Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/05/2011
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van diverse besluiten l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant divers arrêtés relatifs à la
betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil
Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011). d'Etat concernant la confidentialité des pièces (Moniteur belge du 15 juin 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse
über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine
Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke
aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung
festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind. festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind.
Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr.
164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen 164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen
Staat eingegangen. Staat eingegangen.
Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf
Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten
durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von
militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem
Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen
war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der
kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte
enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem
Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das
Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat
von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind,
gewährleistet werden muss. gewährleistet werden muss.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil
C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der
Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat,
die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die
in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des
Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben
werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen
haben und diese berücksichtigen darf. haben und diese berücksichtigen darf.
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom
19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem 19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem
Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der
Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die
Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des
Geschäftsgeheimnisses abwägt. Geschäftsgeheimnisses abwägt.
Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die
Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen
Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der
Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter
Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren
Übermittlung an die Parteien zu verhindern. Übermittlung an die Parteien zu verhindern.
Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der
vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des
Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und
andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen
Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch
das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen
Sinne angepasst. Sinne angepasst.
II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
1. Artikel 1 1. Artikel 1
Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die
geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte
der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen. der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen.
Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks
geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt. geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt.
Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die
Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf
vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem
über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen. über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen.
Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur
Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien
das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. das betreffende Schriftstück einsehen dürfen.
2. Die Artikel 2 bis 4 2. Die Artikel 2 bis 4
Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene
Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche
Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April
1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld
und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des
Eilverfahrens vor dem Staatsrat. Eilverfahrens vor dem Staatsrat.
3. Artikel 5 3. Artikel 5
Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen
Kassation. Kassation.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse
über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli
1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, 1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18,
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und
4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom
17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. 17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17.
Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007; Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in
Sachen Zwangsgeld; Sachen Zwangsgeld;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates des Staatsrates
Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April
2007, wird wie folgt ersetzt: 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der « Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der
Sache bei der Kanzlei einsehen. Sache bei der Kanzlei einsehen.
§ 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass § 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass
es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung
separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des
Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der
Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird,
ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das
Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als
solches vermerkt. solches vermerkt.
Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung
eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von
einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten
Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche
Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen
Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche
Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die
Begründung dieses Antrags darlegt. Begründung dieses Antrags darlegt.
Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie
beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des
vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird. vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird.
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten
werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt.
§ 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das § 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das
Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird,
vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von
anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche
Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt
haben. haben.
§ 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid § 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid
abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück
einsehen. » einsehen. »
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991
zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat
Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur
Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen
Verfahrensordnung Anwendung. » Verfahrensordnung Anwendung. »
Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen
Verfahrensordnung Anwendung. » Verfahrensordnung Anwendung. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates in Sachen Zwangsgeld Staatsrates in Sachen Zwangsgeld
Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen
Verfahrensordnung Anwendung. » Verfahrensordnung Anwendung. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006
zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat
Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die « Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden
sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. »
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^