benutzung der Infrastruktur zu maximalisieren und die notwendigen Investitionen zu tätigen, insbesondere um die Leistung, die Servicequalität und die Sicherheit der Infrastruktur auf einem hohen Standard zu halten. In dem in Artikel 454 § 2 erwähnten Fall wird der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bereich durch den aufgrund des besagten Artikels 454 § 2 Absatz 4 ergangenen Königlichen Erlass geregelt. § 2 - Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen für die Verbindlichkeiten des Betreibers der Infrastruktur und gegebenenfalls der in Artikel 454 § 2 erwähnten Einrichtung durch Anleihen, die im Rahmen ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes von ihnen ausgegeben oder aufgenommen worden sind, oder durch Abkommen zur Deckung der Wechsel- oder Zinsrisiken bezüglich solcher Anleihen die Staatsgarantie gewähren.
Art. 457 - § 1 - Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über das für die Ausführung seiner Aufträge notwendige Personal, das ihm von der NGBE bereitgestellt wird. Das Statut des Personals der NGBE, das Gewerkschaftsstatut einbegriffen, bleibt auf dieses Personal anwendbar. Jedoch unterliegt dieses Personal während des Zeitraums seiner Bereitstellung der Gewalt des Betreibers der Infrastruktur.
Die Bedingungen und Modalitäten für die Bereitstellung des Personals aufgrund von Absatz 1 werden in einem Abkommen festgelegt, das zwischen der NGBE und dem Betreiber der Infrastruktur nach vorhergehender Konzertierung mit der Nationalen paritätischen Kommission der NGBE abgeschlossen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 30 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. März 1991 werden die Befugnisse, die der paritätischen Kommission des betreffenden Unternehmens durch Titel I Kapitel VIII desselben Gesetzes erteilt werden, von der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erwähnten Nationalen paritätischen Kommission ausgeübt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Zusammensetzung dieser Kommission anpassen, um eine angemessene Vertretung des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten.
Art. 458 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass passt der König den Artikel 492 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 und den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur an, um sie mit den Artikeln 451 bis 457 in Übereinstimmung zu bringen. Er schafft das Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung ab und überträgt dessen Befugnisse auf den Betreiber der Infrastruktur.
Art. 459 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das auf das in Artikel 451 erwähnte Unternehmen anwendbare Steuersystem fest. Er kann die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Steuerneutralität der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Rechtshandlungen zu gewährleisten.
Art. 460 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens jedes der Artikel 451 bis 458 fest. (...) TITEL XI - Mobilität KAPITEL 1 - Eisenbahnverkehr Art. 476 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnten Gesetzesbestimmungen gemäss den in Titel X Kapitel 3 Abschnitt I erwähnten Bestimmungen aufheben, abändern, ergänzen oder ersetzen, um alle Massnahmen zu ergreifen, die für die Ausführung seiner Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 notwendig sind.
Der König kann ebenfalls die Bestimmungen der anderen Kapitel des vorerwähnten Erlasses abändern, um diese mit den aufgrund von Absatz 1 angenommenen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. § 2 - Die dem König durch § 1 erteilten Befugnisse erlöschen am 15.
Juni 2004. § 3 - Die aufgrund von § 1 ergangenen Erlasse werden unwirksam, wenn sie nicht vor dem 16. Juni 2005 durch Gesetz bestätigt worden sind.
Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der vorerwähnten Erlasse. (...) TITEL XII - Soziale Eingliederung KAPITEL 1 - Soziale Eingliederung (...) Abschnitt 2 - Ausweitung der Aktivierungsmassnahmen auf Ausländer (...) Art. 485 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Dem öffentlichen Soziahilfezentrum steht eine Subvention zu, wenn es sich finanziell an den Kosten beteiligt, die mit der beruflichen Eingliederung einer Person verbunden sind, die im Fremdenregister eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in Anwendung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren nicht als Berechtigter im System der sozialen Eingliederung angesehen werden kann. Die Subvention entspricht dem Betrag der finanziellen Beteiligung. » (...) Abschnitt 4 - Obligatorische Sozialuntersuchung für Sozialhilfe, die vom Staat zurückgezahlt werden kann Art. 488 - Artikel 11 § 2 des Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «, sofern bei einer vorherigen Sozialuntersuchung Bestehen und Ausmass des Bedarfs an Sozialhilfe festgestellt werden konnten. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINXDie Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für den Minister der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftlichen Forschung, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL