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Koninklijk Besluit van 25 april 2014
gepubliceerd op 20 maart 2015

Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000131
pub.
20/03/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/25/2015000131/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 16 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in Artikel 11bis der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Verfahrensregeln festgelegt, die vor dem Staatsrat zu befolgen sind, wenn dieser befasst wird mit einem Antrag auf Entschädigungsleistung in Anwendung von Artikel 11bis, eingefügt in die koordinierten Gesetze über den Staatsrat durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6.Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten. Dieses Gesetz wurde am 31.

Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014) veröffentlicht.

Diese Bestimmungen werden in Titel 1 "Antragschrift und Untersuchung" eingefügt, in dem sie ein neues Kapitel 3 bilden, das auf die ersten beiden Kapitel mit der Überschrift "Antrag" beziehungsweise "Untersuchung" folgt, die derzeit Titel 1 bilden. 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 - In diesem Artikel wird in Titel 1 das neue Kapitel 3 mit der Überschrift "Entschädigung" eingefügt. Art. 2 - In den ersten drei Absätzen von Artikel 11bis sind bereits einige Verfahrensregeln enthalten, insbesondere in Bezug auf die Fristen. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann von einer klagenden oder beitretenden Partei, die "eine Klage zur Erklärung der Nichtigkeit" eines Akts "einleitet", "spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit" oder, bei Anwendung der in Artikel 38 der koordinierten Gesetze erwähnten Verwaltungsschleife "spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", gestellt werden.

Im neuen Artikel 25/1 wird der Gesetzestext durch die Unterscheidung von drei möglichen Zeitpunkten für die Einreichung des Antrags verdeutlicht: - gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage, - während des Nichtigkeitsverfahrens - oder nachdem dieses Verfahren abgeschlossen worden ist.

Dieser Artikel dient vor allem dem besseren Verständnis der nachfolgenden Artikel.

Art. 3 - In den beiden Paragraphen von Artikel 25/2 werden verschiedene Regeln festgelegt, je nachdem, ob der Antrag auf Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage oder in einem von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt wird.

Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Antrag auf Entschädigungsleistung wird im Allgemeinen in derselben Antragschrift gestellt, in deren Überschrift der Antrag auf Entschädigungsleistung angegeben werden muss. In der Antragschrift muss die beantragte Entschädigung beziffert sein und begründet werden.

Allerdings werden im Erlass keine übertriebenen Formvorschriften eingeführt, durch die ein Antrag auf Entschädigungsleistung, der gleichzeitig eingereicht, aber in einer separaten Antragschrift gestellt wird, unzulässig wäre. In § 2 wird der Inhalt der Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung festgelegt, die getrennt von der Nichtigkeitsklage eingereicht wird, ungeachtet dessen, ob sie zum gleichen Zeitpunkt wie die Nichtigkeitsklage oder danach eingereicht wird. Da es sich beim Antrag auf Entschädigungsleistung um einen akzessorischen Antrag zur Nichtigkeitsklage handelt, muss der Vermerk dieser Klage angegeben werden. Dies geschieht normalerweise anhand der Listennummer, wenn die Nichtigkeitsklage bereits eingereicht worden ist, beziehungsweise anhand der Bestimmung der klagenden Partei und des Gegenstands der Nichtigkeitsklage, wenn die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage, aber durch einen separaten Schriftsatz eingereicht wird.

In jedem Fall werden der Antragschrift die Aktenstücke zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Das Verzeichnis kann spezifisch für den Antrag auf Entschädigungsleistung erstellt werden oder ein gemeinsames Verzeichnis mit demjenigen der Nichtigkeitsklage bilden, sofern die zur Untermauerung des Antrags auf Entschädigung geltend gemachten Aktenstücke leicht bestimmt werden können.

In § 4 wird festgelegt, wie Anträge zu behandeln sind, die den Vorschriften des neuen Artikels 25/2 nicht entsprechen. Artikel 3bis bleibt anwendbar auf Antragschriften zwecks Entschädigungsleistung, die in denselben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage aufgenommen sind. Ebenfalls ist für Antragschriften, die in einem separaten Schriftsatz hinterlegt werden, eine ähnliche Bestimmung vorgesehen, wenn die in Artikel 25/2 erwähnten Angaben nicht gemacht werden oder das Verzeichnis der Aktenstücke nicht beigefügt ist.

Art. 4 - In Artikel 25/3 wird in den Paragraphen 1, 2 und 4 auf die in Artikel 25/1 erwähnten Fälle verwiesen und das Verfahren infolgedessen angepasst.

Wenn ein Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Klage eingereicht wird, kann der mit der Akte beauftragte Auditor gemäß § 1 abhängig vom Sachverhalt entscheiden, den Antrag gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu untersuchen oder seine Untersuchung aufzuschieben. Die sofortige Untersuchung kann angebracht sein, wenn in Bezug auf die Lösung der Nichtigkeitsklage kein Zweifel zu bestehen scheint und die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung unkompliziert ist; dies unter Einhaltung der kontradiktorischen Verhandlung. Das deutlichste Beispiel hierfür ist eine Ausschreibung, für die ein unrechtmäßig ausgeschlossener Bieter eine Pauschalentschädigung in Höhe von 10 Prozent seiner Submission erhält.

In diesem Fall erscheint es unnötig, auf den Nichtigkeitsentscheid zu warten, um mit der Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung zu beginnen. Wenn hingegen die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung komplexer erscheint oder die Lösung der Streitsache ungewiss ist, könnte es ein unnötiger Zeit- und Energieverlust sein, einen Antrag auf Entschädigungsleistung zu untersuchen, ohne zu wissen, ob der Rat die Schlussfolgerungen des Berichts über die Nichtigkeitsklage bestätigen wird. Zudem und insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die Verwaltungsschleife anzuwenden, kann die Schätzung des Betrags des Nachteils entsprechend der Entwicklung des Verfahrens variieren. Auch in diesem Fall ist es empfehlenswert, vorsichtig zu sein und für die Einreichung des Antrags auf Entschädigungsleistung den Ausgang der Nichtigkeitsklage abzuwarten. Hierbei handelt es sich um das, was implizit in Artikel 11bis Absatz 3 der koordinierten Gesetze vorgesehen ist, und zwar, dass im Falle einer Verwaltungsschleife die vorgegebene Frist, um über den Antrag auf Entschädigungsleistung zu entscheiden, "nach Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", einsetzt.

In jedem Fall verwaltet der Auditor die Akte bis zur Hinterlegung seines Berichts über den Antrag auf Entschädigungsleistung. Unter den Fällen, in denen "der Auditor der Meinung ist, im Besitz aller zweckdienlichen Angaben zu sein", um den Antrag auf Entschädigungsleistung zu untersuchen, findet sich auch der Fall, in dem der Auditor auf Abweisung der Nichtigkeitsklage schließt oder er darauf schließt, dass keine Rechtswidrigkeit besteht; eine Schlussfolgerung, die es ihm auch erlaubt, auf Ablehnung des Antrags auf Entschädigungsleistung zu schließen.

Wenn hingegen der angefochtene Akt für nichtig erklärt wird oder im Entscheid über die Nichtigkeitsklage bestimmt wird, dass eine Rechtsverletzung begangen wurde (zum Beispiel wenn diese Rechtswidrigkeit infolge einer Verwaltungsschleife behoben worden ist oder im Entscheid festgestellt wird, dass die Sache gegenstandslos ist aufgrund der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts durch einen Entscheid, der in Zusammenhang mit einer anderen Klage verkündet worden ist), ohne dass der Auditor die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung vorgenommen hätte, erfolgt diese Untersuchung wie bei einem Antrag, der nach der Nichtigkeitsklage eingereicht wurde, das heißt, dass die Untersuchung aufgeschoben wird, bis der Entscheid, der die Rechtswidrigkeit endgültig bestimmt, verkündet worden ist.

Gemäß § 2 findet dasselbe Verfahren Anwendung, wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nach der Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist.

Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nicht untersucht wurde oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht wurde, und wenn diese Klage abgewiesen wird, ohne dass eine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, lehnt der Staatsrat gemäß § 3 den Antrag auf Entschädigungsleistung durch denselben Entscheid ab, durch den das Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird.

Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung untersucht werden muss, wird schließlich gemäß § 4 das gleiche Verfahren angewandt wie dasjenige, das sich in Nichtigkeitsstreitsachen bereits bewährt hat: Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei, Replik- oder Erläuterungsschriftsatz der klagenden Partei, Untersuchung und Bericht des Auditors und letzte Schriftsätze. Im Erlass wird an dieser Stelle auf die Artikel der allgemeinen Verfahrensordnung in Bezug auf Nichtigkeitsklagen verwiesen, mit Ausnahme der Artikel 14ter bis 14quinquies, die nur im Rahmen einer solchen Klage sinnvoll sind, und des Artikels 15, der von der Entscheidungsfrist handelt, ein Punkt, der bereits durch Artikel 11bis Absatz 2 zweiter Satz der koordinierten Gesetze geregelt wird.

Art. 5 bis 7 - Die Artikel 40, 47 und 50bis werden so abgeändert, dass sie sich auch auf die in Anwendung von Artikel 11bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erlassenen Entscheide über Anträge auf Entschädigungsleistung beziehen. Wie aus dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung hervorgeht, wird in den koordinierten Gesetzen dieser Artikel 11bis nämlich nicht von den Fällen ausgeschlossen, in denen Einsprüche, Dritteinsprüche oder Revisionsbeschwerden Anwendung finden.

Diese Artikel werden ebenfalls durch einen Absatz ergänzt, in dem vorgesehen ist, dass Einsprüche, Dritteinsprüche und Revisionsbeschwerden von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt werden, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, wenn dieser Entscheid sich auf die Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den diese Beschwerdemöglichkeiten gerichtet sind.

Art. 8 - Dieser Artikel und Artikel 9 werden eingefügt, um der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten.

Nach dem Beispiel der anderen Verfahren, die vor dem Staatsrat eingeleitet werden, wie etwa Aussetzungsanträge, wird nämlich vorgesehen, dass die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehenen Gebühren auch im Falle von Anträgen auf Entschädigungsleistung oder Beitrittsantragschriften, die im Rahmen solcher Anträge eingereicht werden, Anwendung finden. Die in Artikel 70 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung auf Anträge auf Entschädigungsleistung, sobald ihr Gegenstand sich grundsätzlich von demjenigen der Nichtigkeitsklage unterscheidet, und dies im Gegensatz zu Aussetzungsanträgen, die eine vorläufige Untersuchung von dem, was später zur Sache untersucht werden muss, mit sich bringen. Andererseits ist vorgesehen, dass die zu entrichtende Gebühr im Falle eines Antrags auf Entschädigungsleistung oder einer Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache nicht mehr zu entrichten ist, wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, vorerwähnten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass sie keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Akt beziehungsweise in der angefochtenen Verordnung oder in der impliziten Abweisungsentscheidung feststellt. Diese Maßnahme ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Entschädigung vom Staatsrat nicht untersucht wird, wenn keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist.

Art. 9 - Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung wird wieder aufgenommen, um die Modalitäten für die Erstattung der Gebühr festzulegen, wenn der neue Artikel 70 § 1 Absatz 5 oder § 2 Absatz 3 Anwendung findet.

Art. 10 - Artikel 78 der allgemeinen Verfahrensordnung wird der Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprechend angepasst.

Art. 11 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014 auf den 1. Juli 2014 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in Artikel 11bis der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.

April 2000, 6. Januar 2014 und 20. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, des Artikels 73;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Februar 2014;

Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.729/2 des Staatsrates vom 9. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Entschädigung".

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - Der in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze erwähnte Antrag auf Entschädigungsleistung kann wie folgt gestellt werden: 1. gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage 2.oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens 3. oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage gestellt, enthält die Überschrift der Antragschrift zudem die Angabe "Antrag auf Entschädigungsleistung". Die Antragschrift umfasst den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt, wird dieser Schriftsatz von der Partei beziehungsweise von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet.

In diesem Fall enthält die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung zudem folgende Angaben: 1. die Überschrift "Antrag auf Entschädigungsleistung", 2.den Vermerk der Nichtigkeitsklage oder des diesbezüglichen Entscheids, 3. Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Partei, die die Entschädigung beantragt, und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, 4.den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. § 3 - Aktenstücke zur Untermauerung des Antrags werden der Antragschrift zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Diese Aktenstücke werden alle gemäß diesem Verzeichnis nummeriert. § 4 - Die Artikel 2 § 2 und 3 Nr. 4 finden Anwendung auf die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung.

Zudem wird diese Antragschrift unbeschadet der Anwendung des Artikels 3bis nicht in die Liste eingetragen, wenn sie die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angaben nicht enthält oder wenn ihr das in § 3 erwähnte Verzeichnis nicht beiliegt.

Bei Anwendung von Absatz 2 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Antragschrift.

Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht eingereicht." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/3 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage gestellt, kann er zum selben Zeitpunkt wie diese Klage untersucht werden und es kann über beide gleichzeitig entschieden werden, falls das bestimmte Mitglied des Auditorats der Meinung ist, im Besitz aller zu diesem Zweck dienlichen Angaben zu sein.

Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die Nichtigkeitsklage befunden wird. Wird in diesem Entscheid eine Rechtswidrigkeit festgestellt, wird gemäß § 4 vorgegangen. § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens gestellt, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die Nichtigkeitsklage befunden wird. § 3 - Ist keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden, wird durch den Entscheid, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird, auch der Antrag auf Entschädigungsleistung abgelehnt. § 4 - Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung binnen sechzig Tagen nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife gestellt wird oder wenn die Untersuchung dieses Antrags aufgeschoben ist und der Antrag nicht gemäß § 3 abgelehnt worden ist, sendet der Chefgreffier der beklagten Partei eine Abschrift des Antrags zu. Die beklagte Partei verfügt über sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt der Partei, die die Entschädigung beantragt, eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes oder setzt sie davon in Kenntnis, dass kein Erwiderungsschriftsatz vorliegt. Die Partei, die die Entschädigung beantragt, verfügt über sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replik- oder Erläuterungsschriftsatz zukommen zu lassen. Der Chefgreffier übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Schriftsatzes.

Anschließend wird gemäß den Artikeln 11, 12 bis 14bis, 14sexies erster und zweiter Gedankenstrich, 16, 17 und 19 bis 25 vorgegangen. Der Bericht über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird der Kanzlei binnen einem Monat nach dem Tag übermittelt, an dem das bestimmte Mitglied des Auditorats im Besitz der Schriftsätze und der vollständigen Akte der Sache ist. Der in Artikel 14 erwähnte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens findet keine Anwendung auf das Verfahren für die Beantragung einer Entschädigung. Ein nach der Frist von dreißig Tagen hinterlegter letzter Schriftsatz wird von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen." Art. 5 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die Zahl "11bis," eingefügt. 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Einspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der Einspruch gerichtet ist." Art. 6 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die Zahl "11bis," eingefügt. 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein Dritteinspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der Dritteinspruch gerichtet ist." Art. 7 - Artikel 50bis desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die Zahl "11bis," eingefügt. 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine Revisionsbeschwerde wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den die Revisionsbeschwerde gerichtet ist." Art. 8 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: "und Anträge auf Entschädigungsleistung". 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten." 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten." Art. 9 - Artikel 72 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "In Anwendung von Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 beantragt der Verfasser des Antrags auf Entschädigungsleistung oder der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache bei dem innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst die Erstattung der aufgrund der Einreichung dieses Antrags oder dieser Antragschrift zu entrichtenden Gebühr.

Der Chefgreffier setzt die betreffenden Parteien von den Modalitäten für die Erstattung dieser Gebühr in der Notifizierung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheids in Kenntnis.

Erstattungsanträge, die an den innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst gerichtet sind, enthalten die für die Entrichtung der Gebühr erforderliche strukturierte Mitteilung." Art. 10 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968, 17. Februar 1997 und 25.

April 2007, wird zwischen den Zahlen "11," und "14" die Zahl "11bis," eingefügt.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Art. 12 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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