Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2014
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'indemnité réparatrice visée à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'indemnité réparatrice visée
tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van
State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12
janvier 1973. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 april 2014 betreffende de schadevergoeding tot herstel l'arrêté royal du 25 avril 2014 relatif à l'indemnité réparatrice
bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State visée à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le
gecoördineerd op 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 16 juni 12 janvier 1973 (Moniteur belge du 16 juin 2014).
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in
Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat erwähnt ist Staatsrat erwähnt ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die
Verfahrensregeln festgelegt, die vor dem Staatsrat zu befolgen sind, Verfahrensregeln festgelegt, die vor dem Staatsrat zu befolgen sind,
wenn dieser befasst wird mit einem Antrag auf Entschädigungsleistung wenn dieser befasst wird mit einem Antrag auf Entschädigungsleistung
in Anwendung von Artikel 11bis, eingefügt in die koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 11bis, eingefügt in die koordinierten Gesetze
über den Staatsrat durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über den Staatsrat durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2014
über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten. Dieses Gesetz wurde am 31. Verfassung erwähnten Angelegenheiten. Dieses Gesetz wurde am 31.
Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014) veröffentlicht. Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014) veröffentlicht.
Diese Bestimmungen werden in Titel 1 "Antragschrift und Untersuchung" Diese Bestimmungen werden in Titel 1 "Antragschrift und Untersuchung"
eingefügt, in dem sie ein neues Kapitel 3 bilden, das auf die ersten eingefügt, in dem sie ein neues Kapitel 3 bilden, das auf die ersten
beiden Kapitel mit der Überschrift "Antrag" beziehungsweise beiden Kapitel mit der Überschrift "Antrag" beziehungsweise
"Untersuchung" folgt, die derzeit Titel 1 bilden. "Untersuchung" folgt, die derzeit Titel 1 bilden.
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 - In diesem Artikel wird in Titel 1 das neue Kapitel 3 mit Artikel 1 - In diesem Artikel wird in Titel 1 das neue Kapitel 3 mit
der Überschrift "Entschädigung" eingefügt. der Überschrift "Entschädigung" eingefügt.
Art. 2 - In den ersten drei Absätzen von Artikel 11bis sind bereits Art. 2 - In den ersten drei Absätzen von Artikel 11bis sind bereits
einige Verfahrensregeln enthalten, insbesondere in Bezug auf die einige Verfahrensregeln enthalten, insbesondere in Bezug auf die
Fristen. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann von einer Fristen. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann von einer
klagenden oder beitretenden Partei, die "eine Klage zur Erklärung der klagenden oder beitretenden Partei, die "eine Klage zur Erklärung der
Nichtigkeit" eines Akts "einleitet", "spätestens sechzig Tage nach Nichtigkeit" eines Akts "einleitet", "spätestens sechzig Tage nach
Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit" Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit"
oder, bei Anwendung der in Artikel 38 der koordinierten Gesetze oder, bei Anwendung der in Artikel 38 der koordinierten Gesetze
erwähnten Verwaltungsschleife "spätestens sechzig Tage nach erwähnten Verwaltungsschleife "spätestens sechzig Tage nach
Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung
der Nichtigkeit abgeschlossen wird", gestellt werden. der Nichtigkeit abgeschlossen wird", gestellt werden.
Im neuen Artikel 25/1 wird der Gesetzestext durch die Unterscheidung Im neuen Artikel 25/1 wird der Gesetzestext durch die Unterscheidung
von drei möglichen Zeitpunkten für die Einreichung des Antrags von drei möglichen Zeitpunkten für die Einreichung des Antrags
verdeutlicht: verdeutlicht:
- gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage, - gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage,
- während des Nichtigkeitsverfahrens - während des Nichtigkeitsverfahrens
- oder nachdem dieses Verfahren abgeschlossen worden ist. - oder nachdem dieses Verfahren abgeschlossen worden ist.
Dieser Artikel dient vor allem dem besseren Verständnis der Dieser Artikel dient vor allem dem besseren Verständnis der
nachfolgenden Artikel. nachfolgenden Artikel.
Art. 3 - In den beiden Paragraphen von Artikel 25/2 werden Art. 3 - In den beiden Paragraphen von Artikel 25/2 werden
verschiedene Regeln festgelegt, je nachdem, ob der Antrag auf verschiedene Regeln festgelegt, je nachdem, ob der Antrag auf
Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage
oder in einem von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz oder in einem von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz
gestellt wird. gestellt wird.
Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Antrag auf Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Antrag auf
Entschädigungsleistung wird im Allgemeinen in derselben Antragschrift Entschädigungsleistung wird im Allgemeinen in derselben Antragschrift
gestellt, in deren Überschrift der Antrag auf Entschädigungsleistung gestellt, in deren Überschrift der Antrag auf Entschädigungsleistung
angegeben werden muss. In der Antragschrift muss die beantragte angegeben werden muss. In der Antragschrift muss die beantragte
Entschädigung beziffert sein und begründet werden. Entschädigung beziffert sein und begründet werden.
Allerdings werden im Erlass keine übertriebenen Formvorschriften Allerdings werden im Erlass keine übertriebenen Formvorschriften
eingeführt, durch die ein Antrag auf Entschädigungsleistung, der eingeführt, durch die ein Antrag auf Entschädigungsleistung, der
gleichzeitig eingereicht, aber in einer separaten Antragschrift gleichzeitig eingereicht, aber in einer separaten Antragschrift
gestellt wird, unzulässig wäre. In § 2 wird der Inhalt der gestellt wird, unzulässig wäre. In § 2 wird der Inhalt der
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung festgelegt, die getrennt Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung festgelegt, die getrennt
von der Nichtigkeitsklage eingereicht wird, ungeachtet dessen, ob sie von der Nichtigkeitsklage eingereicht wird, ungeachtet dessen, ob sie
zum gleichen Zeitpunkt wie die Nichtigkeitsklage oder danach zum gleichen Zeitpunkt wie die Nichtigkeitsklage oder danach
eingereicht wird. Da es sich beim Antrag auf Entschädigungsleistung um eingereicht wird. Da es sich beim Antrag auf Entschädigungsleistung um
einen akzessorischen Antrag zur Nichtigkeitsklage handelt, muss der einen akzessorischen Antrag zur Nichtigkeitsklage handelt, muss der
Vermerk dieser Klage angegeben werden. Dies geschieht normalerweise Vermerk dieser Klage angegeben werden. Dies geschieht normalerweise
anhand der Listennummer, wenn die Nichtigkeitsklage bereits anhand der Listennummer, wenn die Nichtigkeitsklage bereits
eingereicht worden ist, beziehungsweise anhand der Bestimmung der eingereicht worden ist, beziehungsweise anhand der Bestimmung der
klagenden Partei und des Gegenstands der Nichtigkeitsklage, wenn die klagenden Partei und des Gegenstands der Nichtigkeitsklage, wenn die
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der
Nichtigkeitsklage, aber durch einen separaten Schriftsatz eingereicht Nichtigkeitsklage, aber durch einen separaten Schriftsatz eingereicht
wird. wird.
In jedem Fall werden der Antragschrift die Aktenstücke zusammen mit In jedem Fall werden der Antragschrift die Aktenstücke zusammen mit
einem Verzeichnis beigefügt. Das Verzeichnis kann spezifisch für den einem Verzeichnis beigefügt. Das Verzeichnis kann spezifisch für den
Antrag auf Entschädigungsleistung erstellt werden oder ein gemeinsames Antrag auf Entschädigungsleistung erstellt werden oder ein gemeinsames
Verzeichnis mit demjenigen der Nichtigkeitsklage bilden, sofern die Verzeichnis mit demjenigen der Nichtigkeitsklage bilden, sofern die
zur Untermauerung des Antrags auf Entschädigung geltend gemachten zur Untermauerung des Antrags auf Entschädigung geltend gemachten
Aktenstücke leicht bestimmt werden können. Aktenstücke leicht bestimmt werden können.
In § 4 wird festgelegt, wie Anträge zu behandeln sind, die den In § 4 wird festgelegt, wie Anträge zu behandeln sind, die den
Vorschriften des neuen Artikels 25/2 nicht entsprechen. Artikel 3bis Vorschriften des neuen Artikels 25/2 nicht entsprechen. Artikel 3bis
bleibt anwendbar auf Antragschriften zwecks Entschädigungsleistung, bleibt anwendbar auf Antragschriften zwecks Entschädigungsleistung,
die in denselben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage aufgenommen die in denselben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage aufgenommen
sind. Ebenfalls ist für Antragschriften, die in einem separaten sind. Ebenfalls ist für Antragschriften, die in einem separaten
Schriftsatz hinterlegt werden, eine ähnliche Bestimmung vorgesehen, Schriftsatz hinterlegt werden, eine ähnliche Bestimmung vorgesehen,
wenn die in Artikel 25/2 erwähnten Angaben nicht gemacht werden oder wenn die in Artikel 25/2 erwähnten Angaben nicht gemacht werden oder
das Verzeichnis der Aktenstücke nicht beigefügt ist. das Verzeichnis der Aktenstücke nicht beigefügt ist.
Art. 4 - In Artikel 25/3 wird in den Paragraphen 1, 2 und 4 auf die in Art. 4 - In Artikel 25/3 wird in den Paragraphen 1, 2 und 4 auf die in
Artikel 25/1 erwähnten Fälle verwiesen und das Verfahren infolgedessen Artikel 25/1 erwähnten Fälle verwiesen und das Verfahren infolgedessen
angepasst. angepasst.
Wenn ein Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Klage Wenn ein Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Klage
eingereicht wird, kann der mit der Akte beauftragte Auditor gemäß § 1 eingereicht wird, kann der mit der Akte beauftragte Auditor gemäß § 1
abhängig vom Sachverhalt entscheiden, den Antrag gleichzeitig mit der abhängig vom Sachverhalt entscheiden, den Antrag gleichzeitig mit der
Nichtigkeitsklage zu untersuchen oder seine Untersuchung Nichtigkeitsklage zu untersuchen oder seine Untersuchung
aufzuschieben. Die sofortige Untersuchung kann angebracht sein, wenn aufzuschieben. Die sofortige Untersuchung kann angebracht sein, wenn
in Bezug auf die Lösung der Nichtigkeitsklage kein Zweifel zu bestehen in Bezug auf die Lösung der Nichtigkeitsklage kein Zweifel zu bestehen
scheint und die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung scheint und die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung
unkompliziert ist; dies unter Einhaltung der kontradiktorischen unkompliziert ist; dies unter Einhaltung der kontradiktorischen
Verhandlung. Das deutlichste Beispiel hierfür ist eine Ausschreibung, Verhandlung. Das deutlichste Beispiel hierfür ist eine Ausschreibung,
für die ein unrechtmäßig ausgeschlossener Bieter eine für die ein unrechtmäßig ausgeschlossener Bieter eine
Pauschalentschädigung in Höhe von 10 Prozent seiner Submission erhält. Pauschalentschädigung in Höhe von 10 Prozent seiner Submission erhält.
In diesem Fall erscheint es unnötig, auf den Nichtigkeitsentscheid zu In diesem Fall erscheint es unnötig, auf den Nichtigkeitsentscheid zu
warten, um mit der Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung warten, um mit der Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung
zu beginnen. Wenn hingegen die Untersuchung des Antrags auf zu beginnen. Wenn hingegen die Untersuchung des Antrags auf
Entschädigungsleistung komplexer erscheint oder die Lösung der Entschädigungsleistung komplexer erscheint oder die Lösung der
Streitsache ungewiss ist, könnte es ein unnötiger Zeit- und Streitsache ungewiss ist, könnte es ein unnötiger Zeit- und
Energieverlust sein, einen Antrag auf Entschädigungsleistung zu Energieverlust sein, einen Antrag auf Entschädigungsleistung zu
untersuchen, ohne zu wissen, ob der Rat die Schlussfolgerungen des untersuchen, ohne zu wissen, ob der Rat die Schlussfolgerungen des
Berichts über die Nichtigkeitsklage bestätigen wird. Zudem und Berichts über die Nichtigkeitsklage bestätigen wird. Zudem und
insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die
Verwaltungsschleife anzuwenden, kann die Schätzung des Betrags des Verwaltungsschleife anzuwenden, kann die Schätzung des Betrags des
Nachteils entsprechend der Entwicklung des Verfahrens variieren. Auch Nachteils entsprechend der Entwicklung des Verfahrens variieren. Auch
in diesem Fall ist es empfehlenswert, vorsichtig zu sein und für die in diesem Fall ist es empfehlenswert, vorsichtig zu sein und für die
Einreichung des Antrags auf Entschädigungsleistung den Ausgang der Einreichung des Antrags auf Entschädigungsleistung den Ausgang der
Nichtigkeitsklage abzuwarten. Hierbei handelt es sich um das, was Nichtigkeitsklage abzuwarten. Hierbei handelt es sich um das, was
implizit in Artikel 11bis Absatz 3 der koordinierten Gesetze implizit in Artikel 11bis Absatz 3 der koordinierten Gesetze
vorgesehen ist, und zwar, dass im Falle einer Verwaltungsschleife die vorgesehen ist, und zwar, dass im Falle einer Verwaltungsschleife die
vorgegebene Frist, um über den Antrag auf Entschädigungsleistung zu vorgegebene Frist, um über den Antrag auf Entschädigungsleistung zu
entscheiden, "nach Notifizierung des Entscheids, durch den das entscheiden, "nach Notifizierung des Entscheids, durch den das
Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", einsetzt. Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", einsetzt.
In jedem Fall verwaltet der Auditor die Akte bis zur Hinterlegung In jedem Fall verwaltet der Auditor die Akte bis zur Hinterlegung
seines Berichts über den Antrag auf Entschädigungsleistung. Unter den seines Berichts über den Antrag auf Entschädigungsleistung. Unter den
Fällen, in denen "der Auditor der Meinung ist, im Besitz aller Fällen, in denen "der Auditor der Meinung ist, im Besitz aller
zweckdienlichen Angaben zu sein", um den Antrag auf zweckdienlichen Angaben zu sein", um den Antrag auf
Entschädigungsleistung zu untersuchen, findet sich auch der Fall, in Entschädigungsleistung zu untersuchen, findet sich auch der Fall, in
dem der Auditor auf Abweisung der Nichtigkeitsklage schließt oder er dem der Auditor auf Abweisung der Nichtigkeitsklage schließt oder er
darauf schließt, dass keine Rechtswidrigkeit besteht; eine darauf schließt, dass keine Rechtswidrigkeit besteht; eine
Schlussfolgerung, die es ihm auch erlaubt, auf Ablehnung des Antrags Schlussfolgerung, die es ihm auch erlaubt, auf Ablehnung des Antrags
auf Entschädigungsleistung zu schließen. auf Entschädigungsleistung zu schließen.
Wenn hingegen der angefochtene Akt für nichtig erklärt wird oder im Wenn hingegen der angefochtene Akt für nichtig erklärt wird oder im
Entscheid über die Nichtigkeitsklage bestimmt wird, dass eine Entscheid über die Nichtigkeitsklage bestimmt wird, dass eine
Rechtsverletzung begangen wurde (zum Beispiel wenn diese Rechtsverletzung begangen wurde (zum Beispiel wenn diese
Rechtswidrigkeit infolge einer Verwaltungsschleife behoben worden ist Rechtswidrigkeit infolge einer Verwaltungsschleife behoben worden ist
oder im Entscheid festgestellt wird, dass die Sache gegenstandslos ist oder im Entscheid festgestellt wird, dass die Sache gegenstandslos ist
aufgrund der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts durch aufgrund der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts durch
einen Entscheid, der in Zusammenhang mit einer anderen Klage verkündet einen Entscheid, der in Zusammenhang mit einer anderen Klage verkündet
worden ist), ohne dass der Auditor die Untersuchung des Antrags auf worden ist), ohne dass der Auditor die Untersuchung des Antrags auf
Entschädigungsleistung vorgenommen hätte, erfolgt diese Untersuchung Entschädigungsleistung vorgenommen hätte, erfolgt diese Untersuchung
wie bei einem Antrag, der nach der Nichtigkeitsklage eingereicht wie bei einem Antrag, der nach der Nichtigkeitsklage eingereicht
wurde, das heißt, dass die Untersuchung aufgeschoben wird, bis der wurde, das heißt, dass die Untersuchung aufgeschoben wird, bis der
Entscheid, der die Rechtswidrigkeit endgültig bestimmt, verkündet Entscheid, der die Rechtswidrigkeit endgültig bestimmt, verkündet
worden ist. worden ist.
Gemäß § 2 findet dasselbe Verfahren Anwendung, wenn der Antrag auf Gemäß § 2 findet dasselbe Verfahren Anwendung, wenn der Antrag auf
Entschädigungsleistung nach der Nichtigkeitsklage eingereicht worden Entschädigungsleistung nach der Nichtigkeitsklage eingereicht worden
ist. ist.
Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nicht untersucht wurde oder Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nicht untersucht wurde oder
im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht wurde, und wenn diese im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht wurde, und wenn diese
Klage abgewiesen wird, ohne dass eine Rechtswidrigkeit festgestellt Klage abgewiesen wird, ohne dass eine Rechtswidrigkeit festgestellt
wurde, lehnt der Staatsrat gemäß § 3 den Antrag auf wurde, lehnt der Staatsrat gemäß § 3 den Antrag auf
Entschädigungsleistung durch denselben Entscheid ab, durch den das Entschädigungsleistung durch denselben Entscheid ab, durch den das
Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird. Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird.
Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung untersucht werden muss, Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung untersucht werden muss,
wird schließlich gemäß § 4 das gleiche Verfahren angewandt wie wird schließlich gemäß § 4 das gleiche Verfahren angewandt wie
dasjenige, das sich in Nichtigkeitsstreitsachen bereits bewährt hat: dasjenige, das sich in Nichtigkeitsstreitsachen bereits bewährt hat:
Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei, Replik- oder Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei, Replik- oder
Erläuterungsschriftsatz der klagenden Partei, Untersuchung und Bericht Erläuterungsschriftsatz der klagenden Partei, Untersuchung und Bericht
des Auditors und letzte Schriftsätze. Im Erlass wird an dieser Stelle des Auditors und letzte Schriftsätze. Im Erlass wird an dieser Stelle
auf die Artikel der allgemeinen Verfahrensordnung in Bezug auf auf die Artikel der allgemeinen Verfahrensordnung in Bezug auf
Nichtigkeitsklagen verwiesen, mit Ausnahme der Artikel 14ter bis Nichtigkeitsklagen verwiesen, mit Ausnahme der Artikel 14ter bis
14quinquies, die nur im Rahmen einer solchen Klage sinnvoll sind, und 14quinquies, die nur im Rahmen einer solchen Klage sinnvoll sind, und
des Artikels 15, der von der Entscheidungsfrist handelt, ein Punkt, des Artikels 15, der von der Entscheidungsfrist handelt, ein Punkt,
der bereits durch Artikel 11bis Absatz 2 zweiter Satz der der bereits durch Artikel 11bis Absatz 2 zweiter Satz der
koordinierten Gesetze geregelt wird. koordinierten Gesetze geregelt wird.
Art. 5 bis 7 - Die Artikel 40, 47 und 50bis werden so abgeändert, dass Art. 5 bis 7 - Die Artikel 40, 47 und 50bis werden so abgeändert, dass
sie sich auch auf die in Anwendung von Artikel 11bis der koordinierten sie sich auch auf die in Anwendung von Artikel 11bis der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat erlassenen Entscheide über Anträge auf Gesetze über den Staatsrat erlassenen Entscheide über Anträge auf
Entschädigungsleistung beziehen. Wie aus dem Gutachten der Entschädigungsleistung beziehen. Wie aus dem Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung hervorgeht, wird in den koordinierten Gesetzen Gesetzgebungsabteilung hervorgeht, wird in den koordinierten Gesetzen
dieser Artikel 11bis nämlich nicht von den Fällen ausgeschlossen, in dieser Artikel 11bis nämlich nicht von den Fällen ausgeschlossen, in
denen Einsprüche, Dritteinsprüche oder Revisionsbeschwerden Anwendung denen Einsprüche, Dritteinsprüche oder Revisionsbeschwerden Anwendung
finden. finden.
Diese Artikel werden ebenfalls durch einen Absatz ergänzt, in dem Diese Artikel werden ebenfalls durch einen Absatz ergänzt, in dem
vorgesehen ist, dass Einsprüche, Dritteinsprüche und vorgesehen ist, dass Einsprüche, Dritteinsprüche und
Revisionsbeschwerden von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt Revisionsbeschwerden von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt
werden, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung werden, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung
verurteilt wird, wenn dieser Entscheid sich auf die Rechtswidrigkeit verurteilt wird, wenn dieser Entscheid sich auf die Rechtswidrigkeit
stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den diese stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den diese
Beschwerdemöglichkeiten gerichtet sind. Beschwerdemöglichkeiten gerichtet sind.
Art. 8 - Dieser Artikel und Artikel 9 werden eingefügt, um der Art. 8 - Dieser Artikel und Artikel 9 werden eingefügt, um der
Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten. Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten.
Nach dem Beispiel der anderen Verfahren, die vor dem Staatsrat Nach dem Beispiel der anderen Verfahren, die vor dem Staatsrat
eingeleitet werden, wie etwa Aussetzungsanträge, wird nämlich eingeleitet werden, wie etwa Aussetzungsanträge, wird nämlich
vorgesehen, dass die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehen, dass die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung
vorgesehenen Gebühren auch im Falle von Anträgen auf vorgesehenen Gebühren auch im Falle von Anträgen auf
Entschädigungsleistung oder Beitrittsantragschriften, die im Rahmen Entschädigungsleistung oder Beitrittsantragschriften, die im Rahmen
solcher Anträge eingereicht werden, Anwendung finden. Die in Artikel solcher Anträge eingereicht werden, Anwendung finden. Die in Artikel
70 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung 70 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung
auf Anträge auf Entschädigungsleistung, sobald ihr Gegenstand sich auf Anträge auf Entschädigungsleistung, sobald ihr Gegenstand sich
grundsätzlich von demjenigen der Nichtigkeitsklage unterscheidet, und grundsätzlich von demjenigen der Nichtigkeitsklage unterscheidet, und
dies im Gegensatz zu Aussetzungsanträgen, die eine vorläufige dies im Gegensatz zu Aussetzungsanträgen, die eine vorläufige
Untersuchung von dem, was später zur Sache untersucht werden muss, mit Untersuchung von dem, was später zur Sache untersucht werden muss, mit
sich bringen. Andererseits ist vorgesehen, dass die zu entrichtende sich bringen. Andererseits ist vorgesehen, dass die zu entrichtende
Gebühr im Falle eines Antrags auf Entschädigungsleistung oder einer Gebühr im Falle eines Antrags auf Entschädigungsleistung oder einer
Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache nicht mehr zu Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache nicht mehr zu
entrichten ist, wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, entrichten ist, wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet,
vorerwähnten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass sie keine vorerwähnten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass sie keine
Rechtswidrigkeit im angefochtenen Akt beziehungsweise in der Rechtswidrigkeit im angefochtenen Akt beziehungsweise in der
angefochtenen Verordnung oder in der impliziten Abweisungsentscheidung angefochtenen Verordnung oder in der impliziten Abweisungsentscheidung
feststellt. Diese Maßnahme ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass feststellt. Diese Maßnahme ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass
die Entschädigung vom Staatsrat nicht untersucht wird, wenn keine die Entschädigung vom Staatsrat nicht untersucht wird, wenn keine
Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist.
Art. 9 - Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung wird wieder Art. 9 - Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung wird wieder
aufgenommen, um die Modalitäten für die Erstattung der Gebühr aufgenommen, um die Modalitäten für die Erstattung der Gebühr
festzulegen, wenn der neue Artikel 70 § 1 Absatz 5 oder § 2 Absatz 3 festzulegen, wenn der neue Artikel 70 § 1 Absatz 5 oder § 2 Absatz 3
Anwendung findet. Anwendung findet.
Art. 10 - Artikel 78 der allgemeinen Verfahrensordnung wird der Art. 10 - Artikel 78 der allgemeinen Verfahrensordnung wird der
Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprechend Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprechend
angepasst. angepasst.
Art. 11 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des Art. 11 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Königlichen Erlasses gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014 vorliegenden Königlichen Erlasses gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014
auf den 1. Juli 2014 festgelegt. auf den 1. Juli 2014 festgelegt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in
Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat erwähnt ist Staatsrat erwähnt ist
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
April 2000, 6. Januar 2014 und 20. Januar 2014; April 2000, 6. Januar 2014 und 20. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform
in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten
Angelegenheiten, des Artikels 73; Angelegenheiten, des Artikels 73;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.729/2 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.729/2 des Staatsrates vom 9. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 1 - In Titel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift des Staatsrates wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift
eingefügt: "Entschädigung". eingefügt: "Entschädigung".
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/1 - Der in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze erwähnte "Art. 25/1 - Der in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze erwähnte
Antrag auf Entschädigungsleistung kann wie folgt gestellt werden: Antrag auf Entschädigungsleistung kann wie folgt gestellt werden:
1. gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage 1. gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage
2. oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens 2. oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens
3. oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur 3. oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser
Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife." Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/2 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im "Art. 25/2 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im
selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage gestellt, enthält die selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage gestellt, enthält die
Überschrift der Antragschrift zudem die Angabe "Antrag auf Überschrift der Antragschrift zudem die Angabe "Antrag auf
Entschädigungsleistung". Die Antragschrift umfasst den Betrag der Entschädigungsleistung". Die Antragschrift umfasst den Betrag der
beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der
Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten
Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt.
§ 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen von der § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen von der
Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt, wird dieser Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt, wird dieser
Schriftsatz von der Partei beziehungsweise von einem Rechtsanwalt, der Schriftsatz von der Partei beziehungsweise von einem Rechtsanwalt, der
die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten
Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet. Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet.
In diesem Fall enthält die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung In diesem Fall enthält die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung
zudem folgende Angaben: zudem folgende Angaben:
1. die Überschrift "Antrag auf Entschädigungsleistung", 1. die Überschrift "Antrag auf Entschädigungsleistung",
2. den Vermerk der Nichtigkeitsklage oder des diesbezüglichen 2. den Vermerk der Nichtigkeitsklage oder des diesbezüglichen
Entscheids, Entscheids,
3. Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Partei, die 3. Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Partei, die
die Entschädigung beantragt, und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 die Entschädigung beantragt, und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1
erwähnten gewählten Wohnsitz, erwähnten gewählten Wohnsitz,
4. den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die 4. den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die
den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder
einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt.
§ 3 - Aktenstücke zur Untermauerung des Antrags werden der § 3 - Aktenstücke zur Untermauerung des Antrags werden der
Antragschrift zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Diese Antragschrift zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Diese
Aktenstücke werden alle gemäß diesem Verzeichnis nummeriert. Aktenstücke werden alle gemäß diesem Verzeichnis nummeriert.
§ 4 - Die Artikel 2 § 2 und 3 Nr. 4 finden Anwendung auf die § 4 - Die Artikel 2 § 2 und 3 Nr. 4 finden Anwendung auf die
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung. Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung.
Zudem wird diese Antragschrift unbeschadet der Anwendung des Artikels Zudem wird diese Antragschrift unbeschadet der Anwendung des Artikels
3bis nicht in die Liste eingetragen, wenn sie die in den Paragraphen 1 3bis nicht in die Liste eingetragen, wenn sie die in den Paragraphen 1
und 2 erwähnten Angaben nicht enthält oder wenn ihr das in § 3 und 2 erwähnten Angaben nicht enthält oder wenn ihr das in § 3
erwähnte Verzeichnis nicht beiliegt. erwähnte Verzeichnis nicht beiliegt.
Bei Anwendung von Absatz 2 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei Bei Anwendung von Absatz 2 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei
per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert
sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den
Vorschriften in Einklang zu bringen. Vorschriften in Einklang zu bringen.
Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn
Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Aufforderung mit den Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Aufforderung mit den
Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung
der Antragschrift. der Antragschrift.
Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät
mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht
eingereicht." eingereicht."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/3 mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/3 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung "Art. 25/3 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung
gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage gestellt, kann er zum selben gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage gestellt, kann er zum selben
Zeitpunkt wie diese Klage untersucht werden und es kann über beide Zeitpunkt wie diese Klage untersucht werden und es kann über beide
gleichzeitig entschieden werden, falls das bestimmte Mitglied des gleichzeitig entschieden werden, falls das bestimmte Mitglied des
Auditorats der Meinung ist, im Besitz aller zu diesem Zweck dienlichen Auditorats der Meinung ist, im Besitz aller zu diesem Zweck dienlichen
Angaben zu sein. Angaben zu sein.
Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu
dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die
Nichtigkeitsklage befunden wird. Wird in diesem Entscheid eine Nichtigkeitsklage befunden wird. Wird in diesem Entscheid eine
Rechtswidrigkeit festgestellt, wird gemäß § 4 vorgegangen. Rechtswidrigkeit festgestellt, wird gemäß § 4 vorgegangen.
§ 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im Laufe des § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im Laufe des
Nichtigkeitsverfahrens gestellt, wird die Untersuchung dieses Antrags Nichtigkeitsverfahrens gestellt, wird die Untersuchung dieses Antrags
bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die
Nichtigkeitsklage befunden wird. Nichtigkeitsklage befunden wird.
§ 3 - Ist keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden, wird durch den § 3 - Ist keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden, wird durch den
Entscheid, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit Entscheid, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit
abgeschlossen wird, auch der Antrag auf Entschädigungsleistung abgeschlossen wird, auch der Antrag auf Entschädigungsleistung
abgelehnt. abgelehnt.
§ 4 - Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung binnen sechzig Tagen § 4 - Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung binnen sechzig Tagen
nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch
Anwendung der Verwaltungsschleife gestellt wird oder wenn die Anwendung der Verwaltungsschleife gestellt wird oder wenn die
Untersuchung dieses Antrags aufgeschoben ist und der Antrag nicht Untersuchung dieses Antrags aufgeschoben ist und der Antrag nicht
gemäß § 3 abgelehnt worden ist, sendet der Chefgreffier der beklagten gemäß § 3 abgelehnt worden ist, sendet der Chefgreffier der beklagten
Partei eine Abschrift des Antrags zu. Die beklagte Partei verfügt über Partei eine Abschrift des Antrags zu. Die beklagte Partei verfügt über
sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu
übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt der Partei, die die übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt der Partei, die die
Entschädigung beantragt, eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes Entschädigung beantragt, eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes
oder setzt sie davon in Kenntnis, dass kein Erwiderungsschriftsatz oder setzt sie davon in Kenntnis, dass kein Erwiderungsschriftsatz
vorliegt. Die Partei, die die Entschädigung beantragt, verfügt über vorliegt. Die Partei, die die Entschädigung beantragt, verfügt über
sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replik- oder sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replik- oder
Erläuterungsschriftsatz zukommen zu lassen. Der Chefgreffier Erläuterungsschriftsatz zukommen zu lassen. Der Chefgreffier
übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Schriftsatzes. übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Schriftsatzes.
Anschließend wird gemäß den Artikeln 11, 12 bis 14bis, 14sexies erster Anschließend wird gemäß den Artikeln 11, 12 bis 14bis, 14sexies erster
und zweiter Gedankenstrich, 16, 17 und 19 bis 25 vorgegangen. Der und zweiter Gedankenstrich, 16, 17 und 19 bis 25 vorgegangen. Der
Bericht über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird der Kanzlei Bericht über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird der Kanzlei
binnen einem Monat nach dem Tag übermittelt, an dem das bestimmte binnen einem Monat nach dem Tag übermittelt, an dem das bestimmte
Mitglied des Auditorats im Besitz der Schriftsätze und der Mitglied des Auditorats im Besitz der Schriftsätze und der
vollständigen Akte der Sache ist. Der in Artikel 14 erwähnte Antrag vollständigen Akte der Sache ist. Der in Artikel 14 erwähnte Antrag
auf Fortsetzung des Verfahrens findet keine Anwendung auf das auf Fortsetzung des Verfahrens findet keine Anwendung auf das
Verfahren für die Beantragung einer Entschädigung. Ein nach der Frist Verfahren für die Beantragung einer Entschädigung. Ein nach der Frist
von dreißig Tagen hinterlegter letzter Schriftsatz wird von Amts wegen von dreißig Tagen hinterlegter letzter Schriftsatz wird von Amts wegen
aus der Verhandlung ausgeschlossen." aus der Verhandlung ausgeschlossen."
Art. 5 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die
Zahl "11bis," eingefügt. Zahl "11bis," eingefügt.
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ein Einspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, "Ein Einspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt,
durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung
verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit
stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der
Einspruch gerichtet ist." Einspruch gerichtet ist."
Art. 6 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die
Zahl "11bis," eingefügt. Zahl "11bis," eingefügt.
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ein Dritteinspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid "Ein Dritteinspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid
ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer
Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die
Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist,
gegen den der Dritteinspruch gerichtet ist." gegen den der Dritteinspruch gerichtet ist."
Art. 7 - Artikel 50bis desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 50bis desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die
Zahl "11bis," eingefügt. Zahl "11bis," eingefügt.
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Eine Revisionsbeschwerde wird von Rechts wegen auf den Entscheid "Eine Revisionsbeschwerde wird von Rechts wegen auf den Entscheid
ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer
Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die
Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist,
gegen den die Revisionsbeschwerde gerichtet ist." gegen den die Revisionsbeschwerde gerichtet ist."
Art. 8 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Art. 8 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den
Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: "und Anträge auf 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: "und Anträge auf
Entschädigungsleistung". Entschädigungsleistung".
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf
Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3
erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der
Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu
entrichten." entrichten."
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf
Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3
erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der
Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache
zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten." zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten."
Art. 9 - Artikel 72 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 9 - Artikel 72 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"In Anwendung von Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 beantragt "In Anwendung von Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 beantragt
der Verfasser des Antrags auf Entschädigungsleistung oder der der Verfasser des Antrags auf Entschädigungsleistung oder der
Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache bei dem innerhalb Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache bei dem innerhalb
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst die des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst die
Erstattung der aufgrund der Einreichung dieses Antrags oder dieser Erstattung der aufgrund der Einreichung dieses Antrags oder dieser
Antragschrift zu entrichtenden Gebühr. Antragschrift zu entrichtenden Gebühr.
Der Chefgreffier setzt die betreffenden Parteien von den Modalitäten Der Chefgreffier setzt die betreffenden Parteien von den Modalitäten
für die Erstattung dieser Gebühr in der Notifizierung des im für die Erstattung dieser Gebühr in der Notifizierung des im
vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheids in Kenntnis. vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheids in Kenntnis.
Erstattungsanträge, die an den innerhalb des Föderalen Öffentlichen Erstattungsanträge, die an den innerhalb des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen bestimmten Dienst gerichtet sind, enthalten die für Dienstes Finanzen bestimmten Dienst gerichtet sind, enthalten die für
die Entrichtung der Gebühr erforderliche strukturierte Mitteilung." die Entrichtung der Gebühr erforderliche strukturierte Mitteilung."
Art. 10 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968, 17. Februar 1997 und 25. Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968, 17. Februar 1997 und 25.
April 2007, wird zwischen den Zahlen "11," und "14" die Zahl "11bis," April 2007, wird zwischen den Zahlen "11," und "14" die Zahl "11bis,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Art. 12 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 12 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
^
Etaamb.be maakt gebruik van cookies
Etaamb.be gebruikt cookies om uw taalvoorkeur te onthouden en om beter te begrijpen hoe etaamb.be gebruikt wordt.
DoorgaanMeer details
x