gepubliceerd op 09 maart 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2006 tot vaststelling van de normen voor de bepaling van de in aanmerking komende kosten en het aandeel, bedoeld in artikel 10 van de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 februari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehen sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, zielt darauf ab, die Normen zu bestimmen, die der Provinzgouverneur bei der Festlegung der annehmbaren Kosten und des Anteils, den die Gemeinden, die Gruppenzentren sind, an den Kosten der Feuerwehrdienste zu tragen haben, berücksichtigen muss.
In vorliegendem Erlass werden Normen bestimmt, die der Gouverneur in drei Fällen anzuwenden hat: wenn er beschliesst, Kosten zu berücksichtigen, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Norm betreffen, wenn er den Pauschalbetrag zur Deckung eventueller Verstärkung festlegt und wenn er den Anteil der Gemeinden, die Gruppenzentren sind, festlegt.
Analyse der Artikel Artikel 1 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Artikel 2 Um die Kosten, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlich festgelegten Grenze betreffen, ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen, berücksichtigt der Gouverneur die Risiken, die auf dem Gebiet des betreffenden Feuerwehrdienstes vorhanden sind.
Die Erstellung eines Inventars dieser Risiken und die Abschätzung derselben Risiken sind keine neuen Verpflichtungen für die Gouverneure. Die Risiken und die Mittel, die erforderlich sind, um sie bewältigen zu können, sind im Prinzip bereits bekannt, insbesondere im Rahmen der Noteinsatzplanung.
Die Aufzählung der in Artikel 2 erwähnten Risiken ist nicht erschöpfend.
Das Risikoinventar umfasst insbesondere die geschützte Bevölkerung, die Gesundheitseinrichtungen, die Lehranstalten, die industrielle Tätigkeit, die Seveso-Betriebe und die Nukleareinrichtungen.
Das Risiko in Bezug auf die geschützte Bevölkerung steht im Verhältnis zur Bevölkerungszahl, die in der offiziellen Liste des Belgischen Staatsblattes angegeben ist. Es ist nämlich klar, dass eine grössere Anzahl zu schützender Personen mehr Feuerwehrpersonal erfordert.
Was Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime oder Erholungsheime betrifft, ergibt sich das Risiko aus einer Ansammlung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, die auch nachts anwesend sind und für die ein schneller Einsatz und eine schnelle Evakuierung von grosser Bedeutung sind.
In Lehranstalten gibt es tagsüber und auch nachts, wenn es sich um Internate handelt, eine grosse Ansammlung von Kindern, die im Falle eines Zwischenfalls natürlich intensivere Betreuung benötigen.
Diese Arten von Einrichtungen können also einen grösseren Personalbestand oder einen verstärkten Bereitschaftsdienst in der Kaserne des Feuerwehrdienstes erfordern.
Das Risiko, das mit der industriellen Tätigkeit auf dem Einsatzgebiet einhergeht, ist sehr vielseitig und hängt von der Art der Industrie ab. Das Vorhandensein zahlreicher Betriebe erhöht die Wahrscheinlichkeit von Einsätzen der Feuerwehrdienste und kann einen grösseren Personalbestand oder die Organisation eines Bereitschaftsdienstes erfordern.
Im Risikoinventar werden die Betriebe berücksichtigt, die mindestens 50 Arbeitnehmer zählen. Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern, die ein besonders hohes Risiko darstellen, können jedoch auch im Risikoinventar aufgenommen werden.
Seveso-Betriebe stellen ein besonderes Risiko dar, auf das der Feuerwehrdienst mit angemessenen Mitteln reagieren muss. Das Vorsehen eines spezialisierten Teams oder eines verstärkten Bereitschaftsdienstes kann eines dieser Mittel sein.
Das Gleiche gilt für Nukleareinrichtungen. Dieses spezifische Risiko kann spezialisierte Mittel oder spezialisiertes Personal erfordern.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Risiken auf lokaler Ebene abgeschätzt werden müssen, um zu bestimmen, ob die Kosten, die das Berufspersonal jenseits der gesetzlichen Grenze betreffen, als annehmbare Kosten berücksichtigt werden können.
Artikel 3 Der Pauschalbetrag zur Deckung eventueller Einsätze, die von den Feuerwehrdiensten der Klassen X und Y zur Verstärkung der Feuerwehrdienste der Klasse Z durchgeführt werden, wird vom Gouverneur in Übereinstimmung mit dem Gesetz festgelegt.
In diesem Rahmen berücksichtigt der Gouverneur das erworbene Material und das angeworbene Personal, die die erforderliche personelle und materielle Kapazität darstellen, um eventuell zur Verstärkung eingesetzt werden zu können.
Grosse Korps müssen nämlich in der Lage sein, zur Verstärkung der Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, und zu diesem Zweck zusätzliches Personal und Einsatzmaterial vorsehen.
Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der zur Deckung eventueller Verstärkungseinsätze bestimmt ist. Ziel einer Pauschale ist nicht die Deckung tatsächlich erbrachter Leistungen.
Artikel 4 Zur Festlegung des Anteils, den die Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, zu tragen hat, bestimmt der Gouverneur eine Formel, in der mindestens das Katastereinkommen und die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, wiedergegeben sind.
Die Formel muss für alle Gemeinden, die Gruppenzentren sind und über einen Feuerwehrdienst derselben Klasse verfügen, identisch sein.
Artikel 5 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Artikel 6 Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 3 und Nr. 4 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 5 des Gesetzes sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Durch diese Bestimmungen wird der König ermächtigt, unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen Normen zu bestimmen.
In vorliegendem Erlass werden diese Normen bestimmt. Das In-Kraft-Treten des Erlasses ist für den 1. Januar 2006 vorgesehen für die Kosten, die für die Feuerwehrdienste ab diesem Datum eingegangen werden, was bedeutet, dass die laufenden Berechnungen der Kosten der vorhergehenden Jahre durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 geregelt werden.
Artikel 7 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Normen für die Festlegung der annehmbaren Kosten und deren Anteils, die in Artikel 10 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehen sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch die Gesetze vom 11.
Januar 1984, 15. Januar 1999 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "Gesetz" das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz zu verstehen.
Art. 2 - Der Gouverneur kann einer Gemeinde erlauben, die Kosten, die das Berufspersonal jenseits der in Artikel 10 § 2 Nr. 3 Absatz 1 des Gesetzes festgelegten Grenze betreffen, auf der Grundlage des Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der Regionalgruppe, in dem der Feuerwehrdienst zum Einsatz kommt, ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.
Inventar und Abschätzung der Risiken betreffen mindestens folgende Risiken: 1. die geschützte Bevölkerung, 2.die Gesundheitseinrichtungen, 3. die Lehranstalten, 4.die industrielle Tätigkeit, 5. die Seveso-Betriebe, 6.die Nukleareinrichtungen.
Art. 3 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Pauschalbetrag fest, und zwar auf der Grundlage: 1. des Inventars und der Abschätzung der Risiken auf dem Gebiet der Regionalgruppe;dieses Inventar umfasst mindestens die in Artikel 2 erwähnten Risiken, 2. der Kosten des Materials, das die Feuerwehrdienste der Klassen X und Y erworben haben, um eventuell zur Verstärkung der Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden, 3.des Personals der Feuerwehrdienste der Klassen X und Y, das angeworben wurde, um eventuell zur Verstärkung der Feuerwehrdienste der Klasse Z eingesetzt zu werden.
Art. 4 - Der Gouverneur legt den in Artikel 10 § 3 des Gesetzes erwähnten Anteil der annehmbaren Kosten auf der Grundlage einer Formel fest, die für alle Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst einer selben Klasse verfügen, identisch ist.
Diese Formel umfasst mindestens: 1. das Katastereinkommen der betreffenden Gemeinde, 2.die Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. Oktober 1977 zur Bestimmung der Normen für die Festlegung des in Artikel 10 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz vorgesehenen jährlichen Pauschalbeitrags wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Kosten, die ab dem 1. Januar 2006 für die Feuerwehrdienste eingegangen werden.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL