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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/04/2014
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Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot invoeging van een stage voor de personeelsleden van het basiskader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 24 april 2014 tot invoeging van een stage voor de l'arrêté royal du 24 avril 2014 portant insertion d'un stage pour les
personeelsleden van het basiskader van de politiediensten (Belgisch membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur
Staatsblad van 15 mei 2014). belge du 15 mai 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung
einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst
der Polizeidienste der Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste
eingefügt. eingefügt.
Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der
Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist
hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des
Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen
dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen
Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist
entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen. entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen.
In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten
Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird
keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der
Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte
wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im
Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der
föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen, föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen,
hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum
leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem
Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach
Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird, Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird,
was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte
entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln. entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln.
In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten
Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen
Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine
Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders
entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem
Erlass betroffenen Probezeit. Erlass betroffenen Probezeit.
Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen
Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die
Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre
Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1. Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1.
Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen. Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen
Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der
Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes
Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der
Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der
vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist, vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist,
die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die
ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung
am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober
2014 anfangen. 2014 anfangen.
Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden. Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden.
Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen
konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer
irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die
Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie
dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste
vereinbart worden ist. vereinbart worden ist.
Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17 Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17
des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie
durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die
Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten. Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten.
Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch
vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach
erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren
sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass
eingefügte Probezeit beginnt. eingefügte Probezeit beginnt.
Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen
Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung
des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob
es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen
hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen
werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen
Kader erhalten soll. Folglich führen die Artikel V.II.15 und V.II.17 Kader erhalten soll. Folglich führen die Artikel V.II.15 und V.II.17
zu keinen Unklarheiten. zu keinen Unklarheiten.
Zudem wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzufügen, in dem, Zudem wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzufügen, in dem,
ähnlich wie für die Personalmitglieder auf Probe des Verwaltungs- und ähnlich wie für die Personalmitglieder auf Probe des Verwaltungs- und
Logistikkaders, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen würde Logistikkaders, eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen würde
für den Fall, dass ein Personalmitglied auf Probe wegen für den Fall, dass ein Personalmitglied auf Probe wegen
Berufsuntauglichkeit entlassen wird. Berufsuntauglichkeit entlassen wird.
Angesichts der ausgeübten Funktionen besteht jedoch ein grundlegender Angesichts der ausgeübten Funktionen besteht jedoch ein grundlegender
Unterschied zwischen einem Mitglied des Verwaltungs- und Unterschied zwischen einem Mitglied des Verwaltungs- und
Logistikkaders und einem Mitglied des Einsatzkaders. Da Letzteres eine Logistikkaders und einem Mitglied des Einsatzkaders. Da Letzteres eine
Sicherheitsfunktion ausübt, ist es nicht angebracht, ein Sicherheitsfunktion ausübt, ist es nicht angebracht, ein
Personalmitglied des Einsatzkaders, das nach Ende der Probezeit für Personalmitglied des Einsatzkaders, das nach Ende der Probezeit für
beruflich ungeeignet befunden worden ist, drei zusätzliche Monate beruflich ungeeignet befunden worden ist, drei zusätzliche Monate
weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, keine weiterzubeschäftigen. Aus diesem Grund ist entschieden worden, keine
Kündigungsfrist vorzusehen, wenn ein Inspektor wegen Kündigungsfrist vorzusehen, wenn ein Inspektor wegen
Berufsuntauglichkeit seine Probezeit nicht bestanden hat. Berufsuntauglichkeit seine Probezeit nicht bestanden hat.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für 24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung einer Probezeit für
die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Protokolls Nr. 317/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 317/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 25. September 2013; Polizeidienste vom 25. September 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.
Juni 2013; Juni 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
September 2013; September 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013; Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.291/2 des Staatsrates vom 19. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.291/2 des Staatsrates vom 19. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - In Artikel II.I.2 § 2 Absatz 3 RSPol, abgeändert durch den Artikel 1 - In Artikel II.I.2 § 2 Absatz 3 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter "V.II.9 § 2" Königlichen Erlass vom 7. Juni 2009, werden die Wörter "V.II.9 § 2"
durch die Wörter "V.II.9 Absatz 2" ersetzt. durch die Wörter "V.II.9 Absatz 2" ersetzt.
Art. 2 - In Teil V Titel II RSPol wird Kapitel III, durch den Art. 2 - In Teil V Titel II RSPol wird Kapitel III, durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 für nicht mehr anwendbar Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003 für nicht mehr anwendbar
erklärt, das die Artikel V.II.4 bis V.II.20 umfasst, wie folgt erklärt, das die Artikel V.II.4 bis V.II.20 umfasst, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"KAPITEL III - Probezeit "KAPITEL III - Probezeit
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die Art. V.II.3bis - Vorliegendes Kapitel findet ausschließlich auf die
Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung. Mitglieder des Personals im einfachen Dienst Anwendung.
Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf Art. V.II.4 - Die Probezeit zielt darauf ab, das Personalmitglied auf
Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem Probe, das in eine Lage versetzt wird, in der es eine seinem
Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten. Dienstgrad entsprechende Stelle bekleidet, zu bewerten.
Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit Der Minister legt die Modalitäten der Probezeit fest. Die Probezeit
umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und umfasst Ausbildungstätigkeiten, die aus einem Pflichtteil und
gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei gegebenenfalls aus einem fakultativen Teil bestehen können, wobei
diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der diese Ausbildungstätigkeiten insgesamt nicht mehr als ein Viertel der
Probezeitdauer umfassen dürfen. Probezeitdauer umfassen dürfen.
Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende Art. V.II.5 - Der Korpschef, der Generalkommissar oder der betreffende
Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4 Generaldirektor bestimmt unter Berücksichtigung der in Artikel V.II.4
Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das Absatz 2 erwähnten Modalitäten, an welchen Ausbildungstätigkeiten das
Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss. Personalmitglied auf Probe teilnehmen muss.
Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom Art. V.II.6 - Die Probezeit verläuft unter der Leitung des vom
Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden
Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds Generaldirektor bestellten Offiziers, Hauptinspektors oder Mitglieds
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, nachstehend
"Probezeitleiter" genannt. "Probezeitleiter" genannt.
Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe Der Probezeitleiter achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe
an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten an den in Anwendung von Artikel V.II.5 festgelegten
Ausbildungstätigkeiten teilnimmt. Ausbildungstätigkeiten teilnimmt.
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen der Offizier, der
Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders Hauptinspektor oder das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders
der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu der Stufe A entsprechen muss, um zum Probezeitleiter bestellt zu
werden. werden.
Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale Art. V.II.6bis - Jedes Personalmitglied auf Probe wird, was die lokale
Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps Polizei anbelangt, von einem oder mehreren Polizeibeamten seines Korps
betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem betreut beziehungsweise, was die föderale Polizei anbelangt, von einem
oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der oder mehreren Polizeibeamten des Generalkommissariats oder der
Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend Generaldirektion, dem beziehungsweise der es untersteht, nachstehend
"Mentor" genannt. "Mentor" genannt.
Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter Der Minister legt die Eignungskriterien fest, denen ein Polizeibeamter
entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat entsprechen muss, um zum Mentor bestellt zu werden. Der Mentor hat
mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf mindestens denselben Dienstgrad inne wie das Personalmitglied auf
Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom Probe, ist nicht der Probezeitleiter und wird vom Korpschef, vom
Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor Generalkommissar beziehungsweise vom betreffenden Generaldirektor
unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen unter den Personalmitgliedern des Einsatzkaders bestellt, die diesen
Eignungskriterien entsprechen. Eignungskriterien entsprechen.
Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes Der Minister legt unter Berücksichtigung der Spezifität des Dienstes
fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en) fest, wie viele Personalmitglieder auf Probe der/die Mentor(en)
höchstens betreuen darf/dürfen. höchstens betreuen darf/dürfen.
Abschnitt 2 - Beginn der Probezeit Abschnitt 2 - Beginn der Probezeit
Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1 Art. V.II.7 - Die Probezeit beginnt am Tag der in Artikel V.II.2 § 1
erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst erwähnten Ernennung. Das Mitglied des Personals im einfachen Dienst
erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines erhält von Rechts wegen am Datum der Ernennung die Eigenschaft eines
Personalmitglieds auf Probe. Personalmitglieds auf Probe.
Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit Abschnitt 3 - Dauer der Probezeit
Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann Art. V.II.8 - Die Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann
in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15 in den Fällen, die in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 2 und V.II.15
Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert Absatz 7 erwähnt sind, um höchstens die Hälfte der Dauer verlängert
werden. werden.
Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit Art. V.II.9 - Zur Berechnung der Dauer der absolvierten Probezeit
werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das werden alle Zeiträume berücksichtigt, in denen sich das
Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme Personalmitglied auf Probe im aktiven Dienst befindet, mit Ausnahme
des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten des Zeitraums zwischen dem in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Vorschlag und der in Artikel V.II.15 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten
Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten Stellungnahme oder den in Artikel V.II.15 Absatz 6 und 7 erwähnten
Entscheidungen. Entscheidungen.
Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf Die Abwesenheiten, die vorkommen, nachdem das Personalmitglied auf
Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander Probe an fünfzehn aufeinander folgenden oder nicht aufeinander
folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der folgenden Werktagen abwesend war, führen zu einer Aussetzung der
Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven Probezeit, selbst wenn es während dieser Abwesenheiten im aktiven
Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der Dienst war. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist der
Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen. Begriff Werktag im Sinne von Artikel VIII.I.1 Nr. 2 zu verstehen.
Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der Für die Berechnung dieser Abwesenheitstage werden weder der
Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7 Jahresurlaub noch die in den Artikeln VIII.IV.1 und VIII.IV.7
erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt. erwähnten Urlaubsarten berücksichtigt.
Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft Bei Aussetzung der Probezeit behält der Betreffende seine Eigenschaft
als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand als Personalmitglied auf Probe und wird sein administrativer Stand
gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt. gemäß den Bestimmungen, die auf ihn Anwendung finden, festgelegt.
Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen Die Probezeit wird von Rechts wegen um den Zeitraum, während dessen
die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist, die Probezeit in Anwendung von Absatz 2 ausgesetzt worden ist,
verlängert. verlängert.
Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe Abschnitt 4 - Bewertung des Personalmitglieds auf Probe
Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der Art. V.II.10 - Zu Beginn der Probezeit übermittelt der Direktor der
betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden betreffenden Polizeischule dem Probezeitleiter einen zusammenfassenden
Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des Bewertungsbericht in Bezug auf die gesamte Ausbildung des
Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls Personalmitglieds auf Probe; dieser Bericht enthält gegebenenfalls
verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere verschiedene Punkte, denen während der Probezeit besondere
Aufmerksamkeit zu widmen ist. Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht Zu Beginn der Probezeit bespricht der Mentor diesen Bewertungsbericht
mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben mit dem Personalmitglied auf Probe; dieses zeichnet ihn binnen sieben
Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen Tagen nach diesem Gespräch ab und fügt eventuell seine Bemerkungen
hinzu. hinzu.
Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit Art. V.II.11 - Spätestens am Ende des dritten Monats der Probezeit
erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des erstellt/erstellen der/die Mentor(en) nach Anhörung des
Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß Personalmitglieds auf Probe einen Bericht über die Arbeitsweise gemäß
dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor
festgelegt hat. festgelegt hat.
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird dem Personalmitglied auf
Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen Probe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen
sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine sieben Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine
Bemerkungen hinzu. Bemerkungen hinzu.
Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem Jeder Bericht über die Arbeitsweise wird vom betreffenden Mentor dem
Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt. Probezeitleiter zur Kenntnisnahme übermittelt.
Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit Art. V.II.12 - Binnen dreißig Tagen nach dem Ende der Probezeit
erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des erstellen der/die Mentor(en) und der Probezeitleiter nach Anhörung des
Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Probezeitbericht
gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor gemäß dem Muster, das der Minister oder der von ihm bestimmte Direktor
festgelegt hat. festgelegt hat.
Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe Dieser Probezeitbericht wird dem Personalmitglied auf Probe
unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben unverzüglich zur Kenntnis gebracht; dieses zeichnet ihn binnen sieben
Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen Tagen nach der Kenntnisnahme ab und fügt eventuell seine Bemerkungen
hinzu. hinzu.
Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten Art. V.II.13 - Nach Ablauf der in Artikel V.II.12 Absatz 2 erwähnten
Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar Frist schickt der Probezeitleiter dem Korpschef, dem Generalkommissar
beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor die Berichte über die
Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die Arbeitsweise, den zusammenfassenden Probezeitbericht und die
eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe. eventuellen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe.
Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe Abschnitt 5 - Berufliche Eignung des Personalmitglieds auf Probe
Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des Art. V.II.14 - Aufgrund der in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte, des
zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen zusammenfassenden Probezeitberichts und der eventuellen
diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe diesbezüglichen Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe
entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der entscheidet der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der
betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden betreffende Generaldirektor, nachdem er sich bei den betreffenden
Dienstleitern informiert hat: Dienstleitern informiert hat:
1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich 1. ob das Personalmitglied auf Probe die Probezeit erfolgreich
abgeschlossen hat, abgeschlossen hat,
2. ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen 2. ob die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten Grenzen
verlängert wird, verlängert wird,
3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf 3. je nach Fall den Vorschlag zu machen, das Personalmitglied auf
Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um Probe wegen Berufsuntauglichkeit zu entlassen oder, wenn es sich um
ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen ein Personalmitglied des Einsatzkaders handelt, das durch Aufsteigen
in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen in einen höheren Kader befördert wurde, diesem Personalmitglied wegen
Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader
zu geben. zu geben.
Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium Der Korpschef informiert den Bürgermeister oder das Polizeikollegium
über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar über die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung. Der Generalkommissar
beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber beziehungsweise der betreffende Generaldirektor informiert hierüber
die Ernennungsbehörde. die Ernennungsbehörde.
Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende Bevor der Korpschef, der Generalkommissar, der betreffende
Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Generaldirektor oder ihr Beauftragter die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen Entscheidung trifft, hört er das Personalmitglied auf Probe auf dessen
Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt, Ersuchen hin an; dieses kann sich zugleich von einem Rechtsanwalt,
einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen einem Personalmitglied und einem Mitglied einer zugelassenen
Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen. Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen.
Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14 Art. V.II.15 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des in Artikel V.II.14
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlags teilt das Personalmitglied auf
Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem Probe dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem
betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder betreffenden Generaldirektor mit, ob es den Vorschlag annimmt oder
nicht. nicht.
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der Nr. 3 erwähnten Vorschlag nicht an, beantragt der Korpschef, der
Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Generaldirektor die
Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22 Stellungnahme der in den Artikeln IV.I.20 bis einschließlich IV.I.22
erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme erwähnten paritätischen Kommission; diese gibt eine Stellungnahme
binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20 binnen dreißig Tagen gemäß dem Verfahren im Sinne von Artikel IV.I.20
Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das Absatz 4 und 5 ab. Die paritätische Kommission hört das
Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3 Personalmitglied auf Probe, das sich gemäß Artikel V.II.14 Absatz 3
beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den beistehen oder vertreten lassen kann, und den Korpschef, den
Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder Generalkommissar beziehungsweise den betreffenden Generaldirektor oder
ihren Vertreter an. ihren Vertreter an.
Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme: Die paritätische Kommission kann in ihrer Stellungnahme:
1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag 1. entweder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag
bestätigen bestätigen
2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten 2. oder vorschlagen, die Probezeit in den in Artikel V.II.8 erwähnten
Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14 Grenzen zu verlängern, falls sie noch nicht gemäß Artikel V.II.14
Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist, Absatz 1 Nr. 2 oder Artikel V.II.15 Absatz 7 verlängert worden ist,
3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag 3. oder den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vorschlag
ablehnen. ablehnen.
Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die Für die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei schickt die
paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Korpschef; dieser
übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem übermittelt sie dem Bürgermeister beziehungsweise dem
Polizeikollegium. Polizeikollegium.
Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die Für die Personalmitglieder auf Probe der föderalen Polizei schickt die
paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar paritätische Kommission ihre Stellungnahme dem Generalkommissar
beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt beziehungsweise dem betreffenden Generaldirektor; dieser übermittelt
sie der Ernennungsbehörde. sie der Ernennungsbehörde.
Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1 Nimmt das Personalmitglied auf Probe den in Artikel V.II.14 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die Nr. 3 erwähnten Vorschlag an oder gibt die paritätische Kommission die
in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Stellungnahme ab, entscheidet der
Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für
Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei oder die
Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der föderalen
Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen Polizei über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen
Berufsuntauglichkeit. Berufsuntauglichkeit.
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte
Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Stellungnahme ab, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das
Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei Polizeikollegium für Personalmitglieder auf Probe der lokalen Polizei
oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der oder die Ernennungsbehörde für Personalmitglieder auf Probe der
föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8 föderalen Polizei, dass die Probezeit in den in Artikel V.II.8
erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf erwähnten Grenzen verlängert wird oder dass das Personalmitglied auf
Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat. Probe seine Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat.
Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Gibt die paritätische Kommission die in Absatz 3 Nr. 3 erwähnte
Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit Stellungnahme ab, hat das Personalmitglied auf Probe die Probezeit
erfolgreich abgeschlossen. erfolgreich abgeschlossen.
Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen Art. V.II.16 - Das Personalmitglied auf Probe, das wegen
Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten Berufsuntauglichkeit eine Neuzuweisung erhalten hat, wird zum Ersten
des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung des Monats nach der in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnten Entscheidung
in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in in seinem Ursprungskader und in seinen früheren Dienstgrad ernannt, in
dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte, dem Polizeikorps, dem es als Personalmitglied auf Probe angehörte,
oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des oder, mit Einverständnis des Generalkommissars oder gegebenenfalls des
betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter betreffenden Korpschefs, in dem Polizeikorps, dem es als Anwärter
angehörte. angehörte.
Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von Das in Anwendung von Absatz 1 ernannte Personalmitglied erlangt von
Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in Rechts wegen sein Kader- und Dienstgradalter und sein Dienstalter in
der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren der Gehaltstabelle in seinem ursprünglichen Kader und seinem früheren
Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den Dienstgrad wieder, als sei es nie gemäß Artikel V.II.2 in den
Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden Dienstgrad ernannt worden, in den es als Anwärter eingesetzt worden
war. war.
Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte Die in Artikel VI.II.86 erwähnte Behörde bestellt das so ernannte
Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis Personalmitglied in eine Stelle gemäß den in den Artikeln VI.II.85 bis
einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln. einschließlich VI.II.91 erwähnten Neuzuweisungsregeln.
Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag Art. V.II.17 - Die Probezeit endet von Rechts wegen entweder am Tag
der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit oder
am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen am Tag der Entscheidung über die Entlassung oder Neuzuweisung wegen
Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz Berufsuntauglichkeit oder am Tag, an dem die in Artikel V.II.15 Absatz
3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird. 3 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme abgegeben wird.
Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf Art. V.II.18 - Der wegen Berufsuntauglichkeit entlassene Inspektor auf
Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung Probe kann beim Generaldirektor der Unterstützung und der Verwaltung
beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte beantragen, in die in Artikel IV.I.30 § 1 Absatz 1 erwähnte
Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu Anwerbungsreserve des Kaders der Polizeibediensteten aufgenommen zu
werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12 werden, sofern er zum Zeitpunkt seines Antrags die in Artikel 12
Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 erwähnte Bedingung
erfüllt. erfüllt.
Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der Die Person, die gemäß Absatz 1 in die Anwerbungsreserve des Kaders der
Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des Polizeibediensteten aufgenommen ist und innerhalb des
Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der Gültigkeitszeitraums dieser Reserve angeworben wird, ist von der
Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit. Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten befreit.
Abschnitt 6 - Probezeitakte Abschnitt 6 - Probezeitakte
Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens: Art. V.II.19 - Die Probezeitakte umfasst mindestens:
1. ein Inventar der Aktenstücke, 1. ein Inventar der Aktenstücke,
1bis. den in Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden 1bis. den in Artikel V.III.10 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden
Bewertungsbericht, Bewertungsbericht,
2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise, 2. die in Artikel V.II.11 erwähnten Berichte über die Arbeitsweise,
3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden 3. den in Artikel V.II.12 Absatz 1 erwähnten zusammenfassenden
Probezeitbericht, Probezeitbericht,
4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu 4. gegebenenfalls die Bemerkungen des Personalmitglieds auf Probe zu
den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten, den in den Nummern 1bis, 2 und 3 erwähnten Berichten,
5. die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des 5. die in Artikel V.II.14 Absatz 1 erwähnte Entscheidung des
Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des betreffenden
Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3 Generaldirektors, gegebenenfalls die in Artikel V.II.15 Absatz 3
erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6 erwähnte Stellungnahme und die in Artikel V.II.15 Absatz 6
beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke. beziehungsweise 7 erwähnte Entscheidung sowie alle Beweisstücke.
Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte Der Minister bestimmt, welche anderen Stücke in die Probezeitakte
aufzunehmen sind. aufzunehmen sind.
Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in Art. V.II.20 - Der Minister kann genauere Modalitäten insbesondere in
Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte Bezug auf Inhalt, Gestaltung und Aufbewahrung der Probezeitakte
festlegen." festlegen."
Art. 3 In Artikel VI.II.91 RSPol werden die Wörter "V.II.17 Absatz 2" Art. 3 In Artikel VI.II.91 RSPol werden die Wörter "V.II.17 Absatz 2"
durch die Wörter "V.II.16 Absatz 2" ersetzt. durch die Wörter "V.II.16 Absatz 2" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel VII.I.9 RSPol werden die Wörter "in Bezug auf den Art. 4 - In Artikel VII.I.9 RSPol werden die Wörter "in Bezug auf den
Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten Einsatzkader zwei Jahre nach dem Datum der in Artikel V.II.2 erwähnten
Ernennung" durch die Wörter "in Bezug auf die Personalmitglieder des Ernennung" durch die Wörter "in Bezug auf die Personalmitglieder des
Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren Kaders der Polizeibediensteten, des Kaders des Personals im mittleren
Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in Dienst und des Offizierskaders zwei Jahre nach dem Datum der in
Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des Artikel V.II.2 erwähnten Ernennung, in Bezug auf die Mitglieder des
Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel Personals im einfachen Dienst zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel
V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14 V.II.8 erwähnten Frist, eventuell verlängert gemäß Artikel V.II.14
Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7," ersetzt. Absatz 1 Nr. 2 oder V.II.15 Absatz 7," ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die
Polizeiinspektor-Anwärter, die ihre Ausbildung am 1. September 2013 Polizeiinspektor-Anwärter, die ihre Ausbildung am 1. September 2013
oder nach diesem Datum und spätestens vor dem 1. Januar 2017 beginnen. oder nach diesem Datum und spätestens vor dem 1. Januar 2017 beginnen.
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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