gepubliceerd op 11 juli 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie
23 MEI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten in de sectoren water, energie, vervoer en telecommunicatie.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 23 mei 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden das Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Buch I Titel IV über öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ausgeführt.
Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen in der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl in den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist durch das Gesetz vom 24.
Dezember 1993 eine dreigliedrige Struktur nach folgendem Muster eingeführt worden: 1. « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die Interkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft ...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor haben (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen in diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene nicht in ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstes aufgenommen hat, die jedoch weiter den aus den europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen.
Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994 in Kraft getreten.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird Buch I Titel IV des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor in Nr. 2 erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der Richtlinie 90/531/EWG und der Richtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993 umgesetzt, die erstere seit dem 1. Juli 1994 ersetzt und den Aufruf zum Wettbewerb auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorschreibt.Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig verschiedene Bestimmungen in bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom 22. April 1977, im Königlichen Erlass vom 14. November 1979, was Konzessionen betrifft, im Königlichen Erlass vom 18. Mai 1981, was Betreuungsverträge betrifft, und im derzeitigen allgemeinen Lastenheft enthalten sind.
Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die ersten drei Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen in bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen.
In Titel IV wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt.
In Titel V werden die Bedingungen angegeben, die zu erfüllen sind, damit im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen der Anwendung des Gesetzes entgeht.
In den Titeln VI und VII werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen.
Titel VIII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens.
In Titel IX werden die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten behandelt.
In Titel X werden neue, aus dem europäischen Recht hervorgehende Bestimmungen eingeführt. Sie betreffen das Bescheinigungsverfahren, den Korrekturmechanismus bei einem von der Europäischen Kommission festgestellten Verstoss und das Schlichtungsverfahren.
In Titel XI sind die Schlussbestimmungen enthalten.
An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt in einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen.
In bezug auf die Terminologie und insbesondere in bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang in den belgischen Rechtsvorschriften als auch den in den europäischen Richtlinien und in den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen war und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hatte, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen.
Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie in den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung des Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können, insbesondere da diese Begriffe auch im europäischen Recht vorkommen und darin auch nicht definiert werden.
Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen Interpretation abzuweichen.
Der Staatsrat hebt in seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung in diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller in den Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne dieses Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung zahlreiche andere Schwierigkeiten in bezug auf diese Bekanntmachung nicht lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben in der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil des Richters zu verlassen.
TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 108 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die im nachstehend erläuterten Artikel 9 vorgesehene Bekanntmachung der Ergebnisse der Auftragsvergabe anbelangt.
Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich um den in Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits in der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 27) erwähnt, kommt dieser Fall dem in Artikel 17 § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe. In den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall in einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, zu lassen. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden.
Art. 2 - Der Text verweist nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind.
Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab Vergabe des ersten Bauabschnitts zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks insgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht.
Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung einer neuen Telefonzentrale: Das Projekt wird in zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die einer funktionsfähigen Telefonzentrale, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung eines Bahnhofes: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau eines neuen Bahnhofs. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität eines bestehenden Bahnhofs betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Errichtung von Netzen: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Teilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist.
Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert des gesamten Netzes berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für Bauaufträge in mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 1 Absatz 4 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht. Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag in vier Lose aufgeteilt, die auf 200, 85, 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert 35 beziehungsweise 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr Gesamtwert 20 Prozent des gesamten Auftragswerts nicht übersteigt.
Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag in zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers als solches hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden.
In Artikel 2 § 1 wird hinzugefügt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks der geschätzte Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung stellt, ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden, um die Arbeiten auszuführen. Dieselbe Regel gilt für Dienstleistungen, die dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
In Artikel 2 § 1 Absatz 3 wird angegeben, dass der Wert einer Rahmenübereinkunft auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet wird.
Wie in der Begründung des Entwurfes, der zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 geführt hat, (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 36) präzisiert, ist die Rahmenübereinkunft ein neuer Begriff, der aus dem europäischen Recht hervorgeht. Sie bildet einen vertraglichen Rahmen mit dem Ziel, die Bedingungen, insbesondere Preise und Mengen, für Aufträge, die anschliessend im Laufe eines bestimmten Zeitraums an einen oder mehrere Unternehmer zu vergeben sind, festzulegen. So könnte sich die Rahmenübereinkunft für sich wiederholende Arbeiten, Unterhaltsarbeiten oder für Leistungen, für die es möglicherweise oder vermutlich einen Bedarf gibt, anbieten. Auf dieser Grundlage könnten öffentliche Aufträge anschliessend beispielsweise im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des auf Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe g) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 gestützten Verfahrens vergeben werden.
In Artikel 2 § 2 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht in der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden.
Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen dürfen ebensowenig Lieferungen und Dienstleistungen, die zur Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht vonnöten sind, diesem Auftrag mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen.
Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System der vorherigen Unterrichtung der Bauunternehmer anhand der mindestens einmal pro Jahr vorgenommenen Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung eingerichtet. In dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen.
Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige Information soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen die Frist für den Eingang der Angebote bei einem auf diese Weise vorangekündigten Auftrag gemäss Artikel 5 § 2 verkürzt werden.
Schliesslich kann unter bestimmten Bedingungen diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung schon als Auftragsbekanntmachung gelten, wie im Kommentar zu den Artikeln 4 und 6 erläutert.
In Artikel 3 Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf.
Aufruf zum Wettbewerb Art. 4 - Eine Neuerung ist durch die Richtlinie 90/531/EWG und anschliessend durch die Richtlinie 93/38/EWG eingeführt worden: Ein Auftrag kann vergeben werden, vorausgesetzt, dass eine der folgenden drei Arten des Aufrufs zum Wettbewerb eingehalten wird: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 5); diese Modalität ist auf alle Verfahren anwendbar, jedoch bei offenen Verfahren, das heisst bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen, die einzig anwendbare, - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens als Auftragsbekanntmachung gilt, sofern die in Artikel 6 angegebenen Bedingungen erfüllt werden, - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 7), das bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwendbar ist.
Art. 5 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 5 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs und sogar im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993, das heisst in einem Verhandlungsverfahren mit Aufruf zum Wettbewerb anhand einer Bekanntmachung, zu vergeben sind. Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung stellt für die hier behandelten Bereiche nämlich eine der wichtigsten Neuerungen aus der europäischen Richtlinie dar. Es handelt sich um ein gewöhnliches Verfahren wie die Ausschreibung und den Angebotsaufruf, und seine Wahl ist frei, während die in Artikel 39 § 2 vorgesehenen Fälle von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens Ausnahmen bilden, die immer in jedem einzelnen Fall eine Rechtfertigung erfordern.
Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss einem der in Anlage 3 vorgesehenen Muster erstellt. Man hat es nämlich vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt, in der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Neben der Erleichterung des Textes bietet diese Lösung die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen.
Laut § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der zu veröffentlichenden Bekanntmachung liegen. Wie im Kommentar zu Artikel 3 betont, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung gewesen ist, verkürzt werden, da die interessierten Berufskreise im voraus informiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung gemäss den Bedingungen von § 2 zur Veröffentlichung übermittelt worden ist. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 8 zu verlängern sind. Sie müssen lang genug sein, damit gültige Angebote abgegeben werden können.
Zur Erinnerung: Die in Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin berechnet.
Laut § 3 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen. Es handelt sich hierbei um die allgemeine Regel, deren Einhaltung angestrebt werden soll, ausser wenn zum Beispiel Erfordernisse, die dem betreffenden Auftrag eigen sind, eine kürzere Frist rechtfertigen, wobei diese sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage belaufen darf. Darüber hinaus kann der öffentliche Auftraggeber jedoch in Ausnahmefällen auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert; in diesem Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Fristen muss der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint.
Gemäss § 4 wird die Frist für den Eingang der Angebote bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt, was eine Neuerung darstellt. Falls kein Einvernehmen möglich ist, wird diese Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt, und in diesem Fall gilt als allgemeine Regel, dass die Frist sich nicht auf weniger als vierundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe belaufen darf, wobei sie auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden kann.
In § 5 wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss.
Art. 6 - Eine zweite Möglichkeit des Aufrufs zum Wettbewerb bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit obligatorischer Bekanntmachung besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung im Sinne von Artikel 3 veröffentlicht, die für einen bestimmten Auftrag ebenfalls als Bekanntmachung gilt. In diesem Fall müssen die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt werden.
Art. 7 - Eine dritte Möglichkeit für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes besteht in der Einrichtung eines Prüfungssystems seitens des öffentlichen Auftraggebers, das die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzt. Dieses System muss auf transparente und nichtdiskriminierende Weise betrieben werden und Unternehmern Objektivitätsgarantien und eine angemessene Begründung bei der Prüfung der Qualifikation und bei deren Ablehnung beziehungsweise Entzug bieten.
Wird das Prüfungssystem vom öffentlichen Auftraggeber für eine Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren eingerichtet, so muss die Bekanntmachung über das Bestehen dieses Systems jährlich veröffentlicht werden, und dies sowohl im Amtsblatt als auch im Anzeiger der Ausschreibungen. Hat das System eine Dauer von weniger als drei Jahren, genügt eine einzige Bekanntmachung. Es sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von dieser regelmässigen Bekanntmachung jedes eingerichtete System interessierten Unternehmern jederzeit zugänglich bleiben muss. Darüber hinaus obliegt es jedem öffentlichen Auftraggeber, zu beschliessen, ob es angebracht ist, ein Prüfungssystem für alle oder einen Teil seiner Aufträge einzurichten.
Im übrigen muss ebenfalls dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen Rechnung getragen werden. Daraus ergibt sich, dass öffentliche Auftraggeber über die Zulassung hinaus auch die Möglichkeit haben, ihr eigenes Prüfungssystem einzurichten, da zusätzliche Anforderungen in bezug auf eine spezifische Qualifikation für bestimmte Leistungen gestellt werden könnten.
Dabei kann der öffentliche Auftraggeber Prüfungsbestandteile, die bei Inhabern von Zulassungsbescheinigungen anerkannt sind, nicht erneut in Frage stellen. Gleiches gilt selbstverständlich für gleichartige Unterlagen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten, in denen solche offiziellen Listen bestehen, ausgestellt worden sind. Deshalb wird in Artikel 7 § 2 präzisiert, dass die Prüfungskriterien und -regeln mindestens auf diejenigen der Rechtsvorschriften über die Zulassung verweisen.
Hinzuzufügen ist, dass der öffentliche Auftraggeber mit einem solchen Prüfungssystem seiner Verpflichtung nicht entzogen wird, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachungen und Bekanntmachungen der Ergebnisse der Auftragsvergabe zu veröffentlichen.
Art. 8 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin erläutert wird, dass die in Artikel 5 für die Abgabe der Angebote vorgesehenen Fristen gegebenenfalls entsprechend zu verlängern sind, wenn die zu überprüfenden Unterlagen umfangreich sind, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder wenn ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist in der Tat, dass die durch oder aufgrund der Vorschriften festgelegten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber muss also beurteilen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgelegt werden soll.
Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.
Bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren bezwecken die Vorschriften nämlich die Gewährleistung einer möglichst flexiblen Kommunikation. Den öffentlichen Auftraggebern und betreffenden Unternehmern wird es natürlich obliegen, schnellere Kommunikationsmittel mit ausreichender Vorsicht und Wachsamkeit zu gebrauchen. Übrigens wird aus diesem Grund im letzten Absatz den Unternehmern auferlegt, ihre Teilnahmeanträge per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Bekanntmachung der Auftragsvergabe Art. 9 - Innerhalb zweier Monate nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine gemäss Anlage 5 erstellte Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln.Der erste Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Der zweite Teil ist nur der Europäischen Kommission - in der Praxis demselben Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften - zu übermitteln, da er Auskünfte enthält, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.
Sogar was den ersten Teil der Bekanntmachung der Auftragsvergabe betrifft, ist zu unterstreichen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Europäischen Kommission geltend machen kann, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben sind. Gleiches gilt für den gezahlten Preis. In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung der Auftragsvergabe, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt; in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zu übermitteln ist, werden diese Auskünfte weggelassen. Eine Bekanntmachung der Auftragsvergabe braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen muss, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert.
TITEL I KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Die Artikel 10 bis 15 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen.
Gemeint sind in diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind. Diese Verfahren sind nämlich gewöhnliche Verfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor. Die Anwendung von Artikel 39 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens begründet werden kann. In diesen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung.
Art. 10 - Abschnitt II betrifft Aufträge oder Bauwerke, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 206 Millionen Franken liegt, und Lose, für die der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht (Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt im Rahmen eines Auftrags oder Bauvorhabens, dessen Schwellenwert 206 Millionen Franken erreicht, sofern der Gesamtwert dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt).
Art. 11 bis 15 - Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsvorschriften. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung der Auftragsvergabe, und die Bekanntmachungsmuster in der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung.
Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen.
Nach Artikel 11 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die in den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst.
Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Bekanntmachungstagen eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, an dem das Sonderlastenheft verfügbar ist.
Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes sind in den Artikeln 12 bis 14 des Erlasses vorgesehen.
Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden. Drei Modalitäten sind folglich vorgesehen: - die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 13 § 1. Dieser Bewerberaufruf kann einen einzelnen Auftrag, in Lose aufgeteilte Leistungen oder eine Rahmenübereinkunft, so wie sie in Artikel 2 des vorliegenden Berichts erläutert ist, betreffen, - die Benutzung eines Prüfungssystems (siehe Artikel 7) gemäss Artikel 13 § 2, das selbstverständlich sowohl über als auch unter dem Schwellenwert für einen europäischen Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden kann, - die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 3 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge angesprochen werden. Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss Artikel 14 aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste insbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig sich wiederholende Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten.
Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte.
Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge, die auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, darf unter den Bedingungen von Artikel 13 § 1 verkürzt werden. Was die Frist für den Eingang der Angebote betrifft, wird sie nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers entweder im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Für den Fall der Fristverkürzung wird keinerlei Mindestfrist festgelegt. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Wettbewerbsablauf jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, insbesondere im Stadium der Angebotsabgabe seitens der Unternehmer.
Selbst wenn durch vorliegende Regelung nicht verlangt wird, dass ein Beschluss zur Fristverkürzung ausdrücklich mit Gründen versehen werden muss, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise in der Auftragsakte rechtfertigen.
Was Artikel 15 betrifft, wird auf den Kommentar zu Artikel 8 verwiesen TITEL I KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits in der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993), S. 25) hervorgehoben, sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen.Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen ...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird in den Ausführungserlassen näher bestimmt werden, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist; soweit die vorerwähnte Begründung.
Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen.
Infolgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Auskünfte über seine persönliche Lage, wie in Artikel 17 angeführt, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation gestellt hat. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft.
Bei der Auswahl gilt insbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie in Artikel 21 erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind wie inländische Unternehmer zu behandeln.
In Artikel 16 § 2 Absatz 2 wird präzisiert, dass unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, die Auswahl darauf abzielen kann, die Anzahl Bewerber auf objektive Weise zu verringern, damit ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zu seiner Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. In dieser aus der Richtlinie 93/38/EWG hervorgehenden Bestimmung wird ein allgemein anerkanntes Prinzip ausdrücklich aufgeführt. Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen in unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen.
Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden.
In der Richtlinie 93/38/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach öffentlichem Auftrag oder betreffendem Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14.
Juli 1976 wurde in der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar in Anlehnung an die in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehene Bedingung in diesem Sinne (vorheriges Einverständnis des Ministerrats in bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten).
In den Richtlinien über « klassische » öffentliche Aufträge wird diese Zahl auf mindestens fünf Bewerber bei nicht offenen Verfahren und auf drei Bewerber bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegt.
Aufgrund von Artikel 16 § 3 kann der öffentliche Auftraggeber zum Schutz der Vertraulichkeit der im Rahmen der qualitativen Auswahl weitergeleiteten Auskünfte Auflagen erteilen; diese Auskünfte könnten sich nämlich in den vier erwähnten Bereichen als besonders empfindlich erweisen.
Art. 17 - In Artikel 17 geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise.
Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, in denen die verbindlichen Grundregeln in puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können vom öffentlichen Auftraggeber je nach den Besonderheiten des Auftrags oder aufgrund seines eventuellen Prüfungssystems, von dem in Artikel 7 die Rede ist, ergänzt werden.
TITEL I KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 18 und 19 - In diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern.
Die Bestimmungen in bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie in der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), S. 19 ff.) nochmals erläutert, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die in den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge. - Andererseits werden die Sondermassnahmen in bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen in den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Aufträge ersetzen wird, einbezogen werden. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hat man sich also darauf beschränkt, bestimmte wesentliche Modalitäten im Stadium des Vergabeverfahrens festzulegen, wobei es jedem öffentlichen Auftraggeber zukommt, zu entscheiden, ob er auf einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags zurückgreifen soll oder nicht.
Die Artikel 18 und 19 umfassen Massnahmen zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht. In Artikel 18 wird Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung von Bauwerken hinzugefügt wird.
In Artikel 19 werden die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 17 und 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen. Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2], nach dem der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die maximal in seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt mit dem Risiko, dass somit die Qualität der Ausführung beeinträchtigt wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist, in der sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden.
TITEL I KAPITEL IV Wettbewerb Art. 20 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts und die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht. In bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung in manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglieder des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von Ingenieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten.
Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht tritt also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa in Streitfällen auf; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit seiner Mitglieder Beamte sein dürfen. Es ist natürlich nicht verboten, dass die Mehrheit des Preisgerichts aus Personen besteht, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören.
Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl in der Richtlinie 93/38/EWG als auch in Artikel 20 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird in Artikel 62 und folgenden näher erläutert.
TITEL I KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 21 - Artikel 21 führt hauptsächlich Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 aus, wobei die Liste der Staaten aufgeführt wird, die zwar nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, die aber einen vergleichbaren und tatsächlichen Zugang der Unternehmer und Waren der Gemeinschaft zu ihren eigenen Aufträgen gewähren.Diese nicht feststehende Liste umfasst derzeit: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für die Öffnung öffentlicher Aufträge gelten, die europäischen Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und die Richtlinie über die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor angenommen.
Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (1994) als kompliziert erweist und Ausnahmen umfasst, von denen manche nur bestimmte unterzeichnende Drittländer betreffen, werden seine Anwendungsbedingungen in einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden. Im Gegensatz zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft dieses Abkommen im übrigen nur bestimmte Bereiche und bestimmte öffentliche Auftraggeber.
Diese Länder fallen nach den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts unter die Anwendung von Buch I Titel II und III des Gesetzes und unter die Anwendung des vorliegenden Erlasses.
TITEL II KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 22 - Bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 unterliegen öffentliche Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und von 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Diese Beträge können ebenso wie der für öffentliche Bauaufträge vorgesehene Betrag alle zwei Jahre durch Erlass des Premierministers revidiert werden.
Art. 23 und 24 - Diese Artikel enthalten nähere Angaben, die den öffentlichen Auftraggeber bei der Schätzung des Wertes von Aufträgen leiten sollen, die in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing zu vergeben sind, und bei Optionsrechten oder Daueraufträgen. Gleiches gilt für Rahmenübereinkünfte, die in Titel I über öffentliche Bauaufträge erläutert worden sind.
Sind mehrere Lose vorgesehen, wird der geschätzte Gesamtwert aller Lose berücksichtigt, und diese Lose werden nur im Stadium ihrer Ausführung separate Aufträge bilden. Im Gegensatz zu der auf Bauarbeiten anwendbaren Regel (Artikel 2 Absatz 3) wird keine Abweichung von der Bekanntmachungsvorschrift für Lose mit geringem Wert zugelassen.
Schliesslich dürfen Aufträge gemäss Artikel 24 § 2 nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der europäischen Bekanntmachung zu entziehen. Absatz 2 ist die logische Folge von Artikel 2 § 2, der verbietet, einem öffentlichen Bauauftrag Lieferungen oder Dienstleistungen, die für seine Ausführung nicht notwendig sind, mit dem Ziel hinzuzufügen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen.
Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung Art. 25 - In Artikel 25 wird ebenso wie in Artikel 3 für Bauarbeiten ein System eingerichtet, durch das Lieferanten anhand der Veröffentlichung nicht verbindlicher regelmässiger, nach Warenbereichen aufgeschlüsselter Bekanntmachungen über alle Lieferaufträge, deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht, vorher unterrichtet werden. Die Kommentare zu Artikel 3 gelten mutatis mutandis auch hier. Die in der Berechnung des Gesamtbetrags von 30,9 Millionen Franken berücksichtigten Aufträge oder Warenbereiche müssen jeweils mindestens den für die Anwendung der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, das heisst 16,4 oder 24,7 Millionen Franken, erreichen, obwohl dies nicht im Gemeinschaftsrecht präzisiert wird. Jede andere Lösung würde in der Tat auf die Vorankündigung von Projekten und Aufträgen hinauslaufen, für die es hinterher aufgrund der Richtlinie keinen Aufruf zum Wettbewerb gäbe, da sie einen dieser Schwellenwerte nicht erreichen.
Aufruf zum Wettbewerb Art. 26 - Wie in der Bestimmung von Artikel 4 für Bauarbeiten werden in Artikel 26 die folgenden drei Formen übernommen, die im Stadium der Vergabe eines Auftrags angewandt werden können: - entweder die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung (Artikel 27) - oder die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes als Auftragsbekanntmachung gilt (Artikel 28), - oder die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Artikel 29).
Art. 27 - Für öffentliche Auftraggeber, die die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung wählen, organisiert Artikel 27 die europäische und belgische Bekanntmachung der Aufträge, die gemäss den gewöhnlichen Verfahren, das heisst auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu vergeben sind.Der Kommentar zu Artikel 5 für öffentliche Bauaufträge trifft mutatis mutandis auch hier zu.
Art. 28 - Für öffentliche Auftraggeber, die die zweite Möglichkeit wählen, gilt die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung unter den hier aufgeführten Bedingungen, die mit denjenigen von Artikel 6 für öffentliche Bauaufträge übereinstimmen, ebenfalls als Bekanntmachung für einen bestimmten Auftrag. Diese Modalität ist jedoch nur auf Aufträge anwendbar, die auf dem Wege eines nicht offenen Verfahrens oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu vergeben sind.
Art. 29 - Eine dritte Möglichkeit, die für dieselben nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren gilt, besteht schliesslich darin, dass der öffentliche Auftraggeber für alle oder einen Teil seiner Aufträge ein Prüfungssystem einrichtet, das die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzt. Die Kommentare zu Artikel 7 gelten ebenfalls in diesem Fall, jedoch mit Ausnahme des Verweises auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die keine Anwendung auf Lieferungen finden.
Art. 30 - Diese Bestimmung umfasst verschiedene Massnahmen, die bereits in Artikel 8 erläutert worden sind.
Bekanntmachung der Auftragsvergabe Art. 31 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 9 verwiesen.
TITEL II KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 32 bis 37 - Die Artikel 32 bis 37 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die den in Abschnitt I erwähnten derzeitigen Schwellenwert von 16,4 Millionen Franken (Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung) beziehungsweise 24,7 Millionen Franken (Telekommunikationssektor) nicht erreichen.
Die Kommentare zu den Artikeln 10 bis 15 für Bauarbeiten gelten mutatis mutandis für die Artikel 32 bis 37.
TITEL II KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 38 und 39 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 und 17 für Bauarbeiten gelten mit Ausnahme des Verweises auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die bei öffentlichen Lieferaufträgen nicht zur Anwendung kommen, ebenfalls für Lieferungen.
TITEL II KAPITEL III Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 40 - Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 18 und 19 verwiesen.
TITEL II KAPITEL IV Wettbewerb Art. 41 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 20 über öffentliche Bauaufträge, die über einen Wettbewerb vergeben werden, verwiesen.
TITEL II KAPITEL V Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 42 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 verwiesen.
TITEL III KAPITEL I ABSCHNITT I Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 43 - Ebenso wie für Lieferungen und für dieselben Vergabeverfahren unterliegen öffentliche Aufträge, die in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführte Dienstleistungen betreffen und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor und 16,4 Millionen Franken in den anderen Bereichen erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Anlage 2 Buchstabe A) umfasst in der Tat Dienstleistungen, deren Liberalisierung auf europäischer Ebene als vorrangig betrachtet wird. Die in Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführten Dienstleistungen werden dagegen nicht als vorrangig betrachtet, jedoch werden sie hinterher einer Kontrolle der Europäischen Kommission anhand von Bekanntmachungen der Ergebnisse der Auftragsvergabe unterworfen, wie in Artikel 52 vorgesehen. Darüber hinaus gilt für diese Dienstleistungsaufträge, die auf europäischer Ebene nicht vorrangig sind, die Verpflichtung, den europäischen technischen Spezifikationen und Normen Vorrang einzuräumen, wie dies in Titel IV übrigens als allgemeines Prinzip für alle öffentlichen Aufträge festgelegt wird.
Im Fall eines Auftrags, der sowohl vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe A) als auch nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B) betrifft, muss bestimmt werden, welche der beiden Kategorien dem Wert nach wichtiger ist, um zu ermitteln, ob ein europäischer Aufruf zum Wettbewerb erforderlich ist oder nicht.
Obwohl für nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B) nur die in Artikel 52 bestimmte Bekanntmachung der Auftragsvergabe zu versenden ist, muss trotzdem auf verordnungsrechtlicher Ebene für Kohärenz gesorgt werden. Es muss vermieden werden, dass derartige nicht vorrangige Dienstleistungsaufträge, die die Schwellenwerte überschreiten, einer weniger umfangreichen Regelung unterliegen als der Regelung, die in Abschnitt II für sämtliche Kategorien von Dienstleistungen, die unter den Schwellenwerten liegen, bestimmt ist.
Deshalb kommen die Bestimmungen von Artikel 43 § 3 zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Anwendung der Artikel 53 bis 58, die Kapitel I Abschnitt II bilden.
Konkret bedeutet dies, dass ein öffentlicher Auftrag für nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) bei Erreichung des europäischen Schwellenwerts von 24,7 Millionen Franken (Telekommunikationssektor) beziehungsweise 16,4 Millionen Franken (andere Bereiche): - Abschnitt I Artikel 52 über die Bekanntmachung der Auftragsvergabe unterliegt, - dem gesamten Abschnitt II unterliegt.
Schliesslich wird die Art eines Mischauftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen betrifft, durch die Leistungen bestimmt, die vom Wert her den wichtigsten Teil davon darstellen.
Art. 44 und 45 - Ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen wird in diesen Artikeln präzisiert, welche Elemente zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Beträge, ab denen eine europäische Bekanntmachung Pflicht ist, erreicht sind oder nicht.
Art. 46 bis 52 - Vorbehaltlich der vorangehenden Erwägungen gelten die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für öffentliche Bau- oder Lieferaufträge bis auf einige Details ebenfalls für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf europäischer Ebene.
TITEL III KAPITEL I ABSCHNITT II Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 53 bis 58 - Auch hier kann bis auf eine Ausnahme auf die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für Bauarbeiten und Lieferungen verwiesen werden. Da in der Richtlinie 93/38/EWG zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Dienstleistungen unterschieden wird, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Aufträge in bezug auf nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz ungeachtet ihres Wertes dem vorliegenden Abschnitt II unterliegen. Für diese Aufträge gilt also die gleiche Regelung wie für Dienstleistungsaufträge, die den europäischen Schwellenwert nicht erreichen. Diese Regeln kommen für diese nicht vorrangigen Dienstleistungen zur Anwendung unbeschadet der Versendung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe, so wie in den Artikeln 43 § 3 und 52 vorgesehen, wenn der europäische Schwellenwert erreicht ist.
TITEL III KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 59 bis 61 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 und 17 für Bauarbeiten gelten mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Zulassung von Bauunternehmern, die in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt, ebenfalls für Dienstleistungen. Artikel 61, der von der Qualitätssicherung handelt, ist dagegen dem Dienstleistungsbereich eigen.
TITEL III KAPITEL III Projektwettbewerb Art. 62 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 20 erwähnt, ist mit einem Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 ein Verfahren gemeint, das dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Artikel 62 handelt hauptsächlich über das Preisgericht und die im Verfahren in puncto Nichtdiskriminierung, Transparenz und Objektivität einzuhaltenden Mindestanforderungen.
Art. 63 und 64 - In den Artikeln 63 und 64 wird zwischen den zwei Hauptfällen, die bei einem Projektwettbewerb vorkommen können, unterschieden: - Entweder gibt der Projektwettbewerb Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, das heisst zu einem entgeltlichen Vertrag, ebenso wie bei öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen, die in Form eines Wettbewerbs vergeben werden, - oder der Projektwettbewerb gibt nicht Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach einem Verfahren zur Auftragsvergabe, sondern zur Wahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern.
Wenn der Preis oder die Preisgelder den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung erreichen, sind gemäss den Anlagen 6 und 7 eine Wettbewerbsbekanntmachung und anschliessend eine Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Sind keine Preisgelder vorgesehen oder erreichen die Preise oder Preisgelder nicht den Schwellenwert für einen europäischen Aufruf zum Wettbewerb, ist eine Wettbewerbsbekanntmachung nach dem gleichen Muster wie in Anlage 6 im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse allerdings nicht Pflicht.
Wird infolge eines Projektwettbewerbs kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern ein Projekt (oder mehrere Projekte) mit oder ohne Verteilung von Preisgeldern gewählt und daraufhin ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zum Beispiel zur praktischen Umsetzung des Projekts und zur Überwachung seiner Ausführung ausgeschrieben, kann auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden, sofern alle Preisträger gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zur Verhandlung zugelassen werden.
TITEL III KAPITEL IV Unvereinbarkeiten Art. 65 - Diese Bestimmung ist von Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden und soll ebenfalls verhindern, dass öffentlich- oder privatrechtliche juristische Personen wie Planungsstellen an einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnehmen, den sie in Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder aufgrund einer Verordnungsbestimmung oder einer Beauftragung selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet haben.
Diese Verbotsbestimmung gilt fortan auch für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass komplexe Lieferungen vor ihrer Ausführung Gegenstand einer Konzipierungsphase sind, die an einen Dienstleistungserbringer vergeben wird.
Bis jetzt galt das Verbot nur, insofern der Dienstleistungserbringer dieselbe juristische Person wie der Auftragnehmer ist, der am Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnimmt, den er konzipiert hat.
Fortan findet die Verbotsbestimmung gegebenenfalls Anwendung auf Unternehmen, die mit der mit der Konzipierung, Planung oder Vorbereitung des Auftrags beauftragten Person verbunden sind beziehungsweise an die diese Person gebunden ist. Mit diesen Bestimmungen soll verhindert werden, dass Kollusionen oder Gefahren von Kollusionen zwischen Personen und Unternehmen, die mit ihnen verbunden sind, den Wettbewerb, also den eigentlichen Sinn der Regelung, fälschen. Eine Kollusion könnte zum Beispiel dazu führen, dass ein Unternehmen wesentliche Informationen über einen geplanten Auftrag früher als andere Konkurrenten erhält oder dass ein Sonderlastenheft unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens erstellt wird. Bei Zweifeln über mögliche Bande zwischen der Person, die den Auftrag konzipiert hat, und dem Unternehmen, das ihn ausführen könnte, muss der öffentliche Auftraggeber letzteres also befragen, bevor er angesichts der beigebrachten Rechtfertigungen darüber befindet, ob es von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden soll oder nicht.
Diese Verbotsbestimmung gilt nicht für Aufträge, die sowohl die Konzipierung als auch die Ausführung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen und die auf dem Wege eines Angebotsaufrufs über einen Wettbewerb zu vergeben sind. Gleiches gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Anschluss an einen Projektwettbewerb, wie weiter oben erläutert.
TITEL III KAPITEL V Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Art. 66 - Es wird auf den Kommentar zu Artikel 21 verwiesen.
TITEL IV Technische Spezifikationen und Normen Art. 67 bis 71 - In Artikel 67 sind die Definitionen aus der Richtlinie 93/38/EWG übernommen worden. In Artikel 68 § 1 wird das Prinzip festgelegt, nach dem zur Bestimmung der technischen Spezifikationen auf bestehende europäische Spezifikationen und in deren Ermangelung auf andere in der Europäischen Gemeinschaft gebräuchliche Normen Bezug zu nehmen ist. Nach Artikel 68 § 2 kann jedoch in den fünf darin aufgeführten Fällen von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen abgewichen werden. In diesem Fall muss der öffentliche Auftraggeber die Abweichung begründen können und sie zudem in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung und in der Auftragsbekanntmachung erwähnen.
Durch Artikel 69 wird der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, interessierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mitzuteilen, auf die er sich regelmässig bezieht oder sich zu beziehen vorhat, letzteres für Aufträge, die der Bekanntmachung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und für die er von der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, die als Auftragsbekanntmachung gilt, Gebrauch macht. Da solche technischen Spezifikationen des weiteren Informationen enthalten können, die in industrieller, kommerzieller oder technischer Hinsicht einen sensiblen Charakter für den öffentlichen Auftraggeber aufweisen, können im Hinblick auf den Schutz der Vertraulichkeit dieser Informationen Auflagen erteilt werden.
Gemäss Artikel 69 § 2 genügt eine Bezugnahme auf verfügbare Unterlagen, falls Spezifikationen darin bestimmt sind.
Nach Artikel 70 können freie Varianten, die entweder bei Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren vorgeschlagen werden, bei denen der Auftrag an den Submittenten mit dem aufgrund mehrerer Zuschlagskriterien günstigsten Angebot vergeben werden soll, vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden oder auch nicht. Nimmt er sie nicht an, darf er dies jedoch nicht aus dem Grund tun, dass diese mit Spezifikationen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen oder auf einzelstaatliche Spezifikationen erstellt worden sind, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG, das heisst der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, anerkannt ist.
In Artikel 71 ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, aufgrund deren technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden dürfen.
TITEL V Spezifische Ausschliessungen Art. 72 und 73 - Gemäss Artikel 31 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 findet das Gesetz keine Anwendung auf die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets auf dem Gebiet der Gemeinschaft zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, wenn die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
In Artikel 72 werden die objektiven Bedingungen, die auf kumulative Weise zu erfüllen sind, aufgezählt, wobei die letzte Bedingung die Fassung seitens der Europäischen Kommission einer mit Gründen versehenen Entscheidung ist, durch die die vorerwähnte Nichtanwendung möglich gemacht wird. Dieser Text, der aus dem europäischen Recht hervorgeht, ist allerdings kaum noch von Bedeutung in unserem Land, da die Nutzung solcher geographisch abgegrenzten Gebiete eingestellt worden ist.
Artikel 73 umfasst eine Bestimmung, durch die einen Übergang für Einzelkonzessionen beziehungsweise -genehmigungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 90/531/EWG am 1. Juli 1993 erteilt worden sind, und die Anwendung der Richtlinie 94/22/EWG vom 30. Mai 1994 gewährleistet werden.
TITEL VI Bestimmung und Überprüfung der Preise Art. 74 - In diesem Artikel ist der vorher geltende Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast vollständig übernommen worden. Es wurde allerdings eine Abänderung auf Ebene der Terminologie vorgenommen; der Begriff « Preiskontrolle » ist durch den passenderen Begriff « Überprüfung der Preise » ersetzt worden. Der öffentliche Auftraggeber hat nämlich nicht die Aufgabe, Preiskontrollen im Sinne der Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsregelung und die Preise vorzunehmen. Er muss vielmehr überprüfen können, ob die bei einem Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen in Rechnung gestellten Preise unter Berücksichtigung des Selbstkostenpreises und des Gewinns gerechtfertigt sind.
Im selben Sinne sind die Wörter « opdracht op grond van gecontroleerde uitgaven » im niederländischen Text durch die Wörter « opdracht op grond van werkelijke uitgaven » ersetzt worden.
Art. 75 - In diesem Artikel ist Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 76 - In Artikel 76 ist der frühere Wortlaut von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden. Wie zuvor kann die Überprüfung der Preise zwei Formen annehmen: - eine vorherige Überprüfung der angebotenen Preise, die vor Auftragsvergabe auf die Angebote auszuführen ist, - eine nachträgliche Überprüfung der Preise, die also nach Auftragsvergabe auszuführen ist.
Die Paragraphen 1 und 2 von Artikel 76 handeln über die vorherige Überprüfung der angebotenen Preise. Dieser Punkt war vorher in Artikel 7 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 enthalten.
Ausser für Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 ist daraus das Prinzip abzuleiten, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft angeben muss, ob die Submittenten Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise überprüft werden können beziehungsweise diese Überprüfung erleichtert werden kann. Bei gewöhnlichen Verfahren kann diese Überprüfung nicht zu einer Verhandlung über den Preis führen.
Nach § 2 Absatz 3 können im Sonderlastenheft ungeachtet des Vergabeverfahrens oder der Art des Auftrags Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und Kontrollen vor Ort in bezug auf die Richtigkeit der von den Submittenten erteilten Angaben vorgesehen werden. Hierbei handelt es sich um eine neue Bestimmung.
Wenn im Sinne von Artikel 75 Aufträge ohne pauschale Preisfestsetzung (Aufträge aufgrund überprüfter Ausgaben, aufgrund vorläufiger Preise ...) vergeben werden können, muss der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber selbst in Ermangelung einer einschlägigen Bestimmung im Sonderlastenheft alle Auskünfte erteilen, damit die zu zahlenden Preise überprüft werden können. Eine Überprüfung aller Buchhaltungsbelege und eine Kontrolle vor Ort sind hierbei immer möglich.
Nach Artikel 76 § 3 dürfen die in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben nur zum Zwecke der Überprüfung der Preise von öffentlichen Aufträgen verwendet werden. Angaben, die anlässlich eines bestimmten Auftrags eingeholt worden sind, können auf diese Weise vom öffentlichen Auftraggeber für spätere Aufträge benutzt werden.
TITEL VII Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I - Aufstellung des Angebots ABSCHNITT I - Form und Inhalt des Angebots Art. 77 - In diesem Artikel ist Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei jedoch eine wichtige Angabe hinzugefügt worden ist. Submittenten benutzen nämlich immer häufiger EDV-Systeme zur Bearbeitung von Angeboten für öffentliche Aufträge. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft ein Muster vorgesehen hat, das bei der Aufstellung des Angebots zu beachten ist. Den Submittenten ist es zwar erlaubt, auf das Formular in der Anlage zum Sonderlastenheft zu verzichten und eine identische Unterlage aus der Datenverarbeitung oder ähnlicher Herkunft zu benutzen, doch tragen sie aufgrund von Artikel 77 die Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen exakt übereinstimmen. Dies ist der Grund, weshalb die Submittenten in diesem Fall auf jeder einzelnen Unterlage vermerken müssen, dass diese dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht.
Art. 78 - Dieser Artikel betrifft die in den Angeboten zu vermerkenden Angaben und ist grösstenteils aus den Bestimmungen von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Es sind jedoch einige Anpassungen hervorzuheben. Aufgrund von § 1 Nr. 2 können Submittenten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Kontonummer beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut angeben.
In § 1 Nr. 3 wird in puncto Zulassung ebenso wie im Gesetz vom 20.
März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern zwischen drei Vorgehensweisen unterschieden. Nach diesem Gesetz kann ein Unternehmer in der Tat entweder seine Zulassung in Belgien beantragen oder eine Bescheinigung über seine Eintragung in einem gleichwertigen Verzeichnis in einem anderen Mitgliedstaat vorlegen oder den alternativen Nachweis erbringen, dass er die zur Ausführung solcher Arbeiten verlangten Voraussetzungen effektiv erfüllt.
Durch § 1 Nr. 4 wird für öffentliche Bauarbeiten fortan die Identifizierung eventueller Subunternehmer auferlegt. Ist deren Identität noch nicht bekannt, muss sie dem öffentlichen Auftraggeber mitgeteilt werden, bevor ein Subunternehmer Leistungen bei der Ausführung des Auftrags erbringt.
Die Bestimmung von § 1 Nr. 5 ist im Verhältnis zu Artikel 15 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 nicht abgeändert worden.
Diese Bestimmung gilt wie bisher statistischen Zwecken.
In § 2 wird bestimmt, dass die verlangten Unterlagen, Modelle und Muster vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft grundsätzlich dem Angebot beizufügen sind.
Im früheren Text stand diesbezüglich, dass die Modelle und Muster gegebenenfalls auch im Stadium der Bewerbung verlangt werden können.
Angesichts der neuen Strukturierung der Texte besteht diese Möglichkeit im Stadium der Bewerbung selbstverständlich weiter, doch geht sie fortan aus der Anwendung der Bestimmungen der vorangehenden Titel in bezug auf die Regeln für die qualitative Auswahl hervor.
In § 3 ist der zulässige Beitragsrückstand in bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen in puncto Sozialversicherung von höchstens 50 000 auf höchstens 100 000 Franken erhöht worden.
Wie bisher werden im letzten Absatz von § 3 Angebote von Submittenten mit einem Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken als ordnungsgemäss betrachtet, sofern diese nachweisen können, dass sie selbst öffentlichen Behörden gegenüber Forderungen haben, die sich - bis auf 100 000 Franken - auf einen gleichwertigen Betrag belaufen. Es wird allerdings im Text präzisiert, dass diese Forderungen nicht nur unbestritten und einforderbar sein müssen, sondern auch frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten, was bedeutet, dass sie weder beschlagnahmt noch übertragen, noch verpfändet sein dürfen.
Paragraph 4 ist ergänzt worden, um daran zu erinnern, dass ausländische Submittenten einen alternativen Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen in puncto Sozialversicherung erbringen können, wenn das Land, in dem sie ansässig sind, keine Sozialversicherungsbescheinigungen ausstellt.
Angesichts der fehlenden Harmonisierung zwischen den Sozialversicherungsregelungen der verschiedenen Staaten ist es im Fall von § 4 Nr. 1 nicht möglich, die in § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehene Ausnahme vom Prinzip anzuwenden. Es muss nämlich in den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der ausländische Submittent, der sozialversicherungsfreies Personal beschäftigt, ansässig ist, festgelegt sein, unter welchen Voraussetzungen dieser Submittent seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt.
Laut § 5 hat der öffentliche Auftraggeber bei fehlender Sozialversicherungsbescheinigung wie früher die Möglichkeit, sich durch alle Mittel, die er für nützlich hält, zu informieren. An das LASS braucht er sich dazu jedoch nicht mehr wie vorher per Einschreiben zu wenden, denn dies ist angesichts der zwischen diesem Amt und den anderen belgischen Verwaltungen mittlerweile bestehenden Kommunikationsmittel überflüssig geworden.
Nach § 6 kommen die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 über die Sozialversicherungsbescheinigungen nicht zur Anwendung auf Aufträge mit einem Wert von weniger als 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer.
Der Wortlaut von Absatz 2 ist verdeutlicht worden.
In § 7 sind die Verweise auf die Rechtsvorschriften in puncto Registrierung aktualisiert worden, und es ist zudem präzisiert worden, dass diese Bedingung erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erfüllt sein muss.
Das Wort « gegebenenfalls » ist am Anfang von § 7 eingefügt worden, um hervorzuheben, dass den Anforderungen in puncto Registrierung und Zulassung natürlich nur dann nachgekommen werden muss, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt.
Bei einer nicht registrierten Arbeitsgemeinschaft müssen laut Rechtsprechung des Staatsrates ihre Mitglieder selbst über die Registrierung verfügen für die Bauarbeiten, die sie ausführen sollen.
Nach § 8 kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nicht nur wie vorher von den Anforderungen der Paragraphen 3 und 4 in bezug auf die Sozialversicherung, sondern fortan auch von der Anforderung in bezug auf die Registrierung im Sinne von § 7 abgewichen werden. Der Text wurde etwas entschärft, um Situationen zu vermeiden, in denen bestimmte Submittenten der Anforderung in bezug auf die Registrierung nicht nachkommen könnten. In diesem Fall wird der öffentliche Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die sozialen und steuerlichen Lasten des Unternehmers haften müssen, so wie es in den Rechtsvorschriften in bezug auf die Registrierung vorgesehen ist.
Art. 79 - Dieser Text übernimmt die Bestimmung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Es muss daran erinnert werden, dass jede Absprache mit oder ohne Drohungen oder Gewalt aufgrund von Artikel 314 des Strafgesetzbuches, so wie er durch Artikel 66 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 abgeändert worden ist, strafrechtlich verfolgt werden kann.
Art. 80 - Der frühere Text von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ist im wesentlichen wie folgt verdeutlicht worden.In Nr. 1 ist die Bedingung in bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit aus dem Text gestrichen worden. In der Tat muss jede sowohl belgische als auch ausländische natürliche Person, die ein Angebot abgeben möchte, ein Leumundszeugnis, eine Wohnsitz- und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorlegen können.
In Nr. 2 wird auf die Jahresabschlüsse des Unternehmens verwiesen.
Nach Nr. 3 kann der öffentliche Auftraggeber eine Übersetzung der Satzung und der Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften verlangen, die von einem vereidigten Übersetzer anzufertigen ist.
Angesichts der zunehmenden Internationalisierung der öffentlichen Aufträge müssen die öffentlichen Auftraggeber nämlich über den Inhalt mancher wichtiger, in einer Fremdsprache erstellter Unterlagen zuverlässig informiert sein können.
Aufgrund von Nr. 4 können die öffentlichen Auftraggeber wie vorher vom Submittenten sämtliche Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer verlangen; es ist zusätzlich präzisiert worden, dass diese Auskünfte zweckdienlich sein müssen. Diese Zweckdienlichkeit ist je nach dem betreffenden Auftrag zu ermessen.
ABSCHNITT II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung Art. 81 - In § 1 ist Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden für den Fall, dass es sich beim Submittenten um eine Arbeitsgemeinschaft handelt.
Normalerweise bieten sich mit einer Arbeitsgemeinschaft durch die Solidarität der assoziierten Unternehmen und durch die Zusammenlegung von personellen, finanziellen und technischen Mitteln weitreichendere Garantien für die Ausführung des Auftrags. Die in den Artikeln 17, 43 und 69 vorgesehenen Ausschliessungsgründe sind hinsichtlich jedes assoziierten Unternehmens zu beurteilen.
In § 2 wird ein heikles Problem angeschnitten, das bei Angeboten auftritt, die Arbeitsgemeinschaften bei einem Verfahren abgeben, bei dem die Submittenten vorher ausgewählt worden sind. Dies ist der Fall bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und auch bei manchen Verhandlungsverfahren. Allgemein gilt, dass die Auswahl durch Beschluss des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Dem öffentlichen Auftraggeber können seitens der Arbeitsgemeinschaft keine nicht vorher ausgewählten assoziierten Unternehmen als Vertragspartner aufgezwungen werden, andernfalls würde die Auswahl erheblich an Tragweite verlieren. Man ist daher zu der Lösung gekommen, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft für einen bestimmten Auftrag angeben muss, ob Arbeitsgemeinschaften, die aus mindestens einem ausgewählten und aus nichtausgewählten Unternehmen bestehen, Angebote einreichen dürfen. In Ermangelung einer Bestimmung im Sonderlastenheft ist die Abgabe solcher Angebote also verboten und sind derartige Angebote somit nichtig. Angesichts dieser Konsequenzen und auch der Tatsache, dass eine Arbeitsgemeinschaft sowohl in technischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zwischen allen assoziierten Unternehmen bestehenden Solidarität für die Durchführung komplexer Aufträge interessant sein kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber also diese verschiedenen Aspekte für jeden einzelnen Auftrag, für den eine Auswahl vor Abgabe der Angebote stattfindet, in Erwägung ziehen.
Art. 82 - Ebenso wie in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 wird im vorliegenden Text präzisiert, dass den durch Bevollmächtigte eingereichten Angeboten eine Bescheinigung zur Feststellung der Übereinstimmung der Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Original beizufügen ist. Dies ist nicht immer der Fall. Obwohl der öffentliche Auftraggeber sich häufig in dieser Hinsicht informiert, führt das Fehlen dieser Unterlage dennoch eigentlich zur Nichtigkeit des abgegebenen Angebots.
Art. 83 - In diesen Artikel ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, um über bestimmte Situationen, die manchmal in der Praxis vorkommen, Klarheit zu verschaffen.
Darin wird der Fall geregelt, in dem eine natürliche Person zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragsvergabe durch eine juristische Person ersetzt wird. So kann ein Submittent, der eine natürliche Person ist, in der Zwischenzeit durch eine neu gegründete Handelsgesellschaft ersetzt werden. In solchen Fällen ist bereits die Frage gestellt worden, ob ein solches Angebot als ordnungsgemäss angesehen werden kann. Mit vorliegendem Text wird diese Frage bejaht und dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, dieses Angebot zu berücksichtigen, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Submittent, der eine natürliche Person ist, verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Ausführung des Auftrags zu haften. Ohne diese Bedingung böten sich dem öffentlichen Auftraggeber weitaus weniger Garantien, da ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Gegensatz zu einem Submittenten, der eine juristische Person ist, uneingeschränkt mit seinen beweglichen und unbeweglichen Gütern haftet.
Entgegen dem diesbezüglichen Gutachten des Staatsrates ist diese Bestimmung also keineswegs überflüssig, und sie lässt das Zivilgesetzbuch oder das Gesetz über die Handelsgesellschaften unberührt. Es soll lediglich präzisiert werden, unter welchen Bedingungen die Angebote in dem angeführten Fall ordnungsgemäss sind.
ABSCHNITT III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass Art. 84 - In dieser Bestimmung ist Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 grösstenteils übernommen worden. Der frühere § 4 in bezug auf den Fall, in dem ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, ist getrennt in Artikel 86 aufgenommen worden, der für alle Aufträge gilt und nachstehend erläutert wird.
In § 4 des vorliegenden Artikels 84 geht es um die Einheits- und Gesamtpreise, die in den Posten des zusammenfassenden Aufmasses aufgeführt sind. Im früheren Text bezog man sich auf die Posten der Mischaufträge. Fortan gilt das Prinzip von § 4 ungeachtet der Art und Weise, wie die Preise im Sinne des obenerwähnten Artikels 74 bestimmt werden, und in diesem Sinne war der frühere Text zu restriktiv.
Paragraph 5 übernimmt eine Bestimmung, die früher in Artikel 24 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts aufgeführt war.
ABSCHNITT IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis Art. 85 - In dieser Bestimmung ist Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 in leicht angepasster Form übernommen worden.
ABSCHNITT V - Fehler und Auslassungen Art. 86 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 84 erwähnt, wird eine Bestimmung, die vorher nur für öffentliche Bauaufträge galt, fortan auf alle öffentlichen Aufträge angewandt. Wenn also ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, muss er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, und zwar spätestens zehn Tage - und nicht mehr wie vorher sechs Tage - vor dem Datum der Öffnung der Angebote. Dies müsste dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit bieten, hierauf zu reagieren, die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen und notfalls die Sitzung für die Öffnung der Angebote zu vertagen. Die Frist von zehn Tagen wird natürlich oft nicht eingehalten werden können, wenn die Frist für die Abgabe der Angebote für den betreffenden Auftrag bereits eine reduzierte Frist ist. In diesem Fall können die Auskünfte, die dem öffentlichen Auftraggeber erteilt werden, dennoch von Belang sein.
Art. 87 - In diesem Artikel ist Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.
ABSCHNITT VI - Preisangabe, Aufträge in Losen und Sprachengebrauch Art. 88 - In § 1 des Textes ist Artikel 25 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts und in § 2 ist Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 übernommen worden.
Art. 89 - Dieser Artikel handelt über Aufträge in Losen, die früher Gegenstand von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 waren. Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes in Erwägung gezogen wurde, auf Ebene seiner Ausführungsmassnahmen Regeln zur Förderung der Aufteilung von öffentlichen Aufträgen in Lose zu bestimmen. In der Begründung (Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993), S. 11) kam man jedoch zu dem Schluss, dass die für KMBs geltende Wirtschaftspolitik fortan in die Zuständigkeit der Regionen fällt und der vorliegende Entwurf eines Erlasses in dieser Angelegenheit lediglich ein neutrales Instrument sein kann, mit dem im übrigen das Gleichheitsprinzip nicht angetastet wird. Die Regierung war daher der Ansicht, dass die seit dem Gesetz vom 14. Juli 1976 vorherrschende Betrachtungsweise beibehalten werden muss, weil sie eine Aufteilung von Aufträgen in Lose je nach den einzelnen Aufträgen und unter Berücksichtigung eventueller Empfehlungen der für die Kontrolle der öffentlichen Aufträge zuständigen Behörden zulässt. Ferner können die Regionen nicht nur aufgrund ihrer eventuellen Kontrollbefugnis, sondern auch aufgrund ihrer allgemeinen Befugnis im wirtschaftlichen Bereich Massnahmen in bezug auf die Aufteilung von Aufträgen in Lose ergreifen oder fördern.
In Artikel 89 ist demnach eine Ausführungsmassnahme in diesem Sinne enthalten. Durch diese Massnahme sollen die betreffenden Behörden die Möglichkeit erhalten, bei der Verwaltung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge falls erwünscht auf Aufträge in Losen zurückzugreifen, damit insbesondere kleinen und mittleren Betrieben der Zugang zu öffentlichen Aufträgen ebenfalls ermöglicht wird.
In bezug auf die Form ist der Wortlaut für Aufträge in Losen vereinfacht worden, weil es dem öffentlichen Auftraggeber obliegt, im Sonderlastenheft anzugeben, ob der Auftrag in Lose aufgeteilt ist, und in diesem Fall die entsprechenden Modalitäten zu bestimmen.
Nach Absatz 1 hat jeder Submittent die Wahl, ein Angebot für ein, mehrere oder sämtliche Lose einzureichen, das heisst sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber juristisch für ein, mehrere oder sämtliche Lose zu verpflichten. Er hat dabei wohl die Pflicht, ein Angebot für jedes Los, das er so gewählt hat, abzugeben.
Absatz 1 handelt ebenfalls über die materielle Form dieser juristischen Verpflichtung. Sofern das Sonderlastenheft es zulässt, können diese Angebote in einer einzigen Unterlage festgehalten werden.
Dadurch kann insbesondere vermieden werden, dass sowohl die Submittenten als auch die öffentlichen Auftraggeber bei einer Vielfalt von Losen zu viele Unterlagen bearbeiten müssen.
Aufgrund von Absatz 2 können bei einer Zusammenlegung bestimmter Lose Nachlässe oder Verbesserungen vorgeschlagen werden, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt.
Art. 90 - In diesem Text wird die entsprechende Bestimmung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen.
TITEL VII KAPITEL II Abgabe der Angebote Art. 91 - Es handelt sich um eine neue Bestimmung, mit der das Prinzip festgelegt wird, wonach ein Submittent nur ein einziges Angebot pro Auftrag abgeben kann. Trotz dieser Forderung besteht dennoch die Möglichkeit, freie oder obligatorische Varianten einzureichen.
Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen sind Grundangebote und Varianten gemäss Artikel 100 Gegenstand einer einzigen Klassifizierung und bilden demnach separate Angebote.
Bei Angebotsaufrufen kann eine freie Variante zum Beispiel eine vom Submittenten vorgeschlagene andere Ausführungsweise sein, und dies zu einem Preis, der sich von dem im Grundangebot angegebenen Preis stark unterscheiden kann.
Art. 92 - Im Verhältnis zu Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 ist hier ein neues Element eingeführt worden: In Absatz 1 ist präzisiert worden, dass das Angebot in einen Briefumschlag zu stecken ist, der definitiv versiegelt wird. Damit soll verhindert werden, dass der vertrauliche Charakter eines Angebots angetastet wird. Deshalb ist der Umschlag auch definitiv zu versiegeln. Die Benutzung eines Siegels wird natürlich nicht verlangt; es soll vielmehr damit vermieden werden, dass beispielsweise selbstklebende Umschläge, die unbeschädigt geöffnet werden können, verwendet werden.
Infolgedessen sind auch umfangreiche Angebote ordnungsgemäss zu versiegeln.
Art. 93 - In dieser Bestimmung ist Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ohne wesentliche Abänderung übernommen worden.
Zur Erinnerung: In den Bestimmungen von Artikel 93 § 2 werden die Bedingungen für die Gültigkeit der Rücknahme eines Angebots aufgeführt.
TITEL VII KAPITEL III Öffnung der Angebote Art. 94 - In Artikel 94 ist Artikel 28 desselben Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Manche Punkte sind präzisiert oder abgeändert worden. Dabei ist zum Beispiel in Nr. 1, die früher in den Artikeln 40 und 41 des Königlichen Erlasses vorgesehen war, präzisiert worden, dass bei nicht offenen Verfahren nur Submittenten oder ihre Vertreter bei der Öffnung der Angebote zugelassen werden.
Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die im Falle von umfangreichen Angeboten auftreten können, brauchen die zur Sitzung mitgebrachten Angebote aufgrund von Nr. 2 nicht unbedingt in den dazu im Sitzungsraum aufgestellten Kasten abgelegt zu werden. Sie können dem Vorsitzenden ausgehändigt werden, bevor er die Sitzung eröffnet.
In Nr. 5 wird präzisiert, dass die vorgeschriebene Paraphe auf jedem einzelnen Blatt anzubringen ist, und zwar vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer. Die Paraphe ist auf den Angeboten, den Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten und auf allen zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügenden Unterlagen anzubringen.
In Nr. 5 wird zudem die Verlesung der angebotenen Preise fortan auf öffentliche und beschränkte Ausschreibungen begrenzt. Bei diesen Verfahren ist der Preis nämlich das einzige Zuschlagskriterium, und durch die Verlesung der angebotenen Preise können Submittenten dann auch nützliche Hinweise erhalten, selbst wenn diese Preise eventuell noch zu berichtigen oder zu verbessern sind. Dagegen würde man bei Angebotsaufrufen durch die Verlesung der angebotenen Preise systematisch ein einzelnes Kriterium unter mehreren bevorzugen.
Deshalb hielt man es für besser, die Verlesung der Preise für alle auf dem Wege eines Angebotsaufrufs zu vergebenden Aufträge abzuschaffen.
Art. 95 - In diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.
Art. 96 - Ebenso wie in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 wird im Text der Transparenz halber präzisiert, dass Angebote, die zwar verspätet eingegangen sind, aber trotzdem berücksichtigt werden können, weil sie spätestens am vierten Kalendertag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote per Einschreiben aufgegeben worden sind, von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet werden, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen werden.
Art. 97 - Im gleichen Sinne wird in diesem neuen Artikel vorgesehen, dass ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben informiert werden muss.
TITEL VII KAPITEL IV Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise Art. 98 - Paragraph 1 umfasst eine neue Bestimmung, in der hervorgehoben wird, dass die Prüfung der Tatsache, ob die Bewerber oder Submittenten nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind, und die qualitative Auswahl vor der Phase, die zum Zuschlag auf das ordnungsgemässe niedrigste oder günstigste Angebot führt, erfolgen müssen. Dies gilt also auch bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, da Angebote ausgeschlossener oder nicht ausgewählter Unternehmen nicht für die Vergabe des Auftrags in Betracht kommen und daher nicht geprüft werden.
In den folgenden Paragraphen wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, wobei manche Aspekte präzisiert werden.
In § 2 ist der Wortlaut von Absatz 1 praktisch unverändert beibehalten worden. Er ist allerdings verallgemeinert worden, denn er enthält keinen Verweis mehr auf einen bestimmten Artikel. So kann diese Bestimmung eindeutig auf alle Fälle mit ungewöhnlichen Einheits- oder Gesamtpreisen zur Anwendung kommen.
Paragraph 3 Absatz 2 ist überarbeitet worden, um ihn in Übereinstimmung mit der Bestimmung über die möglichen Rechtfertigungen in der Richtlinie 93/38/EWG, in der die Kategorien zulässiger Rechtfertigungen auf positive Weise aufgezählt werden, zu bringen.
Paragraph 3 Absatz 3 ist neu und geht ebenfalls aus dem europäischen Recht hervor. Scheint ein Angebot ungewöhnlich niedrig zu sein, weil eine öffentliche Beihilfe erteilt worden ist, wird es aus diesem Grund nur abgelehnt werden können, wenn der Submittent nicht den Nachweis liefern kann, dass die Beihilfe der Europäischen Kommission gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. In dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein Angebot, dessen Preis durch die Erteilung einer öffentlichen Beihilfe beeinflusst wird, systematisch abgelehnt werden muss. Der Geist der Richtlinien muss jedoch berücksichtigt werden: Aus Artikel 34 § 5 der Richtlinie 93/38/EWG geht hervor, dass öffentliche Auftraggeber abgegebene Angebote ordnungsgemäss überprüfen müssen, um ungewöhnlich niedrige Angebote zu erkennen, und Angebote, die durch illegal erteilte öffentliche Beihilfen finanziert worden sind, aufgrund des Prinzips der Gleichheit der Submittenten ablehnen müssen. Wird ein Angebot für einen Auftrag, der die europäischen Schwellenwerte (das heisst derzeit ohne Mehrwertsteuer 206 Millionen Franken für Bauaufträge und 16,4 beziehungsweise 24,7 Millionen Franken für Lieferungen und Dienstleistungen) erreicht, unter solchen Umständen abgelehnt, muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
In diesem Paragraphen 3 ist der Begriff Produkt im weiteren Sinne zu verstehen, da ebenfalls Dienstleistungen betroffen sind.
Der öffentliche Auftraggeber muss die Namen der Submittenten, die die nötigen Rechtfertigungen nicht binnen der festgelegten Frist erteilt haben, zudem der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitteilen.
In § 4, in dem es lediglich um öffentliche Bauaufträge geht, die auf dem Wege öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen zu vergeben sind, ist die gleiche Pflicht, die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer zu informieren, vorgesehen.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates braucht der öffentliche Auftraggeber, der nicht die Absicht hat, einen Submittenten auszuschliessen, diesen nicht zu bitten, seinen Preis zu rechtfertigen. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, aus denen er ableiten kann, weshalb der angebotene Preis normal ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt. In einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden.
Submittenten müssen aufgrund von Artikel 111 ebenfalls auf schriftlichen Antrag informiert werden. Deshalb konnte eine entsprechende Bestimmung im vorliegenden Artikel weggelassen werden.
TITEL VII KAPITEL V Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen ABSCHNITT I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen Art. 99 bis 101 - In diesen Artikeln ist im wesentlichen jeweils der entsprechende Wortlaut der Artikel 31 und 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.
Ebenso wie in Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 geht es in Artikel 100 § 1 um die Auswirkungen der Änderungen, die Submittenten an einem oder mehreren Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags vornehmen. Die Struktur dieses Paragraphen ist jedoch angepasst worden.
In Artikel 100 § 1 Nr. 1 wird fortan der definitiven Berichtigung aller Angebote seitens des öffentlichen Auftraggebers und der dazu notwendigen Überprüfung der von jedem Submittenten vorgenommenen Änderungen Vorrang gegeben.
In Artikel 100 § 1 Nr. 2 geht es um die Klassifizierung der Angebote, wobei weiterhin das Prinzip gilt, nach dem die Verringerung, die ein Submittent für die ursprüngliche Menge eines Postens des zusammenfassenden Aufmasses vorschlägt, nur diesem Submittenten zugute kommt, sofern natürlich der öffentliche Auftraggeber diese Verringerung annimmt.
In Artikel 100 § 2 Nr. 1 haben die Werte X und Y in der Proportionsformel für die Berechnung des Betrags der im zusammenfassenden Aufmass der Angebote zu ergänzenden Auslassungen jedoch einen neuen Inhalt bekommen. Man hat nämlich festgestellt, dass die Benutzung der Formel, so wie sie in Artikel 32 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehen war, in bezug auf den endgültigen Zuschlagsbetrag zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung oder Bevorteilung des Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot führen konnte.
Benachteiligung: Wenn dieser Submittent nicht die Auslassung, wohl aber andere fehlende Mengen meldete, musste er die Leistungen, auf die sich die Auslassung bezog, zu einem verhältnismässig zu niedrigen Preis ausführen.
Bevorteilung: Wenn dieser Submittent weder die Auslassung noch irgendeine fehlende Menge meldete, dann wurde sein zusammenfassendes Aufmass durch einen verhältnismässig zu hohen Betrag für die Auslassung ergänzt.
Für Y wird zwar immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten berücksichtigt, der die Auslassung nicht gemeldet hat, aber dieser Betrag wird fortan aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigt, und nicht mehr nach Artikel 100 § 1 Nr. 1.
Auch für X wird immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten, der die Auslassung gemeldet hat, berücksichtigt, aber dieser Betrag wird fortan ebenfalls aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigt, und nicht mehr nach Artikel 100 § 1 Nr. 1.
In Artikel 101 ist Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 teilweise übernommen worden. Absatz 1 des vorliegenden Textes stimmt im wesentlichen mit Artikel 34 Nr. 1 überein. Die Form dieses Artikels ist zwar geändert worden, nicht aber der Inhalt.
Gleiches gilt für Absatz 2 hinsichtlich Artikel 34 Nr. 3. Absatz 3 stimmt teilweise mit Artikel 34 Nr. 2 überein. Jedoch muss der öffentliche Auftraggeber im Fall, wo Submittenten den gleichen niedrigsten Preis angeboten haben und diese Situation nach Einreichung eines Nachlasses weiterhin besteht, eine Auslosung vornehmen. Aufgrund der früheren Regelung konnten bei öffentlichen Lieferaufträgen Bestellungen nach bestimmten Modalitäten aufgeteilt werden. Der Text ist in dieser Hinsicht vereinfacht worden, da die Lösung der Auslosung den Vorteil bietet, jede Zweideutigkeit auszuschliessen.
Der frühere Text umfasste eine Nr. 4 in bezug auf einen Fall von Abweichung, in dem ein Auftrag aufgrund von Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 nicht an den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot vergeben werden musste. Diese Abweichungsbestimmung ist bekanntlich im Rahmen des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 aufgehoben worden.
ABSCHNITT II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen Art. 102 und 103 - In diesen Artikeln sind die Bestimmungen der Artikel 43 und 44 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 im wesentlichen übernommen worden. In Artikel 103 Absatz 2 steht fortan, dass Zuschlagskriterien in Ermangelung einer Gewichtung oder einer Klassifizierung in absteigender Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung den gleichen Wert haben.
Bei Aufträgen in Losen können die Submittenten, sofern das Sonderlastenheft es zulässt, gemäss Artikel 103 Verbesserungen vorschlagen, die sie im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die sie ein Angebot einreichen, pro Los zugestehen. In diesem Fall wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot bildet.
Es sind zudem die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen zu berücksichtigen, aufgrund deren bestimmte Dienstleistungserbringer bei reglementierten Berufen nicht aufgrund des Preiskriteriums in Wettbewerb treten dürfen. Deshalb ist in Absatz 2 diesbezüglich eine Präzisierung eingefügt worden.
Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und auch des Artikels 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem keine Zuschlagskriterien mehr als Beispiel aufgeführt sind, müssen die öffentlichen Auftraggeber ganz besonders der Bestimmung der für den betreffenden Auftrag geltenden Zuschlagskriterien Aufmerksamkeit schenken.
Es muss zudem ebenso wie in den Parlamentsdokumenten (Parlamentsdokument, Senat, 656-1, (1992-1993), S. 24 ff.) daran erinnert werden, dass anhand der Zuschlagskriterien der eigentliche Wert des abgegebenen Angebots bestimmt werden kann, anhand der jeweils in Kapitel II der ersten drei Titel erwähnten qualitativen Auswahlkriterien dagegen die Eignung des Submittenten zur Ausführung des Auftrags beurteilt werden kann. Diese Differenzierung ist eine Errungenschaft des europäischen Rechts. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das in Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 unter den Beispielen für Zuschlagskriterien aufgeführte Kriterium der beruflichen und finanziellen Garantien fortan ein qualitatives Auswahlkriterium darstellt und also nicht mehr als Zuschlagskriterium benutzt werden darf.
Absatz 5 betrifft den Fall, in dem Angebote vom öffentlichen Auftraggeber als gleichwertig betrachtet werden. Im Gegensatz zu Ausschreibungen, bei denen die Gleichwertigkeit nur bei gleichen Preisen besteht, ergibt sich diese Gleichwertigkeit bei Angebotsaufrufen aus dem Zusammenspiel verschiedener vorbestimmter, dem Submittenten mitgeteilter Zuschlagskriterien und der gegebenenfalls eingereichten freien Varianten, die der öffentliche Auftraggeber angenommen hat. Jeder Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Angeboten muss bei Angebotsaufrufen vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen mit Gründen versehen werden. Die Frage, ob Vorschläge zur Verbesserung von Angeboten das Preiskriterium betreffen können, muss übrigens bejaht werden. Ein Angebotsaufruf ist nämlich ein Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, und daher spricht auch logischerweise nichts gegen die Tatsache, dass die Verbesserung sich insbesondere auf das Preiskriterium auswirkt. Dieser Hinweis ist wichtig, denn früher haben sich diesbezüglich entgegengesetzte Standpunkte entwickelt.
Durch die vorgesehenen Verdeutlichungen oder Ergänzungen dürfen auf keinen Fall Unregelmässigkeiten gedeckt werden, mit denen ein abgegebenes Angebot behaftet wäre.
ABSCHNITT III - Bindefrist Art.104 - In diesem Artikel sind die Bestimmungen von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.
TITEL VII KAPITEL VI Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers Art. 105 - Im Vergleich zu Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 22.
April 1977 ist der Wortlaut von Artikel 105 überarbeitet worden. Die vertragliche Bindung kommt bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen wie vorher durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den gewählten Submittenten zustande. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften, was fortan auch im Erlass vorgesehen ist. Diese zusätzliche Angabe ist eingefügt worden, um einer Praxis ein Ende zu setzen, bei der die Genehmigung des Angebots unter Vorbehalt der Billigung einer Kontroll- oder Aufsichtsbehörde oder der Erlangung von Zuschüssen notifiziert wurde, eine Praxis, die für die betreffenden Unternehmen eine Rechtsunsicherheit darstellte und Anlass zu Streitfällen geben konnte.
Laut Absatz 2 erfolgt diese Notifizierung per Einschreiben. Notfalls kann sie auch über ein schnelleres Notifizierungsmittel, per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer, erfolgen, vorausgesetzt jedoch, ihr Inhalt wird binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt.
Der Text ist in diesem Punkt ergänzt worden, damit deutlich wird, dass die Bestätigung per Einschreiben Voraussetzung für die Gültigkeit der per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgten Notifizierung ist.
Art. 106 und 107 - Durch diese Bestimmungen soll verhindert werden, dass bei Ablauf der Bindefrist ein neues Verfahren eingeleitet werden muss; diese Artikel entsprechen den Bestimmungen von Artikel 38 beziehungsweise 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977.
Sie sind im grossen und ganzen übernommen worden, wobei manche Punkte angepasst oder vereinfacht worden sind. So etwa: - in Artikel 106 Absatz 2: Der öffentliche Auftraggeber muss den von einem ordnungsgemässen Submittenten verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist. Hiermit sind zum Beispiel Umstände gemeint, die der Submittent nicht vorhersehen konnte und für deren Auswirkungen er nicht durch die Bestimmungen des Sonderlastenhefts gedeckt ist. Anhand dieser Lösung wird dem Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot Vorrang gegeben, wobei die im Gesetz vorgesehenen Regeln unberührt bleiben. Es handelt sich nämlich um den Fall, in dem der öffentliche Auftraggeber die für den Submittenten geltende Bindefrist hat verstreichen lassen, - in Artikel 107: Im Gegensatz zum früheren Text kann der Submittent bei Angebotsaufrufen nicht nur wie bei Ausschreibungen einen Preiszuschlag, sondern auch die Änderung anderer Elemente des Angebots verlangen.
TITEL VIII Besondere Bestimmungen in bezug auf Verhandlungsverfahren Art. 108 - In diesem Artikel, der Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 gleicht, wird Artikel 39 § 1 [sic, zu lesen ist: § 2 Nr. 1] des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ausgeführt. Ein Auftrag kann demnach im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben werden, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer 7,5 Millionen Franken im Telekommunikationssektor und 5 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung nicht übersteigt.
Bei den neu festgelegten Beträgen wird nicht nur der Anpassung des in Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehenen Betrags von 1 250 000 Franken an die Lebenshaltungskosten Rechnung getragen, sondern auch der Tatsache, dass der Durchschnitt kleiner Aufträge in den hier erwähnten Bereichen angesichts der Kosten der betreffenden Ausrüstungen und Einrichtungen gewöhnlich höher liegt.
Für die Berechnung des Auftragswerts wird in Absatz 2 auf die Bestimmungen der Artikel 2, 23 und 24 beziehungsweise 44 und 45 des vorliegenden Erlasses verwiesen, wobei jedoch präzisiert werden muss, dass es hierbei nicht um die Schätzung, sondern um den Auftragswert geht. Zudem muss man sich zum Zeitpunkt des Beschlusses, einen öffentlichen Auftrag in die Wege zu leiten, vom Gesamtbedarf des öffentlichen Auftraggebers an ähnlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen leiten lassen.
Aufgrund von Absatz 3 ist es verboten, Aufträge aufzuteilen, um auf ein Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 2 Nr. 1 zurückgreifen zu können. Darüber hinaus unterliegt das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens weiterhin dem allgemeinen Prinzip des Wettbewerbs in allen Fällen, wo sich dies als möglich erweist.
Art. 109 - Artikel 109 umfasst eine neue Bestimmung, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die berücksichtigten Bewerber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens schriftlich aufzufordern, ein Angebot einzureichen. Das Aufforderungsschreiben umfasst die in diesem Artikel erwähnten Elemente und Informationen. Diese Verpflichtung betrifft die wichtigsten Aufträge, und im Text wird aus praktischen Gründen auf die gleichen Schwellenwerte wie die, die für die europäische Bekanntmachung gelten, verwiesen. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben.
Art. 110 - In diesem Artikel sind bestimmte Bestimmungen von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden; es geht hier um die vier Arten, wie ein Auftrag über ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens zustande kommt.
In Artikel 110 wird zudem präzisiert, dass die Artikel 74 bis 76 in bezug auf die Bestimmung und die Überprüfung der Preise und Artikel 78 in bezug auf die Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge zur Anwendung kommen. In diesen Artikeln sind Lockerungen vorgesehen, insbesondere für Aufträge geringeren Wertes. So sind Submittenten ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft aufgrund von Artikel 76 § 1 Absatz 2 davon befreit, vor Auftragsvergabe alle Angaben mitzuteilen, anhand deren die Preise für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und die ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 108 vorgesehenen Betrag von 5 oder 7,5 Millionen nicht übersteigen, überprüft werden können. Ebenso besteht die Pflicht, eine Sozialversicherungsbescheinigung beizufügen, aufgrund von Artikel 78 § 6 nicht für Aufträge unter 800 000 Franken.
Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aufgrund des letzten Absatzes von Artikel 110 andere Bestimmungen der Titel VI und VII auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären. In Artikel 109 sind übrigens bereits bestimmte zwingendere Bestimmungen für Aufträge enthalten, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.
Ferner finden andere Bestimmungen des Erlasses ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren, weil ihre Anwendung nicht vom gewählten Vergabeverfahren abhängt. Dies gilt zum Beispiel für Titel IV in puncto technische Spezifikationen und Normen. In bezug auf die Titel I, II und III, bei denen es um Bauarbeiten, Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen geht, gelten manche Kapitel für alle Vergabeverfahren (zum Beispiel das Kapitel über die Unvereinbarkeiten) im Gegensatz zu anderen (zum Beispiel die Kapitel über die Bekanntmachungsvorschriften und über die qualitative Auswahl). Sogar im zweiten Fall muss hervorgehoben werden, dass viele Bestimmungen auch für Aufträge gelten, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. So zum Beispiel: - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind und die die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreichen, im allgemeinen den Regeln für diese Bekanntmachung. Unter diesen Schwellenwerten sind lediglich die auf belgischer Ebene vorgesehenen Bekanntmachungsmodalitäten anzuwenden, - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 39 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind und dieselben Schwellenwerte erreichen, nicht der Verpflichtung, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wohl aber der Verpflichtung, eine Bekanntmachung der Ergebnisse der Auftragsvergabe zu veröffentlichen, und zwar für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen von Anlage 1 Buchstabe B) zum Gesetz. Unter diesen Schwellenwerten ist keinerlei Bekanntmachungsmodalität vorgesehen, - finden die in Kapitel II der Titel I, II beziehungsweise III aufgeführten Regeln für die qualitative Auswahl ebenfalls Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 39 § 1 und § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.
TITEL IX Mitteilungen Art. 111 und 112 - Die Artikel 111 und 112 umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, die dem öffentlichen Auftraggeber in verschiedenen Stadien eines Verfahrens obliegen, das heisst: - Bei Ausschreibungen, Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Bewerbern auf Antrag die Gründe mitzuteilen, warum sie nicht ausgewählt worden sind. - Bei denselben Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, auf Antrag die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots und den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen. Ausserdem muss der öffentliche Auftraggeber die Submittenten, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, aus eigener Initiative davon in Kenntnis setzen. - Ungeachtet des Verfahrens ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Submittenten, deren Angebot ordnungsgemäss war und denen der Auftrag nicht erteilt worden ist, auf Antrag den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mitzuteilen, warum auf ein Verfahren oder die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission aus eigener Initiative informieren, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.
Nach Artikel 111 § 4 ist es dem öffentlichen Auftraggeber in manchen Fällen gestattet, gewisse Auskünfte nicht offenzulegen, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die belgische Regelung über die ausdrückliche Begründung von Verwaltungsakten, insbesondere das Gesetz vom 29. Juli 1991, zwar als umfangreicher, jedoch auch als ungenauer als die in den Artikeln 111 und 112 aufgeführten Verpflichtungen erweist, die in der Regel aus den europäischen Richtlinien entnommen worden sind. Durch dieses Gesetz ist in der Tat jede Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat verpflichtet, in ihren Akten die Erwägungen anzugeben, auf die sie ihre Beschlüsse individueller Tragweite de jure oder de facto stützt. Diese ausdrückliche Begründung muss also zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden sein.
Der öffentliche Auftraggeber wird ebenfalls die Verpflichtungen, die aus anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, berücksichtigen. So wird zum Beispiel im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung durch Artikel 2 Nr. 4 bestimmt, dass in jedem Beschluss oder Verwaltungsakt individueller Tragweite die eventuellen Rechtsbehelfe, die Instanzen, bei denen sie einzulegen sind, und die einzuhaltenden Formen und Fristen zu vermerken sind. In Ermangelung dieser Angaben setzt die Verjährungsfrist in bezug auf die Einlegung einer Beschwerde nicht ein. Es bestehen ähnliche Bestimmungen auf Ebene der Gemeinschaften oder der Regionen.
TITEL X KAPITEL I Bescheinigungsverfahren Art. 113 bis 116 - Titel X ist völlig neu. Er führt mehrere Modalitäten und Mechanismen in diesen Teil der Vorschriften über öffentliche Aufträge ein, die aus der Richtlinie 92/13/EWG vom 25.
Februar 1992 in bezug auf Beschwerden in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor hervorgehen.
Aufgrund der Artikel 113 bis 116 kann ein öffentlicher Auftraggeber die Konformität der von ihm eingeleiteten Vergabeverfahren und ihre Durchführung regelmässig im Lichte des Gemeinschaftsrechts von einem Prüfer untersuchen lassen. Der Beschluss, zu solchen Prüfungen überzugehen oder nicht, liegt bei den betreffenden öffentlichen Auftraggebern. Die Erlangung einer Konformitätsbescheinigung räumt dem öffentlichen Auftraggeber keinerlei Vorteil beziehungsweise Vorrecht ein. Dieser kann jedoch in den von ihm veröffentlichten Auftragsbekanntmachungen angeben, dass er eine solche Bescheinigung erhalten hat. Zur Zeit werden auf europäischer Ebene im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und des Europäischen Komitees für Elektrotechnische Normung (CENELEC) Arbeiten verrichtet, um eine Bescheinigungsnorm für die Beurteilung dieser Vergabeverfahren aufzustellen. In Erwartung einer diesbezüglichen Entwicklung wird auf belgischer Ebene nicht beabsichtigt, die Schaffung einer Berufsregelung in bezug auf solche Funktionen zu erwägen. Angesichts der gegenseitigen Anerkennung, die für solche Funktionen bestehen muss, wird es den öffentlichen Auftraggebern jedoch selbstverständlich freistehen, Prüfer in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
TITEL X KAPITEL II Korrekturmechanismus Art. 117 - Nach diesem Mechanismus kann die Europäische Kommission den betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden öffentlichen Auftraggeber ersuchen, einen im Rahmen eines Verfahrens gegebenenfalls festgestellten klaren und eindeutigen Verstoss zu beseitigen. Ziel ist es, möglichst zu verhindern, dass Streitfälle entstehen, indem bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens Unregelmässigkeiten im Lichte des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts berichtigt werden.
TITEL X KAPITEL III Schlichtung Art. 118 bis 121 - Das hier vorgesehene Schlichtungsverfahren wird von Personen oder Unternehmen eingeleitet, die meinen, dass ihnen durch einen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht oder das einzelstaatliche Recht zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ein Schaden entstanden ist. Auf Betreiben der Europäischen Kommission müssen die von den Parteien angenommenen Schlichter gemäss den in diesem Kapitel festgelegten Modalitäten eine Einigung zwischen diesen Parteien suchen. Da es sich hier um ein fakultatives Verfahren handelt, steht es diesen Parteien frei, sich damit einverstanden zu erklären oder jede Schlichtung abzulehnen. Durch ihre Teilnahme an einer Schlichtung werden den Interessehabenden die gewöhnlichen Rechtsmittel nicht entzogen, es sei denn, eine Vereinbarung zur Beilegung des Streitfalls ist zwischen ihnen bekräftigt worden.
TITEL XI Schlussbestimmungen Art. 122 - Mit diesem Artikel soll den aus den europäischen Richtlinien und den internationalen Akten in bezug auf öffentliche Aufträge hervorgehenden Statistikverpflichtungen nachgekommen werden.
Darüber hinaus müssen bestimmte Angaben auf Antrag der Europäischen Kommission erteilt werden, wie zum Beispiel diejenigen, die sich auf Artikel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 stützen.
Art. 123 - Dieser Text übernimmt Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977, wobei die Formulierung angepasst worden ist.
Art. 124 - Das Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses wird später festgelegt, wenn alle Massnahmen zur Ausführung von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 beschlossen worden sind.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
10. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Albert II., König der Belgier, Allen Gegenwârtigen und Zukünftigen, Unser Gruss Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch den Königlichen E24314 rlass vom 10. Januar 1996;
Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (92/13/EWG); Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (93/38/EWG); Aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (94/22/EWG);
Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Juli 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlzssen TITEL I - Bestimmungen über öffentliche Bauaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge Abschnitt I - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend das Gesetz genannt, unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge beträgt 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.
Der Premierminister passt diesen Betrag und den in Artikel 2 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind.
Art. 2 - § 1 - Bei der Berechnung des Wertes eines öffentlichen Bauauftrags ist der geschätzte Gesamtwert des Bauwerks einschliesslich des Wertes der neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten im Sinne von Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes bestehen, zu berücksichtigen. Unter « Bauwerk » ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen.
Bei dieser Berechnung ist ebenfalls der Gesamtwert der Lieferungen oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter Gesamtwert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 1 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser - bei Abweichung seitens des öffentlichen Auftraggebers - für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 41 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt, insofern deren Gesamtwert jedoch 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. § 2 - Es dürfen keine Bauaufträge oder Bauwerke aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge beziehungsweise Bauwerke der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.
Der Wert der Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um den Erwerb dieser Lieferungen oder dieser Dienstleistungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.
Art. 3 - Öffentliche Auftraggeber geben mindestens einmal pro Jahr in einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung die wesentlichen Merkmale der öffentlichen Bauaufträge bekannt, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht und deren Vergabe geplant ist.
Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe B) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Art. 4 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 5 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 3 und 6 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 7 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 5 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 4 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung.
Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.
Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.
In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen. Art. 6 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 4 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 3 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Bauarbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3. Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Unternehmer auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung zugesandt worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. Art. 7 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 4 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichungvon Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen mindestens auf diejenigen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern und auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind. Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Unternehmern auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Unternehmern auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Unternehmern mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Unternehmern die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3. Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Unternehmer muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5. Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 5 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Bauunternehmer können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.
Art. 8 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 5 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der in Artikel 5 § 4 für den Eingang der Teilnahmeanträge vorgesehenen Frist aufzugeben ist, zu bestätigen.
Art. 9 - Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.
Der erste Teil der besagten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.
In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.
Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 1 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Art. 11 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Unternehmers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.
Art. 12 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 1 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 2 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 13 § 3 erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern. Art. 13 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Unternehmers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 7 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 12 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge ausgewählt worden sind.
Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art und Umfang der Leistungen, die gemäss den Kategorien, Unterkategorien und Klassen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern aufgegliedert sind, und gegebenenfalls Angabe der Leistungen, deren geschätzter Wert unter dem Wert von Klasse 1 liegt, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Leistungen von Nr.2 an sich bewerbende Unternehmer stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 und 17 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Unternehmer gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. Art. 14 - Bei den in Artikel 13 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden.
Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.
Art. 15 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 11 und 14 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.
KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Art. 16 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, aus.
Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.
Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 4 - Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.
Art. 17 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern Unternehmer ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Unternehmer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.
Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
KAPITEL III - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 18 - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Bauwerken 2.oder die Miete von Bauwerken mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Bauwerken mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Bauwerken ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten 5. oder die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung von Bauwerken. Art. 19 - Werden die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder teilweise vom Betreuer selbst ausgeführt, muss dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.
Werden die Bauarbeiten nicht vom Betreuer selbst ausgeführt, fügt dieser seinem Angebot eine Liste von höchstens drei Unternehmern bei, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen oder genügen werden können und die der Betreuer alle oder zum Teil mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Arbeiten beauftragen möchte. Dieser Liste wird eine schriftliche Verpflichtung dieser Unternehmer beigefügt, die Arbeiten nach Massgabe des Sonderlastenheftes auszuführen. Der Betreuer darf ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keine anderen Unternehmer in Anspruch nehmen.
Ungeachtet des Bauabschnitts, an dem Subunternehmer mitwirken, müssen sie entsprechend den ihnen anvertrauten Arbeiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.
KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 20 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.
Dieses Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, unter denen sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehört.
Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.
Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Gutachten des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preisgelder vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preisgelder können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.
KAPITEL V - Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 21 - Bei öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden Titel IV von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Israel, Japan, Kanada, Korea, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Sind nur gemeint: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 32 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne von Artikel 32 Nr.2 des Gesetzes.
TITEL II - Bestimmungen über öffentliche Lieferaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge Abschnitt I - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 22 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert ohne Mehrwertsteuer der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge beträgt 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor.
Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 25 erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind.
Art. 23 - § 1 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing errechnet sich der geschätzte Wert wie folgt: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des Gesamtwertes einschliesslich des geschätzten Restwertes, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des voraussichtlichen Gesamtbetrags der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen. § 2 - Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen. § 3 - Handelt es sich um den Erwerb von Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Lieferanten zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so ist folgender Betrag zu berücksichtigen: 1. entweder der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, 2.oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
Art. 24 - § 1 - Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter Gesamtwert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 22 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose. § 2 - Es dürfen keine Lieferaufträge aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.
Der Wert der Lieferungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um diese Lieferungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.
Art. 25 - Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal pro Jahr eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung über alle nach Warenbereichen aufgeschlüsselten öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.
Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Art. 26 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 27 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 25 und 28 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 29 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 27 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 26 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung.
Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.
Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 25 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.
In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen. Art. 28 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 26 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 25 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Lieferungen, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Lieferanten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3. Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Lieferanten auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung veröffentlicht worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 27 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. Art. 29 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 26 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind. Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Lieferanten auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Lieferanten auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Lieferanten mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Lieferanten die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3. Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Lieferant muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5. Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 27 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Lieferanten können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.
Art. 30 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 27 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Art. 31 - Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 22 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.
Der erste Teil der besagten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.
In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.
Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 32 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 22 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 22 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Art. 33 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, Art und Umfang der Leistungen (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Lieferanten und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.
Art. 34 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränk ten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 1 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 2 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 35 § 3 erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von sich bewerbenden Lieferanten. Art. 35 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, Art und Umfang der Leistungen (gegebenenfalls angeben, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Lieferanten und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 29 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 34 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge ausgewählt worden sind.
Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an sich bewerbende Lieferanten stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 38 und 39 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Lieferanten gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. Art. 36 - Bei den in Artikel 35 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden.
Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.
Art. 37 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 33 und 36 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.
KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 38 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Lieferanten zur Verfügung stehen, aus. Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.
Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 4 - Für Lieferanten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Lieferanten.
Art. 39 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Lieferanten ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Lieferanten können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.
Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Lieferant vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
KAPITEL III - Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 40 - Für nicht gängige Lieferungen kann zur Vergabe von Aufträgen auf dem Wege von Betreuungsverträgen übergegangen werden. Diese Aufträge beinhalten: 1. entweder die Miete 2.oder die Miete mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Gütern ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten.
KAPITEL IV - Wettbewerb Art. 41 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Lieferauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.
Dieses Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, unter denen sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehört.
Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.
Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Gutachten des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preisgelder vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preisgelder können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.
KAPITEL V - Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen Art. 42 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 22 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden Titel IV von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Israel, Japan, Kanada, Korea, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Sind nur gemeint: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 32 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne von Artikel 32 Nr.2 des Gesetzes.
TITEL III - Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungsaufträge KAPITEL I - Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Dienstleistungsaufträge Abschnitt I - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 43 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 26 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass. § 2 - Der Wert ohne Mehrwertsteuer der in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten und dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beträgt 16,4 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und 24,7 Millionen Franken im Telekommunikationssektor.
Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 46 erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehen sind. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt II unterliegen öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz nur der Anwendung von Artikel 52 des vorliegenden Abschnitts.
Art. 44 - Bei der Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen von Artikel 45 die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zu beachten.
Bei der Berechnung des geschätzten Wertes der öffentlichen Aufträge für Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie, 2.bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, 3. bei Aufträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten Monatswerts.
Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
Handelt es sich um den Erwerb von Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Dienstleistungserbringer zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so ist folgender Betrag zu berücksichtigen: 1. entweder der nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigende Gesamtwert der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, 2.oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.
Betrifft ein Auftrag gleichzeitig in Anlage 2 Buchstabe A) und in Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss dem vorliegenden Abschnitt vergeben, sofern der Wert der in Anlage 2 Buchstabe A) aufgeführten Dienstleistungen denjenigen der in Anlage 2 Buchstabe B) aufgeführten Dienstleistungen übersteigt.
Art. 45 - § 1 - Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.
Sind die Dienstleistungen in Lose aufgeteilt, wird der geschätzte Gesamtwert der Lose berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 43 § 2 vorgesehene Betrag erreicht ist. Ist dies der Fall, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose. § 2 - Es dürfen keine Dienstleistungsaufträge aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Berechnungsmodalitäten angewandt werden in der Absicht, die Aufträge der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.
Der Wert der Dienstleistungen, die für die Ausführung eines öffentlichen Bauauftrags nicht notwendig sind, darf nicht dem Wert dieses Auftrags hinzugefügt werden, um diese Dienstleistungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu entziehen.
Art. 46 - Für jede in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungskategorie veröffentlichen öffentliche Auftraggeber mindestens einmal pro Jahr eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.
Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe C) zu vorliegendem Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Art. 47 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge für in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 48 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss den Artikeln 46 und 49 erstellten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 50 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems. Art. 48 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 47 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, Gegenstand einer Auftragsbekanntmachung.
Diese gemäss Anlage 3 zu vorliegendem Erlass erstellte Auftragsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen darf die Frist für den Eingang der Angebote nicht unter zweiundfünfzig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen.
Die Frist darf jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage beträgt, aber keinesfalls kürzer als zweiundzwanzig Tage ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 46 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Auftragsbekanntmachung zugesandt.2. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A), sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung verfügbar waren. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge in der Regel nicht unter siebenunddreissig Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung liegen und sich keinesfalls auf weniger als zweiundzwanzig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung belaufen.
In Ausnahmefällen, in denen der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder elektronisch übermittelt, darf diese Frist auf eine Mindestfrist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes darf die Frist für den Eingang der Angebote im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der öffentliche Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens vierundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf. § 5 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes werden die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen. Art. 49 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 47 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 46 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, und die Aufforderung an interessierte Dienstleistungserbringer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3. Der öffentliche Auftraggeber fordert später alle interessierten Dienstleistungserbringer auf, ihr Interesse auf der Grundlage der genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber für das nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung veröffentlicht worden sein und die in Anlage 3 Buchstabe B) oder C) zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Angaben enthalten. 5. Die Bestimmungen von Artikel 48 § 3 und § 4 über die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. Art. 50 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, für einen öffentlichen Auftrag, der auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben ist, gemäss Artikel 47 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
Die gemäss Anlage 4 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes Prüfungssystem muss auf der Grundlage von objektiven Prüfungskriterien und -regeln, die er festlegt, betrieben werden. Diese Kriterien und Regeln verweisen auf die europäischen Normen, sofern diese angemessen sind. Sie werden erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht und interessierten Dienstleistungserbringern auf ihren Antrag hin unter Einhaltung folgender Bedingungen mitgeteilt: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Dienstleistungserbringern auf ihren Antrag hin mitgeteilt.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Dienstleistungserbringern mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer öffentlicher Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser interessierten Dienstleistungserbringern die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3. Der öffentliche Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zu ihrer Qualifikation getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so teilt der öffentliche Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Bearbeitungszeit mit und gibt an, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird.Die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation wird auch mit Gründen versehen, wobei sich auf diese Kriterien und Regeln gestützt wird; der betreffende Dienstleistungserbringer muss zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden. 5. Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre dauert, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 48 § 4 über die Frist für den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden. § 4 - Dienstleistungserbringer können ihre Qualifikation jederzeit beantragen.
Art. 51 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 48 § 2 und § 4 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Anträge auf Teilnahme an Aufträgen und Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Art. 52 - Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden ist und dessen Wert mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, übermittelt der öffentliche Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens. Diese gemäss Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erstellte Bekanntmachung umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.
Bei einem öffentlichen Auftrag für Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung darauf hin, ob er mit deren Veröffentlichung einverstanden ist.
Der erste Teil der veröffentlichten Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
Es ist jedoch möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote und den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers nicht veröffentlicht werden, wenn der öffentliche Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. Gleiches gilt für den gezahlten Preis.
In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.
Bei öffentlichen Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne der Kategorie 8 von Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz kann der öffentliche Auftraggeber ausserdem in Anlage 5 Nr. 3 zu vorliegendem Erlass nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstands gemäss der Klassifizierung von Anlage 2 angeben, wenn er diesen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) des Gesetzes vergeben hat. Hat der öffentliche Auftraggeber diesen Auftrag in einem anderen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren vergeben, das auf einen Fall von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) und Buchstabe f), Nr. 5 und Nr. 6 des Gesetzes gestützt ist, kann er die Angaben, die er über die Art der Dienstleistungen macht, beschränken, sofern Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Er muss indessen dafür sorgen, dass die unter dieser Nummer veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Auftragsbekanntmachung oder, im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der erfolgreichen Dienstleistungserbringer, das eventuell in Kategorien nach Auftragstypen untergliedert ist, für die die Qualifikation gilt.
Abschnitt II - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 53 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 43 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 27 des Gesetzes, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 43 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.
Unbeschadet des Artikels 43 § 3 unterliegen öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz der Anwendung des vorliegenden Abschnitts.
Art. 54 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung, 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss in der Regel mindestens sechsunddreissig Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.
Art. 55 - Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege einer beschränkten Ausschreibung, eines beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 56 erstellten Auftragsbekanntmachung 2.oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 50 erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 3. oder durch Veröffentlichung einer gemäss Artikel 9 § 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 56 § 3] erstellten Bekanntmachung seitens des öffentlichen Auftraggebers über die Erstellung einer Liste von sich bewerbenden Dienstleistungserbringern. Art. 56 - § 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, ist der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.
Diese Auftragsbekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Vergabeverfahren, 3. Art des Auftrags, Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung aufgrund der Kategorien von Anlage 2 zum Gesetz, 4.Auskünfte über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die von ihm zu erfüllen sind, 5. Tag, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingehen müssen, und Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge muss in der Regel mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Teilnahmeanträge festgelegten Datum eingehalten wird. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen ersetzen, wenn die Bewerber für ein nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt werden, die sich im Rahmen eines Systems, das den Bedingungen von Artikel 50 §§ 1, 2 und 4 entspricht, qualifiziert haben. § 3 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 55 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig und mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge ausgewählt worden sind.
Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung aufgrund der Kategorien von Anlage 2 zum Gesetz, 3. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an sich bewerbende Dienstleistungserbringer stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 59 bis 61 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.Frist für den Eingang der Bewerbungen und Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung betragen, 7. Zeitraum, für den die Liste der Dienstleistungserbringer gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. Art. 57 - Bei den in Artikel 56 erwähnten Aufträgen wird die Frist für den Eingang der Angebote entweder im Einvernehmen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird, oder vom öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Im zweiten Fall darf diese Frist in der Regel nicht weniger als fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. Diese Frist kann verkürzt werden.
Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 6.Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen.
Art. 58 - Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach vor Ort vorzunehmender Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 54 und 57 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern.
Rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der für den Eingang der Angebote festgelegten Frist zu erteilen.
Werden Teilnahmeanträge per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie per Brief, der vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge aufzugeben ist, zu bestätigen.
Die Beweislast für den Teilnahmeantrag obliegt dem Bewerber, diejenige für die Aufforderung zur Angebotsabgabe dem öffentlichen Auftraggeber.
KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 59 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen trifft der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Submittenten nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die in der Auftragsbekanntmachung angegeben und/oder im Sonderlastenheft aufgenommen sind. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber nach den objektiven Kriterien und Regeln, die er festgelegt hat und die interessierten Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen, aus. Jede Bewerbung muss einzeln eingereicht werden.
Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Anzahl Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. § 3 - Juristische Personen können verpflichtet werden, die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit der Ausführung der betreffenden Dienstleistungen beauftragt werden sollen, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag anzugeben. § 4 - Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom öffentlichen Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. § 5 - Für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Dienstleistungserbringer.
Art. 60 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils für eine Straftat bestraft worden sind, durch die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt ist, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 78 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise von Artikel 78 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Dienstleistungserbringer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) für Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) für Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.
Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
Art. 61 - Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nimmt er auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der europäischen Normen aus der Serie EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der europäischen Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind.
Er erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an und nimmt ebenfalls den Nachweis von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der festgelegten Fristen nicht erhalten können.
KAPITEL III - Projektwettbewerb Art. 62 - § 1 - Wird ein Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt, wird ein Preisgericht eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.
Dieses Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl -, die von den Teilnehmern an dem Projektwettbewerb völlig unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen wird unter Personen gewählt, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehören.
Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - Beim Wettbewerb sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einen Teil davon beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Die Projekte müssen dem Preisgericht anonym zur Begutachtung vorgelegt werden.4. Die Auswahlkriterien müssen in der Wettbewerbsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft präzisiert werden.5. Die Kriterien für die Beurteilung der Projekte und die diesen Kriterien beigemessene Bedeutung müssen in der Wettbewerbsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft präzisiert werden. § 3 - Ist die Vergabe von Preisgeldern vorgesehen, wird im Sonderlastenheft festgelegt, welche Preisgelder die Urheber der Projekte mit den besten Bewertungen erhalten. Bei der Vergabe der Preisgelder hält sich der öffentliche Auftraggeber unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge, sie können aber auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.
Art. 63 - § 1 - Projektwettbewerbe unterliegen ausschliesslich den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Artikels.
Projektwettbewerbe unterliegen nicht der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung. § 2 - Bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert mindestens den in Artikel 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, und bei sämtlichen Projektwettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens den in Artikel 43 § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, wird eine Projektwettbewerbsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.
Diese Projektwettbewerbsbekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 3 - Sind die in § 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, wird die Projektwettbewerbsbekanntmachung nach demselben Bekanntmachungsmuster im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Art. 64 - Unterliegt ein Projektwettbewerb der europäischen Bekanntmachung aufgrund von Artikel 63 § 2, wird eine Bekanntmachung der Wettbewerbsergebnisse gemäss Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt und der Europäischen Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vergabe des Auftrags oder nach Auswahl des Projekts zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.
Diese Bekanntmachung wird nach demselben Bekanntmachungsmuster ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.
Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an die Europäische Kommission in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.
KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten Art. 65 - § 1 - Wer mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt ist, darf nicht an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge teilnehmen, die er selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet hat. § 2 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren sind Unternehmen ausgeschlossen, die mit Personen verbunden sind, die mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt sind und dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen kann.
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein « verbundenes Unternehmen » jedes Unternehmen, auf das die Person, die mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt ist, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann oder das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Bevor der öffentliche Auftraggeber jedoch möglicherweise ein Unternehmen aufgrund der Vermutung ausschliesst, dass es einen ungerechtfertigten Vorteil besitzt, muss er dieses Unternehmen per Einschreiben auffordern, binnen zwölf Kalendertagen oder gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist, sofern dies in der Aufforderung vorgesehen ist, Rechtfertigungen in bezug auf seine Bindungen, über den Grad seiner Autonomie und über alle Umstände beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass der beherrschende Einfluss nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, die sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts betreffen, 2.öffentliche Dienstleistungsaufträge im Anschluss an einen Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes.
KAPITEL V - Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Art. 66 - Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden Titel IV von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Israel, Japan, Kanada, Korea, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Sind nur gemeint: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 28 und 29 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 32 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen im Sinne von Artikel 32 Nr.2 des Gesetzes.
TITEL IV - Technische Spezifikationen und Normen Art. 67 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind: 1. technische Spezifikationen: insbesondere in den Sonderlastenheften enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung und die Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Vorschriften können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen ebenso wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gehören. Bei Bauarbeiten können dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenberechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen gehören, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder besondere Vorschriften anzugeben in der Lage ist, 2. Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, 3.europäische Norm: eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder vom Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäss deren gemeinsamen Regeln als « Europäische Norm (EN) » oder « Harmonisierungsdokument (HD) » oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) gemäss seinen eigenen Regeln als « Europäische Telekommunikationsnorm (ETS) » angenommen worden ist, 4. gemeinsame technische Spezifikation: eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, 5.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses für eine bestimmte Verwendung hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt, so wie sie in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte vorgesehen sind. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Stelle ausgestellt, 6. europäische Spezifikation: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm zur Umsetzung einer europäischen Norm. Art. 68 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber nimmt die technischen Spezifikationen in den allgemeinen Unterlagen oder im Sonderlastenheft auf.
Die technischen Spezifikationen werden durch Bezugnahme auf europäische Spezifikationen, sofern solche bestehen, festgelegt.
Falls keine europäischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Europäischen Gemeinschaft gebräuchliche Normen festgelegt werden.
Der öffentliche Auftraggeber bestimmt die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei gibt er Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern er nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachtet. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann von § 1 Absatz 2 abweichen, wenn: 1. es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen, 2.die Anwendung von § 1 Absatz 2 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten oder des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation beeinträchtigen würde, 3. bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Lieferungen zwingen würden, die mit bereits genutzten Anlagen inkompatibel sind oder unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würden.Der öffentliche Auftraggeber nimmt diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch, 4. die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt.Der öffentliche Auftraggeber, der diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, aus welchen Gründen er die europäischen Spezifikationen für ungeeignet hält, und beantragt deren Revision, 5. das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so dass die Anwendung bestehender europäischer Spezifikationen unangemessen wäre. § 3 - In der Auftragsbekanntmachung und in der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung wird gegebenenfalls die Anwendung von § 2 erwähnt. § 4 - Vorliegender Artikel lässt verbindliche technische Vorschriften unberührt, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Art. 69 - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber teilt den an einem Auftrag interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in seinen Bauaufträgen genannt werden oder auf die er bei Aufträgen, die Gegenstand einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Sinne der Artikel 6, 28 und 49 sind, benutzen will. Zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihm weitergeleiteten Auskünfte kann er Auflagen erteilen. § 2 - Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen können, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.
Art. 70 - Wird bei Angebotsaufrufen oder Verhandlungsverfahren ein Auftrag an den Submittenten mit dem nach den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien günstigsten Angebot vergeben, darf eine freie Variante nicht abgelehnt werden, nur weil sie mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die entweder unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen oder auf einzelstaatliche technische Spezifikationen festgelegt worden sind, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte anerkannt ist.
Art. 71 - Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerlässlich.
Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten oder Typen oder die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion untersagt. Eine solche Angabe mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » ist jedoch zulässig, sofern der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.
TITEL V - Spezifische Ausschliessungen Art. 72 - Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf die in Artikel 31 des Gesetzes erwähnte Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Bedarf es einer Genehmigung zur Nutzung eines solchen geographisch abgegrenzten Gebiets, so steht es anderen Personen frei, ebenfalls eine solche Genehmigung zu den gleichen Bedingungen zu beantragen, denen die öffentlichen Auftraggeber unterliegen.2. Die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die für die Ausübung besonderer Tätigkeiten erforderlich ist, wird festgelegt, bevor die Qualifikationen der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt werden.3. Die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird anhand objektiver Kriterien erteilt, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen.Diese Kriterien werden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Genehmigungsanträge eingereicht werden, und sie sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden. 4. Alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Aufgabe der Tätigkeit, einschliesslich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder am Einkommen verbundenen Verpflichtungen, werden festgelegt und zur Verfügung gestellt, bevor die Genehmigungsanträge eingereicht werden, und sie sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden.Eine Änderung dieser Bedingungen und Auflagen muss für alle betreffenden Personen gelten beziehungsweise in nichtdiskriminierender Weise vorgenommen werden.
Die mit der Durchführung der Suche oder der Förderung verbundenen Verpflichtungen brauchen jedoch erst unmittelbar vor Erteilung der Genehmigung festgelegt zu werden. 5. Den betreffenden Personen wird - ausser auf Verlangen zuständiger Behörden und ausschliesslich im Hinblick auf die in Artikel 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnten Ziele - weder durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Verwaltungsbestimmung noch durch eine Vereinbarung oder Absprache zur Auflage gemacht, Angaben über die künftigen oder derzeitigen Quellen für ihre Käufe zu machen.6. In den Bedingungen für die Genehmigung zur Nutzung eines solchen geographisch abgegrenzten Gebiets muss vorgeschrieben sein, dass: a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vom Betreiber zu vergeben sind, insbesondere hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Auskünfte über seine Absichten einer Auftragsvergabe zu beachten sind, b) der Europäischen Kommission gemäss den vom Premierminister festgelegten Modalitäten Auskunft über die Vergabe der Aufträge zu erteilen ist.7. Die Europäische Kommission hat eine mit Gründen versehene Entscheidung getroffen, mit der die Nichtanwendung des Gesetzes im Anschluss an einen Antrag der belgischen Föderalbehörden möglich wird. Dieser Antrag umfasst die Mitteilung aller Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, Vereinbarungen oder Absprachen in bezug auf die Beachtung der im vorliegenden Artikel aufgezählten Bedingungen.
Art. 73 - § 1 - Auf eine vor dem 1. Januar 1993 erteilte Einzelkonzession beziehungsweise -genehmigung wird Artikel 72 Nr. 1, 2 und 3 nicht angewandt, wenn es zu diesem Zeitpunkt anderen Personen freigestellt ist, ohne Diskriminierung und nach objektiven Kriterien eine solche Genehmigung zu beantragen. Artikel 72 Nr. 4 findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen und Auflagen vor dem obenerwähnten Datum festgelegt, angewandt oder geändert wurden. § 2 - Auf die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Erdöl- oder Gassuche und -förderung findet Artikel 72 wie folgt Anwendung ab dem Datum, an dem die Behörde der Richtlinie 94/22/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 nachgekommen ist: 1. Die in Artikel 72 Nr.1 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten ab diesem Datum als erfüllt, unbeschadet des Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels. 2. Ab diesem Datum müssen die Föderalbehörden nur die in Artikel 72 Nr.6 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen mitteilen.
TITEL VI - Bestimmung und Überprüfung der Preise Art. 74 - Bei der Preisbestimmung unterscheidet man folgende Aufträge: Aufträge zum Gesamtpreis, Aufträge laut Preisaufstellung, Aufträge aufgrund überprüfter Auslagen und Mischaufträge.
Ein Auftrag zum Gesamtpreis ist ein Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags deckt oder der nur Pauschalposten umfasst.
Ein Auftrag laut Preisaufstellung ist ein Auftrag, bei dem lediglich die Einheitspreise der Leistungen Pauschalpreise sind; der zu zahlende Preis wird durch Anwendung der Einheitspreise auf die Mengen erbrachter Leistungen errechnet.
Ein Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen ist ein Auftrag, bei dem die erbrachten Leistungen nach Überprüfung aufgrund der Selbstkostenpreise und der als Gewinn geltenden Preiserhöhungen bezahlt werden. Die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der als Gewinn geltenden Preiserhöhungen werden in den Vertragsklauseln bestimmt.
Ein Mischauftrag ist ein Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Verfahren festgelegt werden.
Art. 75 - In den Fällen, in denen Artikel 7 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen. Art. 76 - § 1 - In den in Artikel 39 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens müssen die Submittenten vor Auftragsvergabe alle nötigen Angaben erteilen, damit die Preise überprüft werden können.
Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft findet diese Bestimmung keine Anwendung auf Aufträge für gängige Lieferungen oder auf Lieferaufträge, deren Wert niedriger ist als der in Artikel 108 des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag.
Zu diesem Zweck beauftragte Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers können sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtlichen Kontrollen vor Ort in bezug auf die Richtigkeit der auf der Grundlage von Absatz 1 erteilten Angaben vornehmen, sofern es im Sonderlastenheft vorgesehen ist. § 2 - Bei den anderen Vergabeverfahren kann im Sonderlastenheft bestimmt werden, dass die Submittenten vor Auftragsvergabe alle nötigen Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden können.
Ungeachtet des Vergabeverfahrens ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber alle nötigen Auskünfte zu erteilen, damit die Preise in den in Artikel 75 erwähnten Fällen überprüft werden können.
Bei der Überprüfung der Preise können sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort von den zu diesem Zweck beauftragten Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers vorgenommen werden. § 3 - Die in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der im vorliegenden Titel vorgesehenen Überprüfung verwenden.
TITEL VII - Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I - Aufstellung des Angebots Abschnitt I - Form und Inhalt des Angebots Art. 77 - Der Submittent stellt sein Angebot auf und füllt das zusammenfassende Aufmass oder das Inventar auf dem Formular aus, das gegebenenfalls dem Sonderlastenheft beiliegt. Stellt der Submittent diese auf anderen Unterlagen als dem dafür vorgesehenen Formular auf, muss er auf jeder einzelnen Unterlage vermerken, dass sie dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht.
Die Unterlagen werden vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet.
Streichungen, darübergeschriebene, zusätzliche oder abändernde Vermerke, ob im Angebot oder in den Anlagen, die sich auf wesentliche Auftragsbedingungen wie Preise, Fristen, technische Spezifikationen auswirken könnten, sind ebenfalls vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Art. 78 - § 1 - Das Angebot umfasst: 1. Name, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Submittenten oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Firma, Rechtsform, Staatsangehörigkeit und Gesellschaftssitz, 2.Nummer und Bezeichnung des Kontos, das der Submittent beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut eingerichtet hat, 3. wenn die Arbeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern fallen, entweder Vermerk bezüglich der Eintragung des Submittenten in das Verzeichnis der in Belgien zugelassenen Bauunternehmer oder in ein gleichwertiges Verzeichnis in einem anderen Mitgliedstaat oder Vermerk, dass der Submittent die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes geltend macht, wobei er seinem Angebot in diesem Fall die notwendigen Belege beifügt, 4. Staatsangehörigkeit der eventuellen Subunternehmer und des vom Submittenten beschäftigten Personals und, im Fall eines öffentlichen Bauauftrags, Identität der eventuellen Subunternehmer, 5.Herkunft der zu liefernden Erzeugnisse und der zu verwendenden Materialien, die nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert, Zollgebühren ausgenommen, anzugeben ist, den diese Erzeugnisse und Materialien im Angebot ausmachen; bei Erzeugnissen oder Materialien, die auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fertigzustellen oder zu verarbeiten sind, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben. § 2 - Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft sind Unterlagen, Modelle, Muster und alle weiteren Auskünfte, die im Sonderlastenheft verlangt werden, dem Angebot beizufügen. § 3 - Der belgische Submittent, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss, damit sein Angebot als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, seinem Angebot eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungs- und Existenzsicherheitsbeiträge nachgekommen ist, oder sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Öffnung der Angebote zukommen lassen.
Für die Anwendung vorerwähnter Bestimmung ist der Submittent den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag der Öffnung der Angebote abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen bis zu und einschliesslich derjenigen über das hinsichtlich des Tags der Öffnung der Angebote vorletzte abgelaufene Kalenderquartal hat zukommen lassen und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, den er strikt einhält.
Auch wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird das Angebot dennoch nicht als nicht ordnungsgemäss betrachtet, wenn der Submittent vor dem Beschluss zur Auftragsvergabe nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die sich bis auf 100 000 Franken mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 4 - Der ausländische Submittent muss seinem Angebot, damit es als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, folgende Unterlagen beifügen oder sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Öffnung der Angebote vorlegen: 1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. Wird eine solche Bescheinigung im betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Submittent vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt, und 2. eine Bescheinigung gemäss § 3, sofern er Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt. § 5 - Sind die in den vorerwähnten Paragraphen 3 und 4 vorgesehenen Bescheinigungen oder Unterlagen dem Angebot nicht beigefügt beziehungsweise nicht vor Öffnung der Angebote vorgelegt worden, kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nützlich hält, über jeden Submittenten, der seiner Meinung nach als Auftragnehmer in Frage kommen könnte, Auskünfte bezüglich des Stands dessen Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung und Existenzsicherheit einholen, ohne dass daraus irgendein Recht für den Submittenten entsteht. Der öffentliche Auftraggeber kann unter anderem das Landesamt für soziale Sicherheit um Mitteilung dieser Lage bitten.
Das Angebot wird als ordnungsgemäss betrachtet, wenn aus den vom öffentlichen Auftraggeber eingeholten Auskünften hervorgeht, dass der Submittent den Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 nachgekommen ist. § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn der gemäss dem Sonderlastenheft errechnete Gesamtwert des Angebots 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt.
Ist der Auftrag in Lose aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose, für die der Submittent ein Angebot eingereicht hat, zu berücksichtigen. § 7 - Bei der Auftragsvergabe muss der Submittent gegebenenfalls den Rechtsvorschriften in bezug auf die Registrierung gemäss Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer genügen, damit sein Angebot als ordnungsgemäss betrachtet werden kann. § 8 - Für die Auftragsvergabe kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 7 abgewichen werden.
Art. 79 - Durch blosse Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags bestätigt der Submittent, dass er keine Absprachen aufgrund von Vorausschreibungen getroffen hat oder durch solche Absprachen gebunden ist und dass er an keiner Vereinbarung, Versammlung oder keinem Zusammenschluss unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes teilgenommen hat.
Art. 80 - Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass ihm folgende Unterlagen oder Auskünfte für ein der Auftragsvergabe vorausgehendes bestimmtes Datum vorgelegt beziehungsweise erteilt werden: 1. von jedem Submittenten, der eine natürliche Person ist: ein Leumundszeugnis, eine Wohnsitz- und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, 2.von jedem belgischen Submittenten, der eine juristische Person ist: die Gesellschaftssatzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag und die drei letzten Jahresabschlüsse der Gesellschaft sowie jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer, 3. von jeder submittierenden ausländischen Gesellschaft: die Satzung und die gemäss den Satzungsbestimmungen und den in diesem Land geltenden Gesetzesbestimmungen genehmigten letzten drei Jahresabschlüsse der Gesellschaft, gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer in die für das Angebot benutzte Sprache, 4.von jedem Submittenten: alle zweckdienlichen Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer, 5. von jedem Submittenten: den Nachweis seiner Eintragung in das Berufsregister entsprechend den Rechtsvorschriften des Landes, im dem er ansässig ist. Abschnitt II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung Art. 81 - § 1 - Ist der Submittent eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht, wird das Angebot von jeder dieser Personen unterzeichnet. Letztere haften gesamtschuldnerisch und bestimmen aus ihrer Mitte die Person, die die Vereinigung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertreten soll.
Unbeschadet des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern müssen die Mitglieder einer solchen Vereinigung die Bestimmungen der Artikel 77 bis 80 einhalten, als wären sie selbst der Submittent. § 2 - Soweit das Sonderlastenheft es zulässt, kann der öffentliche Auftraggeber bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ein Angebot einer Arbeitsgemeinschaft, der nicht ausgewählte Personen angehören, annehmen, sofern mindestens ein ausgewählter Bewerber dieser Gemeinschaft angehört.
Art. 82 - Das durch Bevollmächtigte eingereichte Angebot gibt deutlich den oder die Vollmachtgeber an, in deren Namen sie handeln. Die Bevollmächtigten fügen dem Angebot die authentische oder privatschriftliche Urkunde, mit der ihnen diese Vollmacht erteilt wird, oder eine Abschrift, mit der die Übereinstimmung ihrer Vollmacht mit dem Original festgestellt wird, bei. Sie können sich dabei darauf beschränken, die Nummer der Anlagen zum Belgischen Staatsblatt anzugeben, in denen ihre Befugnisse bekanntgegeben worden sind.
Personen, die Angebote über Bevollmächtigte einreichen möchten, können die Vollmacht, die sie zu diesem Zweck einem oder mehreren bestimmten Bevollmächtigten erteilen, im Hinblick auf zukünftige Aufträge hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für die Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Bei jedem Auftrag vermerkt der Bevollmächtigte das Datum, an dem diese Vollmacht hinterlegt worden ist.
Art. 83 - Wird ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Laufe eines Vergabeverfahrens durch eine juristische Person ersetzt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung annehmen. In diesem Fall haftet der Submittent gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er bei der Einreichung seines Angebots eingegangen ist.
Abschnitt III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass Art. 84 - § 1 - Wenn einem Sonderlastenheft für einen öffentlichen Bauauftrag ein zusammenfassendes Aufmass beiliegt, in dem die Bauleistungen in verschiedenen Posten unter Angabe der Gesamtmenge für jeden einzelnen Posten zusammengefasst sind, wird im Aufmass vermerkt, ob die für jeden Posten angegebenen Mengen pauschale oder wahrscheinliche Mengen sind. § 2 - Der Submittent behebt die Auslassungen im zusammenfassenden Aufmass und berichtigt die Fehler, die er in den Pauschalmengen unter Berücksichtigung der Pläne, des Sonderlastenhefts, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen entdeckt; seinem Angebot legt er ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Änderungen bei.
Der Submittent geht in gleicher Weise für die Berichtigung der wahrscheinlichen Mengen vor, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt und die vorgeschlagene Änderung mindestens 10 Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt.
Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zu beschliessen: 1. dass die wahrscheinliche Menge, wenn sie so verringert worden ist, für den Submittenten, der diese Verringerung vorgeschlagen hat, zu einer Pauschalmenge wird, 2.dass der Einheitspreis, den der Auftragnehmer im zusammenfassenden Aufmass für die Menge, die eine Pauschalmenge geworden ist, angegeben hat, nicht als Grundlage für Abrechnungen gilt, die infolge von im Laufe der Auftragsausführung angeordneten Änderungen aufgestellt werden müssen.
Diese Beschlüsse werden dem Submittenten, der die Verringerung vorgeschlagen hat, bei der Notifizierung der Genehmigung seines Angebots mitgeteilt. § 3 - Der Submittent füllt das zusammenfassende Aufmass aus, führt die nötigen Rechenoperationen aus, unterzeichnet die Unterlage und fügt sie seinem Angebot bei, wobei er den Gesamtwert des Aufmasses darin angibt. § 4 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses sind unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots zu errechnen. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten und der Gewinn sind auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung zu verteilen. § 5 - Nach Öffnung der Angebote darf der Submittent sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im Aufmass vorkommen, das den Submittenten vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist. Die Angaben in diesem Aufmass gelten lediglich als einfache Hinweise und können nur herangezogen werden, um gegebenenfalls Unzulänglichkeiten des Sonderlastenhefts und der genehmigten Pläne zu ergänzen.
Abschnitt IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis Art. 85 - § 1 - In Angeboten für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge werden der Einheitspreis, der Betrag für jeden Posten beziehungsweise für jede Leistung, gegebenenfalls der Gesamtbetrag für jedes Los und der Gesamtwert des Auftrags vermerkt.
Wenn dem Sonderlastenheft ein Verzeichnis beiliegt, in dem die Lieferungen oder Dienstleistungen in verschiedenen Posten unter Angabe der Gesamtmenge für jeden einzelnen Posten zusammengefasst sind, trägt der Submittent die erforderlichen Angaben ein, führt die nötigen Rechenoperationen aus, unterzeichnet die Unterlage und fügt sie seinem Angebot bei, wobei er den Gesamtwert des Verzeichnisses darin angibt.
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Erlaubnis im Sonderlastenheft darf der Submittent die in diesem Verzeichnis aufgeführten Mengen, ob pauschale oder wahrscheinliche Mengen, nicht ändern. § 2 - Ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, in dem lediglich Pauschalposten vorkommen, ist ein Auftrag zum Gesamtpreis. Der Gesamtpreis wird gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 99 oder 102 berichtigt.
Wenn keine Menge oder nur wahrscheinliche Mengen angegeben werden, insbesondere wenn im Sonderlastenheft ein bestimmter Spielraum bei den zu liefernden Mengen vorgesehen ist oder der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vorbehält, seine Bestellungen nach seinem Bedarf auszurichten, sind lediglich die Einheitspreise Pauschalpreise, und der Auftrag ist ein Auftrag laut Preisaufstellung.
Abschnitt V - Fehler und Auslassungen Art. 86 - Entdeckt ein Submittent im Sonderlastenheft oder in den zusätzlichen Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser muss mindestens zehn Tage vor dem Datum der Öffnung der Angebote benachrichtigt werden, es sei denn, die Frist für die Abgabe der Angebote ist so kurz, dass der Submittent diese Bedingung nicht einhalten kann.
Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Vertagung der Sitzung für die Öffnung der Angebote und die Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung rechtfertigt.
Art. 87 - Die Submittenten dürfen sich nicht auf Formfehler, Irrtümer oder Auslassungen in ihrem Angebot berufen.
Abschnitt VI - Preisangabe, Aufträge in Losen und Sprachengebrauch Art. 88 - § 1 - Sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, und es wird davon ausgegangen, dass sie in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen sind.
In bezug auf die Mehrwertsteuer kann der öffentliche Auftraggeber: 1. entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden.Versäumt der Submittent, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, 2. oder den Submittenten verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, werden für jeden Satz die betreffenden Posten des Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses angegeben. § 2 - Die Preise werden im Angebot in belgischer Währung angegeben.
Der Gesamtwert des Angebots und die Einheitspreise werden ausgeschrieben. Gleiches gilt für den Gesamtbetrag jedes Postens des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses, sofern dies im Sonderlastenheft verlangt wird.
Ist ein Preis in Ziffern und in Buchstaben angegeben und besteht zwischen beiden Schreibweisen ein Unterschied, ist der ausgeschriebene Preis massgebend, sofern die wirkliche Absicht des Submittenten nicht erkannt werden kann. Diese Absicht wird mit allen Mitteln erforscht, insbesondere durch eine Analyse des Angebots und durch einen Vergleich seiner Preise mit den Preisen anderer Angebote und mit den gängigen Preisen.
Art. 89 - Umfasst das Sonderlastenheft mehrere Lose, kann der Submittent ein Angebot für ein oder mehrere Lose einreichen. Er gibt ein Angebot für jedes ausgewählte Los ab. Diese Angebote können in einer einzigen Unterlage festgehalten werden, sofern das Sonderlastenheft es zulässt.
Sofern das Sonderlastenheft es zulässt, darf der Submittent seine Angebote für die verschiedenen Lose durch Vermerk des Nachlasses oder, bei Angebotsaufrufen, durch Vermerk der Verbesserungsvorschläge ergänzen, die er im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die er ein Angebot einreicht, pro Los zugesteht.
Art. 90 - Ist das Sonderlastenheft in mehreren Sprachen abgefasst, gibt der Submittent die Sprache an, die er zur Auslegung des Vertrags wählt.
Tut er dies nicht, wird davon ausgegangen, dass er die Sprache seines Angebots wählt, sofern es sich dabei um eine der Sprachen handelt, in der das Sonderlastenheft abgefasst ist.
KAPITEL II - Abgabe der Angebote Art. 91 - Unbeschadet eventueller Varianten darf jeder Submittent nur ein Angebot pro Auftrag einreichen.
Art. 92 - Das Angebot wird in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem folgende Angaben stehen: Datum der Sitzung für die Öffnung der Angebote und Verweis auf das Sonderlastenheft und gegebenenfalls auf die Nummern der betreffenden Lose. Wird das Angebot per Einschreiben oder als einfache Post aufgegeben, wird der versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem die im Sonderlastenheft genannte Anschrift und der Vermerk « Angebot » angegeben werden.
Jedes Angebot muss dem Vorsitzenden der Sitzung für die Öffnung der Angebote zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet.
Ein verspätet eingetroffenes Angebot kann nur berücksichtigt werden, sofern: 1. der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer seinen Beschluss noch nicht notifiziert hat 2.und das Angebot spätestens am vierten Kalendertag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote per Einschreiben aufgegeben worden ist.
Art. 93 - § 1 - Für Änderungen und Rücknahmen bereits verschickter oder abgegebener Angebote ist eine vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten ordnungsgemäss unterzeichnete schriftliche Erklärung erforderlich.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Angebots sind Gegenstand und Tragweite der Änderungen genau anzugeben.
Rücknahmen müssen bedingungslos sein.
Die Bestimmungen der Artikel 77 Absatz 3 und 92 über Angebote finden Anwendung auf Änderungen und Rücknahmen. § 2 - Rücknahmen können auch per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer mitgeteilt werden, sofern: 1. sie dem Vorsitzenden der Sitzung für die Öffnung der Angebote zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, 2.und sie per Einschreiben, das spätestens am Vortag der Sitzung für die Öffnung der Angebote aufgegeben wird, bestätigt werden.
Wenn ein Submittent, der sein Angebot zurückgenommen hat, ordnungsgemäss ein neues einreicht, kann er darin angeben, welche Unterlagen seines ersten Angebots er zur Unterstützung seines zweiten Angebots benutzen will.
KAPITEL III - Öffnung der Angebote Art. 94 - Die Angebote werden am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit geöffnet, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft bestimmt sind.
Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Bevor die Öffentlichkeit in den angegebenen Raum eingelassen wird, setzt der Vorsitzende der Sitzung einen Kasten mit den bereits eingegangenen Angeboten dort ab.Bei nicht offenen Verfahren werden nur Submittenten oder ihre Vertreter im Raum zugelassen. 2. Sobald der Raum der Öffentlichkeit zugänglich ist, werden die mitgebrachten Angebote dem Vorsitzenden ausgehändigt.3. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung;ab diesem Zeitpunkt darf kein Angebot mehr angenommen werden. 4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet.5. Die Angebote, die zur Vermeidung der Nichtigkeit beigefügten Unterlagen, die Schreiben in bezug auf Änderungen und Rücknahmen werden auf jedem einzelnen Blatt vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer paraphiert.Der Vorsitzende verliest die Namen der Submittenten, ihren Wohnsitz und Angebotsrücknahmen.
Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen verliest der Vorsitzende ausserdem die angebotenen Preise, einschliesslich derjenigen für eventuelle Varianten, und Preisänderungen. Bezieht sich die Ausschreibung auf eine grosse Anzahl Lose, kann die Verlesung der Preise durch ein anderes Bekanntmachungsmittel ersetzt werden, dessen Art und Form im Sonderlastenheft bestimmt werden.
Art. 95 - Die in Anwendung von Artikel 94 Nr. 5 vom Vorsitzenden verlesenen Ergebnisse und die Zwischenfälle während der Sitzung für die Öffnung der Angebote werden in einem Vergabevermerk festgehalten, der unverzüglich vom Vorsitzenden, von einem vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Beisitzer und von den Anwesenden, die dies wünschen, unterzeichnet wird.
Art. 96 - Die Umschläge mit den Angeboten und die Schreiben in bezug auf Änderungen oder Rücknahmen, die zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss den Artikeln 92 Absatz 3 und 93 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können, werden von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen werden. Es wird ein Vergabevermerk darüber erstellt, der von diesen Beauftragten und von den Anwesenden, die dies wünschen, unterzeichnet wird.
Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen verliest der Vorsitzende gemäss Artikel 94 Nr. 5 die angebotenen Preise.
Art. 97 - Ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent wird auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben informiert.
KAPITEL IV - Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise Art. 98 - § 1 - Der Auftrag wird aufgrund des beziehungsweise der Zuschlagskriterien erteilt, nachdem der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Submittenten oder der Bewerber, die nicht ausgeschlossen worden sind, nach den Regeln für die qualitative Auswahl geprüft hat. § 2 - Unbeschadet der Nichtigkeit eines Angebots wegen Abweichung von den wesentlichen Vorschriften des Sonderlastenhefts, beispielsweise denjenigen von Artikel 77, kann der öffentliche Auftraggeber Angebote, die den Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht entsprechen, die Vorbehalte enthalten oder deren Bestandteile nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, als nicht ordnungsgemäss und demnach als nichtig betrachten. § 3 - Bevor der öffentliche Auftraggeber jedoch ein Angebot gegebenenfalls wegen offenbar ungewöhnlich hoher oder ungewöhnlich niedriger Einheits- oder Gesamtpreise ablehnt, fordert er den betreffenden Submittenten per Einschreiben auf, innerhalb zwölf Kalendertagen die notwendigen Rechtfertigungen beizubringen, sofern in der Aufforderung keine längere Frist vorgesehen ist.
Scheinen die Preise bei der Prüfung ungewöhnlich niedrig zu sein, kann der öffentliche Auftraggeber Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, der Herstellungsmethode oder der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstige Bedingungen für den Submittenten bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Submittenten vorgeschlagenen Erzeugnisse, Projekte oder Bauleistungen.
Ein Angebot, das aufgrund einer öffentlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, kann vom öffentlichen Auftraggeber nur abgelehnt werden, wenn der betreffende Submittent nicht den Nachweis liefern konnte, dass die entsprechende Beihilfe der Europäischen Kommission gemäss Artikel 93 § 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Bei einem öffentlichen Auftrag, der der Bekanntmachung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft unterliegt, unterrichtet der öffentliche Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot ablehnt, die Kommission darüber.
Bei einem öffentlichen Bauauftrag setzt der öffentliche Auftraggeber, der ein Angebot unter den Bedingungen des vorliegenden Paragraphen ablehnt, die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer davon in Kenntnis. Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Submittenten mit, die die notwendigen Rechtfertigungen nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist erteilt haben. § 4 - Des weiteren wird bei einem öffentlichen Bauauftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu vergeben ist und sofern mindestens vier Angebote abgegeben worden sind, jedes Angebot, dessen Wert mindestens 15 Prozent unter dem Durchschnitt der von ausgewählten Submittenten abgegebenen Angebote liegt, als ein Angebot betrachtet, dessen ungewöhnlicher Wert vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden muss.
Der in Absatz 1 erwähnte Durchschnitt wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden einerseits das niedrigste Angebot und andererseits unter den höchsten Angeboten eine Anzahl Angebote ausgeschlossen, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird der vierte Teil auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Bevor der öffentliche Auftraggeber jedoch ein Angebot gegebenenfalls wegen eines offenbar ungewöhnlich niedrigen Wertes ablehnt, fordert er den Submittenten auf, die notwendigen Rechtfertigungen gemäss § 3 beizubringen. Stellt sich entweder nach Prüfung dieser Rechtfertigungen oder mangels Rechtfertigungen binnen der festgesetzten Frist heraus, dass der Wert ungewöhnlich niedrig ist, muss der öffentliche Auftraggeber in Abweichung von § 2 das Angebot als nicht ordnungsgemäss und demnach als nichtig betrachten. Er setzt die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer binnen fünfzehn Tagen nach Auftragsvergabe davon in Kenntnis. Er teilt ihr ebenfalls die Namen der Submittenten mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist erteilt haben.
KAPITEL V - Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen Abschnitt I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen Art. 99 - Vor der Bestimmung des Auftragnehmers berichtigt der öffentliche Auftraggeber Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass er für übersehene Fehler haftbar gemacht werden kann.
Zur Berichtigung dieser Fehler erforscht der öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Submittenten mit allen Mitteln, insbesondere durch eine Analyse des Angebots und durch einen Vergleich seiner Preise mit den Preisen der anderen Submittenten und mit den gängigen Preisen.
Tritt diese Absicht nicht deutlich hervor, kann der öffentliche Auftraggeber entweder beschliessen, dass die angebotenen Einheitspreise massgebend sind, oder das angezweifelte Angebot als nicht ordnungsgemäss ablehnen.
Art. 100 - § 1 - Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfall s die Aufmasse, die den Angeboten beigefügt sind, gemäss folgenden Regeln: 1. Zur definitiven Berichtigung des Angebots wird folgendermassen verfahren: a) Der öffentliche Auftraggeber berichtigt das Angebot aufgrund der für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses für richtig befundenen Mengen.b) Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, setzt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses, auf diese ursprüngliche Menge herab;der öffentliche Auftraggeber lässt die vom Submittenten vorgenommenen Verringerungen unverändert, unbeschadet der aus Artikel 84 § 2 Absatz 3 hervorgehenden Rechte des öffentlichen Auftraggebers. 2. Zur Klassifizierung der Angebote kommen die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmasses verringert werden, nur Submittenten zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Masse, wie sie begründet sind.Zu diesem Zweck: a) wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmass aufgeführt, wenn die vom Submittenten vorgeschlagene Menge darunterliegt, b) wird die vom Submittenten vorgeschlagene Menge im Aufmass aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der Menge des ursprünglichen Aufmasses liegt, c) wird die vom Submittenten vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmasses reduziert, wenn die vom Submittenten vorgeschlagene Menge darüberliegt. § 2 - 1. Hat ein Submittent die eine oder andere Auslassung im zusammenfassenden Aufmass eines öffentlichen Bauauftrags behoben, vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber, dass diese Änderung begründet ist, und berichtigt sie gegebenenfalls.
Haben die anderen Submittenten keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote und die endgültige Berichtigung des zu genehmigenden Angebots für jeden dieser Posten nach nachstehender Formel berechnet: S = L x Y/X wobei S der Preis des fehlenden Postens ist, L der für den fehlenden Posten gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmass des Submittenten ist, der die Auslassung gemeldet hat, X der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigte Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses desselben Submittenten ist, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, Y der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 99 berichtigte Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten ist, der die Auslassung nicht gemeldet hat, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2. Haben mehrere Submittenten dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmassen besagter Submittenten angegebenen Werten L und X errechnet.3. In beiden Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäss den Nummern 1 und 2 ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht zu berücksichtigen. Wenn in diesem Fall und unbeschadet des Artikels 98 §§ 2 bis 4 kein Submittent einen gewöhnlichen Preis für den fehlenden Posten vorgeschlagen hat und der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen möchte, kann dieser den Auftrag ohne Berücksichtigung dieses Postens erteilen; der Preis des Postens wird in direkter Absprache mit dem als Auftragnehmer gewählten Submittenten vor Genehmigung seines Angebots vereinbart. § 3 - Ausser was die Behebung von Auslassungen betrifft, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels ebenfalls den Änderungen Rechnung getragen, die ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags, dessen Angebot für nichtig erklärt wurde, vorgenommen hat. § 4 - Hat ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses weder einen Einheitspreis noch einen Pauschalpreis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Bestimmungen von § 2 anwenden.
Art. 101 - Werden im Sonderlastenheft Varianten vorgeschrieben oder zugelassen, müssen darin Gegenstand, Art und Tragweite dieser Varianten präzisiert werden. In diesem Fall wird der Auftrag dem Submittenten erteilt, der aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und Varianten das niedrigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat.
Haben Submittenten in Anwendung von Artikel 89 im Fall einer Zusammenlegung mehrerer Lose Nachlässe angeboten, wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das niedrigste Angebot im Sinne von Artikel 15 § 1 des Gesetzes bildet.
Wird festgestellt, dass mehrere Submittenten den gleichen niedrigsten Preis angeboten haben, werden sie aufgefordert, schriftlich einen Nachlass anzubieten. Gibt es danach immer noch gleiche Preise, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der alle Betroffenen gebeten werden.
Abschnitt II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen Art. 102 - § 1 - Bevor der öffentliche Auftraggeber zur Wahl des Auftragnehmers übergeht, prüft er die Rechenoperationen in den Angeboten.
Der öffentliche Auftraggeber berichtigt rein sachliche Fehler und offensichtliche Rechenfehler und fordert den Submittenten im Zweifelsfall schriftlich auf, sein Angebot zu erläutern; wenn der Submittent die erbetenen Erläuterungen nicht binnen einer festgesetzten Frist erteilt hat, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es nach seinen eigenen Schätzungen berichtigen.
Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch nicht für übersehene Fehler haftbar gemacht werden. § 2 - 1. Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 84 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmasse, die den Angeboten beigefügt sind, aufgrund der Mengen, die er als richtig anerkennt.
Kann der öffentliche Auftraggeber die aufgrund des Sonderlastenhefts zulässigen Änderungen der Mengen für einen Posten eines Auftrags laut Preisaufstellung nicht anhand seiner eigenen Berechnungen überprüfen, setzt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses, auf diese ursprüngliche Menge herab und lässt die vom Submittenten vorgenommenen Verringerungen unverändert, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 84 § 2 Absatz 3. 2. Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 84 § 2 die eine oder andere Auslassung im zusammenfassenden Aufmass behoben, vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber, dass diese Änderung begründet ist, und berichtigt sie gegebenenfalls nach seinen eigenen Berechnungen. Angebote von Submittenten, die die Auslassung nicht behoben haben, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 100 § 2 berichtigt. § 3 - Hat ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses weder einen Einheitspreis noch einen Pauschalpreis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Bestimmungen von § 2 anwenden.
Art. 103 - Der öffentliche Auftraggeber wählt das ordnungsgemässe Angebot, das er aufgrund verschiedener Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, als das günstigste betrachtet. Wenn in Anwendung von Artikel 89 Submittenten im Fall einer Zusammenlegung mehrerer Lose eine Verbesserung des Angebots vorgeschlagen haben, wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes bildet.
Unbeschadet der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen gibt der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft und gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung alle Zuschlagskriterien soweit wie möglich in der absteigenden Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung an; in diesem Fall ist diese Reihenfolge im Sonderlastenheft beziehungsweise in der Auftragsbekanntmachung vermerkt. In Ermangelung dieses Vermerks haben die Zuschlagskriterien den gleichen Wert.
Freie Varianten, die im Angebot vorgeschlagen werden, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie nicht durch das Sonderlastenheft verboten sind.
Der öffentliche Auftraggeber tritt nur dann mit den Submittenten in Kontakt, wenn sie ihr Angebot inhaltlich erläutern oder vervollständigen sollen.
Werden mehrere der am günstigsten betrachteten Angebote unter Berücksichtigung aller Faktoren als gleichwertig betrachtet, kann der öffentliche Auftraggeber die Submittenten im Hinblick auf seine Wahl bitten, Verbesserungsvorschläge für ihre Angebote zu unterbreiten.
Abschnitt III - Bindefrist Art. 104 - Die Submittenten bleiben für einen Zeitraum von sechzig Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag der Öffnung der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden, es sei denn, im Sonderlastenheft ist eine andere Frist vorgesehen.
Wenn bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleitungsaufträgen das Sonderlastenheft es zulässt, dürfen Submittenten die Frist, während deren ihr Angebot aufrechterhalten wird, selbst festlegen, ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Frist.
KAPITEL VI - Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers Art. 105 - Der Auftrag gilt als vergeben, wenn dem gewählten Submittenten, nachstehend Auftragnehmer genannt, die Genehmigung seines Angebots notifiziert wird. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften.
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben. Notfalls kann sie auch per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgen, sofern ihr Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt wird.
Die Notifizierung gilt als erfolgt durch Aufgabe des Briefs oder Telegramms auf dem Post- oder Telegrafenamt oder durch Absendung der betreffenden Mitteilung per Fernschreiben oder Fernkopierer innerhalb der Frist, während deren die Submittenten aufgrund von Artikel 104 durch ihr Angebot gebunden bleiben.
Art. 106 - Wenn bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen die Genehmigung des Angebots nicht binnen der in Artikel 104 vorgesehenen Frist notifiziert worden ist, gilt der Auftrag nur als vergeben, wenn der betreffende Submittent sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben hat.
Wenn dieser Submittent sein Angebot nur unter der Voraussetzung aufrechterhält, dass er einen höheren Preis bekommt, muss der öffentliche Auftraggeber, anstatt ein neues Verfahren einzuleiten, den verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist und der somit geforderte neue Preis unter demjenigen der ursprünglichen Angebote der Mitbewerber liegt.
Anderenfalls darf der öffentliche Auftraggeber: 1. sich entweder nacheinander aufgrund der Klassifizierung der ordnungsgemässen Angebote an die übrigen Submittenten wenden, deren Angebote folglich niedriger geworden sind, 2.oder alle übrigen Submittenten bitten, ihre Preise aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und den Auftrag aufgrund des Ergebnisses dieser neuen Preisanfrage dem Submittenten mit dem niedrigsten Angebot erteilen, wobei dem gerechtfertigten Preiszuschlag, den der in Absatz 2 erwähnte Submittent fordert, Rechnung getragen wird.
Wenn der gewählte Submittent mit dem niedrigsten Angebot dieses nicht oder, abgesehen von der Forderung eines Preiszuschlags, nur mit bestimmten Vorbehalten aufrechterhält, wendet sich der öffentliche Auftraggeber nacheinander an die übrigen Submittenten aufgrund der Klassifizierung ihrer Angebote.
Art. 107 - Wenn bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen die Genehmigung des Angebots nicht binnen der in Artikel 104 vorgesehenen Frist notifiziert worden ist, gilt der Auftrag nur als vergeben, wenn der betreffende Submittent sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben hat.
Wenn dieser Submittent sein Angebot nur unter der Voraussetzung aufrechterhält, dass es geändert wird, muss der öffentliche Auftraggeber, anstatt ein neues Verfahren einzuleiten, die verlangte Änderung annehmen, sofern diese aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist und das somit geänderte Angebot unter Berücksichtigung dieser Änderung das günstigste bleibt.
Andernfalls darf der öffentliche Auftraggeber: 1. sich entweder nacheinander aufgrund der Klassifizierung der ordnungsgemässen Angebote an die übrigen Submittenten wenden, deren Angebote günstiger sind als das somit geänderte Angebot, 2.oder alle übrigen Submittenten bitten, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und den Auftrag dem Submittenten mit dem günstigsten Angebot erteilen, wobei der gerechtfertigten Änderung, die der in Absatz 2 erwähnte Submittent fordert, Rechnung getragen wird.
TITEL VIII - Besondere Bestimmungen in bezug auf Verhandlungsverfahren Art. 108 - In Anwendung von Artikel 39 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes kann ein Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben werden, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 5 Millionen Franken im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und 7,5 Millionen Franken im Telekommunikationssektor nicht übersteigt.
Der Wert dieser Aufträge wird je nach Fall aufgrund der in den Artikeln 2, 23 und 24 beziehungsweise 44 und 45 des vorliegenden Erlasses festgelegten Regeln errechnet.
Es dürfen keine Aufträge aufgeteilt werden in der Absicht, die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermöglichen.
Art. 109 - Wenn bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens die in den Artikeln 1 § 2, 22 § 2 beziehungsweise 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge erreicht und mehrere Bewerber berücksichtigt werden, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ein Angebot einzureichen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgendes: 1. Sonderlastenheft und eventuell beigefügte zusätzliche Unterlagen, 2.gegebenenfalls Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, Anschrift der Stelle, an die sie zu richten sind, und Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 5. gegebenenfalls Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen. Art. 110 - § 1 - Ein Auftrag im Verhandlungsverfahren kommt zustande: 1. entweder einfach durch angenommene Rechnung, wenn der zu genehmigende Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken nicht übersteigt, 2.oder, bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes, durch Briefwechsel nach Handelsbrauch, wenn der geschätzte Wert des öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer niedriger ist als die in den Artikeln 1 § 2, 22 § 2 beziehungsweise 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge, 3. oder indem dem Submittenten die Genehmigung seines Angebots, so wie es gegebenenfalls nach Verhandlung zwischen den Parteien abgeändert worden ist, notifiziert wird 4.oder durch einen von den Parteien unterzeichneten Vertrag. § 2 - Von den Bestimmungen der Titel VI und VII des vorliegenden Erlasses finden die Artikel 74 bis 76 und 78 Anwendung auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge.
Der öffentliche Auftraggeber kann andere Bestimmungen der Titel VI und VII auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären.
TITEL IX - Mitteilungen Art. 111 - § 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, dies mit.
Nach Auftragsvergabe teilt der öffentliche Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, beschränkten Angebotsaufrufen und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht ausgewählt worden sind, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.
Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.
Nach Auftragsvergabe teilt der öffentliche Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.
Art. 112 - Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder ein neues Verfahren einzuleiten. Auf jeden Fall teilt er dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern dieser einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.
TITEL X - Bescheinigungsverfahren, Korrekturmechanismus und Schlichtung KAPITEL I - Bescheinigungsverfahren Art. 113 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann seine Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, und seine Vergabepraktiken regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zu dem gegebenen Zeitpunkt mit dem dafür anzuwendenden Gemeinschaftsrecht, mit dem Gesetz und mit vorliegendem Erlass übereinstimmen.
Art. 114 - Der Prüfer berichtet dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse seiner Untersuchung.
Vor Aushändigung der Bescheinigung vergewissert sich der Prüfer, dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten in den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und in den Vergabepraktiken berichtigt worden sind und dass der betreffende öffentliche Auftraggeber Massnahmen getroffen hat, um ein erneutes Auftreten dieser Unregelmässigkeiten zu verhindern.
Art. 115 - Der öffentliche Auftraggeber, der eine Bescheinigung erhält, kann in den Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, folgende Erklärung abgeben: « Der öffentliche Auftraggeber hat gemäss der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen. » Art. 116 - Natürliche Personen oder Personalmitglieder von juristischen Personen, die als Prüfer benannt werden, müssen von den öffentlichen Auftraggebern unabhängig sein. Sie nehmen ihre Aufgaben in völliger Objektivität wahr und bieten die notwendige Gewähr für einschlägige berufliche Qualifikation und Erfahrung. Ihre berufliche Qualifikation entspricht mindestens dem Niveau von Hochschulabschlüssen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, oder von Qualifikationen, die im Anschluss an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft veranstaltete oder anerkannte Prüfung zum Nachweis der beruflichen Qualifikation als gleichwertig anerkannt worden sind. KAPITEL II - Korrekturmechanismus Art. 117 - Wenn die Europäische Kommission vor Abschluss eines öffentlichen Auftrags Schlussfolgerungen notifiziert, nach denen ein klarer und eindeutiger Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht für die Vergabe der im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge vorliegt, und wenn sie darum ersucht, den Verstoss durch geeignete Massnahmen zu beseitigen, muss der betreffende öffentliche Auftraggeber mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Kommission eine Antwort mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb zehn Tagen nach Eingang der Notifikation der Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung dieser Antwort erforderlich sind.
KAPITEL III - Schlichtung Art. 118 - In Anwendung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.
Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann jeder, der ein Interesse an einem Buch I Titel IV des Gesetzes unterliegenden Auftrag hat oder hatte und der meint, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrags durch einen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, so wie es im vorerwähnten Buch I Titel IV oder im vorliegenden Erlass festgelegt ist, ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, das in den Artikeln 119 und 120 vorgesehene Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Der Antrag ist schriftlich an die Europäische Kommission beziehungsweise an den Premierminister oder den Minister der Wirtschaft zu richten, der ihn so bald wie möglich der Kommission übermittelt.
Art. 119 - § 1 - Gelangt die Europäische Kommission aufgrund des in Artikel 118 vorgesehenen Antrags zu der Auffassung, dass der Streitfall die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, so kann sie den öffentlichen Auftraggeber bitten anzugeben, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ab, teilt die Kommission der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, mit, dass das Verfahren nicht eingeleitet werden kann. Wenn der öffentliche Auftraggeber zustimmt, werden die Paragraphen 2 bis 7 angewandt. § 2 - Die Kommission schlägt einen Schlichter vor, der in einer von ihr erstellten Liste von unabhängigen, für diese Aufgabe akkreditierten Personen verzeichnet ist.
Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Verfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgesehenen Sachverständigen ablehnen. § 3 - Die Schlichter geben der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, dem öffentlichen Auftraggeber und jedem sonstigen Bewerber oder Submittenten in dem in Frage stehenden Vergabeverfahren Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äussern. § 4 - Die Schlichter bemühen sich, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts so rasch wie möglich eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. § 5 - Die Schlichter berichten der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse, zu denen sie gelangt sind. § 6 - Die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der öffentliche Auftraggeber haben das Recht, das Verfahren jederzeit zu beenden. § 7 - Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, haben die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der öffentliche Auftraggeber für ihre eigenen Kosten aufzukommen.
Ausserdem tragen sie je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der beigeladenen Parteien.
Art. 120 - Betreibt eine andere interessehabende Person im Sinne von Artikel 118 als die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, im Zusammenhang mit einem bestimmten Vergabeverfahren eine Beschwerde beim zuständigen Richter, so setzt der öffentliche Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis. Diese Schlichter unterrichten besagte Person davon, dass das Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen worden ist, und fordern sie auf, ihnen binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie bereit ist, diesem Verfahren beizutreten. Weigert sich diese Person, können die Schlichter erforderlichenfalls im Wege des Mehrheitsbeschlusses entscheiden, das Schlichtungsverfahren zu beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt dieser Person zur Beilegung des Streitfalls notwendig ist. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss unter Angabe der Gründe mit.
Art. 121 - Art. 121 - Massnahmen in Anwendung der Artikel 118 bis 120 ergehen unbeschadet der Rechte, die die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, der öffentliche Auftraggeber oder jede sonstige Person hat.
TITEL XI - Schlussbestimmungen Art. 122 - § 1 - Alle nötigen statistischen Angaben und nötigen Auskünfte über öffentliche Aufträge und Aufträge, unabhängig davon, ob sie der Anwendung des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses unterliegen oder nicht, werden dem Premierminister oder dem Minister der Wirtschaft auf Verlangen gemäss den von ihnen festgelegten Modalitäten übermittelt. § 2 - Ein öffentlicher Auftraggeber bewahrt mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe sachdienliche Unterlagen auf, die es ihm zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, auf Antrag der Europäischen Kommission seine Entscheidungen zu begründen über: 1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe, 2.die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 68 § 2 des vorliegenden Erlasses, 3. die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 2 Nr.1 Buchstabe c) bis f), 2, 3, 4, Buchstabe f) und g), 5 und 6 des Gesetzes, 4. die Inanspruchnahme der in den Artikeln 3 §§ 1 und 2, 28 bis 36 und 41ter des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen. Diese Verpflichtungen sind auf öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar, deren Wert mindestens die in den Artikeln 1 § 2, 22 § 2 beziehungsweise 43 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge erreicht.
Art. 123 - Wer aufgrund seines Amtes oder der ihm anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Angaben in bezug auf die Vergabe oder Durchführung von Aufträgen, insbesondere in bezug auf die Preisfestsetzung und -überprüfung, hat, unterliegt der Schweigepflicht.
Art. 124 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.
Art. 125 - Unser Premierminister und Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 1 LISTE DER ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 26 DES GESETZES VOM 24. DEZEMBER 1993 ÜBER ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE UND BESTIMMTE BAU-, LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE 1) Im Bereich der Verkehrsversorgung Betreibung von Schienenverkehrsnetzen - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Überlassung von Flughäfen - Nationale Gesellschaft der Luftfahrtwege 2) Telekommunikationssektor - Belgacom Gesehen, um Unserem Erlass vom 10.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 2 NICHT VERBINDLICHE REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG A) Bei öffentlichen Lieferaufträgen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2.Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren 3. a) Sofern bekannt: voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren b) Vorgesehene Art des Vergabeverfahrens 4.Andere Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) B) Bei öffentlichen Bauaufträgen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose c) Geschätzte Kosten der vorgesehenen Leistungen 3.a) Vorgesehene Art des Vergabeverfahrens b) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren c) Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten d) Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten 4.Finanzierungsbedingungen oder Preisrevisionsmodalitäten 5. Andere Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 6.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) C) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen 1.Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2. Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Leistungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien der Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz (CPC-Referenznummer) 3.a) Sofern bekannt: voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren b) Vorgesehene Art des Vergabeverfahrens 4.Andere Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 3 AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG A) Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer) 3. Liefer- beziehungsweise Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Angabe, ob freie Varianten zulässig sind oder nicht 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 67 § 3 8.Liefer- beziehungsweise Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags 9. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und ergänzende Unterlagen angefordert werden können b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen 10.a) Frist für den Eingang der Angebote b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind 11.a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 12.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muss 15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Auftragnehmer erfüllen muss 16.Frist, während deren die Submittenten beziehungsweise Bieter an ihre Angebote gebunden sind 17. Zuschlagskriterien.Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht im Sonderlastenheft stehen 18. Andere mögliche Auskünfte 19.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 21.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) B) Bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer) 3. Liefer- beziehungsweise Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Angabe, ob freie Varianten zulässig sind oder nicht 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 68 § 2 8.Liefer- beziehungsweise Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muss 10.a) Frist für den Eingang der Teilahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache, in der (denen) die Anträge abzufassen sind 11.Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 13.Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat 15.Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen 16. Andere Auskünfte 17.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 19.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) C) Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 39 § 1 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt), Dienstleistungskategorie gemäss Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz und Beschreibung des Auftrags (CPC-Referenznummer) 3. Liefer- beziehungsweise Ausführungsort 4.Bei Bau- und Lieferaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens b) Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 68 § 2 7. Ausführungsfrist 8.a) Frist für den Eingang der Teilahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache, in der (denen) die Anträge abzufassen sind 9.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 10. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 11.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, das heisst die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muss 12. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die dieser zu erfüllen hat 13.Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer 14. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.Andere mögliche Auskünfte 16. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 4 BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ANWENDUNG EINES PRÜFUNGSSYSTEMS 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Zweck des Prüfungssystems 3. Anschrift der Stelle, bei der die Vorschriften über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die in Nr.1 genannte Anschrift handelt) 4. Gegebenenfalls Dauer des Prüfungssystems Gesehen, um Unserem Erlass vom 10.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 5 BEKANNTMACHUNG DER AUFTRAGSVERGABE I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenübereinkunft handelt) 3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art der Waren, Bauarbeiten oder Dienstleistungen 4.a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, Auftragsbekanntmachung) b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften c) Bei Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens vergeben worden sind, Angabe der einschlägigen Bestimmung von Artikel 39 § 2 des Gesetzes 5.Vergabeverfahren 6. Zahl der eingegangenen Angebote 7.Datum der Auftragsvergabe 8. Für Gelegenheitskäufe aufgrund von Artikel 39 § 2 Nr.3 Buchstabe c) des Gesetzes, gezahlter Preis 9.Name und Anschrift des Auftragnehmers 10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde beziehungsweise vergeben werden könnte 11.Fakultative Angaben: - Wert und Teil des Auftrags, der möglicherweise als Unterauftrag an Dritte vergeben wird - Zuschlagskriterien - Preis (oder Preisspanne) II. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben 12. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern aufgeteilt wurde) 13.Wert jedes vergebenen Auftrags 14. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (EWG-Ursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung;im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert) 15. Gegebenenfalls Angabe, ob gemäss Artikel 68 § 2 die europäischen Spezifikationen nicht verwendet worden sind 16.Angewandte Zuschlagskriterien (günstigstes Angebot oder niedrigster Preis) 17. Angabe, ob der Auftrag an einen Submittenten beziehungsweise Bieter vergeben worden ist, der eine freie Variante angeboten hat 18.Angabe, ob Angebote nicht gewählt worden sind, weil sie ungewöhnlich niedrig waren 19. Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber 20.Für Dienstleistungen, die in Anlage 2 Buchstabe B) zum Gesetz erwähnt sind: Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 6 WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNG 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und der Stelle, bei der ergänzende Unterlagen eingeholt werden können 2.Beschreibung des Projekts 3. Form des Wettbewerbs: offen oder nicht offen 4.Bei einem offenen Wettbewerb: Frist für den Eingang der Projekte 5. Bei einem nicht offenen Wettbewerb: a) Voraussichtliche Zahl der Teilnehmer b) Gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer d) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge 6.Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7. Kriterien für die Beurteilung der Projekte 8.Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den öffentlichen Auftraggeber verbindlich ist oder nicht 10.Gegebenenfalls Zahl und Höhe der Preisgelder 11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen 12.Angabe, ob die Preisgewinner Folgeaufträge erhalten dürfen 13. Andere mögliche Auskünfte 14.Tag der Absendung der Bekanntmachung 15. Bei einer verbindlichen Bekanntmachung des Wettbewerbs im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft: Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO
Anlage 7 BEKANNTMACHUNG DER WETTBEWERBSERGEBNISSE 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Beschreibung des Projekts 3. Gesamtzahl der Teilnehmer 4.Zahl der ausländischen Teilnehmer 5. Gewinner des Wettbewerbs 6.Gegebenenfalls Preisgeld(er) 7. Andere mögliche Auskünfte 8.Hinweis auf die Wettbewerbsbekanntmachung 9. Tag der Absendung der Bekanntmachung 10.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 mei 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE