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Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 25 april 2014 tot wijziging van de bijlagen 2 en 3 van het | l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant les annexes 2 et 3 de |
koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van | l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux |
gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de | relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie (Moniteur |
gemeentelijke brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | belge du 4 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 |
zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre |
habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel | habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel |
13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993. | ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993. |
Vorab | Vorab |
Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der | Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der |
Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 | Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der | Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im | Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im |
vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG | vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über |
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen | bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen |
Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der | Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der |
Europäischen Kommission, eingehalten. | Europäischen Kommission, eingehalten. |
Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in | Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in |
einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser | einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser |
Personalkategorie umgesetzt. | Personalkategorie umgesetzt. |
Art. 1 - neuer Art. 24/3 | Art. 1 - neuer Art. 24/3 |
Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden | Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden |
nicht überschreiten darf. | nicht überschreiten darf. |
Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen | Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen |
höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt | höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt |
handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls | handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls |
oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich | oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich |
geworden sind. | geworden sind. |
Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die | Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die |
Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein | Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein |
unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der | unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der |
üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das | üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das |
nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der | nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der |
Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht | Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht |
zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist | zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist |
beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine | beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine |
Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes. Katastrophen oder | Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes. Katastrophen oder |
Kalamitäten großen Ausmaßes sind ebenfalls unvorhersehbar und | Kalamitäten großen Ausmaßes sind ebenfalls unvorhersehbar und |
dringend, doch sie können dazu führen, dass länger als vierundzwanzig | dringend, doch sie können dazu führen, dass länger als vierundzwanzig |
Stunden gearbeitet werden muss, damit der Schutz der Bevölkerung | Stunden gearbeitet werden muss, damit der Schutz der Bevölkerung |
weiter gewährleistet werden kann. | weiter gewährleistet werden kann. |
Wenn sich im Rahmen des vorstehenden Beispiels einer Woche eine | Wenn sich im Rahmen des vorstehenden Beispiels einer Woche eine |
Katastrophe wie diejenige von Wetteren ereignet, dann kann länger als | Katastrophe wie diejenige von Wetteren ereignet, dann kann länger als |
vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden. In diesem Fall müssen alle | vierundzwanzig Stunden gearbeitet werden. In diesem Fall müssen alle |
Stunden, die über vierundzwanzig Stunden hinaus geleistet worden sind, | Stunden, die über vierundzwanzig Stunden hinaus geleistet worden sind, |
binnen vierzehn Tagen nach der Leistung ausgeglichen werden. | binnen vierzehn Tagen nach der Leistung ausgeglichen werden. |
Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 1 | Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 1 |
In der Ordnung werden die allgemeinen Regeln festgelegt, die ein | In der Ordnung werden die allgemeinen Regeln festgelegt, die ein |
Freiwilliger in Bezug auf seine Verfügbarkeiten einhalten muss. Diese | Freiwilliger in Bezug auf seine Verfügbarkeiten einhalten muss. Diese |
Ordnung kann Bestimmungen über Folgendes enthalten: | Ordnung kann Bestimmungen über Folgendes enthalten: |
- die Verfahren, die anzuwenden sind, um sich zu melden und abzumelden | - die Verfahren, die anzuwenden sind, um sich zu melden und abzumelden |
(zum Beispiel per SMS, Internet, Telefon, ...), | (zum Beispiel per SMS, Internet, Telefon, ...), |
- die möglichen Statusarten (zum Beispiel verfügbar binnen 2, 5, 10 | - die möglichen Statusarten (zum Beispiel verfügbar binnen 2, 5, 10 |
oder 30 Minuten, verfügbar für nicht dringende Einsätze, nicht | oder 30 Minuten, verfügbar für nicht dringende Einsätze, nicht |
verfügbar, ...), | verfügbar, ...), |
- die Mindestverfügbarkeiten pro Monat oder pro Jahr, | - die Mindestverfügbarkeiten pro Monat oder pro Jahr, |
- die Folgen in dem Fall, wo sich jemand gemeldet hat, aber nicht | - die Folgen in dem Fall, wo sich jemand gemeldet hat, aber nicht |
erschienen ist, | erschienen ist, |
- die genaue Funktionsweise des Systems zur Meldung des Status (zum | - die genaue Funktionsweise des Systems zur Meldung des Status (zum |
Beispiel in Verbindung mit einem System von Bereitschaftsteams oder | Beispiel in Verbindung mit einem System von Bereitschaftsteams oder |
nicht), | nicht), |
- die Fristen für die vorherige Mitteilung vorhersehbarer | - die Fristen für die vorherige Mitteilung vorhersehbarer |
Nichtverfügbarkeiten, | Nichtverfügbarkeiten, |
- die Art und Weise, wie unvorhersehbare Nichtverfügbarkeiten (zum | - die Art und Weise, wie unvorhersehbare Nichtverfügbarkeiten (zum |
Beispiel Krankheit) zu melden sind, | Beispiel Krankheit) zu melden sind, |
- die gerechtfertigten Gründe, um sich für kurze Zeit nicht zur | - die gerechtfertigten Gründe, um sich für kurze Zeit nicht zur |
Verfügung zu stellen (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Tod eines | Verfügung zu stellen (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Tod eines |
Angehörigen, Heirat, ...), | Angehörigen, Heirat, ...), |
- die Art und Weise, wie längere Zeiträume der Nichtverfügbarkeit | - die Art und Weise, wie längere Zeiträume der Nichtverfügbarkeit |
ausgeglichen werden können (zum Beispiel Vereinbarungen über einen | ausgeglichen werden können (zum Beispiel Vereinbarungen über einen |
Tausch der Bereitschaftsdienste in Ferienzeiten), | Tausch der Bereitschaftsdienste in Ferienzeiten), |
- ... | - ... |
Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 2 | Art. 2 - neuer Art. 24/4 § 2 |
Alle allgemeinen Regeln, die in der Ordnung vorgesehen sind, werden | Alle allgemeinen Regeln, die in der Ordnung vorgesehen sind, werden |
bei Absprachen mit der Leitung in die Praxis umgesetzt. Gemeinsam wird | bei Absprachen mit der Leitung in die Praxis umgesetzt. Gemeinsam wird |
eine angemessene Lösung gesucht, um die Bereitschaftsdienste in der | eine angemessene Lösung gesucht, um die Bereitschaftsdienste in der |
Kaserne zu gewährleisten, die Abwesenheitszeiträume auszugleichen | Kaserne zu gewährleisten, die Abwesenheitszeiträume auszugleichen |
usw., unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse des Dienstes als | usw., unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse des Dienstes als |
auch der Möglichkeiten des Freiwilligen. In der Ordnung kann zudem die | auch der Möglichkeiten des Freiwilligen. In der Ordnung kann zudem die |
Häufigkeit dieser Absprachen näher angegeben werden. | Häufigkeit dieser Absprachen näher angegeben werden. |
Art. 2 - neuer Art. 24/6 | Art. 2 - neuer Art. 24/6 |
Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste können jederzeit in | Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste können jederzeit in |
der Woche und am Tag gerufen werden. Sie müssen also auch nachts ihre | der Woche und am Tag gerufen werden. Sie müssen also auch nachts ihre |
Dienstzeit leisten. | Dienstzeit leisten. |
Angesichts der spezifischen Situation der Freiwilligen ist es nicht | Angesichts der spezifischen Situation der Freiwilligen ist es nicht |
angebracht, spezifische Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit zu ergreifen, | angebracht, spezifische Schutzmaßnahmen für Nachtarbeit zu ergreifen, |
wie sie für Berufsmitglieder bestehen (diese können beispielsweise | wie sie für Berufsmitglieder bestehen (diese können beispielsweise |
aufgrund ihres Alters und ihrer medizinischen Situation beantragen, | aufgrund ihres Alters und ihrer medizinischen Situation beantragen, |
keine Nachtarbeit mehr verrichten zu müssen). | keine Nachtarbeit mehr verrichten zu müssen). |
Ein Freiwilliger, der während einiger Nächte nicht an Einsätzen | Ein Freiwilliger, der während einiger Nächte nicht an Einsätzen |
teilnehmen möchte, kann sich einfach für diesen Zeitraum als nicht | teilnehmen möchte, kann sich einfach für diesen Zeitraum als nicht |
verfügbar melden. Wer dies grundsätzlich nicht mehr tun möchte, kann | verfügbar melden. Wer dies grundsätzlich nicht mehr tun möchte, kann |
in Absprache mit dem Verantwortlichen des Korps nach der geeignetsten | in Absprache mit dem Verantwortlichen des Korps nach der geeignetsten |
Lösung suchen (siehe Art. 24/4), zum Beispiel am Wochenende noch | Lösung suchen (siehe Art. 24/4), zum Beispiel am Wochenende noch |
tagsüber Bereitschaftsdienste in der Kaserne leisten, aber nicht mehr | tagsüber Bereitschaftsdienste in der Kaserne leisten, aber nicht mehr |
nachts. | nachts. |
Art. 2 - neuer Art. 24/7 | Art. 2 - neuer Art. 24/7 |
Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste haben Anspruch auf | Die freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste haben Anspruch auf |
wenigstens eine wöchentliche Ruhezeit von fünfunddreißig Stunden, in | wenigstens eine wöchentliche Ruhezeit von fünfunddreißig Stunden, in |
Anlehnung an Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000. Dies | Anlehnung an Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000. Dies |
entspricht der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer, die Tagarbeit | entspricht der Sonntagsruhe für Arbeitnehmer, die Tagarbeit |
verrichten. Für die freiwilligen Mitglieder entspricht dies nicht | verrichten. Für die freiwilligen Mitglieder entspricht dies nicht |
notwendigerweise einem Sonntag. | notwendigerweise einem Sonntag. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 | 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 |
zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste | Feuerwehrdienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; | Artikels 13 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der |
Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste; | Feuerwehrdienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. November 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.156/4 des Staatsrates vom 10. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.156/4 des Staatsrates vom 10. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung | In Erwägung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung |
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor, | bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor, |
des Artikels 3; | des Artikels 3; |
In Erwägung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | In Erwägung des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 186; | verschiedener Bestimmungen, des Artikels 186; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel II Punkt II der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen | Artikel 1 - In Kapitel II Punkt II der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen |
Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von | Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von |
Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen | Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen |
Feuerwehrdienste wird ein Abschnitt 1/1, der die Artikel 24/1, 24/2, | Feuerwehrdienste wird ein Abschnitt 1/1, der die Artikel 24/1, 24/2, |
24/3, 24/4, 24/5, 24/6 und 24/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut | 24/3, 24/4, 24/5, 24/6 und 24/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 1/1 - Dienstzeit der freiwilligen Mitglieder | "Abschnitt 1/1 - Dienstzeit der freiwilligen Mitglieder |
Artikel 24/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht | Artikel 24/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht |
man unter: | man unter: |
1. Dienstzeit: die von einem freiwilligen Mitglied geleisteten | 1. Dienstzeit: die von einem freiwilligen Mitglied geleisteten |
Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien: | Stunden, aufgeteilt in fünf Kategorien: |
- Einsätze, | - Einsätze, |
- Brandverhütung, | - Brandverhütung, |
- Übungen und Ausbildungen, | - Übungen und Ausbildungen, |
- Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, | - Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, |
- Bereitschaftsdienst in der Kaserne, | - Bereitschaftsdienst in der Kaserne, |
2. Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit, | 2. Ruhezeit: Zeit außerhalb der Dienstzeit, |
3. Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das | 3. Bereitschaftsdienst in der Kaserne: Zeitspanne, in der das |
freiwillige Mitglied verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu | freiwillige Mitglied verpflichtet ist, am Arbeitsplatz anwesend zu |
sein. Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, | sein. Diese Zeitspanne wird gänzlich als Arbeitszeit angerechnet, |
4. Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das freiwillige Mitglied, | 4. Rufbereitschaft: Zeitspanne, für die sich das freiwillige Mitglied, |
ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für | ohne in der Kaserne sein zu müssen, bereit erklärt, einem Abruf für |
einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird | einen Einsatz Folge zu leisten. Nur die Zeitspanne des Einsatzes wird |
als Arbeitszeit angerechnet. | als Arbeitszeit angerechnet. |
Art. 24/2 - Der Gemeinderat kann beschließen, dass für die | Art. 24/2 - Der Gemeinderat kann beschließen, dass für die |
freiwilligen Mitglieder mit dem Dienstgrad eines Kapitäns von den | freiwilligen Mitglieder mit dem Dienstgrad eines Kapitäns von den |
Artikeln 24/3, 24/5 und 24/7 abgewichen wird. | Artikeln 24/3, 24/5 und 24/7 abgewichen wird. |
Art. 24/3 - § 1 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter | Art. 24/3 - § 1 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter |
organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens | organisiert den Dienst so, dass die Dienstzeit höchstens |
vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen | vierundzwanzig Stunden pro Woche beträgt, berechnet über einen |
Bezugszeitraum von zwölf Monaten. | Bezugszeitraum von zwölf Monaten. |
§ 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden | § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden |
nicht überschreiten, außer für die Ausführung: | nicht überschreiten, außer für die Ausführung: |
- dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet | - dringender Einsätze zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet |
hat oder sich zu ereignen droht, | hat oder sich zu ereignen droht, |
- dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit | - dringender Einsätze, die durch eine unerwartete Notwendigkeit |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich | Diese Überschreitungen werden binnen vierzehn Tagen durch einen gleich |
langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das freiwillige Mitglied keine | langen Zeitraum ausgeglichen, in dem das freiwillige Mitglied keine |
Rufbereitschaft leisten kann. | Rufbereitschaft leisten kann. |
Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen, | Im Fall solcher Überschreitungen werden alle Maßnahmen ergriffen, |
damit das freiwillige Mitglied so schnell wie möglich ersetzt wird. | damit das freiwillige Mitglied so schnell wie möglich ersetzt wird. |
§ 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und | § 3 - Jeder Dienstleistung, deren Dauer zwischen zwölf und |
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf | vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf |
aufeinander folgenden Stunden folgen. | aufeinander folgenden Stunden folgen. |
Art. 24/4 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des freiwilligen | Art. 24/4 - § 1 - Die Mindestverfügbarkeiten des freiwilligen |
Mitglieds für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es | Mitglieds für die Dienstzeiten und die Modalitäten, gemäß denen es |
gerufen wird und zur Feuerwache zurückkehrt, werden in einer | gerufen wird und zur Feuerwache zurückkehrt, werden in einer |
Geschäftsordnung festgelegt. | Geschäftsordnung festgelegt. |
§ 2 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter trägt in | § 2 - Der dienstleitende Offizier oder sein Beauftragter trägt in |
Absprache mit dem freiwilligen Mitglied dessen Verfügbarkeiten für die | Absprache mit dem freiwilligen Mitglied dessen Verfügbarkeiten für die |
Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung. | Dienstzeit ein, gemäß der in § 1 erwähnten Ordnung. |
Art. 24/5 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden, | Art. 24/5 - Beträgt die Dienstzeit pro Tag mehr als sechs Stunden, |
wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart | wird eine halbstündige Pause gewährt, außer bei Einsätzen, die derart |
sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das | sind, dass eine Pause unmöglich ist. Bei solchen Einsätzen nimmt das |
freiwillige Mitglied die Pause nach Ablauf des Einsatzes. | freiwillige Mitglied die Pause nach Ablauf des Einsatzes. |
Während dieser Pause bleibt das freiwillige Mitglied verfügbar, um | Während dieser Pause bleibt das freiwillige Mitglied verfügbar, um |
einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. | einer Aufforderung zu einem Einsatz Folge zu leisten. |
Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung | Die genauen Modalitäten der Pause werden in die Geschäftsordnung |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der | Die Dauer der Pause wird für die Berechnung der Vergütung der |
Leistungen berücksichtigt. | Leistungen berücksichtigt. |
Art. 24/6 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder | Art. 24/6 - Die Dienstzeit kann an allen Tagen der Woche und zu jeder |
Uhrzeit des Tages absolviert werden. | Uhrzeit des Tages absolviert werden. |
Art. 24/7 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene | Art. 24/7 - Pro Zeitraum von sieben Tagen wird eine ununterbrochene |
Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt. | Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden gewährt. |
Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der | Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der |
folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt | folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt |
werden." | werden." |
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 25. April 2014 | Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |