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Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les règles de procédure de droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat statuant au contentieux de pleine juridiction. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal déterminant les règles de procédure de droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat statuant au contentieux de pleine juridiction. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 april 2014 tot bepaling van de gemeenrechtelijke | l'arrêté royal du 25 avril 2014 déterminant les règles de procédure de |
procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de | |
Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan | droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat |
(Belgisch Staatsblad van 16 juni 2014). | statuant au contentieux de pleine juridiction (Moniteur belge du 16 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem | gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem |
Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung | Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung |
über Streitsachen befunden wird | über Streitsachen befunden wird |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre |
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt die Regeln | habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt die Regeln |
fest, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen | fest, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen |
in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird. | in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird. |
Derzeit werden in Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Derzeit werden in Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat bestimmte Fälle von Beschwerden im | Gesetze über den Staatsrat bestimmte Fälle von Beschwerden im |
Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung aufgeführt, das heißt | Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung aufgeführt, das heißt |
Verfahren, in denen der Staatsrat Entscheidungen der Behörden abändern | Verfahren, in denen der Staatsrat Entscheidungen der Behörden abändern |
kann. Bei dieser Art der Beilegung von Streitsachen beschränkt sich | kann. Bei dieser Art der Beilegung von Streitsachen beschränkt sich |
der Staatsrat nicht nur darauf, die vor ihm angefochtene Entscheidung | der Staatsrat nicht nur darauf, die vor ihm angefochtene Entscheidung |
für nichtig zu erklären, sondern tritt seine eigene Entscheidung an | für nichtig zu erklären, sondern tritt seine eigene Entscheidung an |
die Stelle der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist. | die Stelle der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist. |
Für die in Artikel 16 erwähnten Fälle wird das Verfahren vor dem | Für die in Artikel 16 erwähnten Fälle wird das Verfahren vor dem |
Staatsrat in spezifischen Königlichen Erlassen geregelt. | Staatsrat in spezifischen Königlichen Erlassen geregelt. |
Abgesehen von diesen Fällen sind durch verschiedene andere | Abgesehen von diesen Fällen sind durch verschiedene andere |
Rechtsvorschriften föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Art | Rechtsvorschriften föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Art |
jedoch Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor | jedoch Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor |
dem Staatsrat eingeführt worden, für die das vor dem Staatsrat zu | dem Staatsrat eingeführt worden, für die das vor dem Staatsrat zu |
befolgende Verfahren in verschiedenem Maße - in manchen Fällen auch | befolgende Verfahren in verschiedenem Maße - in manchen Fällen auch |
überhaupt nicht - geregelt ist. In der Wallonischen Region liefert der | überhaupt nicht - geregelt ist. In der Wallonischen Region liefert der |
Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung hierfür zahlreiche | Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung hierfür zahlreiche |
Beispiele (siehe Artikel L1112-1, L1122-4, L1122-5, L1122-9, L1125-7, | Beispiele (siehe Artikel L1112-1, L1122-4, L1122-5, L1122-9, L1125-7, |
L4146-15, L4146-27, L4146-29, L5431-1). Die Schwierigkeit in solchen | L4146-15, L4146-27, L4146-29, L5431-1). Die Schwierigkeit in solchen |
Situationen besteht somit darin zu wissen, welches das in Ermangelung | Situationen besteht somit darin zu wissen, welches das in Ermangelung |
einer Regelung oder im Falle einer lückenhaften Regelung anwendbare | einer Regelung oder im Falle einer lückenhaften Regelung anwendbare |
Verfahren ist. | Verfahren ist. |
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 der Verfassung wird | Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 der Verfassung wird |
dem König durch Artikel 30 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über | dem König durch Artikel 30 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat die Befugnis übertragen, durch einen im Ministerrat | den Staatsrat die Befugnis übertragen, durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Verfahrensregeln festzulegen, insbesondere in den | beratenen Erlass die Verfahrensregeln festzulegen, insbesondere in den |
in Artikel 16 der vorerwähnten koordinierten Gesetze erwähnten Fällen. | in Artikel 16 der vorerwähnten koordinierten Gesetze erwähnten Fällen. |
Durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der | Durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der |
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates wird | Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates wird |
vorerwähnter Artikel 16 durch eine Nummer 8 mit allgemeiner Tragweite | vorerwähnter Artikel 16 durch eine Nummer 8 mit allgemeiner Tragweite |
ergänzt: Der Staatsrat befindet im Wege von Entscheiden über | ergänzt: Der Staatsrat befindet im Wege von Entscheiden über |
Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die in | Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die in |
Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. | Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. |
Daraus geht hervor, dass der König die Verfahrensregeln festlegen | Daraus geht hervor, dass der König die Verfahrensregeln festlegen |
kann, die generell auf alle Beschwerden im Abänderungsverfahren | kann, die generell auf alle Beschwerden im Abänderungsverfahren |
anwendbar sind, unter dem Vorbehalt, dass jede der so durch den | anwendbar sind, unter dem Vorbehalt, dass jede der so durch den |
Entwurf des Königlichen Erlasses eingeführten Verfahrensregeln nur | Entwurf des Königlichen Erlasses eingeführten Verfahrensregeln nur |
ergänzend Anwendung findet, das heißt, jedes Mal, wenn im Gesetz, im | ergänzend Anwendung findet, das heißt, jedes Mal, wenn im Gesetz, im |
Dekret oder in der Ordonnanz selbst, in dem beziehungsweise der eine | Dekret oder in der Ordonnanz selbst, in dem beziehungsweise der eine |
Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingeführt | Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingeführt |
wird, keine Verfahrensregel vorgesehen ist oder wenn auf solch eine | wird, keine Verfahrensregel vorgesehen ist oder wenn auf solch eine |
Beschwerde keine spezifische Verordnungsbestimmung anwendbar ist. Dies | Beschwerde keine spezifische Verordnungsbestimmung anwendbar ist. Dies |
ist der Gegenstand von Artikel 1 des Erlassentwurfs. | ist der Gegenstand von Artikel 1 des Erlassentwurfs. |
Die Artikel 2 bis 7 des Erlassentwurfs sind dem bestehenden | Die Artikel 2 bis 7 des Erlassentwurfs sind dem bestehenden |
Königlichen Erlass zur Regelung des Verfahrens für die in Artikel 16 | Königlichen Erlass zur Regelung des Verfahrens für die in Artikel 16 |
Nr. 4 der koordinierten Gesetze erwähnten Beschwerden entlehnt unter | Nr. 4 der koordinierten Gesetze erwähnten Beschwerden entlehnt unter |
Berücksichtigung der derzeit geltenden Bestimmungen des Erlasses des | Berücksichtigung der derzeit geltenden Bestimmungen des Erlasses des |
Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates. | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates. |
In Bezug auf das im vorerwähnten Erlass des Regenten geregelte | In Bezug auf das im vorerwähnten Erlass des Regenten geregelte |
Verfahren bezwecken die im Erlassentwurf enthaltenen Regeln wie für | Verfahren bezwecken die im Erlassentwurf enthaltenen Regeln wie für |
alle Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung die | alle Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung die |
Festlegung eines schnellen Verfahrens. | Festlegung eines schnellen Verfahrens. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige | die ehrerbietige |
und getreue Dienerin | und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem | gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem |
Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung | Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung |
über Streitsachen befunden wird | über Streitsachen befunden wird |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom | Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000, 6. | 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000, 6. |
Januar 2014 und 20. Januar 2014; | Januar 2014 und 20. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der |
Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des | Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des |
Staatsrates, des Artikels 39; | Staatsrates, des Artikels 39; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.730/2 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.730/2 des Staatsrates vom 9. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | 1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat, | über den Staatsrat, |
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. | 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. |
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, |
3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung | 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung |
getroffen hat, deren Abänderung beantragt wird. | getroffen hat, deren Abänderung beantragt wird. |
Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Regeln finden | Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Regeln finden |
Anwendung auf alle Verfahren vor dem Staatsrat, in denen in | Anwendung auf alle Verfahren vor dem Staatsrat, in denen in |
unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird, | unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird, |
vorbehaltlich spezifischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. | vorbehaltlich spezifischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. |
Art. 3 - Beschwerden werden durch eine mit Gründen versehene | Art. 3 - Beschwerden werden durch eine mit Gründen versehene |
Antragschrift eingereicht, die von der Partei oder einem Rechtsanwalt, | Antragschrift eingereicht, die von der Partei oder einem Rechtsanwalt, |
der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten | der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten |
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet ist. | Bedingungen erfüllt, unterzeichnet ist. |
Die Antragschrift umfasst neben der Überschrift | Die Antragschrift umfasst neben der Überschrift |
"Abänderungsantragschrift" die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 4 und | "Abänderungsantragschrift" die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 4 und |
gegebenenfalls § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten | gegebenenfalls § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten |
Angaben. | Angaben. |
Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung finden | Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung finden |
Anwendung auf die Abänderungsantragschrift. | Anwendung auf die Abänderungsantragschrift. |
Art. 4 - Nach Konzertierung mit dem bestimmten Mitglied des Auditorats | Art. 4 - Nach Konzertierung mit dem bestimmten Mitglied des Auditorats |
übermittelt der Chefgreffier der beklagten Partei und gegebenenfalls | übermittelt der Chefgreffier der beklagten Partei und gegebenenfalls |
dem Interessehabenden unverzüglich eine Abschrift der | dem Interessehabenden unverzüglich eine Abschrift der |
verfahrenseinleitenden Antragschrift und ihrer Anlagen. | verfahrenseinleitenden Antragschrift und ihrer Anlagen. |
Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Antragschrift übermittelt | Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Antragschrift übermittelt |
die beklagte Partei der Kanzlei die Akte der Sache, wobei sie dieser | die beklagte Partei der Kanzlei die Akte der Sache, wobei sie dieser |
Akte einen Erwiderungsschriftsatz zusammen mit vier Abschriften | Akte einen Erwiderungsschriftsatz zusammen mit vier Abschriften |
beifügen kann. | beifügen kann. |
Binnen derselben Frist kann der Interessehabende eine | Binnen derselben Frist kann der Interessehabende eine |
Beitrittsantragschrift einreichen, in der er sein Interesse und seine | Beitrittsantragschrift einreichen, in der er sein Interesse und seine |
Klagegründe darlegt. Artikel 52 findet Anwendung auf diese | Klagegründe darlegt. Artikel 52 findet Anwendung auf diese |
Antragschrift, sofern durch vorliegenden Artikel nicht davon | Antragschrift, sofern durch vorliegenden Artikel nicht davon |
abgewichen wird. | abgewichen wird. |
Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei unverzüglich eine | Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei unverzüglich eine |
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der | Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der |
Beitrittsantragschrift. Die klagende Partei verfügt über eine Frist | Beitrittsantragschrift. Die klagende Partei verfügt über eine Frist |
von dreißig Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zusammen mit | von dreißig Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zusammen mit |
vier Abschriften zu übermitteln. | vier Abschriften zu übermitteln. |
Art. 5 - Nach Erhalt der vollständigen Akte erstellt das bestimmte | Art. 5 - Nach Erhalt der vollständigen Akte erstellt das bestimmte |
Mitglied des Auditorats unverzüglich einen Bericht über die Sache. | Mitglied des Auditorats unverzüglich einen Bericht über die Sache. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung binnen kurzer Frist wird | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung binnen kurzer Frist wird |
den Parteien zusammen mit dem Bericht notifiziert. | den Parteien zusammen mit dem Bericht notifiziert. |
Art. 6 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte vier | Art. 6 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte vier |
Werktage vor der Sitzung bei der Kanzlei einsehen. | Werktage vor der Sitzung bei der Kanzlei einsehen. |
Art. 7 - Auf das durch vorliegenden Erlass geregelte Verfahren finden | Art. 7 - Auf das durch vorliegenden Erlass geregelte Verfahren finden |
die Artikel 5, 8, 12, 13, 14bis, 15 bis 17, 19 bis 25, 27 bis 32, 34 | die Artikel 5, 8, 12, 13, 14bis, 15 bis 17, 19 bis 25, 27 bis 32, 34 |
bis 37, 39 bis 51, 55 bis 60, 62 bis 69, 72 bis 82, 83bis, 84, 85bis | bis 37, 39 bis 51, 55 bis 60, 62 bis 69, 72 bis 82, 83bis, 84, 85bis |
bis 88 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. | bis 88 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. |
Art. 8 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |