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Koninklijk Besluit van 25 april 2014
gepubliceerd op 31 december 2015

Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000776
pub.
31/12/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/25/2015000776/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1.ALLGEMEINE BEMERKUNGEN vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt die Regeln fest, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird.

Derzeit werden in Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmte Fälle von Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung aufgeführt, das heißt Verfahren, in denen der Staatsrat Entscheidungen der Behörden abändern kann. Bei dieser Art der Beilegung von Streitsachen beschränkt sich der Staatsrat nicht nur darauf, die vor ihm angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, sondern tritt seine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist.

Für die in Artikel 16 erwähnten Fälle wird das Verfahren vor dem Staatsrat in spezifischen Königlichen Erlassen geregelt.

Abgesehen von diesen Fällen sind durch verschiedene andere Rechtsvorschriften föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Art jedoch Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor dem Staatsrat eingeführt worden, für die das vor dem Staatsrat zu befolgende Verfahren in verschiedenem Maße - in manchen Fällen auch überhaupt nicht - geregelt ist. In der Wallonischen Region liefert der Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung hierfür zahlreiche Beispiele (siehe Artikel L1112-1, L1122-4, L1122-5, L1122-9, L1125-7, L4146-15, L4146-27, L4146-29, L5431-1). Die Schwierigkeit in solchen Situationen besteht somit darin zu wissen, welches das in Ermangelung einer Regelung oder im Falle einer lückenhaften Regelung anwendbare Verfahren ist. 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 der Verfassung wird dem König durch Artikel 30 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat die Befugnis übertragen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln festzulegen, insbesondere in den in Artikel 16 der vorerwähnten koordinierten Gesetze erwähnten Fällen. Durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates wird vorerwähnter Artikel 16 durch eine Nummer 8 mit allgemeiner Tragweite ergänzt: Der Staatsrat befindet im Wege von Entscheiden über Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die in Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind.

Daraus geht hervor, dass der König die Verfahrensregeln festlegen kann, die generell auf alle Beschwerden im Abänderungsverfahren anwendbar sind, unter dem Vorbehalt, dass jede der so durch den Entwurf des Königlichen Erlasses eingeführten Verfahrensregeln nur ergänzend Anwendung findet, das heißt, jedes Mal, wenn im Gesetz, im Dekret oder in der Ordonnanz selbst, in dem beziehungsweise der eine Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingeführt wird, keine Verfahrensregel vorgesehen ist oder wenn auf solch eine Beschwerde keine spezifische Verordnungsbestimmung anwendbar ist. Dies ist der Gegenstand von Artikel 1 des Erlassentwurfs.

Die Artikel 2 bis 7 des Erlassentwurfs sind dem bestehenden Königlichen Erlass zur Regelung des Verfahrens für die in Artikel 16 Nr. 4 der koordinierten Gesetze erwähnten Beschwerden entlehnt unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates.

In Bezug auf das im vorerwähnten Erlass des Regenten geregelte Verfahren bezwecken die im Erlassentwurf enthaltenen Regeln wie für alle Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung die Festlegung eines schnellen Verfahrens.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.April 2000, 6.

Januar 2014 und 20. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, des Artikels 39;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Februar 2014;

Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.730/2 des Staatsrates vom 9. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, deren Abänderung beantragt wird. Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Regeln finden Anwendung auf alle Verfahren vor dem Staatsrat, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird, vorbehaltlich spezifischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.

Art. 3 - Beschwerden werden durch eine mit Gründen versehene Antragschrift eingereicht, die von der Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet ist.

Die Antragschrift umfasst neben der Überschrift "Abänderungsantragschrift" die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Angaben.

Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung finden Anwendung auf die Abänderungsantragschrift.

Art. 4 - Nach Konzertierung mit dem bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt der Chefgreffier der beklagten Partei und gegebenenfalls dem Interessehabenden unverzüglich eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und ihrer Anlagen.

Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Antragschrift übermittelt die beklagte Partei der Kanzlei die Akte der Sache, wobei sie dieser Akte einen Erwiderungsschriftsatz zusammen mit vier Abschriften beifügen kann.

Binnen derselben Frist kann der Interessehabende eine Beitrittsantragschrift einreichen, in der er sein Interesse und seine Klagegründe darlegt. Artikel 52 findet Anwendung auf diese Antragschrift, sofern durch vorliegenden Artikel nicht davon abgewichen wird.

Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei unverzüglich eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der Beitrittsantragschrift. Die klagende Partei verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zusammen mit vier Abschriften zu übermitteln.

Art. 5 - Nach Erhalt der vollständigen Akte erstellt das bestimmte Mitglied des Auditorats unverzüglich einen Bericht über die Sache.

Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung binnen kurzer Frist wird den Parteien zusammen mit dem Bericht notifiziert.

Art. 6 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte vier Werktage vor der Sitzung bei der Kanzlei einsehen.

Art. 7 - Auf das durch vorliegenden Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 5, 8, 12, 13, 14bis, 15 bis 17, 19 bis 25, 27 bis 32, 34 bis 37, 39 bis 51, 55 bis 60, 62 bis 69, 72 bis 82, 83bis, 84, 85bis bis 88 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung.

Art. 8 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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