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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 augustus 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2015, err. van 2 september 2015), bekrachtigd bij de wet van 27 juni 2016 (Belgisch Staatsblad van 7 juli 2016, err. van 11 augustus 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2015 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 31 août 2015, err. du 2 septembre 2015), confirmé par la loi du 27 juin 2016 (Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom | gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom |
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die | 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die |
Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG | Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG |
aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen | aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen |
oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die mindestens 5 | oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die mindestens 5 |
Prozent betragen müssen. | Prozent betragen müssen. |
Obwohl Lieferungen von Elektrizität nicht in vorerwähntem Anhang III | Obwohl Lieferungen von Elektrizität nicht in vorerwähntem Anhang III |
aufgeführt sind, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 dieser | aufgeführt sind, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 dieser |
Richtlinie nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auf | Richtlinie nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auf |
Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten | Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten |
Mehrwertsteuersatz anwenden. | Mehrwertsteuersatz anwenden. |
Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, in dem der Königlichen | Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, in dem der Königlichen |
Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze | Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze |
und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen | und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen |
abgeändert wird, wurde unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter | abgeändert wird, wurde unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter |
Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an | Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an |
Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. 16bis des Gesetzes vom 29. April | Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. 16bis des Gesetzes vom 29. April |
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt | 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt |
eingeführt. | eingeführt. |
In Artikel 3 dieses Erlasses ist bestimmt, dass die in Artikel 2 | In Artikel 3 dieses Erlasses ist bestimmt, dass die in Artikel 2 |
erwähnte Maßnahme bis spätestens 1. September 2015 einer Bewertung | erwähnte Maßnahme bis spätestens 1. September 2015 einer Bewertung |
unterzogen wird. Infolge der Untersuchung in Bezug auf die | unterzogen wird. Infolge der Untersuchung in Bezug auf die |
wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und budgetären | wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und budgetären |
Auswirkungen dieser Maßnahme hat der Ministerrat beschlossen, die | Auswirkungen dieser Maßnahme hat der Ministerrat beschlossen, die |
Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent auf die | Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent auf die |
Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden zu beenden. | Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden zu beenden. |
In Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs wird bestimmt, dass der | In Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs wird bestimmt, dass der |
Vorteil des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von | Vorteil des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von |
Elektrizität am 31. August 2015 endet. | Elektrizität am 31. August 2015 endet. |
In Artikel 1 Nr. 2 dieses Entwurfs wird eine Übergangsmaßnahme | In Artikel 1 Nr. 2 dieses Entwurfs wird eine Übergangsmaßnahme |
eingeführt, um zu bestimmen, welcher Steuersatz vor der Änderung des | eingeführt, um zu bestimmen, welcher Steuersatz vor der Änderung des |
Satzes zum 1. September 2015 und welcher Satz danach anzuwenden ist. | Satzes zum 1. September 2015 und welcher Satz danach anzuwenden ist. |
In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf | In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf |
den 1. September 2015 festgelegt. | den 1. September 2015 festgelegt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen | nach diesen Sätzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen; | Dienstleistungen nach diesen Sätzen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
Juli 2015; | Juli 2015; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- es aufgrund der budgetären Auswirkungen der Maßnahme zur Anwendung | - es aufgrund der budgetären Auswirkungen der Maßnahme zur Anwendung |
eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von | eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von |
Elektrizität an Haushaltskunden dringend geboten ist, die Folgen | Elektrizität an Haushaltskunden dringend geboten ist, die Folgen |
dieser Maßnahme abzufangen, | dieser Maßnahme abzufangen, |
- die vorerwähnte Maßnahme daher durch vorliegenden Entwurf am 1. | - die vorerwähnte Maßnahme daher durch vorliegenden Entwurf am 1. |
September 2015 aufgehoben wird, | September 2015 aufgehoben wird, |
- vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.050/1/V des Staatsrates vom 4. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.050/1/V des Staatsrates vom 4. August |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Artikel 1 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das |
Programmgesetz vom 4. Juli 2011 und wieder aufgenommen durch den | Programmgesetz vom 4. Juli 2011 und wieder aufgenommen durch den |
Königlichen Erlass vom 21. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 21. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "ab dem 1. April 2014" und den | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "ab dem 1. April 2014" und den |
Wörtern "dem ermäßigten Steuersatz" die Wörter "bis einschließlich zum | Wörtern "dem ermäßigten Steuersatz" die Wörter "bis einschließlich zum |
31. August 2015" eingefügt. | 31. August 2015" eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis | " § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis |
spätestens 31. August 2015 angerechnet werden und sich ganz oder | spätestens 31. August 2015 angerechnet werden und sich ganz oder |
teilweise auf die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. | teilweise auf die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1. |
September 2015 bewirkt wird, der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der | September 2015 bewirkt wird, der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der |
zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in Rechnung gestellt | zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in Rechnung gestellt |
werden. | werden. |
Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung | Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung |
in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. | in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1. |
September 2015 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die | September 2015 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die |
Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses | Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses |
Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter | Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter |
Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes | Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes |
aufgegliedert. | aufgegliedert. |
Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte | Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte |
Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im | Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im |
Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder | Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder |
synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines | synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines |
vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten | vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten |
Kundentyps angibt." | Kundentyps angibt." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 | Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |