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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse besluiten betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés relatifs à la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat concernant la confidentialité des pièces. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van diverse besluiten | l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant divers arrêtés relatifs à la |
betreffende de procedure voor de afdeling bestuursrechtspraak van de | procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil |
Raad van State betreffende de vertrouwelijke stukken (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011). | d'Etat concernant la confidentialité des pièces (Moniteur belge du 15 juin 2011). |
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vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke | Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine | Es wurde festgestellt, dass die allgemeine Verfahrensordnung eine |
Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke | Lücke in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Schriftstücke |
aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung | aufweist. Tatsächlich ist in keiner Bestimmung dieser Ordnung |
festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind. | festgelegt, wie diese Schriftstücke zu behandeln sind. |
Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. | Auf diese Lücke ist insbesondere der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. |
164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen | 164.028 vom 24. Oktober 2006 in Sachen AG Varec gegen den Belgischen |
Staat eingegangen. | Staat eingegangen. |
Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf | Der Staatsrat musste in diesem Entscheid über eine Klage auf |
Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten | Nichtigerklärung einer Entscheidung des Belgischen Staates, vertreten |
durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe | durch den Minister der Landesverteidigung, in Bezug auf die Vergabe |
eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von | eines öffentlichen Auftrags über die Herstellung und Lieferung von |
militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass | militärischer Ausrüstung befinden. Der Staatsrat war der Ansicht, dass |
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem | dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem |
Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen | Verfassungsgerichtshof jeweils eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen |
war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der | war, um herauszufinden, ob in Anwendung des Grundsatzes der |
kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte | kontradiktorischen Verhandlung die in einer Verwaltungsakte |
enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem | enthaltenen vertraulichen oder sensiblen Informationen sowohl dem |
Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das | Richter als auch allen Parteien mitgeteilt werden müssen und ob das |
Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat | Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, die in den dem Staatsrat |
von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, | von den Parteien des Rechtsstreits übermittelten Akten enthalten sind, |
gewährleistet werden muss. | gewährleistet werden muss. |
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil | Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil |
C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der | C-450/06 vom 14. Februar 2008 erklärt, dass die mit der Behandlung der |
Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, | Beschwerde beauftragte Instanz, im vorliegenden Fall der Staatsrat, |
die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse | die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse |
im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die | im Hinblick auf den Inhalt der Informationen gewährleisten muss, die |
in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des | in den Akten enthalten sind, die ihm von den Parteien des |
Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben | Rechtsstreits - insbesondere vom öffentlichen Auftraggeber - übergeben |
werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen | werden, wobei der Staatsrat selbst Kenntnis von solchen Informationen |
haben und diese berücksichtigen darf. | haben und diese berücksichtigen darf. |
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom | Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Entscheid Nr. 118/2007 vom |
19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem | 19. September 2007 seinerseits ebenfalls der Ansicht, dass es dem |
Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der | Staatsrat obliegt, die Vertraulichkeit bestimmter Schriftstücke der |
Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die | Verwaltungsakte zu beurteilen, indem er in jedem einzelnen Fall die |
Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des | Erfordernisse des fairen Verfahrens gegen diejenigen des |
Geschäftsgeheimnisses abwägt. | Geschäftsgeheimnisses abwägt. |
Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die | Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die |
Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen | Artikel 21 und 23 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen |
Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen | Artikel 22 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen |
Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes | Menschenrechtskonvention und Artikel 17 des Internationalen Paktes |
über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der | über bürgerliche und politische Rechte verstossen, da sie der |
Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter | Gegenpartei nicht erlauben, die Vertraulichkeit bestimmter |
Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren | Schriftstücke der Verwaltungsakte geltend zu machen, um deren |
Übermittlung an die Parteien zu verhindern. | Übermittlung an die Parteien zu verhindern. |
Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der | Vorliegender Erlassentwurf bezweckt infolgedessen die Schliessung der |
vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des | vorerwähnten Lücke, indem einerseits Artikel 87 des Erlasses des |
Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates abgeändert wird und |
andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen | andererseits dieser neue Artikel auf die Verfahrensordnung in Sachen |
Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch | Zwangsgeld und auf das Eilverfahren für anwendbar erklärt wird. Auch |
das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen | das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Kassation wird im gleichen |
Sinne angepasst. | Sinne angepasst. |
II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | II. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
1. Artikel 1 | 1. Artikel 1 |
Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die | Im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung wird in § 1 die |
geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte | geltende Bestimmung (« Die Parteien und ihre Beistände können die Akte |
der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen. | der Sache bei der Kanzlei einsehen. ») übernommen. |
Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks | Im neuen Paragraphen 2 wird die Hinterlegung eines Schriftstücks |
geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt. | geregelt, für das eine Partei die vertrauliche Behandlung beantragt. |
Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die | Im neuen Paragraphen 3 wird die Art und Weise festgelegt, wie die |
Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf | Kanzleidienste das Schriftstück, das Gegenstand eines Antrags auf |
vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem | vertrauliche Behandlung ist, in Erwartung eines Entscheids, in dem |
über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen. | über diesen Antrag befunden wird, behandeln müssen. |
Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur | Im neuen Paragraphen 4 wird vorgesehen, dass bei einem Entscheid zur |
Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien | Abweisung des Antrags auf vertrauliche Behandlung die anderen Parteien |
das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. | das betreffende Schriftstück einsehen dürfen. |
2. Die Artikel 2 bis 4 | 2. Die Artikel 2 bis 4 |
Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene | Die im neuen Artikel 87 der allgemeinen Verfahrensordnung vorgesehene |
Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche | Regelung wird durch die Technik des Verweises auf folgende Königliche |
Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April | Erlasse für anwendbar erklärt: den Königlichen Erlass vom 2. April |
1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des | und den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des |
Eilverfahrens vor dem Staatsrat. | Eilverfahrens vor dem Staatsrat. |
3. Artikel 5 | 3. Artikel 5 |
Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen | Dieser Artikel betrifft das Sonderverfahren der verwaltungsrechtlichen |
Kassation. | Kassation. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse | 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse |
über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | über das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke | Staatsrates in Bezug auf die Vertraulichkeit der Schriftstücke |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli | Staatsrat, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli |
1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, | 1991, 4. August 1996 und 15. September 2006, des Artikels 18, |
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und | abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juli 1991, 22. Dezember 1992 und |
4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom | 4. August 1996, und des Artikels 30, abgeändert durch die Gesetze vom |
17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. | 17. Oktober 1990, 4. August 1996, 18. April 2000, 2. August 2002, 17. |
Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007; | Februar 2005, 15. September 2006 und 23. März 2007; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in | Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in |
Sachen Zwangsgeld; | Sachen Zwangsgeld; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung |
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; | des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung |
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; | des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.806/2 des Staatsrates vom 3. November |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates | des Staatsrates |
Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - Artikel 87 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April | des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April |
2007, wird wie folgt ersetzt: | 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der | « Art. 87 - § 1 - Die Parteien und ihre Beistände können die Akte der |
Sache bei der Kanzlei einsehen. | Sache bei der Kanzlei einsehen. |
§ 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass | § 2 - Wenn eine Partei ein Schriftstück hinterlegt und beantragt, dass |
es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung | es den anderen Parteien nicht übermittelt wird, muss die Hinterlegung |
separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des | separat erfolgen. Die Partei muss den vertraulichen Charakter des |
Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der | Schriftstücks sowie die Begründung ihres Antrags in der |
Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, | Verfahrensunterlage, der dieses Schriftstück beigefügt wird, |
ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das | ausdrücklich angeben und ein Verzeichnis erstellen, in dem sie das |
Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als | Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, als |
solches vermerkt. | solches vermerkt. |
Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung | Wenn eine Partei oder ein Beitrittskläger die vertrauliche Behandlung |
eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von | eines der Akte beigefügten Schriftstücks beziehungsweise eines von |
einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten | einer anderen Partei oder einem anderen Beitrittskläger hinterlegten |
Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche | Schriftstücks beantragt, notifiziert die Person, die die vertrauliche |
Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen | Behandlung beantragt, der Kanzlei einen diesbezüglichen spezifischen |
Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche | Antrag, in dem sie das Schriftstück, für das die vertrauliche |
Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die | Behandlung beantragt wird, klar als solches vermerkt und die |
Begründung dieses Antrags darlegt. | Begründung dieses Antrags darlegt. |
Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten | Wenn eine Behörde in Anwendung von Artikel 23 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie | Gesetze über den Staatsrat ein Schriftstück hinterlegt, kann sie |
beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des | beantragen, dass dieses Schriftstück gemäss den Absätzen 1 und 2 des |
vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird. | vorliegenden Paragraphen den Parteien nicht übermittelt wird. |
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten | Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen nicht eingehalten |
werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. | werden, wird das Schriftstück nicht vertraulich behandelt. |
§ 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das | § 3 - Wenn ein Antrag gemäss § 2 eingereicht wird, wird das |
Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, | Schriftstück, für das die vertrauliche Behandlung beantragt wird, |
vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von | vorläufig separat in die Akte der Sache aufgenommen und darf nicht von |
anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche | anderen als den Parteien eingesehen werden, die die vertrauliche |
Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt | Behandlung beantragt oder das betreffende Schriftstück hinterlegt |
haben. | haben. |
§ 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid | § 4 - Wenn der Antrag auf vertrauliche Behandlung durch Entscheid |
abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück | abgewiesen wird, dürfen die anderen Parteien das Schriftstück |
einsehen. » | einsehen. » |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 |
zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat |
Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur | Art. 2 - Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur |
Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden | Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 3 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur |
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates in Sachen Zwangsgeld | Staatsrates in Sachen Zwangsgeld |
Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur | Art. 4 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur |
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Staatsrates in Sachen Zwangsgeld wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen | « Gegebenenfalls findet Artikel 87 §§ 2 bis 4 der allgemeinen |
Verfahrensordnung Anwendung. » | Verfahrensordnung Anwendung. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 |
zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur | Art. 5 - Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur |
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch | Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die | « Wenn Schriftstücke von dem Rechtsprechungsorgan, das die |
angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden | angefochtene Entscheidung erlassen hat, vertraulich behandelt worden |
sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » | sind, behalten sie vor dem Staatsrat ihren vertraulichen Charakter. » |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |