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Koninklijk Besluit van 24 november 2000
gepubliceerd op 21 december 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van gemeentelijke brandweerdiensten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van het bovengenoemd koninklijk besluit van 6 mei 1971

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000001007
pub.
21/12/2000
prom.
24/11/2000
ELI
eli/besluit/2000/11/24/2000001007/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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24 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van gemeentelijke brandweerdiensten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van het bovengenoemd koninklijk besluit van 6 mei 1971


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten, - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten, - van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten, - van het koninklijk besluit van 3 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten; - van het koninklijk besluit van 14 oktober 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten; - van het koninklijk besluit van 11 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten; - van het koninklijk besluit van 3 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 mei 1971 tot vaststelling van de modellen van gemeentelijke reglementen betreffende de organisatie van de gemeentelijke brandweerdiensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 6. MAI 1971 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Jede Gemeindeverordnung über die Organisation eines kommunalen Feuerwehrdienstes muss gemäss einer der in den Anlagen 1, 2 und 3 zu vorliegendem Erlass festgelegten Musterverordnungen erstellt werden, je nachdem, ob es sich um einen Berufs-, gemischten oder freiwilligen Dienst handelt.

Art. 2 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 3.Juli 1936 zur Billigung der Mustergrundordnungen für die Gemeindekorps mit Berufsfeuerwehrleuten und mit freiwilligen Feuerwehrleuten, 2. der Königliche Erlass vom 17.September 1937 über die allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 1971 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES

Anlage 1 Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen Berufsfeuerwehrdienstes KAPITEL I - Organisation, Auftrag und Zusammensetzung des Feuerwehrdienstes Artikel 1 - Der Feuerwehrdienst gehört der Klasse ......................... (1) an. Er ist das Zentrum der Regionalgruppe, wie sie vom Provinzgouverneur in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz festgelegt worden ist (2). Es handelt sich um einen Berufsfeuerwehrdienst.

Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse des Bürgermeisters wird der Dienst vom dienstleitenden Offizier geleitet. Dieser ist im Rahmen der vorliegenden Grundordnung, der Geschäftsordnung und der Anweisungen, die ihm vom Bürgermeister erteilt werden, für die Organisation, die reibungslose Arbeit und die Disziplin des Dienstes verantwortlich.

Bei Abwesenheit des Dienstleiters werden seine Befugnisse vom anwesenden Offizier mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. Bei gleichem Dienstgrad wird die Befehlsgewalt vom Offizier mit dem höchsten Dienstgradalter ausgeübt.

Art. 3 - Der Feuerwehrdienst ist mit der Ausführung der Aufträge beauftragt, die ihm aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Sachen Brand zufallen.

Die Mitglieder des Feuerwehrdienstes dürfen als solche nicht für andere als die für diesen Dienst vorgesehenen Aufträge eingesetzt werden.

Art. 4 - Der Dienst wird so organisiert, dass sich jederzeit genügend Mannschaften (Personal und leitende Angestellte) bereit halten, um binnen kürzester Zeit einzugreifen.

Die Mitglieder des Dienstes unterliegen, was ihre Leistungen betrifft, folgender Regelung (3): Art. 5 - Der Feuerwehrdienst umfasst folgendes Personal: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Personal Art. 6 - Das Personal hat die Eigenschaft als Gemeindepersonal.

I. Andere Personalmitglieder als die Offiziere Abschnitt 1 - Anwerbung Art. 7 - Jeder definitiven Ernennung geht eine gemäss den Artikeln 8 bis 11 organisierte Probezeit voraus.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die ausschliesslich besondere Ämter betreffen, erfolgt die Anwerbung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns.

Die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns (eventuell für besondere Ämter zu ergänzen) sind folgende (6): Die ärztliche Untersuchung und die Tests der körperlichen Eignung bedingen den Ausschluss und gehen sämtlichen anderen Selektionsprüfungen voraus.

Abschnitt 2 - Probezeit und Ausbildung Art. 8 - Niemand wird zur Probezeit zugelassen, wenn er die Anwerbungsbedingungen nicht erfüllt. Die Dauer der Probezeit beträgt ein Jahr.

Personalmitglieder auf Probe müssen an den theoretischen und praktischen Kursen teilnehmen, die während mindestens drei Monaten für sie erteilt werden.

Die Ausbildung umfasst ausserdem Erste-Hilfe-Kurse.

Art. 9 - Der Dienstleiter und der Einsatzleiter achten darauf, dass sich die Personalmitglieder auf Probe nur in dem Masse an Operationen beteiligen, wie ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Art. 10 - Der aus dem Dienstleiter, Offizieren und Unteroffizieren zusammengesetzte Probezeitausschuss erstellt am Ende der Probezeit für die Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, einen Bericht über jedes Personalmitglied auf Probe. Er schlägt folgendes vor: - entweder die definitive Ernennung - oder die Verlängerung der Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten - oder die Kündigung. Diese kann ebenfalls während der Probezeit und eventuell während der verlängerten Probezeit gemäss demselben Verfahren vorgeschlagen werden, wenn die Gewissenhaftigkeit im Dienst eines Personalmitglieds auf Probe zu wünschen übriglässt.

Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Bericht wird dem Interessehabenden schriftlich notifiziert und von ihm gegengezeichnet.

Dieser verfügt ab der Notifikation über eine Frist von acht Tagen, um bei der Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, Beschwerde einzureichen.

Abschnitt 3 - Ernennung und Laufbahn Art. 12 - Das Personalmitglied auf Probe kann aufgrund des Probezeitabschlussberichts definitiv ernannt werden.

Art. 13 - Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle offen wird, wird das Personal des Dienstes durch eine dienstliche Mitteilung davon benachrichtigt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen, die eventuell vorgeschriebenen Prüfungen, der Prüfungsstoff und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Art. 14 - Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

Art. 15 - Die Bedingungen für den Zugang zu den Beförderungsdienstgraden sind folgende (7): Art. 16 - Der Bürgermeister oder sein Beauftragter notifiziert dem Interessehabenden unmittelbar die Ernennung oder Beförderung und bringt sie den anderen Mitgliedern des Dienstes zur Kenntnis.

II. Sämtliche Personalmitglieder Abschnitt 1 - Ausscheiden aus dem Amt Art. 17 - Das Amt der Mitglieder des Feuerwehrdienstes endet definitiv durch Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen oder Entfernung aus dem Dienst.

Für die Entlassung auf Antrag gilt dieselbe Regelung wie für andere Gemeindebedienstete.

Wenn der Betreffende eine der in Artikel 7 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird von der Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, die Entlassung von Amts wegen ausgesprochen.

Die Entfernung aus dem Dienst wird vom Gemeinderat ausgesprochen. Sie bedarf der Genehmigung des Provinzgouverneurs für Offiziere und der Genehmigung des ständigen Ausschusses für andere Mitglieder des Dienstes.

Das Amt der Mitglieder des Dienstes endet ebenfalls bei definitiver Unfähigkeit des Betreffenden, sein Amt auszuüben, wie sie in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und im Königlichen Erlass vom 20. Februar 1963 zur Aussetzung und Einschränkung der Wirksamkeit bestimmter in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen enthaltenen Regeln vorgesehen ist.

Abschnitt 2 - Pflichten A. Pflichten sämtlicher Mitglieder Art. 18 - Der Gemeinderat bestimmt durch eine Geschäftsordnung die Dienstverhältnisse, die Pflichten der Mitglieder und allgemein die Massnahmen in bezug auf die Arbeitsweise des Dienstes und die Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Art. 19 - Den Mitgliedern des Dienstes ist es untersagt, aufgrund der Ausübung ihres Amtes unter gleich welchem Vorwand individuell und für sich persönlich Zuwendungen oder Belohnungen zu erbitten oder anzunehmen.

Art. 20 - Die Mitglieder des Dienstes müssen sich ungeachtet ihrer Qualifikation an den Hilfsoperationen beteiligen, für die sie angefordert werden.

B. Sonderpflichten bestimmter Mitglieder Art. 21 - Der Offizier-Arzt muss: 1. die ärztliche Untersuchung der Bewerber um eine Stelle im Dienst vornehmen, 2.die Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes in bezug auf erste Hilfe und Wiederbelebung gewährleisten und regelmässig Anpassungsfortbildungskurse organisieren, 3. die Begründetheit der Abwesenheiten aus Gesundheitsgründen überprüfen, 4.Personalmitglieder, die sich im Dienst verletzt haben, pflegen, auch am Unfallort. 5. (8) Art.22 - Der Übungsleiter für Leibeserziehung muss die körperliche Eignung der Mitglieder des Dienstes unterhalten und fördern, damit sie ihren Auftrag bei Einsätzen schnell, selbstsicher und genau ausführen können und dabei auf ihre eigene Sicherheit und die der Personen, die in Gefahr sind, achten.

C. Pflichten bei Einsätzen Art. 23 - Bei Einsätzen können die Mitglieder des Dienstes verpflichtet werden, die Dauer ihrer Leistungen zu verlängern. Bei Grossbrand können die Personalmitglieder, die nicht im Dienst sind, auf Befehl des Dienstleiters verpflichtet werden, sich unverzüglich zur Kaserne zu begeben; der Dienstleiter benachrichtigt sofort den Bürgermeister darüber.

Art. 24 - Der Dienstleiter trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung, damit sämtliche Fahrzeuge und Geräte, die für einen Grosseinsatz erforderlich sind, gleichzeitig eingesetzt werden können.

Art. 25 - Wenn es bei einem Brand in der Gemeinde zur Brandlöschung oder zum Schutz von Menschenleben dringend erforderlich ist, einen Gebäudeteil abzubrechen, muss der Einsatzleiter die Befehle des Bürgermeisters nicht abwarten.

Abschnitt 3 - Unvereinbarkeiten Art. 26 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes und der einschlägigen Gemeindeverordnungen besteht Unvereinbarkeit zwischen dem Amt eines Mitglieds des Feuerwehrdienstes und dem eines: - freiwilligen Mitglieds eines Feuerwehrdienstes, - operativen Mitglieds eines anderen öffentlichen oder privaten Hilfsdienstes.

Ausserdem ist es jedem Mitglied des Dienstes verboten, in folgenden Unternehmen tätig oder an ihnen beteiligt zu sein, und zwar selbst über eine Mittelsperson: a) Unternehmen, die Brandschutz-, Brandverhütungs- oder Brandbekämpfungsmaterial herstellen, befördern oder verkaufen, b) Unternehmen, die sich mit der Untersuchung, Anwendung oder Kontrolle von Brandverhütungsmassnahmen befassen. Sobald der Gemeinderat die Missachtung einer der obenerwähnten Unvereinbarkeiten oder Verbotsbestimmungen feststellt, setzt er den Betreffenden in Verzug, dem binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen.

Jedes Mitglied, das nach Ablauf dieser Frist die Anordnungen des Gemeinderates nicht befolgt hat, wird aus dem Dienst entfernt.

Abschnitt 4 - Hierarchie und Disziplinarordnung Art. 27 - Selbst ausserhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Mitglied des Dienstes, das die vorschriftsmässige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen, wie sie in Artikel 5 festgelegt ist, und muss den Verpflichtungen, die ihm aufgrund der einschlägigen Verordnungsbestimmungen auferlegt sind, nachkommen.

Art. 28 - Die Art, der Grund und das Datum jeder verhängten Disziplinarstrafe werden in der Personalakte des Betreffenden vermerkt.

KAPITEL III - Gebäude Art. 29 - Die Gemeinde stellt dem Dienst die zu seiner reibungslosen Arbeit nötigen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung; er allein darf sie benutzen.

Art. 30 - Die Kaserne muss leicht erkennbar sein. Dazu muss bei den Eingängen und Einfahrten auf Schildern oder Mauern die nachtsüber beleuchtete Aufschrift « Feuerwehrdienst » angebracht werden.

Art. 31 - Die Gemeindeverwaltung muss die nötigen Initiativen ergreifen, um die Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge zu erleichtern und zu sichern.

Art. 32 - Der Feuerwehrdienst muss am R.T.T.-Netz angeschlossen sein und über mindestens zwei verschiedene Rufnummern verfügen, eine für Notrufe, die andere für die Verwaltung. Diese Rufnummern müssen im Telefonbuch unter der Rubrik "Feuerwehr" vermerkt sein. Dem Namen der Gemeinde müssen die Vermerke "Verwaltung" und "Hilfsdienst" folgen.

KAPITEL IV - Material und Löschwasserversorgung Art. 33 - Das Material wird in Räumlichkeiten gelagert, die die Gemeindeverwaltung ausschliesslich für diesen Zweck bestimmt.

Es wird vom Personal des Dienstes unter der Aufsicht des Dienstleiters oder seines Beauftragten bewacht und unterhalten. Es muss ständig in gutem Zustand und gebrauchsfähig sein, damit es stets für Einsätze und Übungen verfügbar ist.

Das Material darf selbst zeitweilig nicht zu anderen Zwecken als denen des Dienstes gebraucht werden.

Art. 34 - Der Feuerwehrdienst ist mit folgendem Material ausgerüstet (9): Art. 35 - Die auf oder unter der öffentlichen Strasse angebrachten Hydranten stehen dem Dienstleiter oder seinem Beauftragten zur Verfügung; er darf sie jederzeit für Einsätze oder Übungen gebrauchen.

Art. 36 - In sämtlichen Gemeinden der Regionalgruppe und insbesondere in Gemeinden ohne Wasserversorgungsnetz lässt der Leiter des regionalen Dienstes alle vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen. Er schlägt den zuständigen Gemeindeverwaltungen die Massnahmen und Arbeiten vor, die nötig sind, um das Ausfindigmachen, den Zugang und die Nutzung der Stellen zu erleichtern. Er schlägt eventuell das Anlegen zusätzlicher Wasserentnahmestellen vor.

Beim Anlegen oder bei der Erweiterung eines Wasserversorgungsnetzes überprüft der vorher zu Rate gezogene Leiter des regionalen Dienstes, ob die geplanten Anlagen den Bedarf an Löschwasser decken können.

Zuerst erstattet er der Inspektion der Feuerwehrdienste Bericht. (10) KAPITEL V - Kleidung und Ausrüstung Art. 37 - Alle Mitglieder des Feuerwehrdienstes werden zu Lasten der Gemeinde mit einer Dienstkleidung, einer Brandschutzausrüstung und einer Ausgehkleidung ausgestattet, die den Vorschriften des diesbezüglichen Ministeriellen Erlasses entsprechen. Sie müssen sie pflegen und in einem guten Zustand halten.

Art. 38 - Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände sowie unentbehrliche persönliche Gegenstände, die bei und wegen der Ausübung des Dienstes beschädigt oder ungewöhnlich beschmutzt worden sind, werden durch die Gemeinde ausgebessert, ersetzt oder gereinigt.

Art. 39 - Die Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur bei der Ausübung des Dienstes oder anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder von offiziellen Feierlichkeiten getragen werden.

Art. 40 - Die Dienstkleidung, die Brandschutzausrüstung und die Ausgehkleidung bilden jeweils ein Ganzes, dessen Bestandteile nicht getrennt getragen werden dürfen.

Art. 41 - Nur das Tragen der von der belgischen Regierung verliehenen Auszeichnungen ist erlaubt. Die von ausländischen Regierungen verliehenen Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn es durch einen Königlichen Erlass erlaubt ist.

KAPITEL VI - Verwaltungsunterlagen Art. 42 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass in seiner Einheit folgende Unterlagen gemäss den diesbezüglichen ministeriellen Anweisungen geführt werden: 1. Eintragungsregister oder -kartei: Es beziehungsweise sie umfasst pro Mitglied des Dienstes mindestens ein Blatt beziehungsweise mindestens eine Karte mit Auskünften beruflicher Art, insbesondere: - Identität, Personenstand, - familiäre Lage (unter anderem Personen, die bei Unfall zu benachrichtigen sind), - Blutgruppe, - Eintragungsnummer, - Angaben, die einen dringenden Rückruf zum Dienst ermöglichen.2. Notrufregister: In diesem Register werden folgende Angaben chronologisch und fortlaufend festgehalten: - Uhrzeit und Herkunft des Anrufs, - Art und Lokalisierung des Brandes, - Uhrzeit des Aufbruchs der Hilfsgruppen und Zusammensetzung jeder dieser Gruppen, - Uhrzeit der Ankunft vor Ort, - Uhrzeit, an der eventuelle Verstärkungen angefragt worden sind, und Herkunft dieser Verstärkungen, - Uhrzeit der Rückkehr in die Kaserne.3. Register oder Kartei der Inventare: Es beziehungsweise sie wird nach Bedarf unterteilt.Es beziehungsweise sie umfasst insbesondere genaue Angaben zu folgenden Rubriken: - Material, - Ausrüstung, - Kleidung, - Mobiliar, - Büromaschinen. 4. Benutzungs- und Wartungsheft: Für jedes Fahrzeug und jedes Gerät gibt es ein Heft.Darin werden Datum und Uhrzeit der Benutzung, zurückgelegte Strecken, Bestimmungsort, Versorgung mit Kraftstoff und Schmierfett sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten vermerkt. Für Geräte wie Pumpen und Aggregate wird die Rubrik "zurückgelegte Strecke" durch "Benutzungsdauer" ersetzt. 5. Anwesenheits- und Leistungsregister: In diesem Register werden die Zusammensetzung der verschiedenen Teams und die Leistungszeiten jedes einzelnen Teams angegeben. In diesem Register werden auch täglich die Abwesenheiten und die Gründe der Abwesenheiten vermerkt. 6. Verzeichnis und Akten der Einrichtungen, die einer besonderen Wachsamkeit unterliegen: Das Verzeichnis kann in einem Register oder auf Karteikarten geführt werden.Es umfasst eine Auflistung in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden der Regionalgruppe, in denen sich die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 (allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste) erwähnten Einrichtungen befinden.

Jeder Eintragung entspricht eine Akte, in der Karten, Pläne, Zufahrtswege und sämtliche zweckdienlichen Angaben über die Art und den Umfang der Risiken sowie über die in der unmittelbaren Umgebung bestehenden Wasserentnahmestellen zu finden sind.

Beim Ausrücken zum Einsatz wird die Akte der betreffenden Einrichtung dem Fahrer des ersten Einsatzfahrzeugs anvertraut; dieser übergibt sie unverzüglich dem Einsatzleiter.

Ferner sorgt der Dienstleiter dafür, dass eine Liste dieser Einrichtungen in der Kaserne angeschlagen wird, so dass alle Mitglieder des Dienstes Kenntnis davon haben. 7. Karten der Stellen, an denen Löschwasser zu finden ist: Der Dienstleiter sorgt dafür, dass die Gemeinden der Regionalgruppe Karten besorgen, auf denen die Strassen, die bebauten Zonen sowie der genaue Standort der Wasserentnahmestellen deutlich angegeben sind.Er bringt auf diesen Karten alle zweckdienlichen Angaben über die Art der Wasserentnahmestellen (Hydranten, Wasserläufe, Reservoirs, usw...), die Abflussmenge und den Druck, die Wasserversorgungsgesellschaften und die Art der verwendeten Anschlüsse und deren Abmessungen an.

Art. 43 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass folgende Berichte, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt wird, erstellt werden: 1. Einsatzbericht: Er wird in mindestens vier Exemplaren erstellt: Die ersten drei werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste binnen acht Tagen zugesandt;ein viertes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. 2. Besonderer Einsatzbericht: Er wird in mindestens sechs Exemplaren erstellt: Die ersten fünf werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, dem Provinzgouverneur und dem Minister des Innern binnen vier Tagen zugesandt;ein sechstes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. Dieser besondere Einsatzbericht muss für jeden Brand erstellt werden, der den Tod von mindestens einer Person herbeigeführt oder den gemeinsamen Einsatz von zwei oder mehreren Hilfsdiensten erfordert hat. Er ersetzt den Einsatzbericht. 3. Halbjährliches Tätigkeitsprogramm: Es gibt eine Übersicht über die Ausbildungskurse und Übungen, die im nächsten Halbjahr stattfinden werden.Es muss dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste jedes Jahr vor dem 10. Januar und dem 10. Juli zugesandt werden. 4. Jährlicher Tätigkeitsbericht: Er gibt eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Dienstes während des vergangenen Kalenderjahres. Davon werden dem Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe, dem Provinzgouverneur, dem Minister des Innern ein Exemplar und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste zwei Exemplare vor dem 31.

Januar zugesandt.

KAPITEL VII - Inspektionen und Besichtigungen Art. 44 - Der Dienst unterliegt der vom König organisierten Inspektion in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz.

Art. 45 - Abgesehen von der in Artikel 44 erwähnten Inspektion inspiziert der Bürgermeister oder der beauftragte Schöffe den Feuerwehrdienst mindestens einmal im Jahr.

Ebenso inspiziert der dienstleitende Offizier regelmässig die Anlagen des Feuerwehrdienstes sowie das Mobiliar und das Material. Dazu überprüft er die Inventare. Er ergreift Massnahmen, um festgestellte Fehler oder Mängel zu beheben.

Art. 46 - Jedes Jahr legt der Bürgermeister das Datum fest, an dem die Behörden der Gemeinden der Regionalgruppe die Anlagen und das Material des Feuerwehrdienstes besichtigen und vor Ort alle zweckdienlichen Auskünfte erhalten können, unter anderem in bezug auf die Arbeitsweise des Feuerwehrdienstes und die Brandschutzprobleme in ihrer jeweiligen Gemeinde. (11) KAPITEL VIII - Übergangsbestimmung Art. 47 - Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Dienst sind, keineswegs benachteiligen.

KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 48 - Vorliegende Verordnung wird dem Provinzgouverneur in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt.

Folgenden Personen wird eine ordnungsgemäss beglaubigte Abschrift davon übermittelt: - dem Minister des Innern, - dem jeweiligen Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe (12), - dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, - jedem Mitglied des Dienstes.

Art. 49 - Vorliegende Verordnung tritt drei Monate nach dem Datum ihrer Genehmigung durch den Provinzgouverneur in Kraft, mit Ausnahme von: a) Artikel 42 Nr.1 bis 5, der sechs Monate nach diesem Datum in Kraft tritt, b) Artikel 42 Nr.6 und 7, der ein Jahr nach diesem Datum in Kraft tritt.

Art. 50 - Die Bestimmungen der zur Zeit anwendbaren Grundordnung werden am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES _______ Fussnoten (1) Klasse angeben, der der Feuerwehrdienst angehört: X, Y oder Z. Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, wird dieser Satz ersetzt durch « Der Feuerwehrdienst ist autonom ». (2) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satz.(3) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(4) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (5) Nur für Gemeinden, die Zentrum des einheitlichen Rufsystems sind.(6) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(7) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(8) Eventuell vom Gemeinderat zu ergänzen.(9) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (10) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, muss dieser Artikel wie folgt angepasst werden: "Der dienstleitende Offizier lässt alle in der Gemeinde vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen.Er schlägt der Gemeindeverwaltung die Massnahmen und Arbeiten vor". (11) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Artikel.(12) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satzteil. Anlage 2 Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen gemischten Feuerwehrdienstes KAPITEL I - Organisation, Auftrag und Zusammensetzung des Feuerwehrdienstes Artikel 1 - Der Feuerwehrdienst gehört der Klasse ......................... (1) an. Er ist das Zentrum der Regionalgruppe, wie sie vom Provinzgouverneur in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz festgelegt worden ist (2). Es handelt sich um einen gemischten Dienst.

Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse des Bürgermeisters wird der Dienst vom dienstleitenden Offizier geleitet. Dieser ist im Rahmen der vorliegenden Grundordnung, der Geschäftsordnung und der Anweisungen, die ihm vom Bürgermeister erteilt werden, für die Organisation, die reibungslose Arbeit und die Disziplin des Dienstes verantwortlich.

Bei Abwesenheit des Dienstleiters werden seine Befugnisse vom anwesenden Offizier mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. Bei gleichem Dienstgrad wird die Befehlsgewalt vom Offizier mit dem höchsten Dienstgradalter ausgeübt.

Art. 3 - Der Feuerwehrdienst ist mit der Ausführung der Aufträge beauftragt, die ihm aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Sachen Brand zufallen.

Die Mitglieder des Feuerwehrdienstes dürfen als solche nicht für andere als die für diesen Dienst vorgesehenen Aufträge eingesetzt werden.

Art. 4 - Der Dienst wird so organisiert, dass sich jederzeit genügend Mannschaften (Personal und leitende Angestellte) bereit halten, um binnen kürzester Zeit einzugreifen.

Die Mitglieder des Dienstes unterliegen, was ihre Leistungen betrifft, folgender Regelung (3): Art. 5 - In folgenden Fällen können die freiwilligen Mitglieder des Dienstes von dem dienstleitenden Offizier oder seinem Stellvertreter zusammengerufen werden: 1. für ihre theoretische und praktische Ausbildung, für Übungen, deren Mindestanzahl auf zwölf pro Jahr festgelegt ist, und für Inspektionen, 2.für jeden Einsatz oder jeden Auftrag, für den der Feuerwehrdienst zuständig ist.

Sie können ebenfalls für dienstliche Zwecke vom Bürgermeister zusammengerufen werden.

Art. 6 - Der Feuerwehrdienst umfasst folgendes Personal: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Personal Art. 7 - Das Berufspersonal hat die Eigenschaft als Gemeindepersonal.

Das freiwillige Personal hat diese Eigenschaft nicht. Für die Dauer der Leistungen im Feuerwehrdienst fällt es unter die durch vorliegende Verordnung und den Einstellungsakt festgelegte Regelung.

Art. 8 - Bei jeder Anwerbung oder Beförderung von freiwilligem Personal erhalten unter den Bewerbern, die die gestellten Bedingungen erfüllen, diejenigen den Vorrang, die Inhaber von Brevets sind, die im Rahmen des durch den Staat eingeführten Unterrichts in Sachen Brand ausgestellt worden sind.

I. Andere Personalmitglieder als die Offiziere Abschnitt 1 - Anwerbung A. Bestimmungen für das Berufspersonal Art. 9 - Jeder definitiven Ernennung geht eine gemäss den Artikeln 12 bis 15 organisierte Probezeit voraus.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die ausschliesslich besondere Ämter betreffen, erfolgt die Anwerbung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns.

Die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns (eventuell für besondere Ämter zu ergänzen) sind folgende (6): Die ärztliche Untersuchung und die Tests der körperlichen Eignung bedingen den Ausschluss und gehen sämtlichen anderen Selektionsprüfungen voraus.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 10 - Jeder effektiven Einstellung geht eine gemäss den Artikeln 12 bis 15 organisierte Probezeit voraus.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die ausschliesslich besondere Ämter betreffen, erfolgt die Anwerbung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns.

Die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns (eventuell für besondere Ämter zu ergänzen) sind folgende (7): Die ärztliche Untersuchung und die Tests der körperlichen Eignung bedingen den Ausschluss und gehen sämtlichen anderen Selektionsprüfungen voraus.

Art. 11 - Die freiwilligen Mitglieder unterzeichnen vor ihrem Dienstantritt als Personalmitglied auf Probe einen Einstellungsvertrag für die Dauer der Probezeit. Das Vertragsmuster wird vom Minister des Innern festgelegt. Mittels einer Kündigungsfrist von einem Monat können sie jederzeit ihre Einstellung kündigen.

Abschnitt 2 - Probezeit und Ausbildung Art. 12 - Niemand wird zur Probezeit zugelassen, wenn er die Anwerbungsbedingungen nicht erfüllt. Die Dauer der Probezeit beträgt ein Jahr.

Personalmitglieder auf Probe müssen an den theoretischen und praktischen Kursen teilnehmen, die während mindestens drei Monaten für sie erteilt werden.

Die Ausbildung umfasst ausserdem Erste-Hilfe-Kurse.

Art. 13 - Der Dienstleiter und der Einsatzleiter achten darauf, dass sich die Personalmitglieder auf Probe nur in dem Masse an Operationen beteiligen, wie ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Art. 14 - Der aus dem Dienstleiter, Offizieren und Unteroffizieren zusammengesetzte Probezeitausschuss erstellt am Ende der Probezeit für die Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis ausübt, einen Bericht über jedes Personalmitglied auf Probe. Er schlägt folgendes vor: - entweder die definitive Ernennung für ein Berufspersonalmitglied auf Probe beziehungsweise die effektive Einstellung für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe - oder die Verlängerung der Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten - oder die Kündigung. Diese kann ebenfalls während der Probezeit und eventuell während der verlängerten Probezeit gemäss demselben Verfahren vorgeschlagen werden, wenn die Gewissenhaftigkeit im Dienst eines Personalmitglieds auf Probe zu wünschen übriglässt.

Art. 15 - Der in Artikel 14 erwähnte Bericht wird dem Interessehabenden schriftlich notifiziert und von ihm gegengezeichnet.

Dieser verfügt ab der Notifikation über eine Frist von acht Tagen, um bei der Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis ausübt, Beschwerde einzureichen.

Abschnitt 3 - Ernennung, Einstellung und Laufbahn Art. 16 - Das Personalmitglied auf Probe kann aufgrund des Probezeitabschlussberichts definitiv ernannt werden, wenn es Mitglied des Berufspersonals ist, beziehungsweise effektiv eingestellt werden, wenn es Mitglied des freiwilligen Personals ist. Das freiwillige Mitglied schliesst bei seiner effektiven Einstellung einen neuen Einstellungsvertrag für eine Dauer von fünf Jahren ab. Das Vertragsmuster wird vom Minister des Innern festgelegt. Diese Einstellung ist erneuerbar.

Art. 17 - Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle offen wird, wird das Personal des Dienstes durch eine dienstliche Mitteilung davon benachrichtigt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen, die eventuell vorgeschriebenen Prüfungen, der Prüfungsstoff und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Art. 18 - Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

Art. 19 - Die Bedingungen für den Zugang zu den Beförderungsdienstgraden sind folgende (8): Art. 20 - Der Bürgermeister oder sein Beauftragter notifiziert dem Interessehabenden unmittelbar die Ernennung, Einstellung oder Beförderung und bringt sie den anderen Mitgliedern des Dienstes zur Kenntnis.

II. Sämtliche Personalmitglieder Abschnitt 1 - Ausscheiden aus dem Amt A. Bestimmungen für das Berufspersonal Art. 21 - Das Amt der Berufsmitglieder des Feuerwehrdienstes endet definitiv durch Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen oder Entfernung aus dem Dienst.

Für die Entlassung auf Antrag gilt dieselbe Regelung wie für andere Gemeindebedienstete.

Wenn der Betreffende eine der in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird von der Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, die Entlassung von Amts wegen ausgesprochen.

Die Entfernung aus dem Dienst wird vom Gemeinderat ausgesprochen. Sie bedarf der Genehmigung des Provinzgouverneurs für Offiziere und der Genehmigung des ständigen Ausschusses für andere Mitglieder des Dienstes.

Das Amt der Berufsmitglieder des Dienstes endet ebenfalls bei definitiver Unfähigkeit des Betreffenden, sein Amt auszuüben, wie sie in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und im Königlichen Erlass vom 20. Februar 1963 zur Aussetzung und Einschränkung der Wirksamkeit bestimmter in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen enthaltenen Regeln vorgesehen ist.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 22 - Jedem freiwilligen Mitglied des Dienstes, das unter den in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Bedingungen ehrenvoll entlassen wird, kann der Ehrentitel seines Dienstgrades verliehen werden.

Art. 23 - Das Amt der freiwilligen Mitglieder des Dienstes endet: 1. bei Ablauf der Dauer der Einstellung oder Wiedereinstellung, 2.bei Erreichen der Altersgrenze: Der Betreffende wird am Ende des Monats, in dem er das Alter von sechzig Jahren erreicht, ehrenvoll entlassen, 3. durch Entlassung auf Antrag: Mittels einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann der Betreffende jederzeit die Entlassung beantragen, 4.durch Entlassung von Amts wegen: Diese Entlassung findet auf Initiative der Behörde statt, die die Einstellungsbefugnis ausübt, wenn der Betreffende die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, 5. durch Kündigung: Sie wird vom Gemeinderat angesichts eines Mitglieds ausgesprochen: a) wegen offenkundigen Fehlverhaltens, b) wegen disziplinarrechtlicher Verfehlung, c) in dem in Artikel 33 erwähnten Fall. Art. 24 - Jedes freiwillige Mitglied des Dienstes kann ehrenvoll entlassen werden, wenn: - es mindestens dreissig Dienstjahre zählt, - es nach mindestens zehn Dienstjahren infolge eines Unfalls, den es während oder wegen des Dienstes erlitten hat, von Amts wegen entlassen worden ist.

Abschnitt 2 - Pflichten A. Pflichten sämtlicher Mitglieder Art. 25 - Der Gemeinderat bestimmt durch eine Geschäftsordnung die Dienstverhältnisse, die Pflichten der Mitglieder und allgemein die Massnahmen in bezug auf die Arbeitsweise des Dienstes und die Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Art. 26 - Den Mitgliedern des Dienstes ist es untersagt, aufgrund der Ausübung ihres Amtes unter gleich welchem Vorwand individuell und für sich persönlich Zuwendungen oder Belohnungen zu erbitten oder anzunehmen.

Art. 27 - Die Mitglieder des Dienstes müssen sich ungeachtet ihrer Qualifikation an den Hilfsoperationen beteiligen, für die sie angefordert werden.

B. Sonderpflichten bestimmter Mitglieder Art. 28 - Der Offizier-Arzt muss: 1. die ärztliche Untersuchung der Bewerber um eine Stelle im Dienst vornehmen, 2.die Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes in bezug auf erste Hilfe und Wiederbelebung gewährleisten und regelmässig Anpassungsfortbildungskurse organisieren, 3. die Begründetheit der Abwesenheiten aus Gesundheitsgründen überprüfen, 4.Personalmitglieder, die sich im Dienst verletzt haben, pflegen, auch am Unfallort. 5. (9) Art.29 - Der Übungsleiter für Leibeserziehung muss die körperliche Eignung der Mitglieder des Dienstes unterhalten und fördern, damit sie ihren Auftrag bei Einsätzen schnell, selbstsicher und genau ausführen können und dabei auf ihre eigene Sicherheit und die der Personen, die in Gefahr sind, achten (10).

C. Pflichten bei Einsätzen Art. 30 - Bei Einsätzen können die Berufsmitglieder des Dienstes verpflichtet werden, die Dauer ihrer Leistungen zu verlängern. Bei Grossbrand können sowohl die freiwilligen als auch die Berufspersonalmitglieder, die nicht im Dienst sind, auf Befehl des Dienstleiters verpflichtet werden, sich unverzüglich zur Kaserne zu begeben; der Dienstleiter benachrichtigt sofort den Bürgermeister darüber.

Art. 31 - Der Dienstleiter trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung, damit sämtliche Fahrzeuge und Geräte, die für einen Grosseinsatz erforderlich sind, gleichzeitig eingesetzt werden können.

Art. 32 - Wenn es bei einem Brand in der Gemeinde zur Brandlöschung oder zum Schutz von Menschenleben dringend erforderlich ist, einen Gebäudeteil abzubrechen, muss der Einsatzleiter die Befehle des Bürgermeisters nicht abwarten.

Abschnitt 3 - Unvereinbarkeiten Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes und der einschlägigen Gemeindeverordnungen besteht Unvereinbarkeit zwischen: - dem Amt eines freiwilligen und dem Amt eines Berufsmitglieds des Dienstes, - dem Amt eines Mitglieds des Dienstes und dem Amt eines Mitglieds eines anderen Feuerwehrdienstes, - dem Amt eines Mitglieds des Dienstes und dem Amt eines operativen Mitglieds eines anderen öffentlichen oder privaten Hilfsdienstes.

Ausserdem ist es jedem Mitglied des Dienstes verboten, in folgenden Unternehmen tätig oder an ihnen beteiligt zu sein, und zwar selbst über eine Mittelsperson: a) Unternehmen, die Brandschutz-, Brandverhütungs- oder Brandbekämpfungsmaterial herstellen, befördern oder verkaufen, b) Unternehmen, die sich mit der Untersuchung, Anwendung oder Kontrolle von Brandverhütungsmassnahmen befassen. Sobald der Gemeinderat die Missachtung einer der obenerwähnten Unvereinbarkeiten oder Verbotsbestimmungen feststellt, setzt er den Betreffenden in Verzug, dem binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen.

Jedes Mitglied, das nach Ablauf dieser Frist die Anordnungen des Gemeinderates nicht befolgt hat, wird aus dem Dienst entfernt, oder ihm wird gekündigt.

Abschnitt 4 - Hierarchie und Disziplinarordnung A. Bestimmungen für alle Personalmitglieder Art. 34 - Selbst ausserhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Mitglied des Dienstes, das die vorschriftsmässige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen, wie sie in Artikel 6 festgelegt ist, und muss es den Verpflichtungen, die ihm aufgrund der einschlägigen Verordnungsbestimmungen auferlegt sind, nachkommen.

Art. 35 - Die Art, der Grund und das Datum jeder verhängten Disziplinarstrafe werden in der Personalakte des Betreffenden vermerkt.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 36 - Folgende Disziplinarstrafen können gegen die freiwilligen Mitglieder des Dienstes verhängt werden: 1. Verwarnung, 2.Rüge, 3. einstweilige Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat, 4.Kündigung.

Art. 37 - Für Offiziere: a) werden die Verwarnung und die Rüge vom Bürgermeister verhängt.b) werden die einstweilige Amtsenthebung und die Kündigung vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters verhängt.Die diesbezüglichen Beschlüsse werden dem Provinzgouverneur zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 38 - Für andere Mitglieder als die Offiziere: a) werden die Zurechtweisung und die Rüge vom dienstleitenden Offizier verhängt.b) werden die einstweilige Amtsenthebung und die Kündigung vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters verhängt. Art. 39 - Keine einzige Strafe kann der zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, ohne dass der Betreffende vorher angehört oder befragt worden ist.

Art. 40 - Die einstweilige Amtsenthebung bringt den Verlust jeder Entlohnung und der Ansprüche auf Beförderung für die Dauer der Strafe mit sich.

Abschnitt 5 - Vergütung des freiwilligen Personals Art. 41 - Die Vergütungen für die Leistungen der freiwilligen Mitglieder des Dienstes und die Fahrtkosten für die Ausführung der vom Dienstleiter ordnungsgemäss erlaubten Sonderaufträge sind wie folgt festgelegt (11): KAPITEL III - Gebäude Art. 42 - Die Gemeinde stellt dem Dienst die zu seiner reibungslosen Arbeit nötigen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung; er allein darf sie benutzen.

Art. 43 - Die Kaserne muss leicht erkennbar sein. Dazu muss bei den Eingängen und Einfahrten auf Schildern oder Mauern die nachtsüber beleuchtete Aufschrift "Feuerwehrdienst" angebracht werden.

Art. 44 - Die Gemeindeverwaltung muss die nötigen Initiativen ergreifen, um die Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge zu erleichtern und zu sichern.

Art. 45 - Der Feuerwehrdienst muss am R.T.T.-Netz angeschlossen sein und über mindestens eine Rufnummer verfügen, die ausschliesslich den Notrufen vorbehalten ist. Diese Rufnummer muss im Telefonbuch unter der Rubrik "Feuerwehr-Hilfsdienst" vermerkt sein.

KAPITEL IV - Material und Löschwasserversorgung Art. 46 - Das Material wird in Räumlichkeiten gelagert, die die Gemeindeverwaltung ausschliesslich für diesen Zweck bestimmt.

Es wird vom Personal unter der Aufsicht des Dienstleiters oder seines Beauftragten bewacht und unterhalten. Es muss ständig in gutem Zustand und gebrauchsfähig sein, damit es stets für Einsätze und Übungen verfügbar ist.

Das Material darf selbst zeitweilig nicht zu anderen Zwecken als denen des Dienstes gebraucht werden.

Art. 47 - Der Feuerwehrdienst ist mit folgendem Material ausgerüstet (12): Art. 48 - Die auf oder unter der öffentlichen Strasse angebrachten Hydranten stehen dem Dienstleiter oder seinem Beauftragten zur Verfügung; er darf sie jederzeit für Einsätze oder Übungen gebrauchen.

Art. 49 - In sämtlichen Gemeinden der Regionalgruppe und insbesondere in Gemeinden ohne Wasserversorgungsnetz lässt der Leiter des regionalen Dienstes alle vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen. Er schlägt den zuständigen Gemeindeverwaltungen die Massnahmen und Arbeiten vor, die nötig sind, um das Ausfindigmachen, den Zugang und die Nutzung der Stellen zu erleichtern. Er schlägt eventuell das Anlegen zusätzlicher Wasserentnahmestellen vor.

Beim Anlegen oder bei der Erweiterung eines Wasserversorgungsnetzes überprüft der vorher zu Rate gezogene Leiter des regionalen Dienstes, ob die geplanten Anlagen den Bedarf an Löschwasser decken können.

Zuerst erstattet er der Inspektion der Feuerwehrdienste Bericht. (13) KAPITEL V - Kleidung und Ausrüstung Art. 50 - Alle Mitglieder des Feuerwehrdienstes werden zu Lasten der Gemeinde mit einer Dienstkleidung, einer Brandschutzausrüstung und einer Ausgehkleidung ausgestattet, die den Vorschriften des diesbezüglichen Ministeriellen Erlasses entsprechen. Sie müssen sie pflegen und in einem guten Zustand halten.

Art. 51 - Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände sowie unentbehrliche persönliche Gegenstände, die bei und wegen der Ausübung des Dienstes beschädigt oder ungewöhnlich beschmutzt worden sind, werden durch die Gemeinde ausgebessert, ersetzt oder gereinigt.

Art. 52 - Die Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur bei der Ausübung des Dienstes oder anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder von offiziellen Feierlichkeiten getragen werden.

Art. 53 - Die Dienstkleidung, die Brandschutzausrüstung und die Ausgehkleidung bilden jeweils ein Ganzes, dessen Bestandteile nicht getrennt getragen werden dürfen.

Art. 54 - Nur das Tragen der von der belgischen Regierung verliehenen Auszeichnungen ist erlaubt. Die von ausländischen Regierungen verliehenen Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn es durch einen Königlichen Erlass erlaubt ist.

KAPITEL VI - Versicherung des freiwilligen Personals Art. 55 - Im Hinblick auf den Schadenersatz für Unfälle, die den freiwilligen Mitgliedern des Dienstes bei und wegen der Ausübung ihrer Funktionen im befohlenen Dienst zustossen können, mit oder ohne Material, einschliesslich der Unfälle, die sich auf dem Weg zur Kaserne oder auf dem Rückweg von der Kaserne zu ihrer Wohnung oder zum Arbeitsplatz ereignen können, schliesst die Gemeindeverwaltung eine gemeinrechtliche Police bei einer Versicherungsgesellschaft ab, die für die Versicherung von Arbeitsunfällen zugelassen ist.

Diese Police deckt ebenfalls Unfälle, die sich während Versammlungen beruflicher Art und öffentlicher Vorführungen, selbst ausserhalb der normalen Tätigkeitszone, sowie auf den Strecken dorthin und zurück ereignen können.

Mit dieser Versicherung wird den freiwilligen Mitgliedern des Dienstes eine Entschädigung garantiert, die mindestens der Entschädigung entspricht, die zu entrichten wäre, wenn die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor und des Ausführungserlasses vom 13. Juli 1970 auf sie Anwendung fänden. Was die Gleichsetzung mit der für den öffentlichen Sektor geltenden Schadenersatzregelung betrifft, wird die Versicherung auf der Grundlage einer hypothetischen Entlohnung berechnet, durch die eine angemessene Entschädigung bei einem Unfall garantiert wird, wobei soweit möglich die mit dem Hauptberuf des Betreffenden verbundene Entlohnung berücksichtigt wird.

Dieselbe Police deckt die zivilrechtliche Haftung der Gemeinde, in der sich der Unfall ereignet hat, und wird für einen Betrag von mindestens 10 000 000 Franken pro Opfer abgeschlossen.

KAPITEL VII - Verwaltungsunterlagen Art. 56 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass in seiner Einheit folgende Unterlagen gemäss den diesbezüglichen ministeriellen Anweisungen geführt werden: 1. Eintragungsregister oder -kartei: Es beziehungsweise sie umfasst pro Mitglied des Dienstes mindestens ein Blatt beziehungsweise mindestens eine Karte mit Auskünften beruflicher Art, insbesondere: - Identität, Personenstand, - familiäre Lage (unter anderem Personen, die bei Unfall zu benachrichtigen sind), - Blutgruppe, - Eintragungsnummer, - Angaben, die einen dringenden Rückruf zum Dienst ermöglichen.2. Notrufregister: In diesem Register werden folgende Angaben chronologisch und fortlaufend festgehalten: - Uhrzeit und Herkunft des Anrufs, - Art und Lokalisierung des Brandes, - Uhrzeit des Aufbruchs der Hilfsgruppen und Zusammensetzung jeder dieser Gruppen, - Uhrzeit der Ankunft vor Ort, - Uhrzeit, an der eventuelle Verstärkungen angefragt worden sind, und Herkunft dieser Verstärkungen, - Uhrzeit der Rückkehr in die Kaserne.3. Register oder Kartei der Inventare: Es beziehungsweise sie wird nach Bedarf unterteilt.Es beziehungsweise sie umfasst insbesondere genaue Angaben zu folgenden Rubriken: - Material, - Ausrüstung, - Kleidung, - Mobiliar, - Büromaschinen. 4. Benutzungs- und Wartungsheft: Für jedes Fahrzeug und jedes Gerät gibt es ein Heft.Darin werden Datum und Uhrzeit der Benutzung, zurückgelegte Strecken, Bestimmungsort, Versorgung mit Kraftstoff und Schmierfett sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten vermerkt. Für Geräte wie Pumpen und Aggregate wird die Rubrik « zurückgelegte Strecke » durch « Benutzungsdauer » ersetzt. 5. Anwesenheits- und Leistungsregister: In diesem Register werden die Zusammensetzung der verschiedenen Teams und die Leistungszeiten jedes einzelnen Teams angegeben. In diesem Register werden auch täglich die Abwesenheiten und die Gründe der Abwesenheiten vermerkt. 6. Verzeichnis und Akten der Einrichtungen, die einer besonderen Wachsamkeit unterliegen: Das Verzeichnis kann in einem Register oder auf Karteikarten geführt werden.Es umfasst eine Auflistung in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden der Regionalgruppe, in denen sich die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 (allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste) erwähnten Einrichtungen befinden.

Jeder Eintragung entspricht eine Akte, in der Karten, Pläne, Zufahrtswege und sämtliche zweckdienlichen Angaben über die Art und den Umfang der Risiken sowie über die in der unmittelbaren Umgebung bestehenden Wasserentnahmestellen zu finden sind.

Beim Ausrücken zum Einsatz wird die Akte der betreffenden Einrichtung dem Fahrer des ersten Einsatzfahrzeugs anvertraut; dieser übergibt sie unverzüglich dem Einsatzleiter.

Ferner sorgt der Dienstleiter dafür, dass eine Liste dieser Einrichtungen in der Kaserne angeschlagen wird, so dass alle Mitglieder des Dienstes Kenntnis davon haben. 7. Karten der Stellen, an denen Löschwasser zu finden ist: Der Dienstleiter sorgt dafür, dass die Gemeinden der Regionalgruppe Karten besorgen, auf denen die Strassen, die bebauten Zonen sowie der genaue Standort der Wasserentnahmestellen deutlich angegeben sind.Er bringt auf diesen Karten alle zweckdienlichen Angaben über die Art der Wasserentnahmestellen (Hydranten, Wasserläufe, Reservoirs, usw...), die Abflussmenge und den Druck, die Wasserversorgungsgesellschaften und die Art der verwendeten Anschlüsse und deren Abmessungen an.

Art. 57 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass folgende Berichte, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt wird, erstellt werden: 1. Einsatzbericht: Er wird in mindestens vier Exemplaren erstellt: Die ersten drei werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste binnen acht Tagen zugesandt;ein viertes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. 2. Besonderer Einsatzbericht: Er wird in mindestens sechs Exemplaren erstellt: Die ersten fünf werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, dem Provinzgouverneur und dem Minister des Innern binnen vier Tagen zugesandt;ein sechstes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. Dieser besondere Einsatzbericht muss für jeden Brand erstellt werden, der den Tod von mindestens einer Person herbeigeführt oder den gemeinsamen Einsatz von zwei oder mehreren Hilfsdiensten erfordert hat. Er ersetzt den Einsatzbericht. 3. Halbjährliches Tätigkeitsprogramm: Es gibt eine Übersicht über die Ausbildungskurse und Übungen, die im nächsten Halbjahr stattfinden werden.Es muss dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste jedes Jahr vor dem 10. Januar und dem 10. Juli zugesandt werden. 4. Jährlicher Tätigkeitsbericht: Er gibt eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Dienstes während des vergangenen Kalenderjahres. Davon werden dem Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe, dem Provinzgouverneur, dem Minister des Innern ein Exemplar und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste zwei Exemplare vor dem 31.

Januar zugesandt.

KAPITEL VIII - Inspektionen und Besichtigungen Art. 58 - Der Dienst unterliegt der vom König organisierten Inspektion in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz.

Art. 59 - Abgesehen von der in Artikel 58 erwähnten Inspektion inspiziert der Bürgermeister oder der beauftragte Schöffe den Feuerwehrdienst mindestens einmal im Jahr.

Ebenso inspiziert der dienstleitende Offizier regelmässig die Anlagen des Feuerwehrdienstes sowie das Mobiliar und das Material. Dazu überprüft er die Inventare. Er ergreift Massnahmen, um festgestellte Fehler oder Mängel zu beheben.

Art. 60 - Jedes Jahr legt der Bürgermeister das Datum fest, an dem die Behörden der Gemeinden der Regionalgruppe die Anlagen und das Material des Feuerwehrdienstes besichtigen und vor Ort alle zweckdienlichen Auskünfte erhalten können, unter anderem in bezug auf die Arbeitsweise des Feuerwehrdienstes und die Brandschutzprobleme in ihrer jeweiligen Gemeinde. (14) KAPITEL IX - Übergangsbestimmung Art. 61 - Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Dienst sind, keineswegs benachteiligen.

KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 62 - Vorliegende Verordnung wird dem Provinzgouverneur in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt.

Folgenden Personen wird eine ordnungsgemäss beglaubigte Abschrift davon übermittelt: - dem Minister des Innern, - dem jeweiligen Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe (15), - dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, - jedem Mitglied des Dienstes.

Art. 63 - Vorliegende Verordnung tritt drei Monate nach dem Datum ihrer Genehmigung durch den Provinzgouverneur in Kraft, mit Ausnahme von: a) Artikel 56 Nr.1 bis 5, der sechs Monate nach diesem Datum in Kraft tritt, b) Artikel 56 Nr.6 und 7, der ein Jahr nach diesem Datum in Kraft tritt.

Art. 64 - Die Bestimmungen der zur Zeit anwendbaren Grundordnung werden am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES _______ Fussnoten (1) Klasse angeben, der der Feuerwehrdienst angehört: Y oder Z. Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, wird dieser Satz ersetzt durch: "Der Feuerwehrdienst ist autonom". (2) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satz.(3) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(4) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (5) Nur für Gemeinden, die Zentrum des einheitlichen Rufsystems sind.(6) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(7) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(8) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(9) Eventuell vom Gemeinderat zu ergänzen.(10) Bestimmung, die aufzunehmen ist, wenn diese Stelle vorgesehen ist.(11) Vom Gemeinderat festzulegen.(12) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (13) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, muss dieser Artikel wie folgt angepasst werden: « Der dienstleitende Offizier lässt alle in der Gemeinde vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen.Er schlägt der Gemeindeverwaltung die Massnahmen und Arbeiten vor... ». (14) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Artikel.(15) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satzteil. Anlage 3 Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen freiwilligen Feuerwehrdienstes KAPITEL I - Organisation, Auftrag und Zusammensetzung des Feuerwehrdienstes Artikel 1 - Der Feuerwehrdienst gehört der Klasse Z (1) an. Er ist das Zentrum der Regionalgruppe, wie sie vom Provinzgouverneur in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz festgelegt worden ist (2). Es handelt sich um einen freiwilligen Dienst.

Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse des Bürgermeisters wird der Dienst vom dienstleitenden Offizier geleitet. Dieser ist im Rahmen der vorliegenden Grundordnung, der Geschäftsordnung und der Anweisungen, die ihm vom Bürgermeister erteilt werden, für die Organisation, die reibungslose Arbeit und die Disziplin des Dienstes verantwortlich.

Bei Abwesenheit des Dienstleiters werden seine Befugnisse vom anwesenden Offizier oder in Ermangelung eines Offiziers vom anwesenden Unteroffizier mit dem höchsten Dienstgrad ausgeübt. Bei gleichem Dienstgrad wird die Befehlsgewalt vom Offizier oder in Ermangelung eines Offiziers vom Unteroffizier mit dem höchsten Dienstgradalter ausgeübt.

Art. 3 - Der Feuerwehrdienst ist mit der Ausführung der Aufträge beauftragt, die ihm aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Sachen Brand zufallen.

Die Mitglieder des Feuerwehrdienstes dürfen als solche nicht für andere als die für diesen Dienst vorgesehenen Aufträge eingesetzt werden.

Art. 4 - Der Dienst wird so organisiert, dass sich jederzeit genügend Mannschaften (Personal und leitende Angestellte) bereit halten, um binnen kürzester Zeit einzugreifen.

Der Berufskorporal unterliegt, was seine Leistungen betrifft, folgender Regelung (3): Art. 5 - In folgenden Fällen können die freiwilligen Mitglieder des Dienstes von dem dienstleitenden Offizier oder seinem Stellvertreter zusammengerufen werden: 1. für ihre theoretische und praktische Ausbildung, für Übungen, deren Mindestanzahl auf zwölf pro Jahr festgelegt ist, und für Inspektionen, 2.für jeden Einsatz oder jeden Auftrag, für den der Feuerwehrdienst zuständig ist.

Sie können ebenfalls für dienstliche Zwecke vom Bürgermeister zusammengerufen werden.

Art. 6 - Der Feuerwehrdienst umfasst folgendes Personal: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Personal Art. 7 - Das Berufspersonal hat die Eigenschaft als Gemeindepersonal.

Das freiwillige Personal hat diese Eigenschaft nicht. Für die Dauer der Leistungen im Feuerwehrdienst fällt es unter die durch vorliegende Verordnung und den Einstellungsakt festgelegte Regelung.

Art. 8 - Bei jeder Anwerbung und Beförderung von freiwilligem Personal erhalten unter den Bewerbern, die die gestellten Bedingungen erfüllen, diejenigen den Vorrang, die Inhaber von Brevets sind, die im Rahmen des durch den Staat eingeführten Unterrichts in Sachen Brand ausgestellt worden sind.

I. Andere Personalmitglieder als die Offiziere Abschnitt 1 - Anwerbung A. Bestimmungen für das Berufspersonal Art. 9 - Jeder definitiven Ernennung geht eine gemäss den Artikeln 12 bis 15 organisierte Probezeit voraus.

Die Anwerbung erfolgt im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns. Wenn der Dienst nur den in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. November 1967 erwähnten Berufskorporal vorsieht, darf die Anwerbung im Dienstgrad eines Korporals erfolgen.

Die Anwerbungsbedingungen sind folgende (6): Die ärztliche Untersuchung und die Tests der körperlichen Eignung bedingen den Ausschluss und gehen sämtlichen anderen Selektionsprüfungen voraus.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 10 - Jeder effektiven Einstellung geht eine gemäss den Artikeln 12 bis 15 organisierte Probezeit voraus.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die ausschliesslich besondere Ämter betreffen, erfolgt die Anwerbung im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns.

Die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns sind folgende (7) (8): Die ärztliche Untersuchung und die Tests der körperlichen Eignung bedingen den Ausschluss und gehen sämtlichen anderen Selektionsprüfungen voraus.

Art. 11 - Die freiwilligen Mitglieder unterzeichnen vor ihrem Dienstantritt als Personalmitglied auf Probe einen Einstellungsvertrag für die Dauer der Probezeit. Das Vertragsmuster wird vom Minister des Innern festgelegt. Mittels einer Kündigungsfrist von einem Monat können sie jederzeit ihre Einstellung kündigen.

Abschnitt 2 - Probezeit und Ausbildung Art. 12 - Niemand wird zur Probezeit zugelassen, wenn er die Anwerbungsbedingungen nicht erfüllt. Die Dauer der Probezeit beträgt ein Jahr.

Personalmitglieder auf Probe müssen an den theoretischen und praktischen Kursen teilnehmen, die für sie erteilt werden. Die Gesamtdauer dieser Kurse beträgt mindestens sechzig Stunden.

Die Ausbildung umfasst ausserdem Erste-Hilfe-Kurse.

Art. 13 - Der Dienstleiter und der Einsatzleiter achten darauf, dass sich die Personalmitglieder auf Probe nur in dem Masse an Operationen beteiligen, wie ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Art. 14 - Der aus dem Dienstleiter, Offizieren und Unteroffizieren zusammengesetzte Probezeitausschuss erstellt am Ende der Probezeit für die Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis ausübt, einen Bericht über jedes Personalmitglied auf Probe. Er schlägt folgendes vor: - entweder die definitive Ernennung für ein Berufspersonalmitglied auf Probe beziehungsweise die effektive Einstellung für ein freiwilliges Personalmitglied auf Probe - oder die Verlängerung der Probezeit um eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten - oder die Kündigung. Diese kann ebenfalls während der Probezeit und eventuell während der verlängerten Probezeit gemäss demselben Verfahren vorgeschlagen werden, wenn die Gewissenhaftigkeit im Dienst eines Personalmitglieds auf Probe zu wünschen übriglässt.

Art. 15 - Der in Artikel 14 erwähnte Bericht wird dem Interessehabenden schriftlich notifiziert und von ihm gegengezeichnet.

Dieser verfügt ab der Notifikation über eine Frist von acht Tagen, um bei der Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis ausübt, Beschwerde einzureichen.

Abschnitt 3 - Ernennung, Einstellung und Laufbahn Art. 16 - Das Personalmitglied auf Probe kann aufgrund des Probezeitabschlussberichts definitiv ernannt werden, wenn es Mitglied des Berufspersonals ist, beziehungsweise effektiv eingestellt werden, wenn es Mitglied des freiwilligen Personals ist. Das freiwillige Mitglied schliesst bei seiner effektiven Einstellung einen neuen Einstellungsvertrag für eine Dauer von fünf Jahren ab. Das Vertragsmuster wird vom Minister des Innern festgelegt. Diese Einstellung ist erneuerbar.

Art. 17 - Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle offen wird, wird das Personal des Dienstes durch eine dienstliche Mitteilung davon benachrichtigt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen, die eventuell vorgeschriebenen Prüfungen, der Prüfungsstoff und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Art. 18 - Jede Bewerbung ist schriftlich und direkt an den Bürgermeister zu richten.

Art. 19 - Die Bedingungen für den Zugang zu den Beförderungsdienstgraden sind folgende (9): Art. 20 - Der Bürgermeister oder sein Beauftragter notifiziert dem Interessehabenden unmittelbar die Ernennung, Einstellung oder Beförderung und bringt sie den anderen Mitgliedern des Dienstes zur Kenntnis.

II. Sämtliche Personalmitglieder Abschnitt 1 - Ausscheiden aus dem Amt A. Bestimmungen für das Berufspersonal Art. 21 - Das Amt der Berufsmitglieder des Feuerwehrdienstes endet definitiv durch Entlassung auf Antrag, Entlassung von Amts wegen oder Entfernung aus dem Dienst.

Für die Entlassung auf Antrag gilt dieselbe Regelung wie für andere Gemeindebedienstete.

Wenn der Betreffende eine der in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird von der Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, die Entlassung von Amts wegen ausgesprochen.

Die Entfernung aus dem Dienst wird vom Gemeinderat ausgesprochen. Sie bedarf der Genehmigung des Provinzgouverneurs für Offiziere und der Genehmigung des ständigen Ausschusses für andere Mitglieder des Dienstes.

Das Amt der Berufsmitglieder des Dienstes endet ebenfalls bei definitiver Unfähigkeit des Betreffenden, sein Amt auszuüben, wie sie in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und im Königlichen Erlass vom 20. Februar 1963 zur Aussetzung und Einschränkung der Wirksamkeit bestimmter in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen enthaltenen Regeln vorgesehen ist.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 22 - Jedem freiwilligen Mitglied des Dienstes, das unter den in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Bedingungen ehrenvoll entlassen wird, kann der Ehrentitel seines Dienstgrades verliehen werden.

Art. 23 - Das Amt der freiwilligen Mitglieder des Dienstes endet: 1. bei Ablauf der Dauer der Einstellung oder Wiedereinstellung, 2.bei Erreichen der Altersgrenze: Der Betreffende wird am Ende des Monats, in dem er das Alter von sechzig Jahren erreicht, ehrenvoll entlassen, 3. durch Entlassung auf Antrag: Mittels einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann der Betreffende jederzeit die Entlassung beantragen, 4.durch Entlassung von Amts wegen: Diese Entlassung findet auf Initiative der Behörde statt, die die Einstellungsbefugnis ausübt, wenn der Betreffende die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, 5. durch Kündigung: Sie wird vom Gemeinderat angesichts eines Mitglieds ausgesprochen: a) wegen offenkundigen Fehlverhaltens, b) wegen disziplinarrechtlicher Verfehlung, c) in dem in Artikel 33 erwähnten Fall. Art. 24 - Jedes freiwillige Mitglied des Dienstes kann ehrenvoll entlassen werden, wenn: - es mindestens dreissig Dienstjahre zählt, - es nach mindestens zehn Dienstjahren infolge eines Unfalls, den es während oder wegen des Dienstes erlitten hat, von Amts wegen entlassen worden ist.

Abschnitt 2 - Pflichten A. Pflichten sämtlicher Mitglieder Art. 25 - Der Gemeinderat bestimmt durch eine Geschäftsordnung die Dienstverhältnisse, die Pflichten der Mitglieder und allgemein die Massnahmen in bezug auf die Arbeitsweise des Dienstes und die Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Art. 26 - Den Mitgliedern des Dienstes ist es untersagt, aufgrund der Ausübung ihres Amtes unter gleich welchem Vorwand individuell und für sich persönlich Zuwendungen oder Belohnungen zu erbitten oder anzunehmen.

Art. 27 - Die Mitglieder des Dienstes müssen sich ungeachtet ihrer Qualifikation an den Hilfsoperationen beteiligen, für die sie angefordert werden.

B. Sonderpflichten bestimmter Mitglieder Art. 28 - Der Berufskorporal ist insbesondere mit dem Unterhalt des Fuhrparks und des anderen Dienstmaterials sowie mit der Vorbereitung der Fahrzeuge und Geräte für Einsätze beauftragt.

Die Ausführung dieser Aufträge schliesst seine eventuelle Beteiligung an den eigentlichen Hilfsoperationen nicht aus.

Art. 29 - Der Offizier-Arzt muss: 1. die ärztliche Untersuchung der Bewerber um eine Stelle im Dienst vornehmen, 2.die Ausbildung der Mitglieder des Feuerwehrdienstes in bezug auf erste Hilfe und Wiederbelebung gewährleisten und regelmässig Anpassungsfortbildungskurse organisieren, 3. die Begründetheit der Abwesenheiten aus Gesundheitsgründen überprüfen, 4.Personalmitglieder, die sich im Dienst verletzt haben, pflegen, auch am Unfallort. 5. (10) C.Pflichten bei Einsätzen Art. 30 - Bei Einsätzen können die Berufsmitglieder des Dienstes verpflichtet werden, die Dauer ihrer Leistungen zu verlängern. Bei Grossbrand können sowohl die freiwilligen als auch die Berufspersonalmitglieder, die nicht im Dienst sind, auf Befehl des Dienstleiters verpflichtet werden, sich unverzüglich zur Kaserne zu begeben; der Dienstleiter benachrichtigt sofort den Bürgermeister darüber.

Art. 31 - Der Dienstleiter trifft alle zweckdienlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung, damit sämtliche Fahrzeuge und Geräte, die für einen Grosseinsatz erforderlich sind, gleichzeitig eingesetzt werden können.

Art. 32 - Wenn es bei einem Brand in der Gemeinde zur Brandlöschung oder zum Schutz von Menschenleben dringend erforderlich ist, einen Gebäudeteil abzubrechen, muss der Einsatzleiter die Befehle des Bürgermeisters nicht abwarten.

Abschnitt 3 - Unvereinbarkeiten Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gemeindewahlgesetzes und der einschlägigen Gemeindeverordnungen besteht Unvereinbarkeit zwischen: - dem Amt eines freiwilligen und dem Amt eines Berufsmitglieds des Dienstes, - dem Amt eines Mitglieds des Dienstes und dem Amt eines Mitglieds eines anderen Feuerwehrdienstes, - dem Amt eines Mitglieds des Dienstes und dem Amt eines operativen Mitglieds eines anderen öffentlichen oder privaten Hilfsdienstes.

Ausserdem ist es jedem Mitglied des Dienstes verboten in folgenden Unternehmen tätig oder an ihnen beteiligt zu sein, und zwar selbst über eine Mittelsperson: a) Unternehmen, die Brandschutz-, Brandverhütungs- oder Brandbekämpfungsmaterial herstellen, befördern oder verkaufen, b) Unternehmen, die sich mit der Untersuchung, Anwendung oder Kontrolle von Brandverhütungsmassnahmen befassen. Sobald der Gemeinderat die Missachtung einer der obenerwähnten Unvereinbarkeiten oder Verbotsbestimmungen feststellt, setzt er den Betreffenden in Verzug, dem binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen.

Jedes Mitglied, das nach Ablauf dieser Frist die Anordnungen des Gemeinderates nicht befolgt hat, wird aus dem Dienst entfernt, oder ihm wird gekündigt.

Abschnitt 4 - Hierarchie und Disziplinarordnung A. Bestimmungen für alle Personalmitglieder Art. 34 - Selbst ausserhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Mitglied des Dienstes, das die vorschriftsmässige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen, wie sie in Artikel 6 festgelegt ist, und muss es den Verpflichtungen, die ihm aufgrund der einschlägigen Verordnungsbestimmungen auferlegt sind, nachkommen.

Art. 35 - Die Art, der Grund und das Datum jeder verhängten Disziplinarstrafe werden in der Personalakte des Betreffenden vermerkt.

B. Bestimmungen für das freiwillige Personal Art. 36 - Folgende Disziplinarstrafen können gegen die freiwilligen Mitglieder des Dienstes verhängt werden: 1. Verwarnung, 2.Rüge, 3. einstweilige Amtsenthebung für eine Dauer von höchstens einem Monat, 4.Kündigung.

Art. 37 - Für Offiziere: a) werden die Verwarnung und die Rüge vom Bürgermeister verhängt.b) werden die einstweilige Amtsenthebung und die Kündigung vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters verhängt.Die diesbezüglichen Beschlüsse werden dem Provinzgouverneur zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 38 - Für andere Mitglieder als die Offiziere: a) werden die Zurechtweisung und die Rüge vom dienstleitenden Offizier verhängt.b) werden die einstweilige Amtsenthebung und die Kündigung vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters verhängt. Art. 39 - Keine einzige Strafe kann der zuständigen Behörde vorgeschlagen werden, ohne dass der Betreffende vorher angehört oder befragt worden ist.

Art. 40 - Die einstweilige Amtsenthebung bringt den Verlust jeder Entlohnung und der Ansprüche auf Beförderung für die Dauer der Strafe mit sich.

Abschnitt 5 - Vergütung des freiwilligen Personals Art. 41 - Die Vergütungen für die Leistungen der freiwilligen Mitglieder des Dienstes und die Fahrtkosten für die Ausführung der vom Dienstleiter ordnungsgemäss erlaubten Sonderaufträge sind wie folgt festgelegt (11): KAPITEL III - Gebäude Art. 42 - Die Gemeinde stellt dem Dienst die zu seiner reibungslosen Arbeit nötigen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung; er allein darf sie benutzen.

Art. 43 - Die Kaserne muss leicht erkennbar sein. Dazu muss bei den Eingängen und Einfahrten auf Schildern oder Mauern die nachtsüber beleuchtete Aufschrift « Feuerwehrdienst » angebracht werden.

Art. 44 - Die Gemeindeverwaltung muss die nötigen Initiativen ergreifen, um die Ausfahrt der Rettungsfahrzeuge zu erleichtern und zu sichern.

Art. 45 - Der Feuerwehrdienst muss am R.T.T.-Netz angeschlossen sein und über mindestens eine Rufnummer verfügen, die ausschliesslich den Notrufen vorbehalten ist. Diese Rufnummer muss im Telefonbuch unter der Rubrik « Feuerwehr-Hilfsdienst » vermerkt sein.

Eine besondere Schaltvorrichtung muss es ermöglichen, die Notrufe einerseits zur Kaserne und andererseits zur Wohnung der Mitglieder des Dienstes weiterzuleiten, die damit beauftragt sind, das Personal zu rufen oder zurückzurufen.

KAPITEL IV - Material und Löschwasserversorgung Art. 46 - Das Material wird in Räumlichkeiten gelagert, die die Gemeindeverwaltung ausschliesslich für diesen Zweck bestimmt.

Es wird vom Personal und insbesondere vom Berufskorporal (12) unter der Aufsicht des Dienstleiters oder seines Beauftragten bewacht und unterhalten. Es muss ständig in gutem Zustand und gebrauchsfähig sein, damit es stets für Einsätze und Übungen verfügbar ist.

Das Material darf selbst zeitweilig nicht zu anderen Zwecken als denen des Dienstes gebraucht werden.

Art. 47 - Der Feuerwehrdienst ist mit folgendem Material ausgerüstet (13): Art. 48 - Die auf oder unter der öffentlichen Strasse angebrachten Hydranten stehen dem Dienstleiter oder seinem Beauftragten zur Verfügung; er darf sie jederzeit für Einsätze oder Übungen gebrauchen.

Art. 49 - In sämtlichen Gemeinden der Regionalgruppe und insbesondere in Gemeinden ohne Wasserversorgungsnetz lässt der Leiter des regionalen Dienstes alle vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen. Er schlägt den zuständigen Gemeindeverwaltungen die Massnahmen und Arbeiten vor, die nötig sind, um das Ausfindigmachen, den Zugang und die Nutzung der Stellen zu erleichtern. Er schlägt eventuell das Anlegen zusätzlicher Wasserentnahmestellen vor.

Beim Anlegen oder bei der Erweiterung eines Wasserversorgungsnetzes überprüft der vorher zu Rate gezogene Leiter des regionalen Dienstes, ob die geplanten Anlagen den Bedarf an Löschwasser decken können.

Zuerst erstattet er der Inspektion der Feuerwehrdienste Bericht. (14) KAPITEL V - Kleidung und Ausrüstung Art. 50 - Alle Mitglieder des Feuerwehrdienstes werden zu Lasten der Gemeinde mit einer Dienstkleidung, einer Brandschutzausrüstung und einer Ausgehkleidung ausgestattet, die den Vorschriften des diesbezüglichen Ministeriellen Erlasses entsprechen. Sie müssen sie pflegen und in einem guten Zustand halten.

Art. 51 - Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände sowie unentbehrliche persönliche Gegenstände, die bei und wegen der Ausübung des Dienstes beschädigt oder ungewöhnlich beschmutzt worden sind, werden durch die Gemeinde ausgebessert, ersetzt oder gereinigt.

Art. 52 - Die Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur bei der Ausübung des Dienstes oder anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder von offiziellen Feierlichkeiten getragen werden.

Art. 53 - Die Dienstkleidung, die Brandschutzausrüstung und die Ausgehkleidung bilden jeweils ein Ganzes, dessen Bestandteile nicht getrennt getragen werden dürfen.

Art. 54 - Nur das Tragen der von der belgischen Regierung verliehenen Auszeichnungen ist erlaubt. Die von ausländischen Regierungen verliehenen Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn es durch einen Königlichen Erlass erlaubt ist.

KAPITEL VI - Versicherung des freiwilligen Personals Art. 55 - Im Hinblick auf den Schadenersatz für Unfälle, die den freiwilligen Mitgliedern des Dienstes bei und wegen der Ausübung ihrer Funktionen im befohlenen Dienst zustossen können, mit oder ohne Material, einschliesslich der Unfälle, die sich auf dem Weg zur Kaserne oder auf dem Rückweg von der Kaserne zu ihrer Wohnung oder zum Arbeitsplatz ereignen können, schliesst die Gemeindeverwaltung eine gemeinrechtliche Police bei einer Versicherungsgesellschaft ab, die für die Versicherung von Arbeitsunfällen zugelassen ist.

Diese Police deckt ebenfalls Unfälle, die sich während Versammlungen beruflicher Art und öffentlicher Vorführungen, selbst ausserhalb der normalen Tätigkeitszone, sowie auf den Strecken dorthin und zurück ereignen können.

Mit dieser Versicherung wird den freiwilligen Mitgliedern des Dienstes eine Entschädigung garantiert, die mindestens der Entschädigung entspricht, die zu entrichten wäre, wenn die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor und des Ausführungserlasses vom 13. Juli 1970 auf sie Anwendung fänden. Was die Gleichsetzung mit der für den öffentlichen Sektor geltenden Schadenersatzregelung betrifft, wird die Versicherung auf der Grundlage einer hypothetischen Entlohnung berechnet, durch die eine angemessene Entschädigung bei einem Unfall garantiert wird, wobei soweit möglich die mit dem Hauptberuf des Betreffenden verbundene Entlohnung berücksichtigt wird.

Dieselbe Police deckt die zivilrechtliche Haftung der Gemeinde, in der sich der Unfall ereignet hat, und wird für einen Betrag von mindestens 10 000 000 Franken pro Opfer abgeschlossen.

KAPITEL VII - Verwaltungsunterlagen Art. 56 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass in seiner Einheit folgende Unterlagen gemäss den diesbezüglichen ministeriellen Anweisungen geführt werden: 1. Eintragungsregister oder -kartei: Es beziehungsweise sie umfasst pro Mitglied des Dienstes mindestens ein Blatt beziehungsweise mindestens eine Karte mit Auskünften beruflicher Art, insbesondere: - Identität, Personenstand, - familiäre Lage (unter anderem Personen, die bei Unfall zu benachrichtigen sind), - Blutgruppe, - Eintragungsnummer, - Angaben, die einen dringenden Rückruf zum Dienst ermöglichen.2. Notrufregister: In diesem Register werden folgende Angaben chronologisch und fortlaufend festgehalten: - Uhrzeit und Herkunft des Anrufs, - Art und Lokalisierung des Brandes, - Uhrzeit des Aufbruchs der Hilfsgruppen und Zusammensetzung jeder dieser Gruppen, - Uhrzeit der Ankunft vor Ort, - Uhrzeit, an der eventuelle Verstärkungen angefragt worden sind, und Herkunft dieser Verstärkungen, - Uhrzeit der Rückkehr in die Kaserne.3. Register oder Kartei der Inventare: Es beziehungsweise sie wird nach Bedarf unterteilt.Es beziehungsweise sie umfasst insbesondere genaue Angaben zu folgenden Rubriken: - Material, - Ausrüstung, - Kleidung, - Mobiliar, - Büromaschinen. 4. Benutzungs- und Wartungsheft: Für jedes Fahrzeug und jedes Gerät gibt es ein Heft.Darin werden Datum und Uhrzeit der Benutzung, zurückgelegte Strecken, Bestimmungsort, Versorgung mit Kraftstoff und Schmierfett sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten vermerkt. Für Geräte wie Pumpen und Aggregate wird die Rubrik « zurückgelegte Strecke » durch « Benutzungsdauer » ersetzt. 5. Anwesenheits- und Leistungsregister: In diesem Register werden die Zusammensetzung der verschiedenen Teams und die Leistungszeiten jedes einzelnen Teams angegeben.In diesem Register werden auch täglich die Abwesenheiten und die Gründe der Abwesenheiten vermerkt. 6. Verzeichnis und Akten der Einrichtungen, die einer besonderen Wachsamkeit unterliegen: Das Verzeichnis kann in einem Register oder auf Karteikarten geführt werden.Es umfasst eine Auflistung in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden der Regionalgruppe, in denen sich die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 (allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste) erwähnten Einrichtungen befinden.

Jeder Eintragung entspricht eine Akte, in der Karten, Pläne, Zufahrtswege und sämtliche zweckdienlichen Angaben über die Art und den Umfang der Risiken sowie über die in der unmittelbaren Umgebung bestehenden Wasserentnahmestellen zu finden sind.

Beim Ausrücken zum Einsatz wird die Akte der betreffenden Einrichtung dem Fahrer des ersten Einsatzfahrzeugs anvertraut; dieser übergibt sie unverzüglich dem Einsatzleiter.

Ferner sorgt der Dienstleiter dafür, dass eine Liste dieser Einrichtungen in der Kaserne angeschlagen wird, so dass alle Mitglieder des Dienstes Kenntnis davon haben. 7. Karten der Stellen, an denen Löschwasser zu finden ist: Der Dienstleiter sorgt dafür, dass die Gemeinden der Regionalgruppe Karten besorgen, auf denen die Strassen, die bebauten Zonen sowie der genaue Standort der Wasserentnahmestellen deutlich angegeben sind.Er bringt auf diesen Karten alle zweckdienlichen Angaben über die Art der Wasserentnahmestellen (Hydranten, Wasserläufe, Reservoirs, usw...), die Abflussmenge und den Druck, die Wasserversorgungsgesellschaften und die Art der verwendeten Anschlüsse und deren Abmessungen an.

Art. 57 - Der dienstleitende Offizier sorgt dafür, dass folgende Berichte, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt wird, erstellt werden: 1. Einsatzbericht: Er wird in mindestens vier Exemplaren erstellt: Die ersten drei werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste binnen acht Tagen zugesandt;ein viertes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. 2. Besonderer Einsatzbericht: Er wird in mindestens sechs Exemplaren erstellt: Die ersten fünf werden jeweils dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, dem Provinzgouverneur und dem Minister des Innern binnen vier Tagen zugesandt;ein sechstes Exemplar wird im Archiv des Dienstes aufbewahrt. Dieser besondere Einsatzbericht muss für jeden Brand erstellt werden, der den Tod von mindestens einer Person herbeigeführt oder den gemeinsamen Einsatz von zwei oder mehreren Hilfsdiensten erfordert hat. Er ersetzt den Einsatzbericht. 3. Halbjährliches Tätigkeitsprogramm: Es gibt eine Übersicht über die Ausbildungskurse und Übungen, die im nächsten Halbjahr stattfinden werden.Es muss dem Bürgermeister der Gemeinde, die Gruppenzentrum ist, und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste jedes Jahr vor dem 10. Januar und dem 10. Juli zugesandt werden. 4. Jährlicher Tätigkeitsbericht: Er gibt eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Dienstes während des vergangenen Kalenderjahres. Davon werden dem Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe, dem Provinzgouverneur, dem Minister des Innern ein Exemplar und dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste zwei Exemplare vor dem 31.

Januar zugesandt.

KAPITEL VIII - Inspektionen und Besichtigungen Art. 58 - Der Dienst unterliegt der vom König organisierten Inspektion in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz.

Art. 59 - Abgesehen von der in Artikel 58 erwähnten Inspektion inspiziert der Bürgermeister oder der beauftragte Schöffe den Feuerwehrdienst mindestens einmal im Jahr.

Ebenso inspiziert der dienstleitende Offizier regelmässig die Anlagen des Feuerwehrdienstes sowie das Mobiliar und das Material. Dazu überprüft er die Inventare. Er ergreift Massnahmen, um festgestellte Fehler oder Mängel zu beheben.

Art. 60 - Jedes Jahr legt der Bürgermeister das Datum fest, an dem die Behörden der Gemeinden der Regionalgruppe die Anlagen und das Material des Feuerwehrdienstes besichtigen und vor Ort alle zweckdienlichen Auskünfte erhalten können, unter anderem in bezug auf die Arbeitsweise des Dienstes und die Brandschutzprobleme in ihrer jeweiligen Gemeinde. (15) KAPITEL IX - Übergangsbestimmung Art. 61 - Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Dienst sind, keineswegs benachteiligen.

KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 62 - Vorliegende Verordnung wird dem Provinzgouverneur in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt.

Folgenden Personen wird eine ordnungsgemäss beglaubigte Abschrift davon übermittelt: - dem Minister des Innern, - dem jeweiligen Bürgermeister jeder Gemeinde der Regionalgruppe (16), - dem zuständigen Inspektor der Feuerwehrdienste, - jedem Mitglied des Dienstes.

Art. 63 - Vorliegende Verordnung tritt drei Monate nach dem Datum ihrer Genehmigung durch den Provinzgouverneur in Kraft, mit Ausnahme von: a) Artikel 56 Nr.1 bis 5, der sechs Monate nach diesem Datum in Kraft tritt, b) Artikel 56 Nr.6 und 7, der ein Jahr nach diesem Datum in Kraft tritt.

Art. 64 - Die Bestimmungen der zur Zeit anwendbaren Grundordnung werden am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. HARMEGNIES _______ Fussnoten (1) Handelt es sich um den Feuerwehrdienst einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist, wird dieser Satz ersetzt durch: « Der Feuerwehrdienst ist autonom ».(2) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satz.(3) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(4) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (5) Ausschliesslich freiwilliges Personal.(6) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(7) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(8) Eventuell für besondere Ämter zu ergänzen.(9) Vom Gemeinderat zu bestimmen.(10) Eventuell vom Gemeinderat zu ergänzen.(11) Vom Gemeinderat festzulegen.(12) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst ohne Berufskorporal, muss der Satzteil « und insbesondere vom Berufskorporal » gestrichen werden.(13) Vom Gemeinderat zu bestimmen unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967. (14) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, muss dieser Artikel wie folgt angepasst werden: « Der dienstleitende Offizier lässt alle in der Gemeinde vorhandenen Wasserstellen aufzeichnen.Er schlägt der Gemeindeverwaltung die Massnahmen und Arbeiten vor... ». (15) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Artikel.(16) Handelt es sich um einen autonomen Feuerwehrdienst, entfällt dieser Satzteil. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 14. OKTOBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste;

Aufgrund der Protokolle 91/15 und 91/20 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 1. Juli 1991;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage 1 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen Berufsfeuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Personalmitglieder auf Probe müssen an der Ausbildung teilnehmen, die für sie in den provinzialen Ausbildungszentren für Feuerwehrdienste erteilt wird, wo ihnen das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Feuerwehrmannes ausgestellt wird.» 2. Artikel 8 Absatz 3 wird aufgehoben.3. Artikel 42 wird wie folgt ergänzt: « 8.Persönliche Karteikarte auf der sämtliche Einsätze, an denen das Mitglied des Feuerwehrdienstes teilgenommen hat, aufgezeichnet sind, mit Angabe der gefährlichen Stoffe und der Ansteckungs- beziehungsweise Kontaminationsrisiken, denen es eventuell ausgesetzt worden ist. Das Mitglied des Feuerwehrdienstes kann jederzeit seine persönliche Karteikarte einsehen und seine Bemerkungen darauf notieren. » Art. 2 - Anlage 2 zum selben Erlass « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen gemischten Feuerwehrdienstes » wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 3 werden aufgehoben.2. Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Personalmitglieder auf Probe müssen an der Ausbildung teilnehmen, die für sie in den provinzialen Ausbildungszentren für Feuerwehrdienste erteilt wird, wo ihnen das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Feuerwehrmannes ausgestellt wird.» 3. Artikel 56 wird wie folgt ergänzt: « 8.Persönliche Karteikarte auf der sämtliche Einsätze, an denen das Mitglied des Feuerwehrdienstes teilgenommen hat, aufgezeichnet sind, mit Angabe der gefährlichen Stoffe und der Ansteckungs- beziehungsweise Kontaminationsrisiken, denen es eventuell ausgesetzt worden ist. Das Mitglied des Feuerwehrdienstes kann jederzeit seine persönliche Karteikarte einsehen und seine Bemerkungen darauf notieren. » Art. 3 - Anlage 3 zum selben Erlass « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen freiwilligen Feuerwehrdienstes » wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 3 werden aufgehoben.2. Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Personalmitglieder auf Probe müssen an der Ausbildung teilnehmen, die für sie in den provinzialen Ausbildungszentren für Feuerwehrdienste erteilt wird, wo ihnen das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Feuerwehrmannes ausgestellt wird.» 3. Artikel 56 wird wie folgt ergänzt: « 8.Persönliche Karteikarte auf der sämtliche Einsätze, an denen das Mitglied des Feuerwehrdienstes teilgenommen hat, aufgezeichnet sind, mit Angabe der gefährlichen Stoffe und der Ansteckungs- beziehungsweise Kontaminationsrisiken, denen es eventuell ausgesetzt worden ist. Das Mitglied des Feuerwehrdienstes kann jederzeit seine persönliche Karteikarte einsehen und seine Bemerkungen darauf notieren. » Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN 11. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere der Artikel 9 und 13, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, insbesondere des Artikels 26 der Anlage 1, des Artikels 33 der Anlage 2 und des Artikels 33 der Anlage 3;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juli 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.

Oktober 1998;

Aufgrund des Protokolls Nr. 98/06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 8. Januar 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Juli 1998 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 26 Absatz 1 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet der durch das neue Gemeindegesetz oder durch Gemeindeverordnungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten, besteht Unvereinbarkeit zwischen: - dem Amt eines Berufsmitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines freiwilligen Mitglieds desselben Feuerwehrdienstes, - dem Amt eines Mitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines Mitglieds eines Polizeidienstes, der zur öffentlichen Macht gehört, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt ist.

Die Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis innehat, kann einem Mitglied eines Feuerwehrdienstes, das gleichzeitig Mitglied der Gemeindepolizei ist, erlauben, weiterhin die Funktion eines Feuerwehrmanns auszuüben. Diese Abweichung wird dem Mitglied eines Feuerwehrdienstes gewährt, das vor dem 1. April 1999 in Dienst war, sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden Feuerwehrdienstes nötig ist. » Art. 2 - Artikel 33 Absatz 1 der Anlage 2 zum selben Erlass wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet der durch das neue Gemeindegesetz oder durch Gemeindeverordnungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten, besteht Unvereinbarkeit zwischen: - dem Amt eines Berufsmitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines freiwilligen Mitglieds desselben Feuerwehrdienstes, - dem Amt eines Mitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines Mitglieds eines Polizeidienstes, der zur öffentlichen Macht gehört, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt ist.

Die Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis innehat, kann einem Mitglied eines Feuerwehrdienstes, das gleichzeitig Mitglied der Gemeindepolizei ist, erlauben, weiterhin die Funktion eines Feuerwehrmanns auszuüben. Diese Abweichung wird dem Mitglied eines Feuerwehrdienstes gewährt, das vor dem 1. April 1999 in Dienst war, sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden Feuerwehrdienstes nötig ist. » Art. 3 - Artikel 33 Absatz 1 der Anlage 3 zum selben Erlass wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet der durch das neue Gemeindegesetz oder durch Gemeindeverordnungen vorgesehenen Unvereinbarkeiten, besteht Unvereinbarkeit zwischen: - dem Amt eines Berufsmitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines freiwilligen Mitglieds desselben Feuerwehrdienstes, - dem Amt eines Mitglieds eines Feuerwehrdienstes und dem Amt eines Mitglieds eines Polizeidienstes, der zur öffentlichen Macht gehört, wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt ist.

Die Behörde, die die Ernennungs- oder Einstellungsbefugnis innehat, kann einem Mitglied eines Feuerwehrdienstes, das gleichzeitig Mitglied der Gemeindepolizei ist, erlauben, weiterhin die Funktion eines Feuerwehrmanns auszuüben. Diese Abweichung wird dem Mitglied eines Feuerwehrdienstes gewährt, das vor dem 1. April 1999 in Dienst war, sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden Feuerwehrdienstes nötig ist. » Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und der dem Minister des Innern beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DES INNERN 3. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere der Artikel 9 und 13, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.

Oktober 1985 und vom 14. Oktober 1991, insbesondere seiner Anlagen;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Mai 1999;

Aufgrund des Protokolls Nr. 99/04 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 18. Mai 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass bestimmte Bestimmungen in bezug auf den Status der freiwilligen Mitglieder der Feuerwehrdienste sofort erlassen werden müssen, damit die ihnen zustehende Sicherheit bei Aufträgen, die sie im Interesse der Gemeinschaft ausführen, gewährleistet wird; * dass ihnen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit unverzüglich die Möglichkeit geboten werden muss, sich zu Lasten der Behörde, die die Einstellungsbefugnis innehat, präventiv gegen das Hepatitis-B-Virus impfen zu lassen; * dass für diese Mitglieder dringend ein angemessenes System für Schadenersatz bei Unfall und Rente bei Tod oder Invalidität vorgesehen werden muss; * dass um der Gleichheit willen unverzüglich ein Mindeststundenlohn festgelegt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 11 der Anlage 2 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen gemischten Feuerwehrdienstes » und der Anlage 3 « Musterverordnung für die Organisation eines kommunalen freiwilligen Feuerwehrdienstes » zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 11 - Die freiwilligen Mitglieder unterzeichnen vor ihrem Dienstantritt als Personalmitglied auf Probe einen Einstellungsvertrag für die Dauer der Probezeit. Mittels einer Kündigungsfrist von einem Monat können sie jederzeit ihre Einstellung kündigen.

Im Einstellungsvertrag, der von den freiwilligen Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe gegengezeichnet wird, wird folgendes vermerkt: 1. Name, Vorname(n),Geburtsort und -datum sowie Wohnsitz, 2.Datum, an dem der Freiwillige eingestellt wird, 3. Dienstgrad und Vergütung, die dem Freiwilligen gewährt wird, 4.Bestätigung des Empfangs eines Auszugs aus der Arbeitsunfallversicherungspolice, 5. Bestätigung des Empfangs eines Auszugs aus der Todesfallversicherungspolice, 6.Erklärung über Kenntnisnahme und Annahme der Grundordnung und Geschäftsordnung. » Art. 2 - In Artikel 16 der Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass werden die Sätze « Das freiwillige Mitglied schliesst bei seiner effektiven Einstellung einen neuen Einstellungsvertrag für eine Dauer von fünf Jahren ab. Das Vertragsmuster wird vom Minister des Innern festgelegt. » durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der von dem Freiwilligen bei seiner effektiven Einstellung für eine Dauer von fünf Jahren gegengezeichnete Einstellungsvertrag umfasst die gleichen Vermerke wie der in Artikel 11 erwähnte Einstellungsvertrag. » Art. 3 - Artikel 28 der Anlage 2 und Artikel 29 der Anlage 3 zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 5. die Personalmitglieder über die Möglichkeit informieren, sich zu Lasten der Behörde, die die Einstellungsbefugnis innehat, präventiv gegen das Hepatitis-B-Virus impfen zu lassen. » Art. 4 - Artikel 41 der Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Vergütungen für die Leistungen der Freiwilligen werden nach Verhältnis der geleisteten Stunden auf der Grundlage von mindestens dem Durchschnitt der Gehälter, die in der Gehaltstabelle für den entsprechenden Dienstgrad beim Berufspersonal festgelegt sind, berechnet.

Der Mindeststundenlohn ist auf 1/1976 dieser jährlichen Bruttobesoldung festgelegt.

Die Fahrtkosten für die Ausführung der vom Dienstleiter ordnungsgemäss erlaubten Sonderaufträge sind wie folgt festgelegt: (vom Gemeinderat zu bestimmen) ».

Art. 5 - Artikel 55 Absatz 3 der Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Der letzte Satz « Was die Gleichsetzung mit der für den öffentlichen Sektor geltenden Schadenersatzregelung betrifft, wird die Versicherung auf der Grundlage einer hypothetischen Entlohnung berechnet, durch die eine angemessene Entschädigung bei einem Unfall garantiert wird, wobei soweit möglich die mit dem Hauptberuf des Betreffenden verbundene Entlohnung berücksichtigt wird.» wird durch folgenden Text ersetzt: « Die Rente wegen Tod und wegen bleibender Invalidität wird auf der Grundlage des Betrags, wie er in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des obenerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 festgelegt ist, berechnet.

Bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit entspricht die Entschädigung dem tatsächlich erlittenen Einkommensausfall; sie ist jedoch auf eine maximale tägliche Entschädigung begrenzt, die dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des obenerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1967 festgelegten Betrag, geteilt durch 365, entspricht.

Jedes freiwillige Mitglied des Dienstes hat jedoch das Recht, die Entschädigung auf der Grundlage seiner tatsächlichen beruflichen Einkünfte - wobei 5 000 000 BEF das Maximum ist - versichern zu lassen. Dazu muss es jährlich bei der Gemeindeverwaltung eine durch Belege gestützte Erklärung gegen Empfangsbescheinigung abgeben.

Der (die) Arbeitgeber und der Versicherungsträger, bei dem der Betreffende angeschlossen ist oder bei dem er gemäss den Rechtsvorschriften in Sachen Kranken- und Invalidenversicherung eingetragen ist, treten hinsichtlich der Vergütungen, die sie aufgrund der Rechtsvorschriften oder Statuten auszahlen müssen, in die Rechte des Opfers ein. » 2. In Absatz 4, der Absatz 8 wird, wird die Zahl « 10 000 000" durch die Zahl « 60 000 000" ersetzt.3. Nach Absatz 8 werden zwei neue Absätze mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Das freiwillige Personalmitglied auf Probe wird bei seiner Einstellung von den Bestimmungen der Arbeitsunfallversicherungspolice in Kenntnis gesetzt, die von der Behörde, die die Einstellungsbefugnis innehat, abgeschlossen worden ist. Jede Änderung der Bestimmungen dieser Police ist sämtlichen Personalmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. » Art. 6 - In den Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 55bis - Die im vorangehenden Artikel erwähnte Versicherung wird durch eine Versicherung ergänzt, die zugunsten der Freiwilligen bei einer zu diesem Zweck zugelassenen Gesellschaft abgeschlossen wird. Die Gemeinden müssen diese Versicherung abschliessen, damit im Todesfall, der während des Dienstes eintritt oder auf Verletzungen oder Krankheiten, die sich der Freiwillige während des Dienstes zugezogen hat, zurückzuführen ist, die Zahlung einer Entschädigung von mindestens 500 000 BEF an die Rechtsnachfolger gewährleistet ist.

Dieser Betrag ist an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss den Regeln, die durch das Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982, vorgeschrieben sind. Der Betrag ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Das freiwillige Personalmitglied auf Probe wird bei seiner Einstellung über die Bestimmungen der Todesfallversicherungspolice informiert, die von der Behörde, die die Einstellungsbefugnis innehat, abgeschlossen worden ist.

Jede Änderung der Bestimmungen der Todesfallversicherungspolice ist sämtlichen Personalmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. » Art. 7 - In Artikel 56 der Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass werden zwischen dem Wort « folgende » und dem Wort « Unterlagen » die Wörter « informatisierte oder nicht informatisierte » eingefügt.

Art. 8 - In Artikel 57 der Anlagen 2 und 3 zum selben Erlass werden zwischen dem Wort « folgende » und dem Wort « Berichte » die Wörter « informatisierte oder nicht informatisierte » eingefügt.

Art. 9 - Unser Minister der Sicherheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 november 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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