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Koninklijk Besluit van 23 april 2020
gepubliceerd op 08 september 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2023010244
pub.
08/09/2023
prom.
23/04/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


23 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 april 2020 tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens (Belgisch Staatsblad van 5 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 3 § 2 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, des Artikels 12/1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 und das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 35 Nr. 2, 4, 6 und 7, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. Mai 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29.

August 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.571/4 des Staatsrates vom 17. September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des Gutachtens Nr.66.860/4 vom 22. Januar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 169/2019 der Datenschutzbehörde vom 8.

November 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 14. November 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 12. August 2019 durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes Art. 2 - Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Teil B kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf.

Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische Verbindung verfügen." Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege übermitteln.In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 fünf Jahre lang auf.

Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische Verbindung verfügen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege übermitteln.In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 fünf Jahre lang auf.

Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische Verbindung verfügen." Art. 4 - Artikel 25bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, wie folgt ersetzt: "Art. 25/1 - Beträgt die in Artikel 12/1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Dauer der Ausleihe von Feuerwaffen mehr als eine Woche, meldet der Verleiher dies ab Beginn der Ausleihe bei der für den Wohnort des Entleihers zuständigen lokalen Polizei oder, wenn der Entleiher keinen Wohnort in Belgien hat, bei der für den Wohnort des Verleihers zuständigen lokalen Polizei. Die lokale Polizei registriert die Ausleihe im zentralen Waffenregister. Die Meldung erfolgt durch eine Ausleihbescheinigung, die der Verleiher gemäß dem Muster Nr. 9bis in der Anlage erstellt. Der Verleiher bewahrt eine Kopie dieses Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin vermerkt; der Verleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister registriert.

Hat der Verleiher keinen Wohnort in Belgien, erstellt der Entleiher die Ausleihbescheinigung; er schickt sie an die für seinen Wohnort zuständige lokale Polizei, die die Ausleihe im zentralen Waffenregister registriert. Der Entleiher bewahrt eine Kopie dieses Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin vermerkt; der Entleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister registriert.

Die Ausleihbescheinigung kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/2 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Meldepflicht für die endgültig zum Schießen unbrauchbar gemachten Feuerwaffen, die in Artikel 2 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, erwähnt sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden diese Waffen als "deaktivierte Feuerwaffen" bezeichnet. § 2 - Die Überlassung von deaktivierten Feuerwaffen kann nur gegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Erwerbers erfolgen. Überlassende übermitteln binnen acht Tagen nach der Überlassung dem Gouverneur des Wohnortes des Erwerbers oder, falls Letzterer keinen Wohnort in Belgien hat, dem Gouverneur des Wohnortes des Überlassenden eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass, eine Kopie davon und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Überlassende bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt.

Hat der betreffende Überlassende keinen Wohnort in Belgien, übermittelt der Erwerber binnen acht Tagen nach der Überlassung dem Gouverneur seines Wohnortes die Meldebescheinigung, eine Kopie davon und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Erwerber bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt. § 3 - Hat der Prüfstand für Feuerwaffen eine Feuerwaffe deaktiviert, übermittelt er dem Gouverneur des Wohnortes der betreffenden Person die Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an die betreffende Person übermittelt. § 4 - Erben, die eine deaktivierte Feuerwaffe in ihr Vermögen aufgenommen haben, übermitteln binnen drei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon. Der Erbe bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf.

Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erben übermittelt. § 5 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von deaktivierten Feuerwaffen gibt der Gouverneur gegebenenfalls eine einmalige nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein. § 6 - Importeure von deaktivierten Feuerwaffen beantragen binnen acht Tagen nach der Einfuhr beim Prüfstand für Feuerwaffen ihre Registrierung im zentralen Waffenregister unter Verwendung einer einmaligen nationalen Identitätsnummer. Der Prüfstand übermittelt dem Gouverneur des Wohnortes des Importeurs eine Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Importeur übermittelt. § 7 - Personen, die deaktivierte Waffen besitzen, die vor dem 14.

September 2018 erworben wurden, übermitteln bis zum 14. März 2021 dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon.

Sie bewahren eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird ihnen vom Gouverneur übermittelt. § 8 - Die Meldebescheinigung kann dem Gouverneur auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf." Art. 6 - In Artikel 29/1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, wird der letzte Satz durch die Wörter ", unbeschadet von Artikel 25/2 § 6" ergänzt.

Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage "Muster Nr. 9bis", eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt und wird Anlage 2 zum vorliegenden Erlass als neue Anlage "Muster Nr. 9ter" eingefügt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass Art. 8 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass wird der Satz "Sind im Pass ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig." aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 10 - Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches und der vorliegende Erlass treten einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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