gepubliceerd op 23 september 2011
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, I.ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind.
Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen Staat eingegangen.
Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, gewährleistet werden muss.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen haben und diese berücksichtigen darf.
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom 19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des Geschäftsgeheimnisses abwägt. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren Übermittlung an die Parteien zu verhindern.
Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen Sinne angepasst.
II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN 1. Artikel 1 Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der Sache bei der Kanzlei einsehen.») übernommen.
Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt.
Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen.
Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. 2. Die Artikel 2 bis 4 Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2.April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat. 3. Artikel 5 Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation. Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und 4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom 17.Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17.
Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der Sache bei der Kanzlei einsehen. § 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als solches vermerkt.
Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die Begründung dieses Antrags darlegt.
Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird.
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. § 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt haben. § 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück einsehen. » KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. » Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. » KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen Verfahrensordnung Anwendung. » KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM