gepubliceerd op 14 augustus 2015
Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
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24 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 april 2014 tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste eingefügt. Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen.
In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen, hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird, was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln.
In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem Erlass betroffenen Probezeit.
Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1.
Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist, die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober 2014 anfangen.
Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden.
Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vereinbart worden ist.
Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten.
Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass eingefügte Probezeit beginnt.
Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader erhalten soll. Folglich führen die Artikel V.II.15 und V.II.17 zu keinen Unklarheiten.
Zudem wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzufügen, in dem, ähnlich wie für die Personalmitglieder auf Probe des Verwaltungs- und Logistikkaders, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen würde für den Fall, dass ein Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit entlassen wird.
Angesichts der ausgeübten Funktionen besteht jedoch ein grundlegender Unterschied zwischen einem Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders und einem Mitglied des Einsatzkaders. Da Letzteres eine Sicherheitsfunktion ausübt, ist es nicht angebracht, ein Personalmitglied des Einsatzkaders, das nach Ende der Probezeit für beruflich ungeeignet befunden worden ist, drei zusätzliche Monate weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, keine Kündigungsfrist vorzusehen, wenn ein Inspektor wegen Berufsuntauglichkeit seine Probezeit nicht bestanden hat.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Protokolls Nr. 317/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.
Juni 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
September 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.291/2 des Staatsrates vom 19. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - In Artikel II.I.2 § 2 Absatz 3 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter "V.II.9 § 2" durch die Wörter "V.II.9 Absatz 2" ersetzt.
Art. 2 - In Teil V Titel II RSPol wird Kapitel III, durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 für nicht mehr anwendbar erklärt, das die Artikel V.II.4 bis V.II.20 umfasst, wie folgt ersetzt: "KAPITEL III - Probezeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung.
Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten.
Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Probezeitdauer umfassen dürfen.
Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss.
Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.
Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten Ausbildungstätigkeiten teilnimmt.
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu werden.
Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend "Mentor" genannt.
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen Eignungskriterien entsprechen.
Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en) höchstens betreuen darf/dürfen.
Abschnitt 2 - Beginn der Probezeit Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1 erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines Personalmitglieds auf Probe.
Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15 Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert werden.
Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten Entscheidungen.
Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen.
Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt.
Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.
Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist, verlängert.
Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.
Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor festgelegt hat.
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt.
Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor festgelegt hat.
Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu.
Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe.
Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden Dienstleitern informiert hat: 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, 2.ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert wird, 3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader zu geben. Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber die Ernennungsbehörde.
Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt, einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen.
Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder nicht.
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22 erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20 Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3 beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder ihren Vertreter an.
Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme: 1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag bestätigen 2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist, 3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag ablehnen.
Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium.
Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt sie der Ernennungsbehörde.
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit.
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat.
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich abgeschlossen.
Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte, oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter angehörte.
Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden war.
Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.
Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird.
Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung erfüllt.
Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit.
Abschnitt 6 - Probezeitakte Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: 1. ein Inventar der Aktenstücke, 1bis.den in Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden Bewertungsbericht, 2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise, 3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden Probezeitbericht, 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten, 5.die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6 beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.
Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte aufzunehmen sind.
Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte festlegen." Art. 3 In Artikel VI.II.91 RSPol werden die Wörter "V.II.17 Absatz 2" durch die Wörter "V.II.16 Absatz 2" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel VII.I.9 RSPol werden die Wörter "in Bezug auf den Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung" durch die Wörter "in Bezug auf die Personalmitglieder des Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7," ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Polizeiinspektor-Anwärter, die ihre Ausbildung am 1. September 2013 oder nach diesem Datum und spätestens vor dem 1. Januar 2017 beginnen.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM