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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2017
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Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux contrôles phytosanitaires au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
25 APRIL 2017. - Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire 25 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif aux contrôles phytosanitaires au
controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling premier lieu d'entrée dans l'Union européenne. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 april 2017 betreffende de fytosanitaire controles op de l'arrêté royal du 25 avril 2017 relatif aux contrôles phytosanitaires
eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017). au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne (Moniteur belge du 12 mai 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die 25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die
Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das
Gebiet der Europäischen Union Gebiet der Europäischen Union
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2
§ 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar § 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar
2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. 2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001; Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003; vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom
19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. 19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und
23. Dezember 2005; 23. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen; vorherigen Registrierungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur
Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von
Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung
der Anforderungen an diese Untersuchungen; der Anforderungen an diese Untersuchungen;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 2. August 2016; Föderalbehörde vom 2. August 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Umsetzung KAPITEL 1 - Umsetzung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um:
1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai
2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenerzeugnisse,
2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der 2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der
Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die
Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern
eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen
in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des
Bestimmungsorts, Bestimmungsorts,
3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur 3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur
Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von
in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem
anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft
oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten 1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten
oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie
beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem
anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind, anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind,
2. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10. 2. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10.
August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenerzeugnissen,
3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, 3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände,
die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen, die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen,
4. phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals 4. phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals
ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der
angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder
Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei
anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist, anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist,
die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die
Grenze überschritten wird, zuständig ist, Grenze überschritten wird, zuständig ist,
5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union 5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist, ist,
6. Verantwortlicher: der Einführer einer Sendung oder sein 6. Verantwortlicher: der Einführer einer Sendung oder sein
Bevollmächtigter, der die Verantwortung für die Folgen der Kontrollen Bevollmächtigter, der die Verantwortung für die Folgen der Kontrollen
trägt, trägt,
7. phytosanitäres Transportdokument: das Dokument nach dem Muster in 7. phytosanitäres Transportdokument: das Dokument nach dem Muster in
der Anlage, der Anlage,
8. CHED-PP: Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von 8. CHED-PP: Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie es im TRAde Control and Expert Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie es im TRAde Control and Expert
System (TRACES) der Europäischen Kommission definiert ist, System (TRACES) der Europäischen Kommission definiert ist,
9. physikalische Kontrolle: die Nämlichkeitskontrolle und die 9. physikalische Kontrolle: die Nämlichkeitskontrolle und die
Pflanzengesundheitsuntersuchung, Pflanzengesundheitsuntersuchung,
10. Kontrollen: die Dokumentenprüfung und die physikalische Kontrolle, 10. Kontrollen: die Dokumentenprüfung und die physikalische Kontrolle,
11. Agentur: die Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. 11. Agentur: die Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.
KAPITEL 3 - Organisation der Pflanzengesundheitsuntersuchungen KAPITEL 3 - Organisation der Pflanzengesundheitsuntersuchungen
Art. 3 - § 1 - Bevor eine Sendung von Erzeugnissen aus Drittländern Art. 3 - § 1 - Bevor eine Sendung von Erzeugnissen aus Drittländern
ins Hoheitsgebiet zugelassen werden kann, muss sie an einer ins Hoheitsgebiet zugelassen werden kann, muss sie an einer
genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt werden, damit genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt werden, damit
sie dort den Förmlichkeiten unterzogen wird, wie sie in Artikel 16 und sie dort den Förmlichkeiten unterzogen wird, wie sie in Artikel 16 und
Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnt Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnt
sind. sind.
§ 2 - Die auf belgischem Hoheitsgebiet genehmigten phytosanitären § 2 - Die auf belgischem Hoheitsgebiet genehmigten phytosanitären
Grenzkontrollstellen liegen geografisch: Grenzkontrollstellen liegen geografisch:
1. für den Seetransport: im Zollgebiet der Häfen von Antwerpen, Gent, 1. für den Seetransport: im Zollgebiet der Häfen von Antwerpen, Gent,
Ostende und Zeebrügge, Ostende und Zeebrügge,
2. für den Luftverkehr, einschließlich der Postsendungen (Briefe und 2. für den Luftverkehr, einschließlich der Postsendungen (Briefe und
Pakete): im Zollgebiet der Flughäfen von Bierset, Deurne, Gosselies, Pakete): im Zollgebiet der Flughäfen von Bierset, Deurne, Gosselies,
Ostende und Zaventem. Ostende und Zaventem.
§ 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Orte, an denen genehmigte § 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Orte, an denen genehmigte
phytosanitäre Grenzkontrollstellen liegen, ändern. phytosanitäre Grenzkontrollstellen liegen, ändern.
Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche teilt der Agentur die genauen Daten Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche teilt der Agentur die genauen Daten
des Versands mit. Zu diesem Zweck übermittelt er der Agentur ein des Versands mit. Zu diesem Zweck übermittelt er der Agentur ein
phytosanitäres Transportdokument, auf dem die Felder 3, 4, 5.1 und 6A phytosanitäres Transportdokument, auf dem die Felder 3, 4, 5.1 und 6A
ausgefüllt sind, sowie das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses ausgefüllt sind, sowie das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses
oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr, das den oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr, das den
Versand begleitet, sowie andere eventuell erforderliche Dokumente. Auf Versand begleitet, sowie andere eventuell erforderliche Dokumente. Auf
dem phytosanitären Transportdokument wird im Feld 6A "Zugelassene dem phytosanitären Transportdokument wird im Feld 6A "Zugelassene
Kontrollstelle" der Name der genehmigten phytosanitären Kontrollstelle" der Name der genehmigten phytosanitären
Grenzkontrollstelle angegeben. Grenzkontrollstelle angegeben.
§ 2 - Die Agentur kann das CHED-PP, dessen Teil 1 ausgefüllt ist, als § 2 - Die Agentur kann das CHED-PP, dessen Teil 1 ausgefüllt ist, als
Alternative zu dem in § 1 erwähnten phytosanitären Transportdokument Alternative zu dem in § 1 erwähnten phytosanitären Transportdokument
annehmen. annehmen.
§ 3 - Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP wird in § 3 - Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP wird in
mindestens einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union mindestens einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union
ausgefüllt. ausgefüllt.
Art. 5 - § 1 - Jede Sendung wird unabhängig von ihrer Zollbestimmung Art. 5 - § 1 - Jede Sendung wird unabhängig von ihrer Zollbestimmung
in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle einer in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle einer
Dokumentenprüfung unterzogen. Dokumentenprüfung unterzogen.
§ 2 - In der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle wird jede § 2 - In der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle wird jede
Sendung getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen, Sendung getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen,
sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle
erkennbar und rückverfolgbar ist. erkennbar und rückverfolgbar ist.
§ 3 - Unbeschadet einer eventuellen Entscheidung auf § 3 - Unbeschadet einer eventuellen Entscheidung auf
Gemeinschaftsebene, die Häufigkeit der physikalischen Kontrollen zu Gemeinschaftsebene, die Häufigkeit der physikalischen Kontrollen zu
reduzieren, wird jede Sendung aus einem Drittland, die in das Gebiet reduzieren, wird jede Sendung aus einem Drittland, die in das Gebiet
der Europäischen Union eingeführt werden soll, in der genehmigten der Europäischen Union eingeführt werden soll, in der genehmigten
phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt. Der Verantwortliche kann phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt. Der Verantwortliche kann
nicht über die Sendung verfügen, bevor die Förmlichkeiten erledigt nicht über die Sendung verfügen, bevor die Förmlichkeiten erledigt
sind. sind.
§ 4 - Nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen füllt die § 4 - Nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen füllt die
Agentur das phytosanitäre Transportdokument beziehungsweise das Agentur das phytosanitäre Transportdokument beziehungsweise das
CHED-PP aus, in dem das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Feld CHED-PP aus, in dem das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Feld
festgehalten wird. festgehalten wird.
§ 5 - Wenn die Agentur die Entscheidung infolge der Kontrollen in Feld § 5 - Wenn die Agentur die Entscheidung infolge der Kontrollen in Feld
10 des phytosanitären Transportdokuments oder die Entscheidung in Teil 10 des phytosanitären Transportdokuments oder die Entscheidung in Teil
II des CHED-PP eingetragen hat, werden die Sendung und das begleitende II des CHED-PP eingetragen hat, werden die Sendung und das begleitende
phytosanitäre Transportdokument oder CHED-PP dem Zoll gestellt, sodass phytosanitäre Transportdokument oder CHED-PP dem Zoll gestellt, sodass
die Sendung nach dem geeigneten Zollverfahren abgewickelt werden kann. die Sendung nach dem geeigneten Zollverfahren abgewickelt werden kann.
Der Verantwortliche kann über die Sendung verfügen, wenn das Ergebnis Der Verantwortliche kann über die Sendung verfügen, wenn das Ergebnis
der Kontrollen auf "Freigegeben" oder "Überführung in den der Kontrollen auf "Freigegeben" oder "Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr" lautet und das entsprechende zollrechtlich freien Verkehr" lautet und das entsprechende
Zollverfahren bewilligt worden ist. Das phytosanitäre Zollverfahren bewilligt worden ist. Das phytosanitäre
Transportdokument oder das CHED-PP begleitet die Sendung, bis sie zur Transportdokument oder das CHED-PP begleitet die Sendung, bis sie zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder für ein anderes Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder für ein anderes
Zollverfahren angemeldet ist. Dieses Dokument oder eine Kopie muss Zollverfahren angemeldet ist. Dieses Dokument oder eine Kopie muss
mindestens ein Jahr von der Agentur aufbewahrt werden. mindestens ein Jahr von der Agentur aufbewahrt werden.
§ 6 - Wenn die Erzeugnisse nach den Kontrollen an einen Bestimmungsort § 6 - Wenn die Erzeugnisse nach den Kontrollen an einen Bestimmungsort
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verbracht werden müssen, außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verbracht werden müssen,
unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr
stattgefunden hat. stattgefunden hat.
Art. 6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 § 3 Art. 6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 § 3
kann die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der kann die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der
genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle durchgeführt werden,
wenn: wenn:
1. die Agentur und gegebenenfalls die amtliche Stelle am 1. die Agentur und gegebenenfalls die amtliche Stelle am
Bestimmungsort beschließen, dass die physikalische Kontrolle an einem Bestimmungsort beschließen, dass die physikalische Kontrolle an einem
anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle
gründlicher durchgeführt werden kann, und gründlicher durchgeführt werden kann, und
2. der Verantwortliche die Erlaubnis erhalten hat, die physikalische 2. der Verantwortliche die Erlaubnis erhalten hat, die physikalische
Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchführen zu lassen, und Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchführen zu lassen, und
zwar zwar
a) bei Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren: den Kontrollorten der a) bei Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren: den Kontrollorten der
Agentur oder der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder einem Ort in Agentur oder der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder einem Ort in
der Nähe dieser Orte, die von den Zollbehörden und der der Nähe dieser Orte, die von den Zollbehörden und der
verantwortlichen amtlichen Stelle bestimmt oder genehmigt worden sind, verantwortlichen amtlichen Stelle bestimmt oder genehmigt worden sind,
b) einem Bestimmungsort, der von der verantwortlichen amtlichen Stelle b) einem Bestimmungsort, der von der verantwortlichen amtlichen Stelle
und den Zollbehörden, die für die Zone zuständig sind, in der der und den Zollbehörden, die für die Zone zuständig sind, in der der
Bestimmungsort liegt, genehmigt worden ist, und Bestimmungsort liegt, genehmigt worden ist, und
3. die in Artikel 9 beschriebenen spezifischen Garantien und Papiere 3. die in Artikel 9 beschriebenen spezifischen Garantien und Papiere
betreffend den Transport der Sendung zum genehmigten Kontrollort betreffend den Transport der Sendung zum genehmigten Kontrollort
beigebracht werden. beigebracht werden.
§ 2 - Der Verantwortliche muss bei der Agentur beantragen, dass die § 2 - Der Verantwortliche muss bei der Agentur beantragen, dass die
physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt
wird, indem er den Namen des genehmigten Kontrollorts auf dem wird, indem er den Namen des genehmigten Kontrollorts auf dem
phytosanitären Transportdokument in Feld 6A oder auf dem CHED-PP in phytosanitären Transportdokument in Feld 6A oder auf dem CHED-PP in
Feld 1.19 angibt. Feld 1.19 angibt.
§ 3 - Wenn der genehmigte Kontrollort sich in einem anderen § 3 - Wenn der genehmigte Kontrollort sich in einem anderen
Mitgliedstaat befindet, kann die in § 1 erwähnte Abweichung nur Mitgliedstaat befindet, kann die in § 1 erwähnte Abweichung nur
gewährt werden, wenn die Agentur ein Abkommen mit diesem Mitgliedstaat gewährt werden, wenn die Agentur ein Abkommen mit diesem Mitgliedstaat
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche für die Sendung, für die Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche für die Sendung, für die
beschlossen worden ist, dass die physikalische Kontrolle an einem beschlossen worden ist, dass die physikalische Kontrolle an einem
genehmigten Kontrollort durchgeführt werden kann, muss neben den in genehmigten Kontrollort durchgeführt werden kann, muss neben den in
Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnten Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnten
Verpflichtungen folgenden Bedingungen genügen: Verpflichtungen folgenden Bedingungen genügen:
1. die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort mindestens 1. die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort mindestens
vierundzwanzig Stunden im Voraus über den Eingang der Erzeugnisse vierundzwanzig Stunden im Voraus über den Eingang der Erzeugnisse
informieren, informieren,
2. der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung 2. der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung
der in Nr. 1 erwähnten Informationen mitteilen. der in Nr. 1 erwähnten Informationen mitteilen.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Notifizierung umfasst insbesondere § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Notifizierung umfasst insbesondere
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts, 1. Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts,
2. Tag und Uhrzeit der planmäßigen Ankunft der betreffenden 2. Tag und Uhrzeit der planmäßigen Ankunft der betreffenden
Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort, Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort,
3. soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des in Artikel 6 § 3. soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des in Artikel 6 §
2 erwähnten Dokuments, 2 erwähnten Dokuments,
4. Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers, 4. Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers,
5. Art der Erzeugnisse, 5. Art der Erzeugnisse,
6. Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des 6. Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer
geforderter Pflanzengesundheitsdokumente. geforderter Pflanzengesundheitsdokumente.
KAPITEL 4 - Bedingungen für die Genehmigung der phytosanitären KAPITEL 4 - Bedingungen für die Genehmigung der phytosanitären
Grenzkontrollstellen Grenzkontrollstellen
Art. 8 - § 1 - Phytosanitäre Grenzkontrollstellen müssen folgenden Art. 8 - § 1 - Phytosanitäre Grenzkontrollstellen müssen folgenden
Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden: Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden:
1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen
geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage
ausgestattet. ausgestattet.
2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen 2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen
Stellen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind Stellen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind
verfügbar. verfügbar.
3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende 3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende
Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle
durchgeführt werden kann. durchgeführt werden kann.
4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar 4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar
zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und
der Beprobung der Erzeugnisse. der Beprobung der Erzeugnisse.
5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume 5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume
und Ausrüstungen ist verfügbar. und Ausrüstungen ist verfügbar.
6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung 6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung
der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar,
um die Sendungen zu lagern. um die Sendungen zu lagern.
7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung 7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung
der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar.
§ 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden
Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen
Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der
vorgeschlagene Ort als genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstelle vorgeschlagene Ort als genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstelle
geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens: geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers,
2. Anschrift der vorgeschlagenen phytosanitären Grenzkontrollstelle, 2. Anschrift der vorgeschlagenen phytosanitären Grenzkontrollstelle,
3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten
Erzeugnisse, Erzeugnisse,
4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung und Infrastruktur, 4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung und Infrastruktur,
5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht. 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht.
§ 3 - Die Agentur kann den phytosanitären Grenzkontrollstellen, in § 3 - Die Agentur kann den phytosanitären Grenzkontrollstellen, in
denen nur Sendungen von unverarbeitetem, gesägtem oder gesäumtem Holz denen nur Sendungen von unverarbeitetem, gesägtem oder gesäumtem Holz
eingehen, Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Bedingungen eingehen, Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Bedingungen
gewähren. gewähren.
KAPITEL 5 - Spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und KAPITEL 5 - Spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und
Lagerung, wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Lagerung, wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten
Kontrollort stattfindet Kontrollort stattfindet
Art. 9 - Wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten Art. 9 - Wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten
Kontrollort zugelassen ist, müssen folgende spezifische Garantien und Kontrollort zugelassen ist, müssen folgende spezifische Garantien und
Papiere betreffend Transport und Lagerung beachtet werden: Papiere betreffend Transport und Lagerung beachtet werden:
1. Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete 1. Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete
Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass
während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort
ihre Nämlichkeit unverändert bleibt und kein Schädlingsbefall ihre Nämlichkeit unverändert bleibt und kein Schädlingsbefall
stattfinden kann. In bestimmten ordnungsgemäß begründeten Fällen kann stattfinden kann. In bestimmten ordnungsgemäß begründeten Fällen kann
die Agentur auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch die Agentur auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch
verplombt sind, sofern während des Transports der Erzeugnisse an den verplombt sind, sofern während des Transports der Erzeugnisse an den
genehmigten Kontrollort kein Risiko eines Schädlingsbefalls vorhanden genehmigten Kontrollort kein Risiko eines Schädlingsbefalls vorhanden
ist. ist.
2. Die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert, um dort 2. Die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert, um dort
gelagert zu werden. Eine Änderung des genehmigten Kontrollorts ist nur gelagert zu werden. Eine Änderung des genehmigten Kontrollorts ist nur
vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am
Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet,
in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig. in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig.
3. Die Sendung wird vom geforderten Original des erforderlichen 3. Die Sendung wird vom geforderten Original des erforderlichen
amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder
"Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" begleitet oder "Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" begleitet oder
gegebenenfalls von Papieren und Unterscheidungszeichen, wie sie in den gegebenenfalls von Papieren und Unterscheidungszeichen, wie sie in den
betreffenden Ausführungsmodalitäten festgelegt und zugelassen sind, betreffenden Ausführungsmodalitäten festgelegt und zugelassen sind,
und von einem phytosanitären Transportdokument mit den erforderlichen und von einem phytosanitären Transportdokument mit den erforderlichen
Informationen oder von einem CHED-PP. Informationen oder von einem CHED-PP.
4. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Felder des phytosanitären 4. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Felder des phytosanitären
Transportdokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Transportdokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen
Stelle am Eingangsort vom Verantwortlichen für die Sendung ausgefüllt Stelle am Eingangsort vom Verantwortlichen für die Sendung ausgefüllt
und unterzeichnet. und unterzeichnet.
5. Wenn der genehmigte Kontrollort ebenfalls eine Stätte für die 5. Wenn der genehmigte Kontrollort ebenfalls eine Stätte für die
Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist, wird die Sendung Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist, wird die Sendung
sowohl von Gemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit sowohl von Gemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit
Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert. Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert.
6. Die Sendung wird getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen 6. Die Sendung wird getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen
versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen
Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist. Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist.
KAPITEL 6 - Bedingungen für die Genehmigung von Kontrollorten KAPITEL 6 - Bedingungen für die Genehmigung von Kontrollorten
Art. 10 - § 1 - Kontrollorte müssen folgenden Bedingungen genügen, um Art. 10 - § 1 - Kontrollorte müssen folgenden Bedingungen genügen, um
genehmigt zu werden: genehmigt zu werden:
1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen
geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage
ausgestattet. ausgestattet.
2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen 2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen
Instanzen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind Instanzen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind
verfügbar. verfügbar.
3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende 3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende
Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle
durchgeführt werden kann. durchgeführt werden kann.
4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar 4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar
zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und
der Beprobung der Erzeugnisse. der Beprobung der Erzeugnisse.
5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume 5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume
und Ausrüstungen ist verfügbar. und Ausrüstungen ist verfügbar.
6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung 6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung
der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar,
um die Sendungen zu lagern. um die Sendungen zu lagern.
7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung 7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung
der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar.
8. Gegebenenfalls liegt eine vollständige und dauerhafte Trennung 8. Gegebenenfalls liegt eine vollständige und dauerhafte Trennung
zwischen Erzeugungsräumen und Räumen des genehmigten Kontrollorts vor. zwischen Erzeugungsräumen und Räumen des genehmigten Kontrollorts vor.
9. Die Räume unterliegen der Zollaufsicht. 9. Die Räume unterliegen der Zollaufsicht.
§ 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden
Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen
Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der
vorgeschlagene Ort als genehmigter Kontrollort geeignet ist. Diese vorgeschlagene Ort als genehmigter Kontrollort geeignet ist. Diese
Unterlagen umfassen mindestens: Unterlagen umfassen mindestens:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers,
2. Anschrift des vorgeschlagenen Kontrollorts, 2. Anschrift des vorgeschlagenen Kontrollorts,
3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten
Erzeugnisse, Erzeugnisse,
4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung, 4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung,
5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht,
6. Art, wie die in Artikel 9 Nr. 5 erwähnte Trennung gewährleistet 6. Art, wie die in Artikel 9 Nr. 5 erwähnte Trennung gewährleistet
ist, ist,
7. Nachweis, dass den entsprechenden Zollvorschriften entsprochen 7. Nachweis, dass den entsprechenden Zollvorschriften entsprochen
worden ist, und gegebenenfalls, dass dem Antragsteller der Status worden ist, und gegebenenfalls, dass dem Antragsteller der Status
"zugelassener Empfänger" zuerkannt worden ist. "zugelassener Empfänger" zuerkannt worden ist.
§ 3 - Wenn Änderungen am genehmigten Kontrollort angebracht werden, § 3 - Wenn Änderungen am genehmigten Kontrollort angebracht werden,
die die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bedingungen berühren, muss der die die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bedingungen berühren, muss der
Antragsteller die Agentur unmittelbar schriftlich darüber informieren. Antragsteller die Agentur unmittelbar schriftlich darüber informieren.
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen
Art. 11 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Art. 11 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur
Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ersetzt durch den Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014, wird durch eine Bestimmung 21 mit Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014, wird durch eine Bestimmung 21 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"21. Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen "21. Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
21.1 21.1
Phytosanitäre Grenzkontrollstellen Phytosanitäre Grenzkontrollstellen
Eingangsorte, an denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen Eingangsorte, an denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen
durchgeführt werden." durchgeführt werden."
KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 2004 zur Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 2004 zur
Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von
Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung
der Anforderungen an diese Untersuchungen wird aufgehoben. der Anforderungen an diese Untersuchungen wird aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 Art. 13 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005
über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen wird § 4 aufgehoben. Pflanzenerzeugnissen wird § 4 aufgehoben.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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