gepubliceerd op 13 juli 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling en van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van dit besluit
25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling en van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling, - van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot regeling van de inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling; - van het koninklijk besluit van 28 januari 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 augustus 1990 tot inschrijving door de gemeenten van de laatste wilsbeschikking inzake de wijze van teraardebestelling.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 2. AUGUST 1990 - Königlicher Erlass zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Erklärung in bezug auf die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart wird durch ein datiertes und unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, das dem Standesbeamten der Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung eingetragen ist, gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen ist.
Der Abgeber der Erklärung gibt in diesem Schriftstück neben Name, Vornamen, Wohnsitz und vollständiger Adresse die Art, wie er nach seinem Tode bestattet werden möchte, an.
In diesem Schriftstück muss er ausschliesslich eine Wahl zwischen der Beerdigung und der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines dieser beiden Begriffe treffen.
Art. 2 - Die Erklärung wird nach Empfang im Hauptbevölkerungsregister neben dem Namen des Abgebers der Erklärung unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung das Wort « Beerdigung » oder « Einäscherung » in diese Rubrik eingetragen wird.
Art. 3 - Eine Rücknahme oder Änderung einer früheren Erklärung kann gemäss den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Bedingungen und Formalitäten eingereicht werden.
Art. 4 - Verlegt der Abgeber der Erklärung seinen Wohnort in eine andere Gemeinde, wird die Information über die letztwillige Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung über den Wohnortswechsel vermerkt.
Nachdem der Abgeber der Erklärung in die Bevölkerungsregister der Gemeinde des neuen Wohnortes eingetragen worden ist, trägt diese Gemeinde die Information gemäss Artikel 2 ein.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Motril, den 2. August 1990 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, laut Abänderung des Artikels 15bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989 kann jeder zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten der Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart schriftlich mitteilen, nämlich die Beerdigung oder die Einäscherung; diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im Hauptbevölkerungsregister festgehalten (Nummern 2 und 3 dieses Artikels).
Der Königliche Erlass vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden ist zur Ausführung dieser Bestimmung gefasst worden. In Artikel 1 Absatz 3 bestimmt dieser Erlass, dass der Betreffende in der Erklärung über seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart ausschliesslich eine Wahl zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines dieser beiden Begriffe treffen kann. Die Erklärung wird nach Empfang im Bevölkerungsregister neben dem Namen des Abgebers der Erklärung unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung das Wort « Beerdigung » oder « Einäscherung » in diese Rubrik eingetragen wird (Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2.
August 1990).
In Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen ist der Vermerk der Erklärung in bezug auf die Wahl einer der Bestattungsarten gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 20. Juli 1971 unter einer Nummer 16 in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister angegeben. Scheinbar neigen mehrere Gemeindeverwaltungen dazu, nicht nur die vom Betreffenden geäusserte Verfügung über die Einäscherung festzuhalten, sondern auch den Wunsch, dass seine Asche entweder verstreut oder im Kolumbarium beigesetzt oder innerhalb des Friedhofes beerdigt wird.
Die Rechtsgültigkeit dieser erweiterten Auslegung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart gibt Anlass zu Kontroversen, da diese Möglichkeit nicht im Gesetz vorgesehen ist.
Um diese Schwierigkeit zu beheben, sieht Artikel 15bis des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 1971, so wie er durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. September 1998 abgeändert worden ist, zwei Bestattungsarten vor: Beerdigung und Verstreuung beziehungsweise Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung (§ 1). Jeder kann zu Lebzeiten aus freien Stücken dem Standesbeamten seiner Gemeinde seine letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, entweder Beerdigung oder Verstreuung beziehungsweise Aufbewahrung der Asche nach Einäscherung, schriftlich mitteilen (§ 2 Absatz 1). Diese Mitteilung wird in der vom König bestimmten Art und Weise im kommunalen Bevölkerungsregister festgehalten (§ 2 Absatz 2).
Der Entwurf des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese Bestimmung auszuführen, indem die Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 dieser Gesetzesabänderung angepasst werden.
Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990, so wie er abgeändert werden soll, erweitert die Wahl des Betreffenden bei der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart, die er in seiner Erklärung treffen kann: Tatsächlich kann er durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der nachstehend aufgezählten Begriffe entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung im Kolumbarium des Friedhofes wählen.
Nach Empfang wird diese Erklärung gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden fünf Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes. Die jetzige Fassung von Artikel 4 Absatz 1 des vorerwähnten Erlasses vom 2. August 1990 sieht vor, dass bei Verlegung des Wohnortes des Abgebers der Erklärung in eine andere Gemeinde die Information über die letztwillige Verfügung, die er hinsichtlich der Bestattungsart mitgeteilt hat, in der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1.
April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister erwähnten Bescheinigung über den Wohnortswechsel vermerkt wird.
Der Verweis auf den vorerwähnten Königlichen Erlass hat keinen Sinn mehr. Einerseits ist nämlich der Königliche Erlass vom 1. April 1960 durch Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister aufgehoben worden, andererseits ist die Information über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart schon gemäss Artikel 2 des Erlasses, so wie er abgeändert werden soll, im Bevölkerungsregister eingetragen worden, und bei Wohnortswechsel wird sie der Gemeinde des neuen Wohnortes automatisch übermittelt. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 kann daher aufgehoben werden.
Schliesslich muss daran erinnert werden, dass laut Artikel 15bis letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 1971 die Gemeinde des Hauptwohnortes unverzüglich der Gemeinde des Sterbeortes auf deren Antrag hin die Informationen über die vom Verstorbenen geäusserte letztwillige Verfügung übermitteln muss, wenn der Tod in einer anderen Gemeinde als der Gemeinde des Hauptwohnortes eingetreten ist.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE
28. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten, insbesondere des Artikels 15bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 20.
September 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden, insbesondere der Artikel 1 Absatz 3, 2 und 4;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Regelung der Eintragung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart durch die Gemeinden wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In diesem Schriftstück muss er durch den klaren und unzweideutigen Vermerk eines der folgenden Begriffe eine Wahl treffen entweder zwischen der Beerdigung oder der Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf einer zu diesem Zweck bestimmten Parzelle des Friedhofes oder in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer oder der Einäscherung mit Beerdigung der Asche oder mit deren Beisetzung in einem Kolumbarium. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Erklärung wird nach Empfang in den Bevölkerungsregistern unter einer Rubrik über die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Bestattungsart festgehalten, wobei je nach Wahl des Abgebers der Erklärung einer der folgenden fünf Vermerke in diese Rubrik eingetragen wird: 1. Beerdigung der sterblichen Überreste, 2.Einäscherung mit Verstreuung der Asche auf der Streuwiese des Friedhofes, 3. Einäscherung mit Verstreuung der Asche in dem an das belgische Staatsgebiet angrenzenden Küstengewässer, 4.Einäscherung mit Beerdigung der Asche innerhalb des Friedhofes, 5. Einäscherung mit Beisetzung der Asche im Kolumbarium des Friedhofes. Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE