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Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux contrôles phytosanitaires au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
25 APRIL 2017. - Koninklijk besluit betreffende de fytosanitaire | 25 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif aux contrôles phytosanitaires au |
controles op de eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie. - Duitse vertaling | premier lieu d'entrée dans l'Union européenne. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 april 2017 betreffende de fytosanitaire controles op de | l'arrêté royal du 25 avril 2017 relatif aux contrôles phytosanitaires |
eerste plaats van binnenkomst in de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2017). | au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne (Moniteur belge du 12 mai 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die | 25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die |
Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das | Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das |
Gebiet der Europäischen Union | Gebiet der Europäischen Union |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der | Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der |
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 | Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 |
§ 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar | § 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar |
2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | 2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz | 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2003; | vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom | verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom |
19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | 19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und | März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und |
23. Dezember 2005; | 23. Dezember 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen; | vorherigen Registrierungen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur |
Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von | Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von |
Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung | Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung |
der Anforderungen an diese Untersuchungen; | der Anforderungen an diese Untersuchungen; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 2. August 2016; | Föderalbehörde vom 2. August 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Umsetzung | KAPITEL 1 - Umsetzung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um: |
1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai | 1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai |
2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die | 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die |
Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und | Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnisse, | Pflanzenerzeugnisse, |
2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der | 2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der |
Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die | Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die |
Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern | Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern |
eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen | eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen |
in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des | in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des |
Bestimmungsorts, | Bestimmungsorts, |
3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur | 3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur |
Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von | Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von |
in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten | in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten |
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem | Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem |
anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft | anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft |
oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. | oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten | 1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten |
oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie | oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie |
beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem | beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem |
anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind, | anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind, |
2. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10. | 2. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10. |
August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und | August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen, | Pflanzenerzeugnissen, |
3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, | 3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, |
die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen, | die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen, |
4. phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals | 4. phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals |
ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der | ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der |
angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder | angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder |
Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei | Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei |
anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist, | anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist, |
die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die | die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die |
Grenze überschritten wird, zuständig ist, | Grenze überschritten wird, zuständig ist, |
5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union | 5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ist, | ist, |
6. Verantwortlicher: der Einführer einer Sendung oder sein | 6. Verantwortlicher: der Einführer einer Sendung oder sein |
Bevollmächtigter, der die Verantwortung für die Folgen der Kontrollen | Bevollmächtigter, der die Verantwortung für die Folgen der Kontrollen |
trägt, | trägt, |
7. phytosanitäres Transportdokument: das Dokument nach dem Muster in | 7. phytosanitäres Transportdokument: das Dokument nach dem Muster in |
der Anlage, | der Anlage, |
8. CHED-PP: Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von | 8. CHED-PP: Gemeinsames Gesundheitsdokument für die Einfuhr von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie es im TRAde Control and Expert | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie es im TRAde Control and Expert |
System (TRACES) der Europäischen Kommission definiert ist, | System (TRACES) der Europäischen Kommission definiert ist, |
9. physikalische Kontrolle: die Nämlichkeitskontrolle und die | 9. physikalische Kontrolle: die Nämlichkeitskontrolle und die |
Pflanzengesundheitsuntersuchung, | Pflanzengesundheitsuntersuchung, |
10. Kontrollen: die Dokumentenprüfung und die physikalische Kontrolle, | 10. Kontrollen: die Dokumentenprüfung und die physikalische Kontrolle, |
11. Agentur: die Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. | 11. Agentur: die Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. |
KAPITEL 3 - Organisation der Pflanzengesundheitsuntersuchungen | KAPITEL 3 - Organisation der Pflanzengesundheitsuntersuchungen |
Art. 3 - § 1 - Bevor eine Sendung von Erzeugnissen aus Drittländern | Art. 3 - § 1 - Bevor eine Sendung von Erzeugnissen aus Drittländern |
ins Hoheitsgebiet zugelassen werden kann, muss sie an einer | ins Hoheitsgebiet zugelassen werden kann, muss sie an einer |
genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt werden, damit | genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt werden, damit |
sie dort den Förmlichkeiten unterzogen wird, wie sie in Artikel 16 und | sie dort den Förmlichkeiten unterzogen wird, wie sie in Artikel 16 und |
Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnt | Artikel 17 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnt |
sind. | sind. |
§ 2 - Die auf belgischem Hoheitsgebiet genehmigten phytosanitären | § 2 - Die auf belgischem Hoheitsgebiet genehmigten phytosanitären |
Grenzkontrollstellen liegen geografisch: | Grenzkontrollstellen liegen geografisch: |
1. für den Seetransport: im Zollgebiet der Häfen von Antwerpen, Gent, | 1. für den Seetransport: im Zollgebiet der Häfen von Antwerpen, Gent, |
Ostende und Zeebrügge, | Ostende und Zeebrügge, |
2. für den Luftverkehr, einschließlich der Postsendungen (Briefe und | 2. für den Luftverkehr, einschließlich der Postsendungen (Briefe und |
Pakete): im Zollgebiet der Flughäfen von Bierset, Deurne, Gosselies, | Pakete): im Zollgebiet der Flughäfen von Bierset, Deurne, Gosselies, |
Ostende und Zaventem. | Ostende und Zaventem. |
§ 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Orte, an denen genehmigte | § 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnten Orte, an denen genehmigte |
phytosanitäre Grenzkontrollstellen liegen, ändern. | phytosanitäre Grenzkontrollstellen liegen, ändern. |
Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche teilt der Agentur die genauen Daten | Art. 4 - § 1 - Der Verantwortliche teilt der Agentur die genauen Daten |
des Versands mit. Zu diesem Zweck übermittelt er der Agentur ein | des Versands mit. Zu diesem Zweck übermittelt er der Agentur ein |
phytosanitäres Transportdokument, auf dem die Felder 3, 4, 5.1 und 6A | phytosanitäres Transportdokument, auf dem die Felder 3, 4, 5.1 und 6A |
ausgefüllt sind, sowie das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses | ausgefüllt sind, sowie das Original des Pflanzengesundheitszeugnisses |
oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr, das den | oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr, das den |
Versand begleitet, sowie andere eventuell erforderliche Dokumente. Auf | Versand begleitet, sowie andere eventuell erforderliche Dokumente. Auf |
dem phytosanitären Transportdokument wird im Feld 6A "Zugelassene | dem phytosanitären Transportdokument wird im Feld 6A "Zugelassene |
Kontrollstelle" der Name der genehmigten phytosanitären | Kontrollstelle" der Name der genehmigten phytosanitären |
Grenzkontrollstelle angegeben. | Grenzkontrollstelle angegeben. |
§ 2 - Die Agentur kann das CHED-PP, dessen Teil 1 ausgefüllt ist, als | § 2 - Die Agentur kann das CHED-PP, dessen Teil 1 ausgefüllt ist, als |
Alternative zu dem in § 1 erwähnten phytosanitären Transportdokument | Alternative zu dem in § 1 erwähnten phytosanitären Transportdokument |
annehmen. | annehmen. |
§ 3 - Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP wird in | § 3 - Das phytosanitäre Transportdokument oder das CHED-PP wird in |
mindestens einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union | mindestens einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union |
ausgefüllt. | ausgefüllt. |
Art. 5 - § 1 - Jede Sendung wird unabhängig von ihrer Zollbestimmung | Art. 5 - § 1 - Jede Sendung wird unabhängig von ihrer Zollbestimmung |
in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle einer | in der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle einer |
Dokumentenprüfung unterzogen. | Dokumentenprüfung unterzogen. |
§ 2 - In der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle wird jede | § 2 - In der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle wird jede |
Sendung getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen, | Sendung getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen versehen, |
sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle | sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen Kontrolle |
erkennbar und rückverfolgbar ist. | erkennbar und rückverfolgbar ist. |
§ 3 - Unbeschadet einer eventuellen Entscheidung auf | § 3 - Unbeschadet einer eventuellen Entscheidung auf |
Gemeinschaftsebene, die Häufigkeit der physikalischen Kontrollen zu | Gemeinschaftsebene, die Häufigkeit der physikalischen Kontrollen zu |
reduzieren, wird jede Sendung aus einem Drittland, die in das Gebiet | reduzieren, wird jede Sendung aus einem Drittland, die in das Gebiet |
der Europäischen Union eingeführt werden soll, in der genehmigten | der Europäischen Union eingeführt werden soll, in der genehmigten |
phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt. Der Verantwortliche kann | phytosanitären Grenzkontrollstelle gestellt. Der Verantwortliche kann |
nicht über die Sendung verfügen, bevor die Förmlichkeiten erledigt | nicht über die Sendung verfügen, bevor die Förmlichkeiten erledigt |
sind. | sind. |
§ 4 - Nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen füllt die | § 4 - Nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen füllt die |
Agentur das phytosanitäre Transportdokument beziehungsweise das | Agentur das phytosanitäre Transportdokument beziehungsweise das |
CHED-PP aus, in dem das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Feld | CHED-PP aus, in dem das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Feld |
festgehalten wird. | festgehalten wird. |
§ 5 - Wenn die Agentur die Entscheidung infolge der Kontrollen in Feld | § 5 - Wenn die Agentur die Entscheidung infolge der Kontrollen in Feld |
10 des phytosanitären Transportdokuments oder die Entscheidung in Teil | 10 des phytosanitären Transportdokuments oder die Entscheidung in Teil |
II des CHED-PP eingetragen hat, werden die Sendung und das begleitende | II des CHED-PP eingetragen hat, werden die Sendung und das begleitende |
phytosanitäre Transportdokument oder CHED-PP dem Zoll gestellt, sodass | phytosanitäre Transportdokument oder CHED-PP dem Zoll gestellt, sodass |
die Sendung nach dem geeigneten Zollverfahren abgewickelt werden kann. | die Sendung nach dem geeigneten Zollverfahren abgewickelt werden kann. |
Der Verantwortliche kann über die Sendung verfügen, wenn das Ergebnis | Der Verantwortliche kann über die Sendung verfügen, wenn das Ergebnis |
der Kontrollen auf "Freigegeben" oder "Überführung in den | der Kontrollen auf "Freigegeben" oder "Überführung in den |
zollrechtlich freien Verkehr" lautet und das entsprechende | zollrechtlich freien Verkehr" lautet und das entsprechende |
Zollverfahren bewilligt worden ist. Das phytosanitäre | Zollverfahren bewilligt worden ist. Das phytosanitäre |
Transportdokument oder das CHED-PP begleitet die Sendung, bis sie zur | Transportdokument oder das CHED-PP begleitet die Sendung, bis sie zur |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder für ein anderes | Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder für ein anderes |
Zollverfahren angemeldet ist. Dieses Dokument oder eine Kopie muss | Zollverfahren angemeldet ist. Dieses Dokument oder eine Kopie muss |
mindestens ein Jahr von der Agentur aufbewahrt werden. | mindestens ein Jahr von der Agentur aufbewahrt werden. |
§ 6 - Wenn die Erzeugnisse nach den Kontrollen an einen Bestimmungsort | § 6 - Wenn die Erzeugnisse nach den Kontrollen an einen Bestimmungsort |
außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verbracht werden müssen, | außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verbracht werden müssen, |
unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr | unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr |
stattgefunden hat. | stattgefunden hat. |
Art. 6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 § 3 | Art. 6 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 § 3 |
kann die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der | kann die physikalische Kontrolle an einem anderen Ort als der |
genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, | genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, |
wenn: | wenn: |
1. die Agentur und gegebenenfalls die amtliche Stelle am | 1. die Agentur und gegebenenfalls die amtliche Stelle am |
Bestimmungsort beschließen, dass die physikalische Kontrolle an einem | Bestimmungsort beschließen, dass die physikalische Kontrolle an einem |
anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle | anderen Ort als der genehmigten phytosanitären Grenzkontrollstelle |
gründlicher durchgeführt werden kann, und | gründlicher durchgeführt werden kann, und |
2. der Verantwortliche die Erlaubnis erhalten hat, die physikalische | 2. der Verantwortliche die Erlaubnis erhalten hat, die physikalische |
Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchführen zu lassen, und | Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchführen zu lassen, und |
zwar | zwar |
a) bei Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren: den Kontrollorten der | a) bei Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren: den Kontrollorten der |
Agentur oder der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder einem Ort in | Agentur oder der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder einem Ort in |
der Nähe dieser Orte, die von den Zollbehörden und der | der Nähe dieser Orte, die von den Zollbehörden und der |
verantwortlichen amtlichen Stelle bestimmt oder genehmigt worden sind, | verantwortlichen amtlichen Stelle bestimmt oder genehmigt worden sind, |
b) einem Bestimmungsort, der von der verantwortlichen amtlichen Stelle | b) einem Bestimmungsort, der von der verantwortlichen amtlichen Stelle |
und den Zollbehörden, die für die Zone zuständig sind, in der der | und den Zollbehörden, die für die Zone zuständig sind, in der der |
Bestimmungsort liegt, genehmigt worden ist, und | Bestimmungsort liegt, genehmigt worden ist, und |
3. die in Artikel 9 beschriebenen spezifischen Garantien und Papiere | 3. die in Artikel 9 beschriebenen spezifischen Garantien und Papiere |
betreffend den Transport der Sendung zum genehmigten Kontrollort | betreffend den Transport der Sendung zum genehmigten Kontrollort |
beigebracht werden. | beigebracht werden. |
§ 2 - Der Verantwortliche muss bei der Agentur beantragen, dass die | § 2 - Der Verantwortliche muss bei der Agentur beantragen, dass die |
physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt | physikalische Kontrolle an einem genehmigten Kontrollort durchgeführt |
wird, indem er den Namen des genehmigten Kontrollorts auf dem | wird, indem er den Namen des genehmigten Kontrollorts auf dem |
phytosanitären Transportdokument in Feld 6A oder auf dem CHED-PP in | phytosanitären Transportdokument in Feld 6A oder auf dem CHED-PP in |
Feld 1.19 angibt. | Feld 1.19 angibt. |
§ 3 - Wenn der genehmigte Kontrollort sich in einem anderen | § 3 - Wenn der genehmigte Kontrollort sich in einem anderen |
Mitgliedstaat befindet, kann die in § 1 erwähnte Abweichung nur | Mitgliedstaat befindet, kann die in § 1 erwähnte Abweichung nur |
gewährt werden, wenn die Agentur ein Abkommen mit diesem Mitgliedstaat | gewährt werden, wenn die Agentur ein Abkommen mit diesem Mitgliedstaat |
abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche für die Sendung, für die | Art. 7 - § 1 - Der Verantwortliche für die Sendung, für die |
beschlossen worden ist, dass die physikalische Kontrolle an einem | beschlossen worden ist, dass die physikalische Kontrolle an einem |
genehmigten Kontrollort durchgeführt werden kann, muss neben den in | genehmigten Kontrollort durchgeführt werden kann, muss neben den in |
Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnten | Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 erwähnten |
Verpflichtungen folgenden Bedingungen genügen: | Verpflichtungen folgenden Bedingungen genügen: |
1. die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort mindestens | 1. die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort mindestens |
vierundzwanzig Stunden im Voraus über den Eingang der Erzeugnisse | vierundzwanzig Stunden im Voraus über den Eingang der Erzeugnisse |
informieren, | informieren, |
2. der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung | 2. der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung |
der in Nr. 1 erwähnten Informationen mitteilen. | der in Nr. 1 erwähnten Informationen mitteilen. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Notifizierung umfasst insbesondere | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Notifizierung umfasst insbesondere |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts, | 1. Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts, |
2. Tag und Uhrzeit der planmäßigen Ankunft der betreffenden | 2. Tag und Uhrzeit der planmäßigen Ankunft der betreffenden |
Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort, | Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort, |
3. soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des in Artikel 6 § | 3. soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des in Artikel 6 § |
2 erwähnten Dokuments, | 2 erwähnten Dokuments, |
4. Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers, | 4. Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers, |
5. Art der Erzeugnisse, | 5. Art der Erzeugnisse, |
6. Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des | 6. Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des |
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer | Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer |
geforderter Pflanzengesundheitsdokumente. | geforderter Pflanzengesundheitsdokumente. |
KAPITEL 4 - Bedingungen für die Genehmigung der phytosanitären | KAPITEL 4 - Bedingungen für die Genehmigung der phytosanitären |
Grenzkontrollstellen | Grenzkontrollstellen |
Art. 8 - § 1 - Phytosanitäre Grenzkontrollstellen müssen folgenden | Art. 8 - § 1 - Phytosanitäre Grenzkontrollstellen müssen folgenden |
Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden: | Bedingungen genügen, um genehmigt zu werden: |
1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen | 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen |
geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage | geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage |
ausgestattet. | ausgestattet. |
2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen | 2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen |
Stellen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind | Stellen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind |
verfügbar. | verfügbar. |
3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende | 3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende |
Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle | Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle |
durchgeführt werden kann. | durchgeführt werden kann. |
4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar | 4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar |
zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und | zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und |
der Beprobung der Erzeugnisse. | der Beprobung der Erzeugnisse. |
5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume | 5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume |
und Ausrüstungen ist verfügbar. | und Ausrüstungen ist verfügbar. |
6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung | 6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung |
der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, | der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, |
um die Sendungen zu lagern. | um die Sendungen zu lagern. |
7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung | 7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung |
der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. | der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. |
§ 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden | § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden |
Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen | Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen |
Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der | Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der |
vorgeschlagene Ort als genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstelle | vorgeschlagene Ort als genehmigte phytosanitäre Grenzkontrollstelle |
geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens: | geeignet ist. Diese Unterlagen umfassen mindestens: |
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, | 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, |
2. Anschrift der vorgeschlagenen phytosanitären Grenzkontrollstelle, | 2. Anschrift der vorgeschlagenen phytosanitären Grenzkontrollstelle, |
3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten | 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten |
Erzeugnisse, | Erzeugnisse, |
4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung und Infrastruktur, | 4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung und Infrastruktur, |
5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht. | 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht. |
§ 3 - Die Agentur kann den phytosanitären Grenzkontrollstellen, in | § 3 - Die Agentur kann den phytosanitären Grenzkontrollstellen, in |
denen nur Sendungen von unverarbeitetem, gesägtem oder gesäumtem Holz | denen nur Sendungen von unverarbeitetem, gesägtem oder gesäumtem Holz |
eingehen, Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Bedingungen | eingehen, Abweichungen von den in § 1 aufgeführten Bedingungen |
gewähren. | gewähren. |
KAPITEL 5 - Spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und | KAPITEL 5 - Spezifische Garantien und Papiere betreffend Transport und |
Lagerung, wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten | Lagerung, wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten |
Kontrollort stattfindet | Kontrollort stattfindet |
Art. 9 - Wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten | Art. 9 - Wenn die physikalische Kontrolle an einem genehmigten |
Kontrollort zugelassen ist, müssen folgende spezifische Garantien und | Kontrollort zugelassen ist, müssen folgende spezifische Garantien und |
Papiere betreffend Transport und Lagerung beachtet werden: | Papiere betreffend Transport und Lagerung beachtet werden: |
1. Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete | 1. Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete |
Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass | Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass |
während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort | während des Transports der Erzeugnisse an den genehmigten Kontrollort |
ihre Nämlichkeit unverändert bleibt und kein Schädlingsbefall | ihre Nämlichkeit unverändert bleibt und kein Schädlingsbefall |
stattfinden kann. In bestimmten ordnungsgemäß begründeten Fällen kann | stattfinden kann. In bestimmten ordnungsgemäß begründeten Fällen kann |
die Agentur auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch | die Agentur auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch |
verplombt sind, sofern während des Transports der Erzeugnisse an den | verplombt sind, sofern während des Transports der Erzeugnisse an den |
genehmigten Kontrollort kein Risiko eines Schädlingsbefalls vorhanden | genehmigten Kontrollort kein Risiko eines Schädlingsbefalls vorhanden |
ist. | ist. |
2. Die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert, um dort | 2. Die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert, um dort |
gelagert zu werden. Eine Änderung des genehmigten Kontrollorts ist nur | gelagert zu werden. Eine Änderung des genehmigten Kontrollorts ist nur |
vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am | vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am |
Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, | Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, |
in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig. | in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig. |
3. Die Sendung wird vom geforderten Original des erforderlichen | 3. Die Sendung wird vom geforderten Original des erforderlichen |
amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder | amtlichen "Pflanzengesundheitszeugnisses" oder |
"Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" begleitet oder | "Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr" begleitet oder |
gegebenenfalls von Papieren und Unterscheidungszeichen, wie sie in den | gegebenenfalls von Papieren und Unterscheidungszeichen, wie sie in den |
betreffenden Ausführungsmodalitäten festgelegt und zugelassen sind, | betreffenden Ausführungsmodalitäten festgelegt und zugelassen sind, |
und von einem phytosanitären Transportdokument mit den erforderlichen | und von einem phytosanitären Transportdokument mit den erforderlichen |
Informationen oder von einem CHED-PP. | Informationen oder von einem CHED-PP. |
4. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Felder des phytosanitären | 4. Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Felder des phytosanitären |
Transportdokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen | Transportdokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen |
Stelle am Eingangsort vom Verantwortlichen für die Sendung ausgefüllt | Stelle am Eingangsort vom Verantwortlichen für die Sendung ausgefüllt |
und unterzeichnet. | und unterzeichnet. |
5. Wenn der genehmigte Kontrollort ebenfalls eine Stätte für die | 5. Wenn der genehmigte Kontrollort ebenfalls eine Stätte für die |
Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist, wird die Sendung | Erzeugung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ist, wird die Sendung |
sowohl von Gemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit | sowohl von Gemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit |
Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert. | Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert. |
6. Die Sendung wird getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen | 6. Die Sendung wird getrennt gelagert oder mit Unterscheidungszeichen |
versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen | versehen, sodass sie jederzeit vor Durchführung der physikalischen |
Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist. | Kontrolle erkennbar und rückverfolgbar ist. |
KAPITEL 6 - Bedingungen für die Genehmigung von Kontrollorten | KAPITEL 6 - Bedingungen für die Genehmigung von Kontrollorten |
Art. 10 - § 1 - Kontrollorte müssen folgenden Bedingungen genügen, um | Art. 10 - § 1 - Kontrollorte müssen folgenden Bedingungen genügen, um |
genehmigt zu werden: | genehmigt zu werden: |
1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen | 1. Die Räume sind für die Durchführung der physikalischen Kontrollen |
geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage | geeignet und sind mit einer geeigneten Beleuchtungsanlage |
ausgestattet. | ausgestattet. |
2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen | 2. Schnelle Kommunikationsverbindungen zwischen den zuständigen |
Instanzen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind | Instanzen und Ausrüstungen zur Vervielfältigung von Dokumenten sind |
verfügbar. | verfügbar. |
3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende | 3. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen ist eine ausreichende |
Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle | Anzahl Kontrolltische verfügbar, auf denen die physikalische Kontrolle |
durchgeführt werden kann. | durchgeführt werden kann. |
4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar | 4. Entsprechende Ausrüstungen und geeignetes Material sind verfügbar |
zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und | zur Durchführung der physikalischen Kontrollen, der Kennzeichnung und |
der Beprobung der Erzeugnisse. | der Beprobung der Erzeugnisse. |
5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume | 5. Das Material für Reinigung und Desinfektion der verwendeten Räume |
und Ausrüstungen ist verfügbar. | und Ausrüstungen ist verfügbar. |
6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung | 6. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung |
der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, | der Art der Erzeugnisse sind die notwendigen Einrichtungen verfügbar, |
um die Sendungen zu lagern. | um die Sendungen zu lagern. |
7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung | 7. Im Verhältnis zu den eingehenden Mengen und unter Berücksichtigung |
der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. | der Art der Erzeugnisse ist ein getrennter Quarantäneraum verfügbar. |
8. Gegebenenfalls liegt eine vollständige und dauerhafte Trennung | 8. Gegebenenfalls liegt eine vollständige und dauerhafte Trennung |
zwischen Erzeugungsräumen und Räumen des genehmigten Kontrollorts vor. | zwischen Erzeugungsräumen und Räumen des genehmigten Kontrollorts vor. |
9. Die Räume unterliegen der Zollaufsicht. | 9. Die Räume unterliegen der Zollaufsicht. |
§ 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden | § 2 - Der Antragsteller fügt dem bei der Agentur einzureichenden |
Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen | Antrag auf Genehmigung technische Unterlagen mit den nötigen |
Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der | Informationen bei, anhand deren beurteilt werden kann, ob der |
vorgeschlagene Ort als genehmigter Kontrollort geeignet ist. Diese | vorgeschlagene Ort als genehmigter Kontrollort geeignet ist. Diese |
Unterlagen umfassen mindestens: | Unterlagen umfassen mindestens: |
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, | 1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers, |
2. Anschrift des vorgeschlagenen Kontrollorts, | 2. Anschrift des vorgeschlagenen Kontrollorts, |
3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten | 3. Angaben über Art und Menge der voraussichtlich eingeführten |
Erzeugnisse, | Erzeugnisse, |
4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung, | 4. die in § 1 erwähnte Kontrollausrüstung, |
5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, | 5. Plan und Beschreibung der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, |
6. Art, wie die in Artikel 9 Nr. 5 erwähnte Trennung gewährleistet | 6. Art, wie die in Artikel 9 Nr. 5 erwähnte Trennung gewährleistet |
ist, | ist, |
7. Nachweis, dass den entsprechenden Zollvorschriften entsprochen | 7. Nachweis, dass den entsprechenden Zollvorschriften entsprochen |
worden ist, und gegebenenfalls, dass dem Antragsteller der Status | worden ist, und gegebenenfalls, dass dem Antragsteller der Status |
"zugelassener Empfänger" zuerkannt worden ist. | "zugelassener Empfänger" zuerkannt worden ist. |
§ 3 - Wenn Änderungen am genehmigten Kontrollort angebracht werden, | § 3 - Wenn Änderungen am genehmigten Kontrollort angebracht werden, |
die die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bedingungen berühren, muss der | die die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bedingungen berühren, muss der |
Antragsteller die Agentur unmittelbar schriftlich darüber informieren. | Antragsteller die Agentur unmittelbar schriftlich darüber informieren. |
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 11 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur | Art. 11 - Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur |
Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die | Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ersetzt durch den | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 30. Juli 2008 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014, wird durch eine Bestimmung 21 mit | Königlichen Erlass vom 1. Juli 2014, wird durch eine Bestimmung 21 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"21. Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | "21. Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
21.1 | 21.1 |
Phytosanitäre Grenzkontrollstellen | Phytosanitäre Grenzkontrollstellen |
Eingangsorte, an denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen | Eingangsorte, an denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen |
durchgeführt werden." | durchgeführt werden." |
KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 2004 zur | Art. 12 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 2004 zur |
Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von | Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von |
Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung | Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung |
der Anforderungen an diese Untersuchungen wird aufgehoben. | der Anforderungen an diese Untersuchungen wird aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 | Art. 13 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 |
über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und | über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen wird § 4 aufgehoben. | Pflanzenerzeugnissen wird § 4 aufgehoben. |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 10 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 15 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |