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Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'indemnité réparatrice visée à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding | 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'indemnité réparatrice visée |
tot herstel bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van | |
State gecoördineerd op 12 januari 1973. - Duitse vertaling | à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 |
janvier 1973. - Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 april 2014 betreffende de schadevergoeding tot herstel | l'arrêté royal du 25 avril 2014 relatif à l'indemnité réparatrice |
bedoeld in artikel 11bis van de wetten op de Raad van State | visée à l'article 11bis des lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le |
gecoördineerd op 12 januari 1973 (Belgisch Staatsblad van 16 juni | 12 janvier 1973 (Moniteur belge du 16 juin 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in |
Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat erwähnt ist | Staatsrat erwähnt ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre | im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre |
habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die | habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die |
Verfahrensregeln festgelegt, die vor dem Staatsrat zu befolgen sind, | Verfahrensregeln festgelegt, die vor dem Staatsrat zu befolgen sind, |
wenn dieser befasst wird mit einem Antrag auf Entschädigungsleistung | wenn dieser befasst wird mit einem Antrag auf Entschädigungsleistung |
in Anwendung von Artikel 11bis, eingefügt in die koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 11bis, eingefügt in die koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 | über den Staatsrat durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 |
über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der | über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten. Dieses Gesetz wurde am 31. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten. Dieses Gesetz wurde am 31. |
Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: | Januar 2014 im Belgischen Staatsblatt (deutsche Übersetzung: |
Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014) veröffentlicht. | Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2014) veröffentlicht. |
Diese Bestimmungen werden in Titel 1 "Antragschrift und Untersuchung" | Diese Bestimmungen werden in Titel 1 "Antragschrift und Untersuchung" |
eingefügt, in dem sie ein neues Kapitel 3 bilden, das auf die ersten | eingefügt, in dem sie ein neues Kapitel 3 bilden, das auf die ersten |
beiden Kapitel mit der Überschrift "Antrag" beziehungsweise | beiden Kapitel mit der Überschrift "Antrag" beziehungsweise |
"Untersuchung" folgt, die derzeit Titel 1 bilden. | "Untersuchung" folgt, die derzeit Titel 1 bilden. |
2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 - In diesem Artikel wird in Titel 1 das neue Kapitel 3 mit | Artikel 1 - In diesem Artikel wird in Titel 1 das neue Kapitel 3 mit |
der Überschrift "Entschädigung" eingefügt. | der Überschrift "Entschädigung" eingefügt. |
Art. 2 - In den ersten drei Absätzen von Artikel 11bis sind bereits | Art. 2 - In den ersten drei Absätzen von Artikel 11bis sind bereits |
einige Verfahrensregeln enthalten, insbesondere in Bezug auf die | einige Verfahrensregeln enthalten, insbesondere in Bezug auf die |
Fristen. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann von einer | Fristen. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann von einer |
klagenden oder beitretenden Partei, die "eine Klage zur Erklärung der | klagenden oder beitretenden Partei, die "eine Klage zur Erklärung der |
Nichtigkeit" eines Akts "einleitet", "spätestens sechzig Tage nach | Nichtigkeit" eines Akts "einleitet", "spätestens sechzig Tage nach |
Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit" | Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der Rechtswidrigkeit" |
oder, bei Anwendung der in Artikel 38 der koordinierten Gesetze | oder, bei Anwendung der in Artikel 38 der koordinierten Gesetze |
erwähnten Verwaltungsschleife "spätestens sechzig Tage nach | erwähnten Verwaltungsschleife "spätestens sechzig Tage nach |
Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung | Notifizierung des Entscheids, durch den das Verfahren zur Erklärung |
der Nichtigkeit abgeschlossen wird", gestellt werden. | der Nichtigkeit abgeschlossen wird", gestellt werden. |
Im neuen Artikel 25/1 wird der Gesetzestext durch die Unterscheidung | Im neuen Artikel 25/1 wird der Gesetzestext durch die Unterscheidung |
von drei möglichen Zeitpunkten für die Einreichung des Antrags | von drei möglichen Zeitpunkten für die Einreichung des Antrags |
verdeutlicht: | verdeutlicht: |
- gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage, | - gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage, |
- während des Nichtigkeitsverfahrens | - während des Nichtigkeitsverfahrens |
- oder nachdem dieses Verfahren abgeschlossen worden ist. | - oder nachdem dieses Verfahren abgeschlossen worden ist. |
Dieser Artikel dient vor allem dem besseren Verständnis der | Dieser Artikel dient vor allem dem besseren Verständnis der |
nachfolgenden Artikel. | nachfolgenden Artikel. |
Art. 3 - In den beiden Paragraphen von Artikel 25/2 werden | Art. 3 - In den beiden Paragraphen von Artikel 25/2 werden |
verschiedene Regeln festgelegt, je nachdem, ob der Antrag auf | verschiedene Regeln festgelegt, je nachdem, ob der Antrag auf |
Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage | Entschädigungsleistung im selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage |
oder in einem von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz | oder in einem von der Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Antrag auf | Der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Antrag auf |
Entschädigungsleistung wird im Allgemeinen in derselben Antragschrift | Entschädigungsleistung wird im Allgemeinen in derselben Antragschrift |
gestellt, in deren Überschrift der Antrag auf Entschädigungsleistung | gestellt, in deren Überschrift der Antrag auf Entschädigungsleistung |
angegeben werden muss. In der Antragschrift muss die beantragte | angegeben werden muss. In der Antragschrift muss die beantragte |
Entschädigung beziffert sein und begründet werden. | Entschädigung beziffert sein und begründet werden. |
Allerdings werden im Erlass keine übertriebenen Formvorschriften | Allerdings werden im Erlass keine übertriebenen Formvorschriften |
eingeführt, durch die ein Antrag auf Entschädigungsleistung, der | eingeführt, durch die ein Antrag auf Entschädigungsleistung, der |
gleichzeitig eingereicht, aber in einer separaten Antragschrift | gleichzeitig eingereicht, aber in einer separaten Antragschrift |
gestellt wird, unzulässig wäre. In § 2 wird der Inhalt der | gestellt wird, unzulässig wäre. In § 2 wird der Inhalt der |
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung festgelegt, die getrennt | Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung festgelegt, die getrennt |
von der Nichtigkeitsklage eingereicht wird, ungeachtet dessen, ob sie | von der Nichtigkeitsklage eingereicht wird, ungeachtet dessen, ob sie |
zum gleichen Zeitpunkt wie die Nichtigkeitsklage oder danach | zum gleichen Zeitpunkt wie die Nichtigkeitsklage oder danach |
eingereicht wird. Da es sich beim Antrag auf Entschädigungsleistung um | eingereicht wird. Da es sich beim Antrag auf Entschädigungsleistung um |
einen akzessorischen Antrag zur Nichtigkeitsklage handelt, muss der | einen akzessorischen Antrag zur Nichtigkeitsklage handelt, muss der |
Vermerk dieser Klage angegeben werden. Dies geschieht normalerweise | Vermerk dieser Klage angegeben werden. Dies geschieht normalerweise |
anhand der Listennummer, wenn die Nichtigkeitsklage bereits | anhand der Listennummer, wenn die Nichtigkeitsklage bereits |
eingereicht worden ist, beziehungsweise anhand der Bestimmung der | eingereicht worden ist, beziehungsweise anhand der Bestimmung der |
klagenden Partei und des Gegenstands der Nichtigkeitsklage, wenn die | klagenden Partei und des Gegenstands der Nichtigkeitsklage, wenn die |
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der | Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der |
Nichtigkeitsklage, aber durch einen separaten Schriftsatz eingereicht | Nichtigkeitsklage, aber durch einen separaten Schriftsatz eingereicht |
wird. | wird. |
In jedem Fall werden der Antragschrift die Aktenstücke zusammen mit | In jedem Fall werden der Antragschrift die Aktenstücke zusammen mit |
einem Verzeichnis beigefügt. Das Verzeichnis kann spezifisch für den | einem Verzeichnis beigefügt. Das Verzeichnis kann spezifisch für den |
Antrag auf Entschädigungsleistung erstellt werden oder ein gemeinsames | Antrag auf Entschädigungsleistung erstellt werden oder ein gemeinsames |
Verzeichnis mit demjenigen der Nichtigkeitsklage bilden, sofern die | Verzeichnis mit demjenigen der Nichtigkeitsklage bilden, sofern die |
zur Untermauerung des Antrags auf Entschädigung geltend gemachten | zur Untermauerung des Antrags auf Entschädigung geltend gemachten |
Aktenstücke leicht bestimmt werden können. | Aktenstücke leicht bestimmt werden können. |
In § 4 wird festgelegt, wie Anträge zu behandeln sind, die den | In § 4 wird festgelegt, wie Anträge zu behandeln sind, die den |
Vorschriften des neuen Artikels 25/2 nicht entsprechen. Artikel 3bis | Vorschriften des neuen Artikels 25/2 nicht entsprechen. Artikel 3bis |
bleibt anwendbar auf Antragschriften zwecks Entschädigungsleistung, | bleibt anwendbar auf Antragschriften zwecks Entschädigungsleistung, |
die in denselben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage aufgenommen | die in denselben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage aufgenommen |
sind. Ebenfalls ist für Antragschriften, die in einem separaten | sind. Ebenfalls ist für Antragschriften, die in einem separaten |
Schriftsatz hinterlegt werden, eine ähnliche Bestimmung vorgesehen, | Schriftsatz hinterlegt werden, eine ähnliche Bestimmung vorgesehen, |
wenn die in Artikel 25/2 erwähnten Angaben nicht gemacht werden oder | wenn die in Artikel 25/2 erwähnten Angaben nicht gemacht werden oder |
das Verzeichnis der Aktenstücke nicht beigefügt ist. | das Verzeichnis der Aktenstücke nicht beigefügt ist. |
Art. 4 - In Artikel 25/3 wird in den Paragraphen 1, 2 und 4 auf die in | Art. 4 - In Artikel 25/3 wird in den Paragraphen 1, 2 und 4 auf die in |
Artikel 25/1 erwähnten Fälle verwiesen und das Verfahren infolgedessen | Artikel 25/1 erwähnten Fälle verwiesen und das Verfahren infolgedessen |
angepasst. | angepasst. |
Wenn ein Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Klage | Wenn ein Antrag auf Entschädigungsleistung gleichzeitig mit der Klage |
eingereicht wird, kann der mit der Akte beauftragte Auditor gemäß § 1 | eingereicht wird, kann der mit der Akte beauftragte Auditor gemäß § 1 |
abhängig vom Sachverhalt entscheiden, den Antrag gleichzeitig mit der | abhängig vom Sachverhalt entscheiden, den Antrag gleichzeitig mit der |
Nichtigkeitsklage zu untersuchen oder seine Untersuchung | Nichtigkeitsklage zu untersuchen oder seine Untersuchung |
aufzuschieben. Die sofortige Untersuchung kann angebracht sein, wenn | aufzuschieben. Die sofortige Untersuchung kann angebracht sein, wenn |
in Bezug auf die Lösung der Nichtigkeitsklage kein Zweifel zu bestehen | in Bezug auf die Lösung der Nichtigkeitsklage kein Zweifel zu bestehen |
scheint und die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung | scheint und die Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung |
unkompliziert ist; dies unter Einhaltung der kontradiktorischen | unkompliziert ist; dies unter Einhaltung der kontradiktorischen |
Verhandlung. Das deutlichste Beispiel hierfür ist eine Ausschreibung, | Verhandlung. Das deutlichste Beispiel hierfür ist eine Ausschreibung, |
für die ein unrechtmäßig ausgeschlossener Bieter eine | für die ein unrechtmäßig ausgeschlossener Bieter eine |
Pauschalentschädigung in Höhe von 10 Prozent seiner Submission erhält. | Pauschalentschädigung in Höhe von 10 Prozent seiner Submission erhält. |
In diesem Fall erscheint es unnötig, auf den Nichtigkeitsentscheid zu | In diesem Fall erscheint es unnötig, auf den Nichtigkeitsentscheid zu |
warten, um mit der Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung | warten, um mit der Untersuchung des Antrags auf Entschädigungsleistung |
zu beginnen. Wenn hingegen die Untersuchung des Antrags auf | zu beginnen. Wenn hingegen die Untersuchung des Antrags auf |
Entschädigungsleistung komplexer erscheint oder die Lösung der | Entschädigungsleistung komplexer erscheint oder die Lösung der |
Streitsache ungewiss ist, könnte es ein unnötiger Zeit- und | Streitsache ungewiss ist, könnte es ein unnötiger Zeit- und |
Energieverlust sein, einen Antrag auf Entschädigungsleistung zu | Energieverlust sein, einen Antrag auf Entschädigungsleistung zu |
untersuchen, ohne zu wissen, ob der Rat die Schlussfolgerungen des | untersuchen, ohne zu wissen, ob der Rat die Schlussfolgerungen des |
Berichts über die Nichtigkeitsklage bestätigen wird. Zudem und | Berichts über die Nichtigkeitsklage bestätigen wird. Zudem und |
insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die | insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die |
Verwaltungsschleife anzuwenden, kann die Schätzung des Betrags des | Verwaltungsschleife anzuwenden, kann die Schätzung des Betrags des |
Nachteils entsprechend der Entwicklung des Verfahrens variieren. Auch | Nachteils entsprechend der Entwicklung des Verfahrens variieren. Auch |
in diesem Fall ist es empfehlenswert, vorsichtig zu sein und für die | in diesem Fall ist es empfehlenswert, vorsichtig zu sein und für die |
Einreichung des Antrags auf Entschädigungsleistung den Ausgang der | Einreichung des Antrags auf Entschädigungsleistung den Ausgang der |
Nichtigkeitsklage abzuwarten. Hierbei handelt es sich um das, was | Nichtigkeitsklage abzuwarten. Hierbei handelt es sich um das, was |
implizit in Artikel 11bis Absatz 3 der koordinierten Gesetze | implizit in Artikel 11bis Absatz 3 der koordinierten Gesetze |
vorgesehen ist, und zwar, dass im Falle einer Verwaltungsschleife die | vorgesehen ist, und zwar, dass im Falle einer Verwaltungsschleife die |
vorgegebene Frist, um über den Antrag auf Entschädigungsleistung zu | vorgegebene Frist, um über den Antrag auf Entschädigungsleistung zu |
entscheiden, "nach Notifizierung des Entscheids, durch den das | entscheiden, "nach Notifizierung des Entscheids, durch den das |
Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", einsetzt. | Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit abgeschlossen wird", einsetzt. |
In jedem Fall verwaltet der Auditor die Akte bis zur Hinterlegung | In jedem Fall verwaltet der Auditor die Akte bis zur Hinterlegung |
seines Berichts über den Antrag auf Entschädigungsleistung. Unter den | seines Berichts über den Antrag auf Entschädigungsleistung. Unter den |
Fällen, in denen "der Auditor der Meinung ist, im Besitz aller | Fällen, in denen "der Auditor der Meinung ist, im Besitz aller |
zweckdienlichen Angaben zu sein", um den Antrag auf | zweckdienlichen Angaben zu sein", um den Antrag auf |
Entschädigungsleistung zu untersuchen, findet sich auch der Fall, in | Entschädigungsleistung zu untersuchen, findet sich auch der Fall, in |
dem der Auditor auf Abweisung der Nichtigkeitsklage schließt oder er | dem der Auditor auf Abweisung der Nichtigkeitsklage schließt oder er |
darauf schließt, dass keine Rechtswidrigkeit besteht; eine | darauf schließt, dass keine Rechtswidrigkeit besteht; eine |
Schlussfolgerung, die es ihm auch erlaubt, auf Ablehnung des Antrags | Schlussfolgerung, die es ihm auch erlaubt, auf Ablehnung des Antrags |
auf Entschädigungsleistung zu schließen. | auf Entschädigungsleistung zu schließen. |
Wenn hingegen der angefochtene Akt für nichtig erklärt wird oder im | Wenn hingegen der angefochtene Akt für nichtig erklärt wird oder im |
Entscheid über die Nichtigkeitsklage bestimmt wird, dass eine | Entscheid über die Nichtigkeitsklage bestimmt wird, dass eine |
Rechtsverletzung begangen wurde (zum Beispiel wenn diese | Rechtsverletzung begangen wurde (zum Beispiel wenn diese |
Rechtswidrigkeit infolge einer Verwaltungsschleife behoben worden ist | Rechtswidrigkeit infolge einer Verwaltungsschleife behoben worden ist |
oder im Entscheid festgestellt wird, dass die Sache gegenstandslos ist | oder im Entscheid festgestellt wird, dass die Sache gegenstandslos ist |
aufgrund der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts durch | aufgrund der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts durch |
einen Entscheid, der in Zusammenhang mit einer anderen Klage verkündet | einen Entscheid, der in Zusammenhang mit einer anderen Klage verkündet |
worden ist), ohne dass der Auditor die Untersuchung des Antrags auf | worden ist), ohne dass der Auditor die Untersuchung des Antrags auf |
Entschädigungsleistung vorgenommen hätte, erfolgt diese Untersuchung | Entschädigungsleistung vorgenommen hätte, erfolgt diese Untersuchung |
wie bei einem Antrag, der nach der Nichtigkeitsklage eingereicht | wie bei einem Antrag, der nach der Nichtigkeitsklage eingereicht |
wurde, das heißt, dass die Untersuchung aufgeschoben wird, bis der | wurde, das heißt, dass die Untersuchung aufgeschoben wird, bis der |
Entscheid, der die Rechtswidrigkeit endgültig bestimmt, verkündet | Entscheid, der die Rechtswidrigkeit endgültig bestimmt, verkündet |
worden ist. | worden ist. |
Gemäß § 2 findet dasselbe Verfahren Anwendung, wenn der Antrag auf | Gemäß § 2 findet dasselbe Verfahren Anwendung, wenn der Antrag auf |
Entschädigungsleistung nach der Nichtigkeitsklage eingereicht worden | Entschädigungsleistung nach der Nichtigkeitsklage eingereicht worden |
ist. | ist. |
Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nicht untersucht wurde oder | Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung nicht untersucht wurde oder |
im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht wurde, und wenn diese | im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht wurde, und wenn diese |
Klage abgewiesen wird, ohne dass eine Rechtswidrigkeit festgestellt | Klage abgewiesen wird, ohne dass eine Rechtswidrigkeit festgestellt |
wurde, lehnt der Staatsrat gemäß § 3 den Antrag auf | wurde, lehnt der Staatsrat gemäß § 3 den Antrag auf |
Entschädigungsleistung durch denselben Entscheid ab, durch den das | Entschädigungsleistung durch denselben Entscheid ab, durch den das |
Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird. | Nichtigkeitsverfahren abgeschlossen wird. |
Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung untersucht werden muss, | Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung untersucht werden muss, |
wird schließlich gemäß § 4 das gleiche Verfahren angewandt wie | wird schließlich gemäß § 4 das gleiche Verfahren angewandt wie |
dasjenige, das sich in Nichtigkeitsstreitsachen bereits bewährt hat: | dasjenige, das sich in Nichtigkeitsstreitsachen bereits bewährt hat: |
Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei, Replik- oder | Erwiderungsschriftsatz der beklagten Partei, Replik- oder |
Erläuterungsschriftsatz der klagenden Partei, Untersuchung und Bericht | Erläuterungsschriftsatz der klagenden Partei, Untersuchung und Bericht |
des Auditors und letzte Schriftsätze. Im Erlass wird an dieser Stelle | des Auditors und letzte Schriftsätze. Im Erlass wird an dieser Stelle |
auf die Artikel der allgemeinen Verfahrensordnung in Bezug auf | auf die Artikel der allgemeinen Verfahrensordnung in Bezug auf |
Nichtigkeitsklagen verwiesen, mit Ausnahme der Artikel 14ter bis | Nichtigkeitsklagen verwiesen, mit Ausnahme der Artikel 14ter bis |
14quinquies, die nur im Rahmen einer solchen Klage sinnvoll sind, und | 14quinquies, die nur im Rahmen einer solchen Klage sinnvoll sind, und |
des Artikels 15, der von der Entscheidungsfrist handelt, ein Punkt, | des Artikels 15, der von der Entscheidungsfrist handelt, ein Punkt, |
der bereits durch Artikel 11bis Absatz 2 zweiter Satz der | der bereits durch Artikel 11bis Absatz 2 zweiter Satz der |
koordinierten Gesetze geregelt wird. | koordinierten Gesetze geregelt wird. |
Art. 5 bis 7 - Die Artikel 40, 47 und 50bis werden so abgeändert, dass | Art. 5 bis 7 - Die Artikel 40, 47 und 50bis werden so abgeändert, dass |
sie sich auch auf die in Anwendung von Artikel 11bis der koordinierten | sie sich auch auf die in Anwendung von Artikel 11bis der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat erlassenen Entscheide über Anträge auf | Gesetze über den Staatsrat erlassenen Entscheide über Anträge auf |
Entschädigungsleistung beziehen. Wie aus dem Gutachten der | Entschädigungsleistung beziehen. Wie aus dem Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung hervorgeht, wird in den koordinierten Gesetzen | Gesetzgebungsabteilung hervorgeht, wird in den koordinierten Gesetzen |
dieser Artikel 11bis nämlich nicht von den Fällen ausgeschlossen, in | dieser Artikel 11bis nämlich nicht von den Fällen ausgeschlossen, in |
denen Einsprüche, Dritteinsprüche oder Revisionsbeschwerden Anwendung | denen Einsprüche, Dritteinsprüche oder Revisionsbeschwerden Anwendung |
finden. | finden. |
Diese Artikel werden ebenfalls durch einen Absatz ergänzt, in dem | Diese Artikel werden ebenfalls durch einen Absatz ergänzt, in dem |
vorgesehen ist, dass Einsprüche, Dritteinsprüche und | vorgesehen ist, dass Einsprüche, Dritteinsprüche und |
Revisionsbeschwerden von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt | Revisionsbeschwerden von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt |
werden, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung | werden, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung |
verurteilt wird, wenn dieser Entscheid sich auf die Rechtswidrigkeit | verurteilt wird, wenn dieser Entscheid sich auf die Rechtswidrigkeit |
stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den diese | stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den diese |
Beschwerdemöglichkeiten gerichtet sind. | Beschwerdemöglichkeiten gerichtet sind. |
Art. 8 - Dieser Artikel und Artikel 9 werden eingefügt, um der | Art. 8 - Dieser Artikel und Artikel 9 werden eingefügt, um der |
Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten. | Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates Folge zu leisten. |
Nach dem Beispiel der anderen Verfahren, die vor dem Staatsrat | Nach dem Beispiel der anderen Verfahren, die vor dem Staatsrat |
eingeleitet werden, wie etwa Aussetzungsanträge, wird nämlich | eingeleitet werden, wie etwa Aussetzungsanträge, wird nämlich |
vorgesehen, dass die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung | vorgesehen, dass die in Artikel 70 der allgemeinen Verfahrensordnung |
vorgesehenen Gebühren auch im Falle von Anträgen auf | vorgesehenen Gebühren auch im Falle von Anträgen auf |
Entschädigungsleistung oder Beitrittsantragschriften, die im Rahmen | Entschädigungsleistung oder Beitrittsantragschriften, die im Rahmen |
solcher Anträge eingereicht werden, Anwendung finden. Die in Artikel | solcher Anträge eingereicht werden, Anwendung finden. Die in Artikel |
70 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung | 70 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung |
auf Anträge auf Entschädigungsleistung, sobald ihr Gegenstand sich | auf Anträge auf Entschädigungsleistung, sobald ihr Gegenstand sich |
grundsätzlich von demjenigen der Nichtigkeitsklage unterscheidet, und | grundsätzlich von demjenigen der Nichtigkeitsklage unterscheidet, und |
dies im Gegensatz zu Aussetzungsanträgen, die eine vorläufige | dies im Gegensatz zu Aussetzungsanträgen, die eine vorläufige |
Untersuchung von dem, was später zur Sache untersucht werden muss, mit | Untersuchung von dem, was später zur Sache untersucht werden muss, mit |
sich bringen. Andererseits ist vorgesehen, dass die zu entrichtende | sich bringen. Andererseits ist vorgesehen, dass die zu entrichtende |
Gebühr im Falle eines Antrags auf Entschädigungsleistung oder einer | Gebühr im Falle eines Antrags auf Entschädigungsleistung oder einer |
Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache nicht mehr zu | Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache nicht mehr zu |
entrichten ist, wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, | entrichten ist, wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung entscheidet, |
vorerwähnten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass sie keine | vorerwähnten Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass sie keine |
Rechtswidrigkeit im angefochtenen Akt beziehungsweise in der | Rechtswidrigkeit im angefochtenen Akt beziehungsweise in der |
angefochtenen Verordnung oder in der impliziten Abweisungsentscheidung | angefochtenen Verordnung oder in der impliziten Abweisungsentscheidung |
feststellt. Diese Maßnahme ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass | feststellt. Diese Maßnahme ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass |
die Entschädigung vom Staatsrat nicht untersucht wird, wenn keine | die Entschädigung vom Staatsrat nicht untersucht wird, wenn keine |
Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. | Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist. |
Art. 9 - Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung wird wieder | Art. 9 - Artikel 72 der allgemeinen Verfahrensordnung wird wieder |
aufgenommen, um die Modalitäten für die Erstattung der Gebühr | aufgenommen, um die Modalitäten für die Erstattung der Gebühr |
festzulegen, wenn der neue Artikel 70 § 1 Absatz 5 oder § 2 Absatz 3 | festzulegen, wenn der neue Artikel 70 § 1 Absatz 5 oder § 2 Absatz 3 |
Anwendung findet. | Anwendung findet. |
Art. 10 - Artikel 78 der allgemeinen Verfahrensordnung wird der | Art. 10 - Artikel 78 der allgemeinen Verfahrensordnung wird der |
Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprechend | Bemerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates entsprechend |
angepasst. | angepasst. |
Art. 11 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des | Art. 11 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Königlichen Erlasses gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014 | vorliegenden Königlichen Erlasses gemäß dem Gesetz vom 6. Januar 2014 |
auf den 1. Juli 2014 festgelegt. | auf den 1. Juli 2014 festgelegt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Entschädigung, die in |
Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Artikel 11bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat erwähnt ist | Staatsrat erwähnt ist |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das | Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1 und 2, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. | Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. |
April 2000, 6. Januar 2014 und 20. Januar 2014; | April 2000, 6. Januar 2014 und 20. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform |
in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten | in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten |
Angelegenheiten, des Artikels 73; | Angelegenheiten, des Artikels 73; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.729/2 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.729/2 des Staatsrates vom 9. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - In Titel 1 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift | des Staatsrates wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift |
eingefügt: "Entschädigung". | eingefügt: "Entschädigung". |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/1 - Der in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze erwähnte | "Art. 25/1 - Der in Artikel 11bis der koordinierten Gesetze erwähnte |
Antrag auf Entschädigungsleistung kann wie folgt gestellt werden: | Antrag auf Entschädigungsleistung kann wie folgt gestellt werden: |
1. gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage | 1. gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage |
2. oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens | 2. oder im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens |
3. oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur | 3. oder spätestens sechzig Tage nach Notifizierung des Entscheids zur |
Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser | Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser |
Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife." | Rechtswidrigkeit durch Anwendung der Verwaltungsschleife." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/2 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im | "Art. 25/2 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im |
selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage gestellt, enthält die | selben Schriftsatz wie die Nichtigkeitsklage gestellt, enthält die |
Überschrift der Antragschrift zudem die Angabe "Antrag auf | Überschrift der Antragschrift zudem die Angabe "Antrag auf |
Entschädigungsleistung". Die Antragschrift umfasst den Betrag der | Entschädigungsleistung". Die Antragschrift umfasst den Betrag der |
beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der | beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die den infolge der |
Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten | Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder einer impliziten |
Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. | Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. |
§ 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen von der | § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung durch einen von der |
Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt, wird dieser | Nichtigkeitsklage getrennten Schriftsatz gestellt, wird dieser |
Schriftsatz von der Partei beziehungsweise von einem Rechtsanwalt, der | Schriftsatz von der Partei beziehungsweise von einem Rechtsanwalt, der |
die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten | die in Artikel 19 Absatz 4 der koordinierten Gesetze festgelegten |
Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet. | Bedingungen erfüllt, datiert und unterzeichnet. |
In diesem Fall enthält die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung | In diesem Fall enthält die Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung |
zudem folgende Angaben: | zudem folgende Angaben: |
1. die Überschrift "Antrag auf Entschädigungsleistung", | 1. die Überschrift "Antrag auf Entschädigungsleistung", |
2. den Vermerk der Nichtigkeitsklage oder des diesbezüglichen | 2. den Vermerk der Nichtigkeitsklage oder des diesbezüglichen |
Entscheids, | Entscheids, |
3. Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Partei, die | 3. Name, Eigenschaft und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Partei, die |
die Entschädigung beantragt, und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 | die Entschädigung beantragt, und den in Artikel 84 § 2 Absatz 1 |
erwähnten gewählten Wohnsitz, | erwähnten gewählten Wohnsitz, |
4. den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die | 4. den Betrag der beantragten Entschädigung und eine Darlegung, die |
den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder | den infolge der Rechtswidrigkeit eines Akts, einer Verordnung oder |
einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. | einer impliziten Abweisungsentscheidung entstandenen Nachteil belegt. |
§ 3 - Aktenstücke zur Untermauerung des Antrags werden der | § 3 - Aktenstücke zur Untermauerung des Antrags werden der |
Antragschrift zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Diese | Antragschrift zusammen mit einem Verzeichnis beigefügt. Diese |
Aktenstücke werden alle gemäß diesem Verzeichnis nummeriert. | Aktenstücke werden alle gemäß diesem Verzeichnis nummeriert. |
§ 4 - Die Artikel 2 § 2 und 3 Nr. 4 finden Anwendung auf die | § 4 - Die Artikel 2 § 2 und 3 Nr. 4 finden Anwendung auf die |
Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung. | Antragschrift zwecks Entschädigungsleistung. |
Zudem wird diese Antragschrift unbeschadet der Anwendung des Artikels | Zudem wird diese Antragschrift unbeschadet der Anwendung des Artikels |
3bis nicht in die Liste eingetragen, wenn sie die in den Paragraphen 1 | 3bis nicht in die Liste eingetragen, wenn sie die in den Paragraphen 1 |
und 2 erwähnten Angaben nicht enthält oder wenn ihr das in § 3 | und 2 erwähnten Angaben nicht enthält oder wenn ihr das in § 3 |
erwähnte Verzeichnis nicht beiliegt. | erwähnte Verzeichnis nicht beiliegt. |
Bei Anwendung von Absatz 2 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei | Bei Anwendung von Absatz 2 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei |
per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert | per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert |
sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den | sie auf, die Antragschrift innerhalb fünfzehn Tagen mit den |
Vorschriften in Einklang zu bringen. | Vorschriften in Einklang zu bringen. |
Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn | Für die klagende Partei, die ihre Antragschrift innerhalb fünfzehn |
Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Aufforderung mit den | Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Aufforderung mit den |
Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung | Vorschriften in Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung |
der Antragschrift. | der Antragschrift. |
Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät | Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät |
mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht | mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, gelten als nicht |
eingereicht." | eingereicht." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/3 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/3 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung | "Art. 25/3 - § 1 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung |
gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage gestellt, kann er zum selben | gleichzeitig mit der Nichtigkeitsklage gestellt, kann er zum selben |
Zeitpunkt wie diese Klage untersucht werden und es kann über beide | Zeitpunkt wie diese Klage untersucht werden und es kann über beide |
gleichzeitig entschieden werden, falls das bestimmte Mitglied des | gleichzeitig entschieden werden, falls das bestimmte Mitglied des |
Auditorats der Meinung ist, im Besitz aller zu diesem Zweck dienlichen | Auditorats der Meinung ist, im Besitz aller zu diesem Zweck dienlichen |
Angaben zu sein. | Angaben zu sein. |
Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu | Ist dies nicht der Fall, wird die Untersuchung dieses Antrags bis zu |
dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die | dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die |
Nichtigkeitsklage befunden wird. Wird in diesem Entscheid eine | Nichtigkeitsklage befunden wird. Wird in diesem Entscheid eine |
Rechtswidrigkeit festgestellt, wird gemäß § 4 vorgegangen. | Rechtswidrigkeit festgestellt, wird gemäß § 4 vorgegangen. |
§ 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im Laufe des | § 2 - Wird der Antrag auf Entschädigungsleistung im Laufe des |
Nichtigkeitsverfahrens gestellt, wird die Untersuchung dieses Antrags | Nichtigkeitsverfahrens gestellt, wird die Untersuchung dieses Antrags |
bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die | bis zu dem Entscheid aufgeschoben, in dem endgültig über die |
Nichtigkeitsklage befunden wird. | Nichtigkeitsklage befunden wird. |
§ 3 - Ist keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden, wird durch den | § 3 - Ist keine Rechtswidrigkeit festgestellt worden, wird durch den |
Entscheid, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit | Entscheid, durch den das Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit |
abgeschlossen wird, auch der Antrag auf Entschädigungsleistung | abgeschlossen wird, auch der Antrag auf Entschädigungsleistung |
abgelehnt. | abgelehnt. |
§ 4 - Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung binnen sechzig Tagen | § 4 - Wenn der Antrag auf Entschädigungsleistung binnen sechzig Tagen |
nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der | nach Notifizierung des Entscheids zur Feststellung der |
Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch | Rechtswidrigkeit oder der Berichtigung dieser Rechtswidrigkeit durch |
Anwendung der Verwaltungsschleife gestellt wird oder wenn die | Anwendung der Verwaltungsschleife gestellt wird oder wenn die |
Untersuchung dieses Antrags aufgeschoben ist und der Antrag nicht | Untersuchung dieses Antrags aufgeschoben ist und der Antrag nicht |
gemäß § 3 abgelehnt worden ist, sendet der Chefgreffier der beklagten | gemäß § 3 abgelehnt worden ist, sendet der Chefgreffier der beklagten |
Partei eine Abschrift des Antrags zu. Die beklagte Partei verfügt über | Partei eine Abschrift des Antrags zu. Die beklagte Partei verfügt über |
sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu | sechzig Tage, um der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz zu |
übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt der Partei, die die | übermitteln. Der Chefgreffier übermittelt der Partei, die die |
Entschädigung beantragt, eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes | Entschädigung beantragt, eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes |
oder setzt sie davon in Kenntnis, dass kein Erwiderungsschriftsatz | oder setzt sie davon in Kenntnis, dass kein Erwiderungsschriftsatz |
vorliegt. Die Partei, die die Entschädigung beantragt, verfügt über | vorliegt. Die Partei, die die Entschädigung beantragt, verfügt über |
sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replik- oder | sechzig Tage, um der Kanzlei einen Replik- oder |
Erläuterungsschriftsatz zukommen zu lassen. Der Chefgreffier | Erläuterungsschriftsatz zukommen zu lassen. Der Chefgreffier |
übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Schriftsatzes. | übermittelt der beklagten Partei eine Abschrift dieses Schriftsatzes. |
Anschließend wird gemäß den Artikeln 11, 12 bis 14bis, 14sexies erster | Anschließend wird gemäß den Artikeln 11, 12 bis 14bis, 14sexies erster |
und zweiter Gedankenstrich, 16, 17 und 19 bis 25 vorgegangen. Der | und zweiter Gedankenstrich, 16, 17 und 19 bis 25 vorgegangen. Der |
Bericht über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird der Kanzlei | Bericht über den Antrag auf Entschädigungsleistung wird der Kanzlei |
binnen einem Monat nach dem Tag übermittelt, an dem das bestimmte | binnen einem Monat nach dem Tag übermittelt, an dem das bestimmte |
Mitglied des Auditorats im Besitz der Schriftsätze und der | Mitglied des Auditorats im Besitz der Schriftsätze und der |
vollständigen Akte der Sache ist. Der in Artikel 14 erwähnte Antrag | vollständigen Akte der Sache ist. Der in Artikel 14 erwähnte Antrag |
auf Fortsetzung des Verfahrens findet keine Anwendung auf das | auf Fortsetzung des Verfahrens findet keine Anwendung auf das |
Verfahren für die Beantragung einer Entschädigung. Ein nach der Frist | Verfahren für die Beantragung einer Entschädigung. Ein nach der Frist |
von dreißig Tagen hinterlegter letzter Schriftsatz wird von Amts wegen | von dreißig Tagen hinterlegter letzter Schriftsatz wird von Amts wegen |
aus der Verhandlung ausgeschlossen." | aus der Verhandlung ausgeschlossen." |
Art. 5 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die | 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die |
Zahl "11bis," eingefügt. | Zahl "11bis," eingefügt. |
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ein Einspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, | "Ein Einspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid ausgedehnt, |
durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung | durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer Entschädigung |
verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit | verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die Rechtswidrigkeit |
stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der | stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, gegen den der |
Einspruch gerichtet ist." | Einspruch gerichtet ist." |
Art. 6 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 47 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die | 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die |
Zahl "11bis," eingefügt. | Zahl "11bis," eingefügt. |
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ein Dritteinspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid | "Ein Dritteinspruch wird von Rechts wegen auf den Entscheid |
ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer | ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer |
Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die | Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die |
Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, | Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, |
gegen den der Dritteinspruch gerichtet ist." | gegen den der Dritteinspruch gerichtet ist." |
Art. 7 - Artikel 50bis desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 50bis desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956 und 25. April 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die | 1. In Absatz 1 wird zwischen dem Wort "Artikel" und der Zahl "14" die |
Zahl "11bis," eingefügt. | Zahl "11bis," eingefügt. |
2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Dieser Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Eine Revisionsbeschwerde wird von Rechts wegen auf den Entscheid | "Eine Revisionsbeschwerde wird von Rechts wegen auf den Entscheid |
ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer | ausgedehnt, durch den die beklagte Partei zur Zahlung einer |
Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die | Entschädigung verurteilt wird, sofern sich dieser Entscheid auf die |
Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, | Rechtswidrigkeit stützt, die in dem Entscheid festgestellt worden ist, |
gegen den die Revisionsbeschwerde gerichtet ist." | gegen den die Revisionsbeschwerde gerichtet ist." |
Art. 8 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den | Art. 8 - Artikel 70 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den |
Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: "und Anträge auf | 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: "und Anträge auf |
Entschädigungsleistung". | Entschädigungsleistung". |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf | "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf |
Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 | Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 |
erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der | erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der |
Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu | Einreichung dieses Antrags zu entrichten ist, nicht mehr zu |
entrichten." | entrichten." |
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf | "Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung einen Antrag auf |
Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 | Entschädigungsleistung durch einen in Anwendung von Artikel 25/3 § 3 |
erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der | erlassenen Entscheid ablehnt, ist die Gebühr, die aufgrund der |
Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache | Einreichung der Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache |
zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten." | zu entrichten ist, nicht mehr zu entrichten." |
Art. 9 - Artikel 72 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 9 - Artikel 72 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"In Anwendung von Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 beantragt | "In Anwendung von Artikel 70 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 3 beantragt |
der Verfasser des Antrags auf Entschädigungsleistung oder der | der Verfasser des Antrags auf Entschädigungsleistung oder der |
Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache bei dem innerhalb | Antragschrift zwecks Beitritts zu dieser Streitsache bei dem innerhalb |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst die | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst die |
Erstattung der aufgrund der Einreichung dieses Antrags oder dieser | Erstattung der aufgrund der Einreichung dieses Antrags oder dieser |
Antragschrift zu entrichtenden Gebühr. | Antragschrift zu entrichtenden Gebühr. |
Der Chefgreffier setzt die betreffenden Parteien von den Modalitäten | Der Chefgreffier setzt die betreffenden Parteien von den Modalitäten |
für die Erstattung dieser Gebühr in der Notifizierung des im | für die Erstattung dieser Gebühr in der Notifizierung des im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheids in Kenntnis. | vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheids in Kenntnis. |
Erstattungsanträge, die an den innerhalb des Föderalen Öffentlichen | Erstattungsanträge, die an den innerhalb des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen bestimmten Dienst gerichtet sind, enthalten die für | Dienstes Finanzen bestimmten Dienst gerichtet sind, enthalten die für |
die Entrichtung der Gebühr erforderliche strukturierte Mitteilung." | die Entrichtung der Gebühr erforderliche strukturierte Mitteilung." |
Art. 10 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968, 17. Februar 1997 und 25. | Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1968, 17. Februar 1997 und 25. |
April 2007, wird zwischen den Zahlen "11," und "14" die Zahl "11bis," | April 2007, wird zwischen den Zahlen "11," und "14" die Zahl "11bis," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
Art. 12 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Unser für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |