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Koninklijk Besluit van 23 mei 2006
gepubliceerd op 18 juli 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II , van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000380
pub.
18/07/2006
prom.
23/05/2006
ELI
eli/besluit/2006/05/23/2006000380/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II (betreffende de gemeentelijke administratieve sancties), van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van titel IV, hoofdstuk II, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 23 mei 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte (...) KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und Verfügungen die in Absatz 2 Nr.1 erwähnte Verwaltungssanktion für einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorsehen." 2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "die in Absatz 2 Nr.1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter ", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten volljährig geworden sind," eingefügt. 3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: "In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden ist,". 4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 7 - 1.Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt.

Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden.

Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird gleichzeitig dem Beamten übermittelt. 2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses zugeschickt.Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden. 3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs immer eine Abschrift. 4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist." 5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt. 2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt. 6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet, kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse." 7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt.Diese Parteien verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst." 8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, per Einschreiben notifiziert. Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse zivilrechtlich verantwortlich.

Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln." 9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung volljährig geworden ist.

Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse." 10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: "In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz zur Anwendung." 11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:" "Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts kann keine Berufung eingelegt werden. Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert werden." Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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