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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2014
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Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les règles de procédure de droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat statuant au contentieux de pleine juridiction. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van de gemeenrechtelijke procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal déterminant les règles de procédure de droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat statuant au contentieux de pleine juridiction. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 april 2014 tot bepaling van de gemeenrechtelijke l'arrêté royal du 25 avril 2014 déterminant les règles de procédure de
procedureregels die toepasselijk zijn op de rechtsplegingen vóór de
Raad van State waarin met volle rechtsmacht uitspraak wordt gedaan droit commun applicables aux procédures devant le Conseil d'Etat
(Belgisch Staatsblad van 16 juni 2014). statuant au contentieux de pleine juridiction (Moniteur belge du 16 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem
Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung
über Streitsachen befunden wird über Streitsachen befunden wird
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt die Regeln habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, legt die Regeln
fest, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen fest, die auf Verfahren vor dem Staatsrat Anwendung finden, in denen
in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird. in unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird.
Derzeit werden in Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten Derzeit werden in Artikel 16 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat bestimmte Fälle von Beschwerden im Gesetze über den Staatsrat bestimmte Fälle von Beschwerden im
Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung aufgeführt, das heißt Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung aufgeführt, das heißt
Verfahren, in denen der Staatsrat Entscheidungen der Behörden abändern Verfahren, in denen der Staatsrat Entscheidungen der Behörden abändern
kann. Bei dieser Art der Beilegung von Streitsachen beschränkt sich kann. Bei dieser Art der Beilegung von Streitsachen beschränkt sich
der Staatsrat nicht nur darauf, die vor ihm angefochtene Entscheidung der Staatsrat nicht nur darauf, die vor ihm angefochtene Entscheidung
für nichtig zu erklären, sondern tritt seine eigene Entscheidung an für nichtig zu erklären, sondern tritt seine eigene Entscheidung an
die Stelle der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist. die Stelle der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist.
Für die in Artikel 16 erwähnten Fälle wird das Verfahren vor dem Für die in Artikel 16 erwähnten Fälle wird das Verfahren vor dem
Staatsrat in spezifischen Königlichen Erlassen geregelt. Staatsrat in spezifischen Königlichen Erlassen geregelt.
Abgesehen von diesen Fällen sind durch verschiedene andere Abgesehen von diesen Fällen sind durch verschiedene andere
Rechtsvorschriften föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Art Rechtsvorschriften föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Art
jedoch Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor jedoch Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung vor
dem Staatsrat eingeführt worden, für die das vor dem Staatsrat zu dem Staatsrat eingeführt worden, für die das vor dem Staatsrat zu
befolgende Verfahren in verschiedenem Maße - in manchen Fällen auch befolgende Verfahren in verschiedenem Maße - in manchen Fällen auch
überhaupt nicht - geregelt ist. In der Wallonischen Region liefert der überhaupt nicht - geregelt ist. In der Wallonischen Region liefert der
Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung hierfür zahlreiche Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung hierfür zahlreiche
Beispiele (siehe Artikel L1112-1, L1122-4, L1122-5, L1122-9, L1125-7, Beispiele (siehe Artikel L1112-1, L1122-4, L1122-5, L1122-9, L1125-7,
L4146-15, L4146-27, L4146-29, L5431-1). Die Schwierigkeit in solchen L4146-15, L4146-27, L4146-29, L5431-1). Die Schwierigkeit in solchen
Situationen besteht somit darin zu wissen, welches das in Ermangelung Situationen besteht somit darin zu wissen, welches das in Ermangelung
einer Regelung oder im Falle einer lückenhaften Regelung anwendbare einer Regelung oder im Falle einer lückenhaften Regelung anwendbare
Verfahren ist. Verfahren ist.
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 der Verfassung wird Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 160 Absatz 1 der Verfassung wird
dem König durch Artikel 30 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über dem König durch Artikel 30 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat die Befugnis übertragen, durch einen im Ministerrat den Staatsrat die Befugnis übertragen, durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Verfahrensregeln festzulegen, insbesondere in den beratenen Erlass die Verfahrensregeln festzulegen, insbesondere in den
in Artikel 16 der vorerwähnten koordinierten Gesetze erwähnten Fällen. in Artikel 16 der vorerwähnten koordinierten Gesetze erwähnten Fällen.
Durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Durch das Gesetz vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates wird Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates wird
vorerwähnter Artikel 16 durch eine Nummer 8 mit allgemeiner Tragweite vorerwähnter Artikel 16 durch eine Nummer 8 mit allgemeiner Tragweite
ergänzt: Der Staatsrat befindet im Wege von Entscheiden über ergänzt: Der Staatsrat befindet im Wege von Entscheiden über
Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die in Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die in
Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind. Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen vorgesehen sind.
Daraus geht hervor, dass der König die Verfahrensregeln festlegen Daraus geht hervor, dass der König die Verfahrensregeln festlegen
kann, die generell auf alle Beschwerden im Abänderungsverfahren kann, die generell auf alle Beschwerden im Abänderungsverfahren
anwendbar sind, unter dem Vorbehalt, dass jede der so durch den anwendbar sind, unter dem Vorbehalt, dass jede der so durch den
Entwurf des Königlichen Erlasses eingeführten Verfahrensregeln nur Entwurf des Königlichen Erlasses eingeführten Verfahrensregeln nur
ergänzend Anwendung findet, das heißt, jedes Mal, wenn im Gesetz, im ergänzend Anwendung findet, das heißt, jedes Mal, wenn im Gesetz, im
Dekret oder in der Ordonnanz selbst, in dem beziehungsweise der eine Dekret oder in der Ordonnanz selbst, in dem beziehungsweise der eine
Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingeführt Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingeführt
wird, keine Verfahrensregel vorgesehen ist oder wenn auf solch eine wird, keine Verfahrensregel vorgesehen ist oder wenn auf solch eine
Beschwerde keine spezifische Verordnungsbestimmung anwendbar ist. Dies Beschwerde keine spezifische Verordnungsbestimmung anwendbar ist. Dies
ist der Gegenstand von Artikel 1 des Erlassentwurfs. ist der Gegenstand von Artikel 1 des Erlassentwurfs.
Die Artikel 2 bis 7 des Erlassentwurfs sind dem bestehenden Die Artikel 2 bis 7 des Erlassentwurfs sind dem bestehenden
Königlichen Erlass zur Regelung des Verfahrens für die in Artikel 16 Königlichen Erlass zur Regelung des Verfahrens für die in Artikel 16
Nr. 4 der koordinierten Gesetze erwähnten Beschwerden entlehnt unter Nr. 4 der koordinierten Gesetze erwähnten Beschwerden entlehnt unter
Berücksichtigung der derzeit geltenden Bestimmungen des Erlasses des Berücksichtigung der derzeit geltenden Bestimmungen des Erlasses des
Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates. Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates.
In Bezug auf das im vorerwähnten Erlass des Regenten geregelte In Bezug auf das im vorerwähnten Erlass des Regenten geregelte
Verfahren bezwecken die im Erlassentwurf enthaltenen Regeln wie für Verfahren bezwecken die im Erlassentwurf enthaltenen Regeln wie für
alle Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung die alle Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung die
Festlegung eines schnellen Verfahrens. Festlegung eines schnellen Verfahrens.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige die ehrerbietige
und getreue Dienerin und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem gemeinrechtlichen Verfahrensregeln, die auf Verfahren vor dem
Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung Staatsrat Anwendung finden, in denen in unbeschränkter Rechtsprechung
über Streitsachen befunden wird über Streitsachen befunden wird
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000, 6. 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000, 6.
Januar 2014 und 20. Januar 2014; Januar 2014 und 20. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der
Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des
Staatsrates, des Artikels 39; Staatsrates, des Artikels 39;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.730/2 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.730/2 des Staatsrates vom 9. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze 1.koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat, über den Staatsrat,
2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. 2. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23.
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates,
3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung 3. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung
getroffen hat, deren Abänderung beantragt wird. getroffen hat, deren Abänderung beantragt wird.
Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Regeln finden Art. 2 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Regeln finden
Anwendung auf alle Verfahren vor dem Staatsrat, in denen in Anwendung auf alle Verfahren vor dem Staatsrat, in denen in
unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird, unbeschränkter Rechtsprechung über Streitsachen befunden wird,
vorbehaltlich spezifischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. vorbehaltlich spezifischer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen.
Art. 3 - Beschwerden werden durch eine mit Gründen versehene Art. 3 - Beschwerden werden durch eine mit Gründen versehene
Antragschrift eingereicht, die von der Partei oder einem Rechtsanwalt, Antragschrift eingereicht, die von der Partei oder einem Rechtsanwalt,
der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet ist. Bedingungen erfüllt, unterzeichnet ist.
Die Antragschrift umfasst neben der Überschrift Die Antragschrift umfasst neben der Überschrift
"Abänderungsantragschrift" die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 4 und "Abänderungsantragschrift" die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 4 und
gegebenenfalls § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten gegebenenfalls § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten
Angaben. Angaben.
Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung finden Die Artikel 3 und 3bis der allgemeinen Verfahrensordnung finden
Anwendung auf die Abänderungsantragschrift. Anwendung auf die Abänderungsantragschrift.
Art. 4 - Nach Konzertierung mit dem bestimmten Mitglied des Auditorats Art. 4 - Nach Konzertierung mit dem bestimmten Mitglied des Auditorats
übermittelt der Chefgreffier der beklagten Partei und gegebenenfalls übermittelt der Chefgreffier der beklagten Partei und gegebenenfalls
dem Interessehabenden unverzüglich eine Abschrift der dem Interessehabenden unverzüglich eine Abschrift der
verfahrenseinleitenden Antragschrift und ihrer Anlagen. verfahrenseinleitenden Antragschrift und ihrer Anlagen.
Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Antragschrift übermittelt Binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Antragschrift übermittelt
die beklagte Partei der Kanzlei die Akte der Sache, wobei sie dieser die beklagte Partei der Kanzlei die Akte der Sache, wobei sie dieser
Akte einen Erwiderungsschriftsatz zusammen mit vier Abschriften Akte einen Erwiderungsschriftsatz zusammen mit vier Abschriften
beifügen kann. beifügen kann.
Binnen derselben Frist kann der Interessehabende eine Binnen derselben Frist kann der Interessehabende eine
Beitrittsantragschrift einreichen, in der er sein Interesse und seine Beitrittsantragschrift einreichen, in der er sein Interesse und seine
Klagegründe darlegt. Artikel 52 findet Anwendung auf diese Klagegründe darlegt. Artikel 52 findet Anwendung auf diese
Antragschrift, sofern durch vorliegenden Artikel nicht davon Antragschrift, sofern durch vorliegenden Artikel nicht davon
abgewichen wird. abgewichen wird.
Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei unverzüglich eine Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei unverzüglich eine
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes und gegebenenfalls der
Beitrittsantragschrift. Die klagende Partei verfügt über eine Frist Beitrittsantragschrift. Die klagende Partei verfügt über eine Frist
von dreißig Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zusammen mit von dreißig Tagen, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zusammen mit
vier Abschriften zu übermitteln. vier Abschriften zu übermitteln.
Art. 5 - Nach Erhalt der vollständigen Akte erstellt das bestimmte Art. 5 - Nach Erhalt der vollständigen Akte erstellt das bestimmte
Mitglied des Auditorats unverzüglich einen Bericht über die Sache. Mitglied des Auditorats unverzüglich einen Bericht über die Sache.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung binnen kurzer Frist wird Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung binnen kurzer Frist wird
den Parteien zusammen mit dem Bericht notifiziert. den Parteien zusammen mit dem Bericht notifiziert.
Art. 6 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte vier Art. 6 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte vier
Werktage vor der Sitzung bei der Kanzlei einsehen. Werktage vor der Sitzung bei der Kanzlei einsehen.
Art. 7 - Auf das durch vorliegenden Erlass geregelte Verfahren finden Art. 7 - Auf das durch vorliegenden Erlass geregelte Verfahren finden
die Artikel 5, 8, 12, 13, 14bis, 15 bis 17, 19 bis 25, 27 bis 32, 34 die Artikel 5, 8, 12, 13, 14bis, 15 bis 17, 19 bis 25, 27 bis 32, 34
bis 37, 39 bis 51, 55 bis 60, 62 bis 69, 72 bis 82, 83bis, 84, 85bis bis 37, 39 bis 51, 55 bis 60, 62 bis 69, 72 bis 82, 83bis, 84, 85bis
bis 88 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. bis 88 und 91 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung.
Art. 8 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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