Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 25 april 2017
gepubliceerd op 07 juni 2018

Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2018012345
pub.
07/06/2018
prom.
25/04/2017
ELI
eli/besluit/2017/04/25/2018012345/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


25 APRIL 2017. - Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2017 betreffende de fytosanitaire controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Union PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung der Anforderungen an diese Untersuchungen;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. August 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um: 1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8.Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15.April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts, 3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7.Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind, 2.Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10.

August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen, 4.phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist, die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die Grenze überschritten wird, zuständig ist, 5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, 6.Verantwortlicher: der Einführer einer Sendung oder sein Bevollmächtigter, der die Verantwortung für die Folgen der Kontrollen trägt, 7. phytosanitäres Transportdokument: das Dokument nach dem Muster in der Anlage, 8.CHED-PP: Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie es im TRAde Control and Expert System (TRACES) der Europäischen Kommission definiert ist, 9. physikalische Kontrolle: die Nämlichkeitskontrolle und die Pflanzengesundheitsuntersuchung, 10.Kontrollen: die Dokumentenprüfung und die physikalische Kontrolle, 11. Agentur: die Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. KAPITEL 3 - Organisation der Pflanzengesundheitsuntersuchungen Art. 3 - § 1 - Bevor eine Sendung von Erzeugnissen aus Drittländern ins Hoheitsgebiet zugelassen werden kann, muss sie an einer genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt werden, damit sie dort den Förmlichkeiten unterzogen wird, wie sie in Artikel 16 und Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnt sind. § 2 - Die auf belgischem Hoheitsgebiet genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstellen liegen geografisch: 1. für den Seetransport: im Zollgebiet der Häfen von Antwerpen, Gent, Ostende und Zeebrügge, 2.für den Luftverkehr, einschließlich der Postsendungen (Briefe und Pakete): im Zollgebiet der Flughäfen von Bierset, Deurne, Gosselies, Ostende und Zaventem. § 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Orte, an denen genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstellen liegen, ändern.

Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche teilt der Agentur die genauen Daten des Versands mit. Zu diesem Zweck übermittelt er der Agentur ein phytosanitäres Transportdokument, auf dem die Felder 3, 4, 5.1 und 6A ausgefüllt sind, sowie das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr, das den Versand begleitet, sowie andere eventuell erforderliche Dokumente. Auf dem phytosanitären Transportdokument wird im Feld 6A "Zugelassene Kontrollstelle" der Name der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle angegeben. § 2 - Die Agentur kann das CHED-PP, dessen Teil 1 ausgefüllt ist, als Alternative zu dem in § 1 erwähnten phytosanitären Transportdokument annehmen. § 3 - Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP wird in mindestens einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union ausgefüllt.

Art. 5 - § 1 - Jede Sendung wird unabhängig von ihrer Zollbestimmung in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung unterzogen. § 2 - In der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle wird jede Sendung getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist. § 3 - Unbeschadet einer eventuellen Entscheidung auf Gemeinschaftsebene, die Häufigkeit der physikalischen Kontrollen zu reduzieren, wird jede Sendung aus einem Drittland, die in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden soll, in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt. Der Verantwortliche kann nicht über die Sendung verfügen, bevor die Förmlichkeiten erledigt sind. § 4 - Nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen füllt die Agentur das phytosanitäre Transportdokument beziehungsweise das CHED-PP aus, in dem das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Feld festgehalten wird. § 5 - Wenn die Agentur die Entscheidung infolge der Kontrollen in Feld 10 des phytosanitären Transportdokuments oder die Entscheidung in Teil II des CHED-PP eingetragen hat, werden die Sendung und das begleitende phytosanitäre Transportdokument oder CHED-PP dem Zoll gestellt, sodass die Sendung nach dem geeigneten Zollverfahren abgewickelt werden kann.

Der Verantwortliche kann über die Sendung verfügen, wenn das Ergebnis der Kontrollen auf "Freigegeben" oder "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" lautet und das entsprechende Zollverfahren bewilligt worden ist. Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP begleitet die Sendung, bis sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder für ein anderes Zollverfahren angemeldet ist. Dieses Dokument oder eine Kopie muss mindestens ein Jahr von der Agentur aufbewahrt werden. § 6 - Wenn die Erzeugnisse nach den Kontrollen an einen Bestimmungsort außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verbracht werden müssen, unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr stattgefunden hat.

Art. 6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 § 3 kann die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn: 1. die Agentur und gegebenenfalls die amtliche Stelle am Bestimmungsort beschließen, dass die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gründlicher durchgeführt werden kann, und 2.der Verantwortliche die Erlaubnis erhalten hat, die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchführen zu lassen, und zwar a) bei Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren: den Kontrollorten der Agentur oder der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder einem Ort in der Nähe dieser Orte, die von den Zollbehörden und der verantwortlichen amtlichen Stelle bestimmt oder genehmigt worden sind, b) einem Bestimmungsort, der von der verantwortlichen amtlichen Stelle und den Zollbehörden, die für die Zone zuständig sind, in der der Bestimmungsort liegt, genehmigt worden ist, und 3.die in Artikel 9 beschriebenen spezifischen Garantien und Papiere betreffend den Transport der Sendung zum genehmigten Kontrollort beigebracht werden. § 2 - Der Verantwortliche muss bei der Agentur beantragen, dass die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt wird, indem er den Namen des genehmigten Kontrollorts auf dem phytosanitären Transportdokument in Feld 6A oder auf dem CHED-PP in Feld 1.19 angibt. § 3 - Wenn der genehmigte Kontrollort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, kann die in § 1 erwähnte Abweichung nur gewährt werden, wenn die Agentur ein Abkommen mit diesem Mitgliedstaat abgeschlossen hat.

Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche für die Sendung, für die beschlossen worden ist, dass die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt werden kann, muss neben den in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnten Verpflichtungen folgenden Bedingungen genügen: 1. die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus über den Eingang der Erzeugnisse informieren, 2.der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung der in Nr. 1 erwähnten Informationen mitteilen. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Notifizierung umfasst insbesondere folgende Angaben: 1. Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts, 2.Tag und Uhrzeit der planmäßigen Ankunft der betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort, 3. soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des in Artikel 6 § 2 erwähnten Dokuments, 4.Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers, 5. Art der Erzeugnisse, 6.Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer geforderter Pflanzengesundheitsdokumente.

KAPITEL 4 - Bedingungen für die Genehmigung der phytosanitären Grenzkontrollstellen Art. 8 - § 1 - Phytosanitäre Grenzkontrollstellen müssen folgenden Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden: 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage ausgestattet.2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen Stellen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind verfügbar.3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle durchgeführt werden kann.4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und der Beprobung der Erzeugnisse.5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume und Ausrüstungen ist verfügbar.6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, um die Sendungen zu lagern.7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der vorgeschlagene Ort als genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstelle geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens: 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, 2.Anschrift der vorgeschlagenen phytosanitären Grenzkontrollstelle, 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten Erzeugnisse, 4.die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung und Infrastruktur, 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht. § 3 - Die Agentur kann den phytosanitären Grenzkontrollstellen, in denen nur Sendungen von unverarbeitetem, gesägtem oder gesäumtem Holz eingehen, Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Bedingungen gewähren.

KAPITEL 5 - Spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und Lagerung, wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort stattfindet Art. 9 - Wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort zugelassen ist, müssen folgende spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und Lagerung beachtet werden: 1. Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort ihre Nämlichkeit unverändert bleibt und kein Schädlingsbefall stattfinden kann.In bestimmten ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Agentur auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch verplombt sind, sofern während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort kein Risiko eines Schädlingsbefalls vorhanden ist. 2. Die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert, um dort gelagert zu werden.Eine Änderung des genehmigten Kontrollorts ist nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig. 3. Die Sendung wird vom geforderten Original des erforderlichen amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder "Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" begleitet oder gegebenenfalls von Papieren und Unterscheidungszeichen, wie sie in den betreffenden Ausführungsmodalitäten festgelegt und zugelassen sind, und von einem phytosanitären Transportdokument mit den erforderlichen Informationen oder von einem CHED-PP.4. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Felder des phytosanitären Transportdokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort vom Verantwortlichen für die Sendung ausgefüllt und unterzeichnet.5. Wenn der genehmigte Kontrollort ebenfalls eine Stätte für die Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist, wird die Sendung sowohl von Gemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert.6. Die Sendung wird getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist. KAPITEL 6 - Bedingungen für die Genehmigung von Kontrollorten Art. 10 - § 1 - Kontrollorte müssen folgenden Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden: 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage ausgestattet.2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen Instanzen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind verfügbar.3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle durchgeführt werden kann.4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und der Beprobung der Erzeugnisse.5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume und Ausrüstungen ist verfügbar.6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, um die Sendungen zu lagern.7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar.8. Gegebenenfalls liegt eine vollständige und dauerhafte Trennung zwischen Erzeugungsräumen und Räumen des genehmigten Kontrollorts vor.9. Die Räume unterliegen der Zollaufsicht. § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der vorgeschlagene Ort als genehmigter Kontrollort geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens: 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, 2.Anschrift des vorgeschlagenen Kontrollorts, 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten Erzeugnisse, 4.die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung, 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, 6.Art, wie die in Artikel 9 Nr. 5 erwähnte Trennung gewährleistet ist, 7. Nachweis, dass den entsprechenden Zollvorschriften entsprochen worden ist, und gegebenenfalls, dass dem Antragsteller der Status "zugelassener Empfänger" zuerkannt worden ist. § 3 - Wenn Änderungen am genehmigten Kontrollort angebracht werden, die die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bedingungen berühren, muss der Antragsteller die Agentur unmittelbar schriftlich darüber informieren.

KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen Art. 11 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014, wird durch eine Bestimmung 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "21. Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

21.1

Phytosanitäre Grenzkontrollstellen

Eingangsorte, an denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchgeführt werden."


KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung der Anforderungen an diese Untersuchungen wird aufgehoben.

Art. 13 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird § 4 aufgehoben.

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

^