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Koninklijk Besluit van 25 april 2014
gepubliceerd op 30 oktober 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000782
pub.
30/10/2014
prom.
25/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/25/2014000782/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2014 tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993.

Vorab Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der Europäischen Kommission, eingehalten.

Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser Personalkategorie umgesetzt.

Art. 1 - neuer Art. 24/3 Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten darf.

Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind.

Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes. Katastrophen oder Kalamitäten großen Ausmaßes sind ebenfalls unvorhersehbar und dringend, doch sie können dazu führen, dass länger als vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden muss, damit der Schutz der Bevölkerung weiter gewährleistet werden kann.

Wenn sich im Rahmen des vorstehenden Beispiels einer Woche eine Katastrophe wie diejenige von Wetteren ereignet, dann kann länger als vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden. In diesem Fall müssen alle Stunden, die über vierundzwanzig Stunden hinaus geleistet worden sind, binnen vierzehn Tagen nach der Leistung ausgeglichen werden.

Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 1 In der Ordnung werden die allgemeinen Regeln festgelegt, die ein Freiwilliger in Bezug auf seine Verfügbarkeiten einhalten muss. Diese Ordnung kann Bestimmungen über Folgendes enthalten: - die Verfahren, die anzuwenden sind, um sich zu melden und abzumelden (zum Beispiel per SMS, Internet, Telefon, ...), - die möglichen Statusarten (zum Beispiel verfügbar binnen 2, 5, 10 oder 30 Minuten, verfügbar für nicht dringende Einsätze, nicht verfügbar, ...), - die Mindestverfügbarkeiten pro Monat oder pro Jahr, - die Folgen in dem Fall, wo sich jemand gemeldet hat, aber nicht erschienen ist, - die genaue Funktionsweise des Systems zur Meldung des Status (zum Beispiel in Verbindung mit einem System von Bereitschaftsteams oder nicht), - die Fristen für die vorherige Mitteilung vorhersehbarer Nichtverfügbarkeiten, - die Art und Weise, wie unvorhersehbare Nichtverfügbarkeiten (zum Beispiel Krankheit) zu melden sind, - die gerechtfertigten Gründe, um sich für kurze Zeit nicht zur Verfügung zu stellen (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Tod eines Angehörigen, Heirat, ...), - die Art und Weise, wie längere Zeiträume der Nichtverfügbarkeit ausgeglichen werden können (zum Beispiel Vereinbarungen über einen Tausch der Bereitschaftsdienste in Ferienzeiten), - ...

Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 2 Alle allgemeinen Regeln, die in der Ordnung vorgesehen sind, werden bei Absprachen mit der Leitung in die Praxis umgesetzt. Gemeinsam wird eine angemessene Lösung gesucht, um die Bereitschaftsdienste in der Kaserne zu gewährleisten, die Abwesenheitszeiträume auszugleichen usw., unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse des Dienstes als auch der Möglichkeiten des Freiwilligen. In der Ordnung kann zudem die Häufigkeit dieser Absprachen näher angegeben werden.

Art. 2 - neuer Art. 24/6 Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste können jederzeit in der Woche und am Tag gerufen werden. Sie müssen also auch nachts ihre Dienstzeit leisten.

Angesichts der spezifischen Situation der Freiwilligen ist es nicht angebracht, spezifische Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit zu ergreifen, wie sie für Berufsmitglieder bestehen (diese können beispielsweise aufgrund ihres Alters und ihrer medizinischen Situation beantragen, keine Nachtarbeit mehr verrichten zu müssen).

Ein Freiwilliger, der während einiger Nächte nicht an Einsätzen teilnehmen möchte, kann sich einfach für diesen Zeitraum als nicht verfügbar melden. Wer dies grundsätzlich nicht mehr tun möchte, kann in Absprache mit dem Verantwortlichen des Korps nach der geeignetsten Lösung suchen (siehe Art. 24/4), zum Beispiel am Wochenende noch tagsüber Bereitschaftsdienste in der Kaserne leisten, aber nicht mehr nachts.

Art. 2 - neuer Art. 24/7 Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste haben Anspruch auf wenigstens eine wöchentliche Ruhezeit von fünfunddreißig Stunden, in Anlehnung an Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000. Dies entspricht der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer, die Tagarbeit verrichten. Für die freiwilligen Mitglieder entspricht dies nicht notwendigerweise einem Sonntag.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.156/4 des Staatsrates vom 10. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor, des Artikels 3;

In Erwägung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 186;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel II Punkt II der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird ein Abschnitt 1/1, der die Artikel 24/1, 24/2, 24/3, 24/4, 24/5, 24/6 und 24/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1/1 - Dienstzeit der freiwilligen Mitglieder Artikel 24/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. Dienstzeit: die von einem freiwilligen Mitglied geleisteten Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien: - Einsätze, - Brandverhütung, - Übungen und Ausbildungen, - Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, - Bereitschaftsdienst in der Kaserne, 2.Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit, 3. Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das freiwillige Mitglied verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu sein.Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, 4. Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das freiwillige Mitglied, ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für einen Einsatz Folge zu leisten.Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird als Arbeitszeit angerechnet.

Art. 24/2 - Der Gemeinderat kann beschließen, dass für die freiwilligen Mitglieder mit dem Dienstgrad eines Kapitäns von den Artikeln 24/3, 24/5 und 24/7 abgewichen wird.

Art. 24/3 - § 1 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten. § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten, außer für die Ausführung: - dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, - dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind.

Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das freiwillige Mitglied keine Rufbereitschaft leisten kann.

Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen, damit das freiwillige Mitglied so schnell wie möglich ersetzt wird. § 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden folgen.

Art. 24/4 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des freiwilligen Mitglieds für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es gerufen wird und zur Feuerwache zurückkehrt, werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. § 2 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter trägt in Absprache mit dem freiwilligen Mitglied dessen Verfügbarkeiten für die Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung.

Art. 24/5 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden, wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das freiwillige Mitglied die Pause nach Ablauf des Einsatzes.

Während dieser Pause bleibt das freiwillige Mitglied verfügbar, um einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten.

Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung aufgenommen.

Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der Leistungen berücksichtigt.

Art. 24/6 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder Uhrzeit des Tages absolviert werden.

Art. 24/7 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt.

Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden." Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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