gepubliceerd op 20 juni 2018
Koninklijk besluit betreffende bepaalde informatieverplichtingen bij de commercialisering van financiële producten bij niet-professionele cliënten. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende bepaalde informatieverplichtingen bij de commercialisering van financiële producten bij niet-professionele cliënten. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 25 april 2014 betreffende bepaalde informatieverplichtingen bij de commercialisering van financiële producten bij niet-professionele cliënten (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 2 juni 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2014 betreffende bepaalde informatieverplichtingen bij de commercialisering van financiële producten bij niet-professionele cliënten (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2015); - het
koninklijk besluit van 25 december 2017Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
25/12/2017
pub.
29/12/2017
numac
2017032192
bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit tot verduidelijking van de verplichting tot voorafgaande verstrekking van het essentiele-informatiedocument aan de Autoriteit voor financiële diensten en markten en houdende diverse bepalingen
sluiten tot verduidelijking van de verplichting tot voorafgaande verstrekking van het essentiële-informatiedocument aan de Autoriteit voor Financiele Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über bestimmte Informationspflichten bei der Vermarktung von Finanzprodukten bei Kleinanlegern TITEL 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - [In vorliegendem Erlass werden bestimmte Informationspflichten festgelegt, die bei der gewerbsmäßigen Vermarktung von Finanzprodukten auf belgischem Staatsgebiet gegenüber Kleinanlegern einzuhalten sind, einschließlich der Vermarktung von Finanzprodukten, die vom betreffenden Rechtsträger ausgegeben werden.] In Abweichung von Absatz 1 finden in vorliegendem Erlass vorgesehene Informationspflichten keine Anwendung: 1. wenn beim Kleinanleger ein ursprünglicher Gegenwert von mindestens 100.000 EUR oder - falls es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile handelt - 250.000 EUR erforderlich ist, um das Finanzprodukt zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es anzunehmen, zu unterzeichnen oder zu eröffnen, 2. [wenn die Vermarktung eines bereits ausgegebenen Finanzprodukts im Rahmen der Annahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Aufträgen im Sinne von Artikel 46 Nr.1 Punkt 1 beziehungsweise 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erfolgt, sofern derjenige, der das Produkt vermarktet, dabei keine andere als die vom Kleinanleger gezahlte Vergütung erhält und er kein in Artikel 3 §§ 1 oder 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2006, Artikel 3 Nr.13 oder Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 3.
August 2012 oder Artikel 3 Nr. 27 oder Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähntes Angebot vornimmt.] § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Verträge, die im Rahmen der ersten und zweiten Pensionspfeiler geschlossen werden. § 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Versicherungsprodukte, die die Deckung von Großrisiken wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 39 des Gesetzes vom 4. April 2014 betreffen, unter Buchstabe b) dieser Bestimmung beschriebene Risiken ausgenommen, sofern der Versicherungsnehmer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit in Zusammenhang steht. [Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 1 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)] Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Vermarktung: die Präsentation eines Finanzprodukts in gleich welcher Weise, um Kleinanleger oder potenzielle Kleinanleger dazu zu ermuntern, das Finanzprodukt zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es anzunehmen, zu unterzeichnen oder zu eröffnen, 2.Kleinanlegern: Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 2. August 2002, 3. Finanzprodukten: in Artikel 2 Absatz 1 Nr.39 des Gesetzes vom 2.
August 2002 erwähnte Produkte, 4. Sparprodukten: Produkte der folgenden Arten: a) Konten, mit denen wie in Artikel 68bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt Geldeinlagen entgegengenommen werden, und zwar: - reglementierte Sparkonten, - nicht reglementierte Sparkonten, - Terminkonten, Zahlungskonten im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2009 über die Zahlungsdienste ausgeschlossen, b) Produkte der Zweige 21, 22 und 26, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unter der Tätigkeitsgruppe "Leben" aufgenommen sind und eine Sparkomponente beinhalten, und Produkte, die unter Nr. I, II und VI des Anhangs I der Richtlinie 2002/83/EG oder des Anhangs II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind und eine Sparkomponente beinhalten, c) Produkte, bei denen mehrere der unter Buchstabe b) erwähnten Verträge kombiniert werden, 5.Anlageprodukten: Produkte der folgenden Arten: a) Anlageinstrumente im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16.Juni 2006, b) Produkte des Zweigs 23, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unter der Tätigkeitsgruppe "Leben" aufgenommen sind, und Produkte, die unter Nr. III des Anhangs I der Richtlinie 2002/83/EG oder des Anhangs II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind, c) Finanzprodukte, die Merkmale von Anlageprodukten und Sparprodukten aufweisen, 6.[...] 7. Terminkonten: Geldeinlagen mit einer im Voraus festgelegten Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz, 8.reglementierten Sparkonten: Sparkonten, die den in Artikel 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) festgelegten Bedingungen [oder, wenn es um Spareinlagen geht, die von Kreditinstituten entgegengenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, analogen Anforderungen wie von den gleichwertigen zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates festgelegt] entsprechen, 9. nicht reglementierten Sparkonten: Sparkonten, die den in Artikel 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) festgelegten Bedingungen [oder, wenn es um Spareinlagen geht, die von Kreditinstituten entgegengenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, analogen Anforderungen wie von den gleichwertigen zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates festgelegt] nicht entsprechen, 10.Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile: in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 und Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnte Organismen, 11. Werbung: eine Mitteilung, die darauf abstellt, den Kauf, die Zeichnung, die Annahme, die Unterzeichnung oder die Eröffnung eines Finanzprodukts oder den Beitritt dazu - über welchen Kanal oder auf welche Verbreitungsweise auch immer - gezielt zu fördern, 12.Herstellern: Personen, die das Finanzprodukt entwickelt oder ausgegeben haben, um es selbst oder über Dritte zu vermarkten, und zwar: a) für Finanzprodukte wie in Artikel 2 Nr.4 Buchstabe a) erwähnt, das Kreditinstitut, b) für Versicherungsprodukte, der Versicherer, c) für Anlageinstrumente, der Emittent, außer Organismen für gemeinsame Anlagen, d) für Organismen für gemeinsame Anlagen, die Investmentgesellschaft oder, für jeden von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, die Verwaltungsgesellschaft, 13.beaufsichtigten Vertreibern: Personen, die nicht Hersteller des Finanzprodukts sind und es entweder selbst vermarkten oder dafür auf beaufsichtigte Vermittler zurückgreifen und einen der folgenden Status haben: a) den Status eines Kreditinstituts wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt, b) den Status einer Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma wie in Artikel 44 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bestimmt, c) den Status eines Versicherungsunternehmens, das dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unterliegt, d) den Status einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes vom 3. August 2012 bestimmt, h) den Status eines Verwalters von AOGA wie in Artikel 3 Nr.13 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter bestimmt, 14. beaufsichtigten Vermittlern: Versicherungsvermittler wie in Artikel 5 Nr.20 des Gesetzes vom 4. April 2014 erwähnt und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt, 15. Herkunftsstaat: den Staat, in dem der Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, 16.[...] 17. [...] 18. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, [18/1. PRIIP: ein Produkt wie in Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung 1286/2014 bestimmt, 18/2. standardisiertem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: das in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2016/97 erwähnte Dokument,] 19. Gesetz vom 2.August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 20. Gesetz vom 16.Juni 2006: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 21. Gesetz vom 3.August 2012: das Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 22. Königlichem Erlass vom 12.November 2012: den Königlichen Erlass vom 12. November 2012 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen, 23. Gesetz vom 4.April 2014: das Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen, 24. Gesetz vom 19.April 2014: das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, [25. Verordnung Nr. 1286/2014: die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), 26. Richtlinie 2016/97: die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.] [Art. 2 einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 8 und 9 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); einziger Absatz Nr. 16 und 17 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 18/1 und 18/2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Nr. 25 und 26 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] [TITEL 2 - [...] [Titel 2 mit den Kapiteln 1 bis 5 und den Artikeln 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] KAPITEL 1 - [...] Art. 3 - [...] KAPITEL 2 - [...] Art. 4 - [...] KAPITEL 3 - [...] Art. 5 - 6 - [...] KAPITEL 4 - [...] Art. 7 - [...] KAPITEL 5 - [...] Art. 8 - [...]] TITEL 3 - Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen KAPITEL 1 - Grundsatz Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der im Gesetz vom 3. August 2012, im Gesetz vom 16. Juni 2006, im Gesetz vom 2. August 2002, im Gesetz vom 4.
April 2014 und im Gesetz vom 19. April 2014 festgelegten Bedingungen muss Werbung, die bei der Vermarktung von Finanzprodukten [vom Hersteller, beaufsichtigten Vertreiber oder beaufsichtigten Vermittler - sofern diese in der Lage sind, die betreffenden Finanzprodukte auszugeben, abzutreten oder zu eröffnen - oder von einer Person, die für ihre Rechnung handelt,] an Kleinanleger gerichtet wird, die im vorliegenden Titel festgelegten Bedingungen erfüllen. [Wer für die Vermarktung direkt oder indirekt eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung der vorerwähnten Personen handelt.] Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ebenfalls auf andere Unterlagen und Bekanntmachungen Anwendung, die [weiter oben erwähnte Personen] bei der Vermarktung von Finanzprodukten an Kleinanleger richten. § 2 - In Abweichung von § 1 findet Artikel 12 § 1 Nr. 1 keine Anwendung auf Werbung, die sich auf eine oder mehrere Kategorien von Finanzprodukten bezieht und bei der kein bestimmtes Produkt identifiziert wird. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Titels finden auf diese Art Werbung Anwendung, außer wenn die erforderlichen Informationen nicht für die gesamte betreffende Kategorie erteilt werden können. § 3 - Die Titel VI, VII, XI und XIII des Gesetzes vom 16. Juni 2006, Artikel 60 ausgenommen, werden für anwendbar erklärt: 1. wenn Anlageinstrumente im Rahmen eines nicht öffentlichen Angebots im Sinne von Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 bei Kleinanlegern vermarktet werden, 2. wenn in den Artikeln 16 § 1 und 18 § 1 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 erwähnte Anlageinstrumente bei Kleinanlegern vermarktet werden. [Art. 9 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 2.
Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)] [KAPITEL 2 - [...] [Kapitel 2 mit Art. 10 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Art. 10 - [...]] KAPITEL 3 - Inhalt der Werbenachrichten Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen Art. 11 - Werbenachrichten müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.2. Sie dürfen keine möglichen Vorteile des Finanzprodukts hervorheben, ohne redlich, deutlich und ausgewogen auf diesbezügliche Risiken, Einschränkungen oder Bedingungen hinzuweisen.Diese Risiken, Einschränkungen oder Bedingungen sind lesbar in einer Schriftgröße dargestellt, die der für die Darstellung der Vorteile verwendeten Schriftgröße mindestens entspricht. 3. Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.4. Sie dürfen keine Merkmale hervorheben, die nicht oder kaum relevant sind, um Art und Risiken des Finanzprodukts oder bei Versicherungsprodukten angebotene Deckung und Prämienberechnung zu verstehen.5. Die darin enthaltenen Informationen müssen mit den Informationen übereinstimmen, die gegebenenfalls im Prospekt, im [Basisinformationsblatt], in den wesentlichen Informationen für den Anleger [oder Sparer] oder in anderen vertraglichen oder vorvertraglichen Informationen enthalten sind.6. Sie müssen in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen Kleinanleger verständlich sein dürften.7. Werbung muss als solche klar erkennbar sein.8. Jede Verwechslung mit Werbung für den Hersteller oder die Person, die das Finanzprodukt vermarktet oder verwaltet, oder mit Werbung für Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.40 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist verboten. 9. Werbung, die sich gleichzeitig auf mehrere Arten von Finanzprodukten bezieht, enthält eine klare formale und inhaltliche Unterscheidung zwischen Informationen, die sich auf unterschiedliche Arten von Finanzprodukten beziehen. [Art. 11 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2.
Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Ab einem gemäß Art. 19 Abs. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017) festgelegten Datum lautet Art.11 wie folgt: "Art. 11 - Werbenachrichten müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht irreführend oder unrichtig sein.2. Sie dürfen keine möglichen Vorteile des Finanzprodukts hervorheben, ohne redlich, deutlich und ausgewogen auf diesbezügliche Risiken, Einschränkungen oder Bedingungen hinzuweisen.Diese Risiken, Einschränkungen oder Bedingungen sind lesbar in einer Schriftgröße dargestellt, die der für die Darstellung der Vorteile verwendeten Schriftgröße mindestens entspricht. 3. Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.4. Sie dürfen keine Merkmale hervorheben, die nicht oder kaum relevant sind, um Art und Risiken des Finanzprodukts oder bei Versicherungsprodukten angebotene Deckung und Prämienberechnung zu verstehen.5. Die darin enthaltenen Informationen müssen mit den Informationen übereinstimmen, die gegebenenfalls im Prospekt, im [Basisinformationsblatt], in den wesentlichen Informationen für den Anleger [oder Sparer][, im standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten] oder in anderen vertraglichen oder vorvertraglichen Informationen enthalten sind.6. Sie müssen in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen Kleinanleger verständlich sein dürften.7. Werbung muss als solche klar erkennbar sein.8. Jede Verwechslung mit Werbung für den Hersteller oder die Person, die das Finanzprodukt vermarktet oder verwaltet, oder mit Werbung für Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr.40 des Gesetzes vom 2. August 2002 ist verboten. 9. Werbung, die sich gleichzeitig auf mehrere Arten von Finanzprodukten bezieht, enthält eine klare formale und inhaltliche Unterscheidung zwischen Informationen, die sich auf unterschiedliche Arten von Finanzprodukten beziehen. [Art. 11 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 2.
Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und Art. 9 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]" Abschnitt 2 - Mindestinhalt Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 11 enthält Werbung mindestens folgende Informationen: 1. Namen des Finanzprodukts. Wenn der Name des Finanzprodukts nicht auf den Namen seines Herstellers verweist oder im Widerspruch zu den damit verbundenen Hauptrisiken steht, werden neben dem Namen des Produkts gut sichtbar weitere Angaben hinzugefügt, um Kleinanleger besonders darauf aufmerksam zu machen, 2. auf das Finanzprodukt anwendbares Recht und Herkunftsstaat des Herstellers dieses Produkts, 3.Art des Finanzprodukts, 4. in Bezug auf Anlage- und Sparprodukte: a) einen kurzen Hinweis auf das Anlage- oder Sparziel, b) Vergütung und Bedingungen, denen eine eventuelle Vergütungsformel unterliegt, und gegebenenfalls Vermerk, dass die Vergütung angepasst werden kann, und Modalitäten, nach denen die angepasste Vergütung Anlegern mitgeteilt wird, c) [...] [cbis) einen kurzen Hinweis auf die Hauptrisiken und, wenn das Finanzprodukt direkt oder indirekt einem potenziellen Kreditrisiko von mehr als 35 Prozent für einen oder mehrere spezifische Rechtsträger ausgesetzt ist, gut sichtbare Angabe von Identität und Kreditwürdigkeit dieses oder dieser Rechtsträger,] d) [eine Aufstellung aller Kosten und Steuern zu Lasten des Kleinanlegers,] e) Stelle, an der Wert oder Preis des Finanzprodukts veröffentlicht wird, f) eventuellen Mindestzeichnungsbetrag, 5.in Bezug auf Versicherungsprodukte, die keine Anlage- oder Sparprodukte sind: a) Stelle, an der Anleger ein Vertragsangebot mit einer Berechnung der Prämie erhalten können, b) einen kurzen Hinweis auf die angebotene Deckung, c) nicht durch diese Versicherung gedeckte Hauptrisiken, 6.einen Verweis auf: a) gegebenenfalls den Prospekt, [das Basisinformationsblatt], die wesentlichen Informationen für den Anleger [oder Sparer] mit dem deutlichen Hinweis, dass Kleinanleger diese Unterlagen zur Kenntnis nehmen müssen, bevor sie das Finanzprodukt kaufen, zeichnen, ihm beitreten, es annehmen, unterzeichnen oder eröffnen, b) andere einschlägige Unterlagen mit vertraglichen oder vorvertraglichen Informationen wie die Verwaltungsordnung für fondsgebundene Versicherungen, c) [unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung 1286/2014] den Ort, an dem Kleinanleger die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Unterlagen kostenlos erhalten können, [...] oder die Art und Weise, wie ihnen diesen Unterlagen zugänglich sind, 7. eine spezifische Warnung, falls keine der in Nr.6 Buchstabe a) erwähnten Unterlagen verfügbar ist, 8. Laufzeit des Finanzprodukts, 9.Kontaktangaben der unabhängigen Einrichtung wie in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt und des internen Beschwerdedienstes, an die eventuelle Beschwerden gerichtet werden können. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe a) und 7 erwähnten Informationen können bestimmte in § 1 erwähnte Informationen [unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung 1286/2014] in der Werbung weggelassen werden, wenn die Angabe dieser Informationen technisch nicht möglich ist, sofern Kleinanleger durch das Weglassen dieser Informationen nicht irregeführt werden können.
Wenn Werbung auf einem elektronischen Datenträger verbreitet wird, können in § 1 Nr. 6 Buchstabe a) [und c)] und Nr. 7 erwähnte Informationen gegebenenfalls über einen Hyperlink mitgeteilt werden, sofern dieser die Anleger direkt zu diesen Informationen führt. [Art. 12 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe cbis) eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und Art. 10 Nr. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Ab einem gemäß Art. 19 Abs. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017) festgelegten Datum lautet Art.12 wie folgt: "Art. 12 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 11 enthält Werbung mindestens folgende Informationen: 1. Namen des Finanzprodukts. Wenn der Name des Finanzprodukts nicht auf den Namen seines Herstellers verweist oder im Widerspruch zu den damit verbundenen Hauptrisiken steht, werden neben dem Namen des Produkts gut sichtbar weitere Angaben hinzugefügt, um Kleinanleger besonders darauf aufmerksam zu machen, 2. auf das Finanzprodukt anwendbares Recht und Herkunftsstaat des Herstellers dieses Produkts, 3.Art des Finanzprodukts, 4. in Bezug auf Anlage- und Sparprodukte: a) einen kurzen Hinweis auf das Anlage- oder Sparziel, b) Vergütung und Bedingungen, denen eine eventuelle Vergütungsformel unterliegt, und gegebenenfalls Vermerk, dass die Vergütung angepasst werden kann, und Modalitäten, nach denen die angepasste Vergütung Anlegern mitgeteilt wird, c) [...] [cbis) einen kurzen Hinweis auf die Hauptrisiken und, wenn das Finanzprodukt direkt oder indirekt einem potenziellen Kreditrisiko von mehr als 35 Prozent für einen oder mehrere spezifische Rechtsträger ausgesetzt ist, gut sichtbare Angabe von Identität und Kreditwürdigkeit dieses oder dieser Rechtsträger,] d) [eine Aufstellung aller Kosten und Steuern zu Lasten des Kleinanlegers,] e) Stelle, an der Wert oder Preis des Finanzprodukts veröffentlicht wird, f) eventuellen Mindestzeichnungsbetrag, 5.in Bezug auf Versicherungsprodukte, die keine Anlage- oder Sparprodukte sind: a) Stelle, an der Anleger ein Vertragsangebot mit einer Berechnung der Prämie erhalten können, b) einen kurzen Hinweis auf die angebotene Deckung, c) nicht durch diese Versicherung gedeckte Hauptrisiken, 6.einen Verweis auf: a) gegebenenfalls den Prospekt, [das Basisinformationsblatt], die wesentlichen Informationen für den Anleger [oder Sparer] [oder das standardisierte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten] mit dem deutlichen Hinweis, dass Kleinanleger diese Unterlagen zur Kenntnis nehmen müssen, bevor sie das Finanzprodukt kaufen, zeichnen, ihm beitreten, es annehmen, unterzeichnen oder eröffnen, b) andere einschlägige Unterlagen mit vertraglichen oder vorvertraglichen Informationen wie die Verwaltungsordnung für fondsgebundene Versicherungen, c) [unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung 1286/2014] den Ort, an dem Kleinanleger die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Unterlagen kostenlos erhalten können, [...] oder die Art und Weise, wie ihnen diesen Unterlagen zugänglich sind, 7. eine spezifische Warnung, falls keine der in Nr.6 Buchstabe a) erwähnten Unterlagen verfügbar ist, 8. Laufzeit des Finanzprodukts, 9.Kontaktangaben der unabhängigen Einrichtung wie in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt und des internen Beschwerdedienstes, an die eventuelle Beschwerden gerichtet werden können. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe a) und 7 erwähnten Informationen können bestimmte in § 1 erwähnte Informationen [unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung 1286/2014] in der Werbung weggelassen werden, wenn die Angabe dieser Informationen technisch nicht möglich ist, sofern Kleinanleger durch das Weglassen dieser Informationen nicht irregeführt werden können.
Wenn Werbung auf einem elektronischen Datenträger verbreitet wird, können in § 1 Nr. 6 Buchstabe a) [und c)] und Nr. 7 erwähnte Informationen gegebenenfalls über einen Hyperlink mitgeteilt werden, sofern dieser die Anleger direkt zu diesen Informationen führt. [Art. 12 § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe cbis) eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und Art. 10 Nr. 3 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]" Art. 13 - Die in Artikel 12 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnte Vergütung umfasst sowohl die Bruttovergütung als auch - sofern technisch möglich - die Nettovergütung auf Jahresbasis nach Abzug der Kosten und Steuern, die auf einen durchschnittlichen Kleinanleger, der eine in Belgien wohnhafte natürliche Person ist, anwendbar sind, wobei angegeben wird, dass das betreffende Besteuerungssystem auf solche Personen anwendbar ist.
Wird allein die Bruttovergütung erwähnt, werden zudem die anwendbaren Kosten und Steuern und der Vermerk, dass diese Kosten und Steuern nicht in die Berechnung der Vergütung eingeflossen sind, hinzugefügt.
Art. 14 - [Wird in Werbung für ein PRIIP, das nicht von der Anwendung der Verordnung 1286/2014 ausgenommen oder befreit ist, ein Risikoindikator erwähnt, wird dieser Indikator gemäß den Bestimmungen der Verordnung 1286/2014 ermittelt.
In Abweichung von Absatz 1 kann in der Werbung ferner ein Risikoindikator erwähnt werden, der nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung 1286/2014 ermittelt worden ist, sofern dieser Risikoindikator nach dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung 1286/2014 ermittelten Risikoindikator angegeben wird.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Abschnitt 3 - Historische, simulierte und künftige Renditen in Bezug auf Anlage- und Sparprodukte Art. 15 - Werden in Werbung für Anlage- oder Sparprodukte historische, simulierte oder künftige Renditen erwähnt, sind die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts anwendbar.
Art. 16 - § 1 - Historische, simulierte und künftige Renditen, die sich auf mehr als ein Jahr beziehen, werden in Form von versicherungsmathematischen Renditen dargestellt.
Historische, simulierte und künftige Renditen, die sich auf weniger als ein Jahr beziehen, werden nicht in Form von versicherungsmathematischen Renditen dargestellt. § 2 - Bei historischen, simulierten und künftigen Renditen handelt es sich um Bruttorenditen und - sofern technisch möglich - um Nettorenditen nach Abzug der Kosten und Steuern, die auf einen durchschnittlichen Kleinanleger, der eine in Belgien wohnhafte natürliche Person ist, anwendbar sind, wobei angegeben wird, dass das betreffende Besteuerungssystem auf solche Personen anwendbar ist.
Wird allein die Bruttorendite erwähnt, wird der Vermerk hinzugefügt, dass die Kosten und Steuern nicht in die Berechnung der Rendite eingeflossen sind.
Art. 17 - Enthält Werbung einen Hinweis auf die historische Rendite, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Das betreffende Finanzprodukt besteht seit mindestens einem Jahr.2. Der Hinweis auf die historische Rendite steht bei der Mitteilung nicht im Vordergrund.3. Die Informationen enthalten geeignete Angaben zur historischen Rendite auf versicherungsmathematischer Grundlage, die sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen[, in denen das Produkt angeboten wurde];wurde das Produkt über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren angeboten, beziehen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum, bei einem längeren Zeitraum können sie über die fünf Jahre hinausgehen. 4. Zusätzlich zu der in Nr.3 erwähnten Rendite können andere versicherungsmathematische Renditen, die sich auf mehr als ein Jahr beziehen, für festgelegte Zwölfmonatszeiträume dargestellt werden. 5. Zusätzlich zu der in Nr.3 erwähnten Rendite können kumulative Renditen, die sich auf höchstens ein Jahr beziehen, für festgelegte Zeiträume, die ein Jahr nicht überschreiten, dargestellt werden. 6. Der Zeitraum und das Ermittlungsdatum der Renditen [...] dürfen nicht so ausgewählt werden, dass Kleinanleger hinsichtlich früherer Wertentwicklungen irregeführt werden. 7. Der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig angegeben.8. Die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahin gehend, dass sich die Renditeangabe auf die Vergangenheit bezieht und dass sie kein verlässlicher Indikator für die künftige Rendite ist.9. Stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als den Euro, so wird diese Währung eindeutig angegeben und eine Warnung dahin gehend abgegeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen fallen oder steigen kann. Ist die historische Rendite in Euro infolge von Währungsschwankungen gefallen, wird dies eindeutig in der Werbung angegeben. 10. [In der Information wird die Berechnungsgrundlage für die Renditen präzisiert.] In den Nummern 3, 4 und 5 erwähnte Renditen können über einen Simulator berechnet werden, der Anlegern auf einer Website zur Verfügung gestellt wird. [Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 2.
Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); Abs. 1 Nr. 10 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10.
Juni 2015)] Art. 18 - Wird in den Produktbedingungen auf einen Finanzindex verwiesen, darf die historische Rendite des Produkts wie in Artikel 17 erwähnt mit der historischen Rendite des betreffenden Finanzindexes verglichen werden.
Der Vergleich von Renditen beruht auf öffentlich zugänglichen externen Marktdaten. Der Vergleich bezieht sich auf denselben Referenzzeitraum.
Art. 19 - Ist eine wesentliche Änderung der Produktbedingungen während des durch historische Renditen dargestellten Zeitraums eingetreten, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.
Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist in den Renditen anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.
Art. 20 - § 1 - [Die Entwicklung des Produktwerts oder -preises kann anhand eines Diagramms dargestellt werden, das sich auf die vorausgehenden fünf Jahre bezieht, in denen das Produkt angeboten wurde; wurde das Produkt über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren angeboten, bezieht sich dieses Diagramm auf den gesamten Zeitraum, bei einem längeren Zeitraum kann es über die fünf Jahre hinausgehen.] § 2 - Wird in den Produktbedingungen auf einen Finanzindex oder einen Basiswert verwiesen, kann die Entwicklung dieses Finanzindexes oder Basiswerts anhand eines Diagramms dargestellt werden, das sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre bezieht, in denen der Finanzindex oder der Basiswert ermittelt wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren bezieht sich dieses Diagramm auf den gesamten Zeitraum, bei einem längeren Zeitraum kann es über die fünf Jahre hinausgehen.
Der Finanzindex kann ebenfalls in das in § 1 erwähnte Diagramm aufgenommen werden.
Gibt es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Produktwerts und derjenigen des Werts des Finanzindexes oder des Basiswerts, auf den in den Produktbedingungen verwiesen wird, muss unter dem Diagramm darauf hingewiesen werden. § 3 - In [Artikel 17 Nr. 6 bis 9] erwähnte Bedingungen finden mutatis mutandis Anwendung auf die dargestellten Informationen wie in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt. [Art. 20 § 1 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)] Art. 21 - Enthält Werbung eine simulierte historische Rendite oder verweist sie auf eine solche Simulation, muss sich diese Werbung auf ein Anlageprodukt, ein Sparprodukt oder einen Finanzindex beziehen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind: 1. Die simulierte historische Rendite beruht auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Anlageprodukts, Sparprodukts oder Finanzindexes, die mit dem betreffenden Produkt übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen.2. In Bezug auf die in Nr.1 genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung sind die in Artikel 17 Nr. 2 bis 7, 9 und 10 genannten Bedingungen erfüllt. 3. Die Werbung enthält eine deutliche Warnung dahin gehend, dass sich die Renditeangabe auf eine simulierte historische Rendite bezieht und dass eine in der Vergangenheit erzielte Rendite kein verlässlicher Indikator für die künftige Rendite ist. Art. 22 - Enthält Werbung Angaben zur künftigen Rendite eines Finanzprodukts, bei denen es sich nicht um die in Artikel 23 erwähnten [Szenarien] handelt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Die künftige Rendite darf nicht auf einer simulierten historischen Rendite beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen.b) Die künftige Rendite beruht auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen.c) Beruht die künftige Rendite auf Bruttorenditen, so ist angegeben, wie sich Kosten und Steuern auswirken.d) Die Werbung enthält eine deutliche Warnung dahin gehend, dass derartige Prognosen zur künftigen Rendite kein verlässlicher Indikator für die künftige Rendite sind. e) [...]. [Art. 22 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); einziger Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Art. 23 - § 1 - [Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 4.
April 2014 erwähnten Verpflichtungen enthält Werbung für ein PRIIP, das nicht von der Anwendung der Verordnung 1286/2014 ausgenommen oder befreit ist, die im Basisinformationsblatt aufgenommenen Szenarien oder verweist darauf.] § 2 - [...] § 3 - Die [Szenarien oder der Verweis darauf] wie in [ § 1] erwähnt können in der Werbung weggelassen werden, wenn die Angabe dieser Informationen aufgrund des verwendeten Werbeträgers oder der Werbeform technisch nicht möglich ist. [Art. 23 § 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 2 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Abschnitt 4 - Auszeichnung und Rating Art. 24 - § 1 - Wird in Werbung erwähnt, dass das Finanzprodukt ausgezeichnet worden ist, enthält diese Werbung folgende Angaben oder einen Verweis auf eine spezifische Webseite mit folgenden Angaben: 1. Name der Einrichtung, die die Einstufung vorgenommen hat, 2.Skala der Einstufung, 3. Datum der Bekanntgabe, 4.Ort der Bekanntgabe, 5. Kategorie, in der das Finanzprodukt für die Auszeichnung berücksichtigt wurde, 6.Anzahl Finanzprodukte in dieser Kategorie.
Wird die Einstufung durch Symbole ausgedrückt, wird die Bedeutung dieser Symbole in der Werbung oder auf der vorerwähnten Webseite erläutert. § 2 - Wird in Werbung ein Rating erwähnt, enthält diese Werbung die Ratingskala und die Bedeutung dieses Ratings oder einen Verweis auf eine spezifische Webseite, auf der die Ratingskala und die Bedeutung dieser Skala erwähnt sind.
Der Hinweis auf das Rating darf bei der Werbung nicht im Vordergrund stehen.
Abschnitt 5 - Vergleiche Art. 25 - Werden im Rahmen der Werbung Finanzprodukte verglichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Der Vergleich ist aussagekräftig und wird in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt.2. Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen werden angegeben.3. Die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen werden angegeben. KAPITEL 4 - Billigung durch die FSMA Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 60 des Gesetzes vom 16. Juni 2006, der Artikel 60 und 65 bis 70 des Gesetzes vom 3. August 2012 und der Artikel 225 und 230 bis 234 des Gesetzes vom 19. April 2014 unterliegt Werbung in der Form, in der sie an Kleinanleger gerichtet wird, der vorherigen Billigung durch die FSMA[, wenn der FSMA [...] ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder Sparer zur Billigung vorgelegt werden muss]. [...] [Die FSMA trifft innerhalb fünf Werktagen ab Empfang einer vollständigen Akte eine Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt.] [ § 2] - Die FSMA kann das Billigungsverfahren und den Inhalt der Akte, die dem Billigungsantrag beizufügen ist, bestimmen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt der Werbung; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit dieser Werbung, verwendetes Medium und Merkmale des Finanzprodukts. [ § 3] - Die Billigung der Werbung durch die FSMA sagt weder etwas über die Zweckmäßigkeit, das betreffende Finanzprodukt zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es anzunehmen, zu unterzeichnen oder zu eröffnen, noch über dessen Qualität und die damit verbundenen Risiken [...] aus.
In der Werbung darf keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA gemacht werden. [Art. 26 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 2.
Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 25.
Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017); früherer Paragraph 2 umgegliedert zu § 1 Abs. 2 (früherer Absatz 3) durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); früherer Paragraph 3 umnummeriert zu § 2 durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); früherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 3 durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] TITEL 4 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Lebensversicherungsgeschäft Art. 27 - 29 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 12. November 2012 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 30 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL 5 - Aufhebungsbestimmung Art. 32 - Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten Sparkonten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben.
TITEL 6 - Inkrafttreten und verschiedene Bestimmungen Art. 33 - [ § 1] - Vorliegender Erlass tritt ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. [ § 2 - [...]] [ § 3] - [In Abweichung von § 1 finden die Bestimmungen von Titel 3 bis einschließlich 31. Dezember 2015 keine Anwendung auf Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen, deren Verbreitung vor dem in § 1 erwähnten Datum begonnen hat.] [Art. 33 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 2 eingefügt durch Art. 16 Nr. 3 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015) und aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29.
Dezember 2017); § 3 (früherer Absatz 2) nummeriert und ersetzt durch Art. 16 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)] Art. 34 - Der für Finanzen zuständige Minister und der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage A - [...] [Anlage A aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)] Anlage B - [...] [Anlage B aufgehoben durch Art. 17 des K.E. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]