← Terug naar "Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling "
| Koninklijk besluit houdende bepaalde uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant certaines mesures exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 25 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende bepaalde | 25 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant certaines mesures |
| uitzonderlijke sociale begeleidings-maatregelen toepasselijk op de | exceptionnelles d'accompagnement social applicables aux membres du |
| personeelsleden van de federale politie die direct betrokken zijn bij | personnel de la police fédérale directement concernés par |
| de optimalisatie van de federale politie. - Duitse vertaling | l'optimalisation de la police fédérale. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté |
| besluit van 25 december 2016 houdende bepaalde uitzonderlijke sociale | royal du 25 décembre 2016 portant certaines mesures exceptionnelles |
| begeleidings-maatregelen toepasselijk op de personeelsleden van de | d'accompagnement social applicables aux membres du personnel de la |
| federale politie die direct betrokken zijn bij de optimalisatie van de | police fédérale directement concernés par l'optimalisation de la |
| federale politie (Belgisch Staatsblad van 5 januari 2017, erratum van | police fédérale (Moniteur belge du 5 janvier 2017, erratum du 19 |
| 19 januari 2017). | janvier 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
| außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf | außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf |
| die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der |
| Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind | Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
| vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale | vorzulegen, enthält bestimmte außergewöhnliche soziale |
| Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der | Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf Personalmitglieder der |
| föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen | föderalen Polizei, die unmittelbar von deren Optimierung betroffen |
| sind. | sind. |
| Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur | Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 26. März 2014 zur |
| Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des | Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste und des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2015 zur Festlegung der |
| Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben | Verteilung des Personals der föderalen Polizei (SP3) haben |
| verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen | verschiedene Personalmitglieder der föderalen Polizei den gewöhnlichen |
| Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun | Arbeitsplatz gewechselt beziehungsweise werden sie dies noch tun |
| und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere | und/oder wird ihnen durch Neuzuweisung oder Mobilität eine andere |
| Stelle zugewiesen werden. | Stelle zugewiesen werden. |
| Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem | Um die Personalmitglieder der föderalen Polizei bei diesem |
| Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen | Optimierungsverfahren zu begleiten, ist im Rahmen der Verhandlungen |
| über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale | über das Sektorenabkommen 2012-2013 vereinbart worden, soziale |
| Begleitmaßnahmen vorzuschlagen. | Begleitmaßnahmen vorzuschlagen. |
| Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen | Zu diesem Zweck ist den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen |
| innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste | innerhalb des hohen Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste |
| ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden. | ein Maßnahmenpaket vorgeschlagen worden. |
| Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche | Manche dieser Maßnahmen bestehen bereits und können als solche |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied | Hierbei handelt es sich unter anderem um die dem Personalmitglied |
| gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in | gebotene Möglichkeit, auf Antrag Telearbeit zu verrichten oder in |
| einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die | einem Satellitenbüro zu arbeiten, sofern die Art der Arbeit und die |
| Organisation des Dienstes dies zulassen. | Organisation des Dienstes dies zulassen. |
| Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und | Der Direktionsausschuss der föderalen Polizei spornt Hierarchie und |
| leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern. | leitende Beamte an, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fördern. |
| Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der | Hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation kann das Personalmitglied der |
| föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit | föderalen Polizei ebenfalls die Einführung der gleitenden Arbeitszeit |
| bei der zuständigen Behörde beantragen. | bei der zuständigen Behörde beantragen. |
| Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere | Neben diesen bereits bestehenden Maßnahmen sind andere |
| außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für | außergewöhnliche soziale Begleitmaßnahmen vorgeschlagen worden, für |
| die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den | die eine Verordnungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie bilden den |
| Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. | Gegenstand des vorliegenden Königlichen Erlasses. |
| Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein | Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses sieht vor, dass ein |
| Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf | Personalmitglied der föderalen Polizei sich bei der spezifischen auf |
| Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, | Personalmitglieder der föderalen Polizei begrenzten Mobilität, |
| Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes | Mobilität "IN" genannt, die gemäß Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes |
| vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Rahmen der Optimierung |
| organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann | organisiert werden kann, um maximal fünf Stellen bewerben kann |
| anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen | anstelle von maximal drei Stellen, wie es bei der klassischen |
| Mobilität vorgesehen ist. | Mobilität vorgesehen ist. |
| Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen | Angesichts eventueller Auswirkungen der Optimierung der föderalen |
| Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum | Polizei auf das tägliche Leben ihrer Personalmitglieder, wie zum |
| Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem | Beispiel eine längere Strecke zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem |
| Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses | Arbeitsplatz, sieht Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses |
| vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der | vor, dass Personalmitglieder im gemeinsamen Einvernehmen mit der |
| zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden | zuständigen Behörde ihr Kontingent an Jahresurlaub in Stunden |
| umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander | umwandeln können, damit Privat- und Berufsleben besser miteinander |
| vereinbart werden können. | vereinbart werden können. |
| Diese Umwandlung betrifft: | Diese Umwandlung betrifft: |
| - die 32 Jahresurlaubstage, | - die 32 Jahresurlaubstage, |
| - die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, | - die Jahresurlaubstage für ältere Arbeitnehmer, |
| - die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der | - die zwei verordnungsrechtlichen Feiertage seitens der |
| Generalkommissarin, | Generalkommissarin, |
| - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und | - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für die gesetzlichen und |
| verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen | verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen |
| Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern | Sonntag fallen, gewährt werden und nicht vom Minister des Innern |
| festgelegt worden sind, | festgelegt worden sind, |
| - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und | - die Ersatzurlaubstage, die als Ausgleich für gesetzliche und |
| verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom | verordnungsrechtliche Feiertage gewährt werden, und/oder die vom |
| Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an | Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstage (= Brückentage), an |
| denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss. | denen das Personalmitglied der föderalen Polizei arbeiten muss. |
| Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums | Das Personalmitglied kann diese Möglichkeit während eines Zeitraums |
| von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im | von zwei Jahren in Anspruch nehmen; dieser Zeitraum ist eventuell im |
| gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied | gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem betreffenden Personalmitglied |
| und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde | und der in Sachen Gewährung des Jahresurlaubs zuständigen Behörde |
| verlängerbar. | verlängerbar. |
| Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der | Der Beginn dieses Zeitraums von zwei Jahren richtet sich nach der |
| Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz | Tatsache, ob das Personalmitglied seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz |
| wechseln muss oder nicht. | wechseln muss oder nicht. |
| Konkret beginnt er: | Konkret beginnt er: |
| 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes | 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes |
| effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier | effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier |
| Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des | Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen Verteilung des |
| Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des | Personals der föderalen Polizei (SP3) Gegenstand einer Verlegung des |
| gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, | gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist, |
| 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eines |
| Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand | Königlichen Erlasses für das Personalmitglied, das nicht Gegenstand |
| einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. | einer solchen Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. |
| Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im | Alle Personalmitglieder der föderalen Polizei können also im |
| gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der | gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in den Genuss der |
| Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen. | Möglichkeit kommen, ihren Jahresurlaub stundenweise zu nehmen. |
| Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer | Artikel 3 des Königlichen Erlasses sieht die Gewährung einer |
| Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei | Kilometerentschädigung für Personalmitglieder der föderalen Polizei |
| vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz | vor, die im Rahmen der Optimierung den gewöhnlichen Arbeitsplatz |
| wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den | wechseln und dadurch eine längere Strecke zurücklegen müssen, um den |
| neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zu erreichen, sofern sie folgende |
| Bedingungen erfüllen : | Bedingungen erfüllen : |
| 1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums | 1. außerhalb eines Mobilitätsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums |
| von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. | von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 23. |
| August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November | August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November |
| 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen | 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen |
| Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres | Polizei (= 1. Oktober 2014) Gegenstand einer Verlegung ihres |
| gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, | gewöhnlichen Arbeitsplatzes sein, |
| 2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des | 2. nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des |
| Arbeitgebers wählen, | Arbeitgebers wählen, |
| 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort | 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort |
| und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen | und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen |
| dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen | dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen |
| Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. | Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. |
| Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: | Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: |
| 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des | 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem diese Verlegung des |
| gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und | gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und |
| spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum | spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr und frühestens zum |
| Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn | Zeitpunkt, wo das Personalmitglied durch Mobilität versetzt wird, wenn |
| diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, | diese vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, |
| 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem | 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem |
| neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge |
| diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und | diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und |
| dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer | dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer |
| überschreitet. | überschreitet. |
| Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in | Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in |
| Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 pro | Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. Er beläuft sich auf 0,3468 pro |
| Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und | Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 und |
| auf 0,3412 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum | auf 0,3412 pro Kilometer für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum |
| 30. Juni 2016. | 30. Juni 2016. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter | 25. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter |
| außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf | außergewöhnlicher sozialer Begleitmaßnahmen, die anwendbar sind auf |
| die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, die unmittelbar von der |
| Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind | Optimierung der föderalen Polizei betroffen sind |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4. | Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 4. |
| August 2015 und 30. April 2016; | August 2015 und 30. April 2016; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 376/4 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
| beauftragten Ministers vom 21. September 2016; | beauftragten Ministers vom 21. September 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 3. |
| Oktober 2016; | Oktober 2016; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.345/2 des Staatsrates vom 23. November |
| 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses |
| vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die | vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalitäten über die |
| Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das | Mobilität des Personals der Polizeidienste kann sich das |
| Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen | Personalmitglied der föderalen Polizei im Rahmen der spezifischen |
| Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. | Mobilität "IN", die in Artikel 128 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. |
| Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen | integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, um maximal fünf Stellen |
| bewerben. | bewerben. |
| Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im | Art. 2 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann im |
| gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel | gemeinsamen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die in Artikel |
| VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | VIII.I.1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
| Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) |
| erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und | erwähnt ist, den Jahresurlaub, der in den Artikeln VIII.III.1 und |
| VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen | VIII.III.1bis RSPol erwähnt ist, die zwei verordnungsrechtlichen |
| Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der | Feiertage, die in Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol erwähnt sind und von der |
| zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln | zuständigen Behörde festgelegt werden, und die gemäß den Artikeln |
| VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage | VIII.III.13 § 1 Absatz 1 und VIII.III.14 erhaltenen Ersatzurlaubstage |
| in Stunden nehmen. | in Stunden nehmen. |
| Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 | Das Personalmitglied der föderalen Polizei kann die in Absatz 1 |
| erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der | erwähnte Möglichkeit während eines Zeitraums von zwei Jahren, der |
| eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten | eventuell im gemeinsamen Einvernehmen mit der in Absatz 1 erwähnten |
| zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser | zuständigen Behörde verlängert werden kann, in Anspruch nehmen. Dieser |
| Zeitraum beginnt: | Zeitraum beginnt: |
| 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes | 1. am Datum, an dem die Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes |
| effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier | effektiv durchgeführt wird, wenn das Personalmitglied innerhalb zweier |
| Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom | Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom |
| 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der | 27. Oktober 2015 zur Festlegung der Verteilung des Personals der |
| föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen | föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen |
| Arbeitsplatzes ist, | Arbeitsplatzes ist, |
| 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das | 2. am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für das |
| Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten | Personalmitglied, das nicht Gegenstand einer in Nr. 1 erwähnten |
| Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. | Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes ist. |
| Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von | Die Zeit, während deren das Personalmitglied auf der Grundlage von |
| Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung | Absatz 1 Urlaub hat, wird für die effektive Dauer für die Berechnung |
| der Dienstleistungen berücksichtigt. | der Dienstleistungen berücksichtigt. |
| Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle | Art. 3 - Das Personalmitglied der föderalen Polizei, das alle |
| folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: | folgenden Bedingungen erfüllt, erhält eine Kilometerentschädigung: |
| 1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes | 1. wenn es außerhalb einer Mobilität, die in Artikel 128 des Gesetzes |
| vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, innerhalb |
| eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen | eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des Königlichen |
| Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Erlasses vom 23. August 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
| vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten | vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten |
| der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen | der föderalen Polizei Gegenstand einer Verlegung des gewöhnlichen |
| Arbeitsplatzes ist, | Arbeitsplatzes ist, |
| 2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des | 2. wenn es nicht die in Artikel XI.V.1 RSPOL erwähnte Beteiligung des |
| Arbeitgebers wählt, | Arbeitgebers wählt, |
| 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort | 3. wenn die einfache Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort |
| und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen | und dem neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz die einfache Strecke zwischen |
| dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen | dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem früheren gewöhnlichen |
| Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. | Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer überschreitet. |
| Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: | Diese Kilometerentschädigung wird geschuldet: |
| 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des | 1. während eines Zeitraums, der am Datum, an dem die Verlegung des |
| gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach | gewöhnlichen Arbeitsplatzes effektiv stattfindet, beginnt und je nach |
| Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo | Fall nach Ablauf einer Frist von einem Jahr oder zu dem Zeitpunkt, wo |
| das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des | das Personalmitglied eine Mobilität wahrnimmt, die in Artikel 128 des |
| Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt ist, wenn diese |
| Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, | Mobilität vor Ablauf dieser Jahresfrist stattfindet, |
| 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem | 2. für den Teil der zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und dem |
| neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge | neuen gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückgelegten Strecken, dessen Länge |
| diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und | diejenige der Strecke zwischen dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort und |
| dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer | dem früheren gewöhnlichen Arbeitsplatz um mehr als zwanzig Kilometer |
| überschreitet. | überschreitet. |
| Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in | Der Betrag dieser Kilometerentschädigung entspricht demjenigen, der in |
| Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. | Artikel XI.IV.106 RSPol erwähnt ist. |
| Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
| zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |