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Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 24 april 2014 tot invoeging van een stage voor de | l'arrêté royal du 24 avril 2014 portant insertion d'un stage pour les |
personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch | membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur |
Staatsblad van 15 mei 2014). | belge du 15 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung | 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung |
einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst | einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst |
der Polizeidienste | der Polizeidienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten | mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten |
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste | Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste |
eingefügt. | eingefügt. |
Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der | Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der |
Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung | Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung |
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist | der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist |
hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des | hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des |
Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen | Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen |
dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen | dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen |
Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist | Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist |
entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen. | entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen. |
In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten | In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten |
Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird | Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird |
keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der | keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der |
Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte | Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte |
wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im | wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im |
Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der | Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der |
föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen, | föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen, |
hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum | hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum |
leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem | leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem |
Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach | Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach |
Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird, | Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird, |
was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte | was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte |
entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln. | entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln. |
In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten | In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten |
Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen | Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen |
Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine | Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine |
Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders | Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders |
entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem | entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem |
Erlass betroffenen Probezeit. | Erlass betroffenen Probezeit. |
Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen | Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen |
Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die | Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die |
Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre | Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre |
Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1. | Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1. |
Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen. | Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen | Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen |
Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der | Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der |
Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes | Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes |
Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der | Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der |
Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die | Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der |
vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist, | vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist, |
die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die | die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die |
ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung | ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung |
am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober | am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober |
2014 anfangen. | 2014 anfangen. |
Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den | Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden. | Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden. |
Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen | Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen |
konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer | konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer |
irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die | irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die |
Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie | Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie |
dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste | dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste |
vereinbart worden ist. | vereinbart worden ist. |
Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17 | Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17 |
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie |
durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die | durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die |
Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten. | Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten. |
Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch | Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch |
vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach | vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach |
erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren | erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren |
sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass | sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass |
eingefügte Probezeit beginnt. | eingefügte Probezeit beginnt. |
Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen | Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen |
Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung | Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung |
des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob | des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob |
es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen | es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen |
hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen | hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen |
werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen | werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen |
Kader erhalten soll. Folglich führen die Artikel V.II.15 und V.II.17 | Kader erhalten soll. Folglich führen die Artikel V.II.15 und V.II.17 |
zu keinen Unklarheiten. | zu keinen Unklarheiten. |
Zudem wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzufügen, in dem, | Zudem wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzufügen, in dem, |
ähnlich wie für die Personalmitglieder auf Probe des Verwaltungs- und | ähnlich wie für die Personalmitglieder auf Probe des Verwaltungs- und |
Logistikkaders, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen würde | Logistikkaders, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen würde |
für den Fall, dass ein Personalmitglied auf Probe wegen | für den Fall, dass ein Personalmitglied auf Probe wegen |
Berufsuntauglichkeit entlassen wird. | Berufsuntauglichkeit entlassen wird. |
Angesichts der ausgeübten Funktionen besteht jedoch ein grundlegender | Angesichts der ausgeübten Funktionen besteht jedoch ein grundlegender |
Unterschied zwischen einem Mitglied des Verwaltungs- und | Unterschied zwischen einem Mitglied des Verwaltungs- und |
Logistikkaders und einem Mitglied des Einsatzkaders. Da Letzteres eine | Logistikkaders und einem Mitglied des Einsatzkaders. Da Letzteres eine |
Sicherheitsfunktion ausübt, ist es nicht angebracht, ein | Sicherheitsfunktion ausübt, ist es nicht angebracht, ein |
Personalmitglied des Einsatzkaders, das nach Ende der Probezeit für | Personalmitglied des Einsatzkaders, das nach Ende der Probezeit für |
beruflich ungeeignet befunden worden ist, drei zusätzliche Monate | beruflich ungeeignet befunden worden ist, drei zusätzliche Monate |
weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, keine | weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, keine |
Kündigungsfrist vorzusehen, wenn ein Inspektor wegen | Kündigungsfrist vorzusehen, wenn ein Inspektor wegen |
Berufsuntauglichkeit seine Probezeit nicht bestanden hat. | Berufsuntauglichkeit seine Probezeit nicht bestanden hat. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für | 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für |
die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste | die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Protokolls Nr. 317/4 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 317/4 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 25. September 2013; | Polizeidienste vom 25. September 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. |
Juni 2013; | Juni 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
September 2013; | September 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013; | Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.291/2 des Staatsrates vom 19. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.291/2 des Staatsrates vom 19. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - In Artikel II.I.2 § 2 Absatz 3 RSPol, abgeändert durch den | Artikel 1 - In Artikel II.I.2 § 2 Absatz 3 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter "V.II.9 § 2" | Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter "V.II.9 § 2" |
durch die Wörter "V.II.9 Absatz 2" ersetzt. | durch die Wörter "V.II.9 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 2 - In Teil V Titel II RSPol wird Kapitel III, durch den | Art. 2 - In Teil V Titel II RSPol wird Kapitel III, durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 für nicht mehr anwendbar | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 für nicht mehr anwendbar |
erklärt, das die Artikel V.II.4 bis V.II.20 umfasst, wie folgt | erklärt, das die Artikel V.II.4 bis V.II.20 umfasst, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"KAPITEL III - Probezeit | "KAPITEL III - Probezeit |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die | Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die |
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung. | Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung. |
Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf | Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf |
Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem | Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem |
Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten. | Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten. |
Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit | Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit |
umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und | umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und |
gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei | gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei |
diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der | diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der |
Probezeitdauer umfassen dürfen. | Probezeitdauer umfassen dürfen. |
Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende | Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende |
Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 | Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 |
Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das | Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das |
Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss. | Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss. |
Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom | Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom |
Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden | Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden |
Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds | Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds |
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend | des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend |
"Probezeitleiter" genannt. | "Probezeitleiter" genannt. |
Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe | Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe |
an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten | an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten |
Ausbildungstätigkeiten teilnimmt. | Ausbildungstätigkeiten teilnimmt. |
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der | Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der |
Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders | Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders |
der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu | der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu |
werden. | werden. |
Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale | Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale |
Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps | Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps |
betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem | betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem |
oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der | oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der |
Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend | Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend |
"Mentor" genannt. | "Mentor" genannt. |
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter | Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter |
entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat | entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat |
mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf | mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf |
Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom | Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom |
Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor | Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor |
unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen | unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen |
Eignungskriterien entsprechen. | Eignungskriterien entsprechen. |
Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes | Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes |
fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en) | fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en) |
höchstens betreuen darf/dürfen. | höchstens betreuen darf/dürfen. |
Abschnitt 2 - Beginn der Probezeit | Abschnitt 2 - Beginn der Probezeit |
Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1 | Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1 |
erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst | erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst |
erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines | erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines |
Personalmitglieds auf Probe. | Personalmitglieds auf Probe. |
Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit | Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit |
Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann | Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann |
in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15 | in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15 |
Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert | Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert |
werden. | werden. |
Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit | Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit |
werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das | werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das |
Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme | Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme |
des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten | Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten |
Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten | Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten |
Entscheidungen. | Entscheidungen. |
Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf | Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf |
Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander | Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander |
folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der | folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der |
Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven | Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven |
Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der | Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der |
Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen. | Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen. |
Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der | Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der |
Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 | Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 |
erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. | erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. |
Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft | Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft |
als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand | als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand |
gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt. | gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt. |
Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen | Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen |
die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist, | die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist, |
verlängert. | verlängert. |
Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe | Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe |
Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der | Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der |
betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden | betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden |
Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des | Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des |
Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls | Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls |
verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere | verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere |
Aufmerksamkeit zu widmen ist. | Aufmerksamkeit zu widmen ist. |
Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht | Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht |
mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben | mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben |
Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen | Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen |
hinzu. | hinzu. |
Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit | Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit |
erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des | erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des |
Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß | Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß |
dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor | dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor |
festgelegt hat. | festgelegt hat. |
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf | Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf |
Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen | Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen |
sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine | sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine |
Bemerkungen hinzu. | Bemerkungen hinzu. |
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem | Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem |
Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt. | Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt. |
Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit | Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit |
erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des | erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des |
Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht | Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht |
gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor | gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor |
festgelegt hat. | festgelegt hat. |
Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe | Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe |
unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben | unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben |
Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen | Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen |
hinzu. | hinzu. |
Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten | Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten |
Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar | Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar |
beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die | beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die |
Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die | Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die |
eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe. | eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe. |
Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe | Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe |
Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des | Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des |
zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen | zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen |
diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe | diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe |
entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der | entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der |
betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden | betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden |
Dienstleitern informiert hat: | Dienstleitern informiert hat: |
1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich | 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich |
abgeschlossen hat, | abgeschlossen hat, |
2. ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen | 2. ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen |
verlängert wird, | verlängert wird, |
3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf | 3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf |
Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um | Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um |
ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen | ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen |
in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen | in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen |
Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader | Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader |
zu geben. | zu geben. |
Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium | Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium |
über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar | über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar |
beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber | beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber |
die Ernennungsbehörde. | die Ernennungsbehörde. |
Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende | Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende |
Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen | Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen |
Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt, | Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt, |
einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen | einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen |
Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen. | Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen. |
Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14 | Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14 |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf |
Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem | Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem |
betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder | betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder |
nicht. | nicht. |
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 | Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der | Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der |
Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die | Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die |
Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22 | Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22 |
erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme | erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme |
binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20 | binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20 |
Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das | Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das |
Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3 | Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3 |
beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den | beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den |
Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder | Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder |
ihren Vertreter an. | ihren Vertreter an. |
Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme: | Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme: |
1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag | 1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag |
bestätigen | bestätigen |
2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten | 2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten |
Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14 | Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14 |
Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist, | Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist, |
3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag | 3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag |
ablehnen. | ablehnen. |
Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die | Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die |
paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser | paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser |
übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem | übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem |
Polizeikollegium. | Polizeikollegium. |
Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die | Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die |
paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar | paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar |
beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt | beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt |
sie der Ernennungsbehörde. | sie der Ernennungsbehörde. |
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 | Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die | Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die |
in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der | in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der |
Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für | Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für |
Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die | Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die |
Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen | Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen |
Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen | Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen |
Berufsuntauglichkeit. | Berufsuntauglichkeit. |
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte | Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte |
Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das | Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das |
Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei | Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei |
oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der | oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der |
föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8 | föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8 |
erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf | erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf |
Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat. | Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat. |
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte | Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte |
Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit | Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit |
erfolgreich abgeschlossen. | erfolgreich abgeschlossen. |
Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen | Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen |
Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten | Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten |
des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung | des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung |
in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in | in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in |
dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte, | dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte, |
oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des | oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des |
betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter | betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter |
angehörte. | angehörte. |
Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von | Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von |
Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in | Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in |
der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren | der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren |
Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den | Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den |
Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden | Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden |
war. | war. |
Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte | Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte |
Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis | Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis |
einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln. | einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln. |
Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag | Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag |
der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder | der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder |
am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen | am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen |
Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz | Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz |
3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird. | 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird. |
Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf | Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf |
Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung | Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung |
beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte | beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte |
Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu | Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu |
werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12 | werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12 |
Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung | Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der | Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der |
Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des | Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des |
Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der | Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der |
Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit. | Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit. |
Abschnitt 6 - Probezeitakte | Abschnitt 6 - Probezeitakte |
Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: | Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: |
1. ein Inventar der Aktenstücke, | 1. ein Inventar der Aktenstücke, |
1bis. den in Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden | 1bis. den in Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden |
Bewertungsbericht, | Bewertungsbericht, |
2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise, | 2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise, |
3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden | 3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden |
Probezeitbericht, | Probezeitbericht, |
4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu | 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu |
den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten, | den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten, |
5. die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des | 5. die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des |
Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden | Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden |
Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3 | Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3 |
erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6 | erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6 |
beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke. | beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke. |
Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte | Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte |
aufzunehmen sind. | aufzunehmen sind. |
Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in | Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in |
Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte | Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte |
festlegen." | festlegen." |
Art. 3 In Artikel VI.II.91 RSPol werden die Wörter "V.II.17 Absatz 2" | Art. 3 In Artikel VI.II.91 RSPol werden die Wörter "V.II.17 Absatz 2" |
durch die Wörter "V.II.16 Absatz 2" ersetzt. | durch die Wörter "V.II.16 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel VII.I.9 RSPol werden die Wörter "in Bezug auf den | Art. 4 - In Artikel VII.I.9 RSPol werden die Wörter "in Bezug auf den |
Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten | Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten |
Ernennung" durch die Wörter "in Bezug auf die Personalmitglieder des | Ernennung" durch die Wörter "in Bezug auf die Personalmitglieder des |
Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren | Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren |
Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in | Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in |
Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des | Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des |
Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel | Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel |
V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14 | V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14 |
Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7," ersetzt. | Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7," ersetzt. |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die | Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die |
Polizeiinspektor-Anwärter, die ihre Ausbildung am 1. September 2013 | Polizeiinspektor-Anwärter, die ihre Ausbildung am 1. September 2013 |
oder nach diesem Datum und spätestens vor dem 1. Januar 2017 beginnen. | oder nach diesem Datum und spätestens vor dem 1. Januar 2017 beginnen. |
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |