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Koninklijk Besluit van 23 augustus 2015
gepubliceerd op 31 oktober 2016

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000677
pub.
31/10/2016
prom.
23/08/2015
ELI
eli/besluit/2015/08/23/2016000677/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 AUGUSTUS 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 augustus 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2015, err. van 2 september 2015), bekrachtigd bij de wet van 27 juni 2016Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/06/2016 pub. 07/07/2016 numac 2016003232 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2016, err. van 11 augustus 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Obwohl Lieferungen von Elektrizität nicht in vorerwähntem Anhang III aufgeführt sind, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 dieser Richtlinie nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden.

Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, in dem der Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen abgeändert wird, wurde unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt eingeführt.

In Artikel 3 dieses Erlasses ist bestimmt, dass die in Artikel 2 erwähnte Maßnahme bis spätestens 1. September 2015 einer Bewertung unterzogen wird. Infolge der Untersuchung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme hat der Ministerrat beschlossen, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden zu beenden.

In Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs wird bestimmt, dass der Vorteil des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität am 31. August 2015 endet.

In Artikel 1 Nr. 2 dieses Entwurfs wird eine Übergangsmaßnahme eingeführt, um zu bestimmen, welcher Steuersatz vor der Änderung des Satzes zum 1. September 2015 und welcher Satz danach anzuwenden ist.

In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 1. September 2015 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Juli 2015;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - es aufgrund der budgetären Auswirkungen der Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden dringend geboten ist, die Folgen dieser Maßnahme abzufangen, - die vorerwähnte Maßnahme daher durch vorliegenden Entwurf am 1.

September 2015 aufgehoben wird, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.050/1/V des Staatsrates vom 4. August 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2011 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "ab dem 1.April 2014" und den Wörtern "dem ermäßigten Steuersatz" die Wörter "bis einschließlich zum 31. August 2015" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis spätestens 31.August 2015 angerechnet werden und sich ganz oder teilweise auf die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1.

September 2015 bewirkt wird, der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in Rechnung gestellt werden.

Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1.

September 2015 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes aufgegliedert.

Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten Kundentyps angibt." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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