gepubliceerd op 17 maart 2017
Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 december 2016 houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie (Belgisch Staatsblad van 5 januari 2017, erratum van 19 januari 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen sind. Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere Stelle zugewiesen werden.
Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale Begleitmaßnahmen vorzuschlagen.
Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden.
Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche angewandt werden.
Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die Organisation des Dienstes dies zulassen.
Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern.
Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses.
Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen Mobilität vorgesehen ist.
Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können.
Diese Umwandlung betrifft: - die 32 Jahresurlaubstage, - die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, - die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der Generalkommissarin, - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern festgelegt worden sind, - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss.
Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde verlängerbar.
Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz wechseln muss oder nicht.
Konkret beginnt er: 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, 2.am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist.
Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen.
Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen : 1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, 2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers wählen, 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, 2.für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet.
Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und auf 0,3412 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS
25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4.
August 2015 und 30. April 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 21. September 2016;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3.
Oktober 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen bewerben.
Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage in Stunden nehmen.
Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum beginnt: 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 27.Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr.1 erwähnten Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist.
Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung der Dienstleistungen berücksichtigt.
Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: 1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, 2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des Arbeitgebers wählt, 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS