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Koninklijk Besluit van 25 mei 2000
gepubliceerd op 21 juli 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000418
pub.
21/07/2000
prom.
25/05/2000
ELI
eli/besluit/2000/05/25/2000000418/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 april 2000 met betrekking tot de Adviesraad van burgemeesters.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 25 mei 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Arbeitsweise des Bürgermeisterbeirats festzulegen.Dieser Beirat wurde durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes geschaffen.

Sobald dieses Gesetz vom 7. Dezember 1998 vollständig in Kraft getreten sein wird, wird es die Polizeistruktur grundlegend verändern.

Es wird nämlich einen Polizeidienst geben, der auf zwei Ebenen, das heisst auf lokaler und auf föderaler Ebene, strukturiert ist. Diese beiden Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden.

Zwischen beiden Ebenen werden funktionelle Verbindungen hergestellt, so dass der integrierte Polizeidienst gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs gewährleisten kann.

Die Minister des Innern und der Justiz sorgen dafür, dass die Polizeidienste derart organisiert werden, dass eine effiziente operative Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet werden.

Die lokalen Behörden bleiben jedoch weiterhin für die lokale Sicherheitspolitik verantwortlich. Um ein Gleichgewicht zwischen der allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister des Innern und der Justiz und der Verantwortlichkeit der lokalen Behörden auf Gemeindeebene herzustellen, ist in Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes die Schaffung eines Bürgermeisterbeirats vorgesehen.

Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt.

In Artikel 96 des vorerwähnten Gesetzes wird ebenfalls bestimmt, dass der Beirat eine Stellungnahme über Erlasse abgibt, mit denen ein Mitglied der lokalen Polizei in einen Dienst der föderalen Polizei entsendet wird.

Im ersten Kapitel des betreffenden Erlasses wird die Zusammensetzung des Rats festgelegt. Dieser besteht aus 16 Bürgermeistern.

Sie werden gemäss den in Artikel 1 § 2 aufgeführten Regeln bestellt.

Wie im Gesetz vorgesehen, werden die Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Hierbei muss der repräsentative Charakter des Beirats gewahrt werden.

Dies geschieht auf dreierlei Art: Zunächst ist im Erlass eine Verteilung der Mitglieder je Region vorgesehen. Innerhalb jedes Sprachgebiets wird dafür gesorgt, dass sowohl die kleineren, die mittelgrossen als auch die grösseren Polizeizonen vertreten sind. Zweitens wird jede Provinz durch mindestens einen Bürgermeister im Rat vertreten sein. Abschliessend ist im Entwurf ebenfalls vorgesehen, dass sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen eine Mindestvertretung im Rat erhalten werden.

Ersatzmitglieder treten dem Rat bei im Fall, dass ein ordentliches Mitglied sein Mandat vorzeitig beenden muss, und werden gemäss denselben Regeln bestellt.

Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende des Rats werden durch einen im Ministerrat gebilligten Königlichen Erlass bestimmt. Dies geschieht nach Stellungnahme des Rats. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden wird darauf geachtet, dass einer der beiden niederländischsprachig und der andere französischsprachig ist; ausserdem wird bei jeder neuen Zusammensetzung darauf geachtet, dass in puncto Vorsitz und Vizevorsitz eine abwechselnde Besetzung je nach Sprachzugehörigkeit erfolgt.

Bei Versammlungen kann der Rat jede Person hinzuziehen, deren Fachkenntnis seines Erachtens dem Beschlussverfahren des Rats dienlich sein kann (Art. 7).

Für eine gewisse Anzahl von Behörden oder Sachverständigen scheint die Anwesenheit bei Versammlungen des Rats selbstverständlich. Bestimmte Personen können auf Vorschlag des Rats permanent zu allen Versammlungen eingeladen werden, mit Ausnahme des Teils der Beratungen, die der Rat im engeren Kreis durchführen möchte. Dies betrifft die Minister des Innern und der Justiz oder ihren jeweiligen Vertreter, einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens.

In Artikel 7 Absatz 2 wird bestimmt, dass die Minister des Innern und der Justiz auf jeden Fall das Recht haben, auf ihren eigenen Antrag hin bezüglich Entwürfen oder Teilen davon, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, angehört zu werden.

Zudem wird es zweifellos auch von Vorteil sein, regelmässig Sachverständige hinzuzuziehen, die in einem spezifischen Bereich fachkundig sind.

Im folgenden Kapitel sind die Regeln in bezug auf die Versammlungen und die Arbeitsweise des Rats aufgeführt.

Die wichtigste Regel besagt, dass es Aufgabe des Vorsitzenden ist, den Rat einzuberufen, wenn dieser um Stellungnahme ersucht wird.

Unter normalen Umständen verfügt der Rat über eine einmonatige Frist, um eine Stellungnahme abzugeben. Der Minister kann diese Frist auf Antrag des Rats verlängern, wenn beispielsweise eine derart umfangreiche und komplizierte Angelegenheit vorliegt, dass der Rat mehr Zeit als die normalerweise verfügbare Frist benötigt, um eine ausgereifte Stellungnahme abzugeben. In besonders dringenden Fällen, das heisst, wenn sofortiges Eingreifen vonnöten ist, kann der Minister diese Frist ebenfalls herabsetzen.

Wenn binnen der vorgesehenen Frist keine Stellungnahme abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass der Rat auf sein Recht, eine Stellungnahme abzugeben, verzichtet hat. Diese Regel gilt ungeachtet der Gründe, aus denen die Frist nicht eingehalten worden ist.

Die Form der Stellungnahme ist ebenfalls von Bedeutung. Damit der Minister so nuanciert wie möglich über die Standpunkte der Bürgermeister informiert wird, wird eine Stellungnahme, die nicht im Konsens abgegeben wurde, auch den oder die abweichenden Standpunkte umfassen.

In Artikel 8 ist die Funktion eines Sekretärs vorgesehen. Damit die verwaltungsmässige Kontinuität innerhalb des Rats gewahrt bleibt, dessen Zusammensetzung ja alle drei Jahre ändert, wird der Minister einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär bestellen.

Abschliessend umfasst Kapitel III eine bestimmte Anzahl verschiedener Bestimmungen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

6. APRIL 2000 - Königlicher Erlass über den Bürgermeisterbeirat ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 8;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 16.

Dezember 1999;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.

Januar 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Januar 2000, mit dem der Staatsrat gebeten wird, binnen einem Monat ein Gutachten abzugeben;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. März 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zusammensetzung des Rats Artikel 1 - § 1 - Der Bürgermeisterbeirat, nachstehend « Rat » genannt, setzt sich aus 16 Bürgermeistern zusammen, die gemäss den in den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Verteilungsregeln bestellt werden. § 2 - Acht Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Flämischen Region, wobei zwei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, drei einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und drei einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören.

Sechs Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Wallonischen Region, wobei drei einer Polizeizone mit weniger als 50 000 Einwohnern, zwei einer Polizeizone mit 50 000 bis 100 000 Einwohnern und einer einer Polizeizone mit mehr als 100 000 Einwohnern angehören.

Zwei Bürgermeister stammen aus Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt.

Die Anzahl Einwohner pro Zone wird auf der Grundlage des jüngsten Erlasses des Ministers zur Feststellung der Bevölkerungszahlen pro Gemeinde berechnet. § 3 - Der Rat umfasst mindestens einen Bürgermeister aus jeder Provinz. Von den Bürgermeistern der Wallonischen Region stammt einer aus dem deutschen Sprachgebiet. § 4 - Mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, mindestens vier Bürgermeister stammen aus einer Gemeinde, die eine Eingemeindezone bildet.

Pro Polizeizone kann nur ein einziger Bürgermeister bestellt werden.

Art. 2 - Für jedes Mitglied wird unter Berücksichtigung der in Artikel 1 aufgeführten Verteilungsregeln ein Ersatzmitglied bestellt. Das Ersatzmitglied ersetzt das ordentliche Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, für die verbleibende Laufzeit dieses Mandats.

Art. 3 - Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden bestellt, nachdem ein Bewerberaufruf mit Angabe der Frist, binnen der die Bewerbungen einzureichen sind, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Art. 4 - Auf Vorschlag des Rats werden ein Vorsitzender und ein Vizevorsitzender durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.

Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

KAPITEL II - Arbeitsweise des Rats Art. 5 - Der Vorsitzende beruft den Rat ein, wenn der Minister ihn um Stellungnahme ersucht.

Die Einberufung erfolgt schriftlich und umfasst eine Tagesordnung. Für jeden Tagesordnungspunkt werden die diesbezüglichen Unterlagen beigefügt.

Die Einberufung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Versammlung zugeschickt. In dringenden Fällen, wie sie in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehen sind, kann diese Frist auf mindestens zwei Tage herabgesetzt werden.

Art. 6 - Der Rat tritt nur dann rechtsgültig zusammen, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

Art. 7 - Zu Beratungszwecken kann der Rat Sachverständige sowie einen Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, der vom leitenden Beamten dieser Direktion bestimmt wird, und einen Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens einladen.

Die Minister des Innern und der Justiz oder ihre Vertreter können den Versammlungen des Rats entweder auf dessen Einladung hin oder aus eigener Initiative ebenfalls als Berater beiwohnen, um, jeder für das, was ihn betrifft, die Entwürfe vorzustellen, für die um Stellungnahme gebeten wird.

Art. 8 - Der Minister bestellt einen Beamten seines Ministeriums als Sekretär des Rats.

Art. 9 - Der Rat nimmt Stellung binnen einem Monat, nachdem der Vorsitzende des Rats vom Minister um Stellungnahme gebeten wurde. Der Minister kann diese Frist um höchstens einen Monat verlängern, wenn der Rat anhand eines mit Gründen versehenen Antrags darum bittet.

In dringenden Fällen kann der Minister diese Frist herabsetzen; sie darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende des Rats den Antrag auf Stellungnahme erhalten hat.

Liegt binnen der festgelegten Frist keine Stellungnahme vor, wird diese übergangen.

Art. 10 - Über Stellungnahmen, die nicht durch Konsens angenommen werden können, wird abgestimmt.

In diesem Fall werden sowohl das Abstimmungsergebnis als auch eventuelle Minderheitsstandpunkte in der Stellungnahme angegeben.

Erhält kein Vorschlag die Stimmenmehrheit, setzt sich die Stellungnahme aus den verschiedenen vorgebrachten Meinungen zusammen.

Art. 11 - Der Rat legt eine Geschäftsordnung fest. Er übermittelt dem Minister diese Geschäftsordnung und die daran angebrachten Abänderungen zwecks Billigung.

KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen Art. 12 - Die Reisekosten der Mitglieder des Rats werden gemäss Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. April 2000 Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 mei 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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