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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/04/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 25 april 2014 tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant les annexes 2 et 3 de
koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux
gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie (Moniteur
gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). belge du 4 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3
zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen
Feuerwehrdienste Feuerwehrdienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre
habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel
13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993. ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993.
Vorab Vorab
Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der
Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im
vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen
Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der
Europäischen Kommission, eingehalten. Europäischen Kommission, eingehalten.
Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in
einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser
Personalkategorie umgesetzt. Personalkategorie umgesetzt.
Art. 1 - neuer Art. 24/3 Art. 1 - neuer Art. 24/3
Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden
nicht überschreiten darf. nicht überschreiten darf.
Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen
höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt
handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls
oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich
geworden sind. geworden sind.
Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die
Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein
unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der
üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das
nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der
Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht
zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist
beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine
Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes. Katastrophen oder Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes. Katastrophen oder
Kalamitäten großen Ausmaßes sind ebenfalls unvorhersehbar und Kalamitäten großen Ausmaßes sind ebenfalls unvorhersehbar und
dringend, doch sie können dazu führen, dass länger als vierundzwanzig dringend, doch sie können dazu führen, dass länger als vierundzwanzig
Stunden gearbeitet werden muss, damit der Schutz der Bevölkerung Stunden gearbeitet werden muss, damit der Schutz der Bevölkerung
weiter gewährleistet werden kann. weiter gewährleistet werden kann.
Wenn sich im Rahmen des vorstehenden Beispiels einer Woche eine Wenn sich im Rahmen des vorstehenden Beispiels einer Woche eine
Katastrophe wie diejenige von Wetteren ereignet, dann kann länger als Katastrophe wie diejenige von Wetteren ereignet, dann kann länger als
vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden. In diesem Fall müssen alle vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden. In diesem Fall müssen alle
Stunden, die über vierundzwanzig Stunden hinaus geleistet worden sind, Stunden, die über vierundzwanzig Stunden hinaus geleistet worden sind,
binnen vierzehn Tagen nach der Leistung ausgeglichen werden. binnen vierzehn Tagen nach der Leistung ausgeglichen werden.
Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 1 Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 1
In der Ordnung werden die allgemeinen Regeln festgelegt, die ein In der Ordnung werden die allgemeinen Regeln festgelegt, die ein
Freiwilliger in Bezug auf seine Verfügbarkeiten einhalten muss. Diese Freiwilliger in Bezug auf seine Verfügbarkeiten einhalten muss. Diese
Ordnung kann Bestimmungen über Folgendes enthalten: Ordnung kann Bestimmungen über Folgendes enthalten:
- die Verfahren, die anzuwenden sind, um sich zu melden und abzumelden - die Verfahren, die anzuwenden sind, um sich zu melden und abzumelden
(zum Beispiel per SMS, Internet, Telefon, ...), (zum Beispiel per SMS, Internet, Telefon, ...),
- die möglichen Statusarten (zum Beispiel verfügbar binnen 2, 5, 10 - die möglichen Statusarten (zum Beispiel verfügbar binnen 2, 5, 10
oder 30 Minuten, verfügbar für nicht dringende Einsätze, nicht oder 30 Minuten, verfügbar für nicht dringende Einsätze, nicht
verfügbar, ...), verfügbar, ...),
- die Mindestverfügbarkeiten pro Monat oder pro Jahr, - die Mindestverfügbarkeiten pro Monat oder pro Jahr,
- die Folgen in dem Fall, wo sich jemand gemeldet hat, aber nicht - die Folgen in dem Fall, wo sich jemand gemeldet hat, aber nicht
erschienen ist, erschienen ist,
- die genaue Funktionsweise des Systems zur Meldung des Status (zum - die genaue Funktionsweise des Systems zur Meldung des Status (zum
Beispiel in Verbindung mit einem System von Bereitschaftsteams oder Beispiel in Verbindung mit einem System von Bereitschaftsteams oder
nicht), nicht),
- die Fristen für die vorherige Mitteilung vorhersehbarer - die Fristen für die vorherige Mitteilung vorhersehbarer
Nichtverfügbarkeiten, Nichtverfügbarkeiten,
- die Art und Weise, wie unvorhersehbare Nichtverfügbarkeiten (zum - die Art und Weise, wie unvorhersehbare Nichtverfügbarkeiten (zum
Beispiel Krankheit) zu melden sind, Beispiel Krankheit) zu melden sind,
- die gerechtfertigten Gründe, um sich für kurze Zeit nicht zur - die gerechtfertigten Gründe, um sich für kurze Zeit nicht zur
Verfügung zu stellen (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Tod eines Verfügung zu stellen (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Tod eines
Angehörigen, Heirat, ...), Angehörigen, Heirat, ...),
- die Art und Weise, wie längere Zeiträume der Nichtverfügbarkeit - die Art und Weise, wie längere Zeiträume der Nichtverfügbarkeit
ausgeglichen werden können (zum Beispiel Vereinbarungen über einen ausgeglichen werden können (zum Beispiel Vereinbarungen über einen
Tausch der Bereitschaftsdienste in Ferienzeiten), Tausch der Bereitschaftsdienste in Ferienzeiten),
- ... - ...
Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 2 Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 2
Alle allgemeinen Regeln, die in der Ordnung vorgesehen sind, werden Alle allgemeinen Regeln, die in der Ordnung vorgesehen sind, werden
bei Absprachen mit der Leitung in die Praxis umgesetzt. Gemeinsam wird bei Absprachen mit der Leitung in die Praxis umgesetzt. Gemeinsam wird
eine angemessene Lösung gesucht, um die Bereitschaftsdienste in der eine angemessene Lösung gesucht, um die Bereitschaftsdienste in der
Kaserne zu gewährleisten, die Abwesenheitszeiträume auszugleichen Kaserne zu gewährleisten, die Abwesenheitszeiträume auszugleichen
usw., unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse des Dienstes als usw., unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse des Dienstes als
auch der Möglichkeiten des Freiwilligen. In der Ordnung kann zudem die auch der Möglichkeiten des Freiwilligen. In der Ordnung kann zudem die
Häufigkeit dieser Absprachen näher angegeben werden. Häufigkeit dieser Absprachen näher angegeben werden.
Art. 2 - neuer Art. 24/6 Art. 2 - neuer Art. 24/6
Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste können jederzeit in Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste können jederzeit in
der Woche und am Tag gerufen werden. Sie müssen also auch nachts ihre der Woche und am Tag gerufen werden. Sie müssen also auch nachts ihre
Dienstzeit leisten. Dienstzeit leisten.
Angesichts der spezifischen Situation der Freiwilligen ist es nicht Angesichts der spezifischen Situation der Freiwilligen ist es nicht
angebracht, spezifische Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit zu ergreifen, angebracht, spezifische Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit zu ergreifen,
wie sie für Berufsmitglieder bestehen (diese können beispielsweise wie sie für Berufsmitglieder bestehen (diese können beispielsweise
aufgrund ihres Alters und ihrer medizinischen Situation beantragen, aufgrund ihres Alters und ihrer medizinischen Situation beantragen,
keine Nachtarbeit mehr verrichten zu müssen). keine Nachtarbeit mehr verrichten zu müssen).
Ein Freiwilliger, der während einiger Nächte nicht an Einsätzen Ein Freiwilliger, der während einiger Nächte nicht an Einsätzen
teilnehmen möchte, kann sich einfach für diesen Zeitraum als nicht teilnehmen möchte, kann sich einfach für diesen Zeitraum als nicht
verfügbar melden. Wer dies grundsätzlich nicht mehr tun möchte, kann verfügbar melden. Wer dies grundsätzlich nicht mehr tun möchte, kann
in Absprache mit dem Verantwortlichen des Korps nach der geeignetsten in Absprache mit dem Verantwortlichen des Korps nach der geeignetsten
Lösung suchen (siehe Art. 24/4), zum Beispiel am Wochenende noch Lösung suchen (siehe Art. 24/4), zum Beispiel am Wochenende noch
tagsüber Bereitschaftsdienste in der Kaserne leisten, aber nicht mehr tagsüber Bereitschaftsdienste in der Kaserne leisten, aber nicht mehr
nachts. nachts.
Art. 2 - neuer Art. 24/7 Art. 2 - neuer Art. 24/7
Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste haben Anspruch auf Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste haben Anspruch auf
wenigstens eine wöchentliche Ruhezeit von fünfunddreißig Stunden, in wenigstens eine wöchentliche Ruhezeit von fünfunddreißig Stunden, in
Anlehnung an Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000. Dies Anlehnung an Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000. Dies
entspricht der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer, die Tagarbeit entspricht der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer, die Tagarbeit
verrichten. Für die freiwilligen Mitglieder entspricht dies nicht verrichten. Für die freiwilligen Mitglieder entspricht dies nicht
notwendigerweise einem Sonntag. notwendigerweise einem Sonntag.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3
zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen
Feuerwehrdienste Feuerwehrdienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des
Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der
Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen
Feuerwehrdienste; Feuerwehrdienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.156/4 des Staatsrates vom 10. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.156/4 des Staatsrates vom 10. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor, bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor,
des Artikels 3; des Artikels 3;
In Erwägung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung In Erwägung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 186; verschiedener Bestimmungen, des Artikels 186;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel II Punkt II der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Artikel 1 - In Kapitel II Punkt II der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen
Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen
Feuerwehrdienste wird ein Abschnitt 1/1, der die Artikel 24/1, 24/2, Feuerwehrdienste wird ein Abschnitt 1/1, der die Artikel 24/1, 24/2,
24/3, 24/4, 24/5, 24/6 und 24/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut 24/3, 24/4, 24/5, 24/6 und 24/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 1/1 - Dienstzeit der freiwilligen Mitglieder "Abschnitt 1/1 - Dienstzeit der freiwilligen Mitglieder
Artikel 24/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht Artikel 24/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht
man unter: man unter:
1. Dienstzeit: die von einem freiwilligen Mitglied geleisteten 1. Dienstzeit: die von einem freiwilligen Mitglied geleisteten
Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien: Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien:
- Einsätze, - Einsätze,
- Brandverhütung, - Brandverhütung,
- Übungen und Ausbildungen, - Übungen und Ausbildungen,
- Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, - Wartungs- und Verwaltungsaufgaben,
- Bereitschaftsdienst in der Kaserne, - Bereitschaftsdienst in der Kaserne,
2. Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit, 2. Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit,
3. Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das 3. Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das
freiwillige Mitglied verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu freiwillige Mitglied verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu
sein. Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, sein. Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet,
4. Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das freiwillige Mitglied, 4. Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das freiwillige Mitglied,
ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für
einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird
als Arbeitszeit angerechnet. als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 24/2 - Der Gemeinderat kann beschließen, dass für die Art. 24/2 - Der Gemeinderat kann beschließen, dass für die
freiwilligen Mitglieder mit dem Dienstgrad eines Kapitäns von den freiwilligen Mitglieder mit dem Dienstgrad eines Kapitäns von den
Artikeln 24/3, 24/5 und 24/7 abgewichen wird. Artikeln 24/3, 24/5 und 24/7 abgewichen wird.
Art. 24/3 - § 1 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter Art. 24/3 - § 1 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter
organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens
vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen
Bezugszeitraum von zwölf Monaten. Bezugszeitraum von zwölf Monaten.
§ 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden
nicht überschreiten, außer für die Ausführung: nicht überschreiten, außer für die Ausführung:
- dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet - dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet
hat oder sich zu ereignen droht, hat oder sich zu ereignen droht,
- dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit - dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit
erforderlich sind. erforderlich sind.
Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich
langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das freiwillige Mitglied keine langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das freiwillige Mitglied keine
Rufbereitschaft leisten kann. Rufbereitschaft leisten kann.
Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen, Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen,
damit das freiwillige Mitglied so schnell wie möglich ersetzt wird. damit das freiwillige Mitglied so schnell wie möglich ersetzt wird.
§ 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und § 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf
aufeinander folgenden Stunden folgen. aufeinander folgenden Stunden folgen.
Art. 24/4 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des freiwilligen Art. 24/4 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des freiwilligen
Mitglieds für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es Mitglieds für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es
gerufen wird und zur Feuerwache zurückkehrt, werden in einer gerufen wird und zur Feuerwache zurückkehrt, werden in einer
Geschäftsordnung festgelegt. Geschäftsordnung festgelegt.
§ 2 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter trägt in § 2 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter trägt in
Absprache mit dem freiwilligen Mitglied dessen Verfügbarkeiten für die Absprache mit dem freiwilligen Mitglied dessen Verfügbarkeiten für die
Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung. Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung.
Art. 24/5 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden, Art. 24/5 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden,
wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart
sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das
freiwillige Mitglied die Pause nach Ablauf des Einsatzes. freiwillige Mitglied die Pause nach Ablauf des Einsatzes.
Während dieser Pause bleibt das freiwillige Mitglied verfügbar, um Während dieser Pause bleibt das freiwillige Mitglied verfügbar, um
einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten.
Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung
aufgenommen. aufgenommen.
Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der
Leistungen berücksichtigt. Leistungen berücksichtigt.
Art. 24/6 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder Art. 24/6 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder
Uhrzeit des Tages absolviert werden. Uhrzeit des Tages absolviert werden.
Art. 24/7 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene Art. 24/7 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt. Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt.
Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der
folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt
werden." werden."
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 25. April 2014 Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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