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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition de la directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
23 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse | 23 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant |
koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot | exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition de la |
omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake | directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au contrôle |
de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling | de l'acquisition et de la détention d'armes. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 23 april 2020 tot wijziging van diverse koninklijke | l'arrêté royal du 23 avril 2020 modifiant divers arrêtés royaux |
besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van | portant exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition |
Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle | de la directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au |
op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens (Belgisch | contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes (Moniteur belge |
Staatsblad van 5 mei 2020). | du 5 mai 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 23. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes im Hinblick auf | Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes im Hinblick auf |
die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 | die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 |
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen | über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des |
Artikels 3 § 2 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, des | Artikels 3 § 2 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, des |
Artikels 12/1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 | Artikels 12/1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 |
und das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 35 Nr. 2, 4, 6 und 7, | und das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 35 Nr. 2, 4, 6 und 7, |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018; | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Waffengesetzes; | Ausführung des Waffengesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den |
europäischen Feuerwaffenpass; | europäischen Feuerwaffenpass; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des |
Statuts des Waffenhändlers; | Statuts des Waffenhändlers; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. Mai 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. Mai 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29. |
August 2019; | August 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.571/4 des Staatsrates vom 17. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.571/4 des Staatsrates vom 17. September |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des |
Gutachtens Nr. 66.860/4 vom 22. Januar 2020, abgegeben in Anwendung | Gutachtens Nr. 66.860/4 vom 22. Januar 2020, abgegeben in Anwendung |
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten | von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 169/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 169/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. |
November 2019; | November 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der | Aufgrund der Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der |
polizeilichen Informationen vom 14. November 2019; | polizeilichen Informationen vom 14. November 2019; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 12. August 2019 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 12. August 2019 durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie (EU) | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie (EU) |
2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 | 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 |
zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle | zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle |
des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. | des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 zur Ausführung des Waffengesetzes | 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes |
Art. 2 - Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | Art. 2 - Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
zur Ausführung des Waffengesetzes wird durch einen Absatz 5 mit | zur Ausführung des Waffengesetzes wird durch einen Absatz 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Teil B kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem | "Teil B kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem |
Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf. | Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf. |
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes | Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes |
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische | zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische |
Verbindung verfügen." | Verbindung verfügen." |
Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
"Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege | "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege |
übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 | übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 |
fünf Jahre lang auf. | fünf Jahre lang auf. |
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes | Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes |
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische | zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische |
Verbindung verfügen." | Verbindung verfügen." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: |
"Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege | "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege |
übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 | übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 |
fünf Jahre lang auf. | fünf Jahre lang auf. |
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes | Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes |
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische | zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische |
Verbindung verfügen." | Verbindung verfügen." |
Art. 4 - Artikel 25bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 25bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, wie folgt ersetzt: |
"Art. 25/1 - Beträgt die in Artikel 12/1 Absatz 2 des Gesetzes | "Art. 25/1 - Beträgt die in Artikel 12/1 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnte Dauer der Ausleihe von Feuerwaffen mehr als eine Woche, | erwähnte Dauer der Ausleihe von Feuerwaffen mehr als eine Woche, |
meldet der Verleiher dies ab Beginn der Ausleihe bei der für den | meldet der Verleiher dies ab Beginn der Ausleihe bei der für den |
Wohnort des Entleihers zuständigen lokalen Polizei oder, wenn der | Wohnort des Entleihers zuständigen lokalen Polizei oder, wenn der |
Entleiher keinen Wohnort in Belgien hat, bei der für den Wohnort des | Entleiher keinen Wohnort in Belgien hat, bei der für den Wohnort des |
Verleihers zuständigen lokalen Polizei. Die lokale Polizei registriert | Verleihers zuständigen lokalen Polizei. Die lokale Polizei registriert |
die Ausleihe im zentralen Waffenregister. Die Meldung erfolgt durch | die Ausleihe im zentralen Waffenregister. Die Meldung erfolgt durch |
eine Ausleihbescheinigung, die der Verleiher gemäß dem Muster Nr. 9bis | eine Ausleihbescheinigung, die der Verleiher gemäß dem Muster Nr. 9bis |
in der Anlage erstellt. Der Verleiher bewahrt eine Kopie dieses | in der Anlage erstellt. Der Verleiher bewahrt eine Kopie dieses |
Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin | Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin |
vermerkt; der Verleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen | vermerkt; der Verleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen |
lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister | lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister |
registriert. | registriert. |
Hat der Verleiher keinen Wohnort in Belgien, erstellt der Entleiher | Hat der Verleiher keinen Wohnort in Belgien, erstellt der Entleiher |
die Ausleihbescheinigung; er schickt sie an die für seinen Wohnort | die Ausleihbescheinigung; er schickt sie an die für seinen Wohnort |
zuständige lokale Polizei, die die Ausleihe im zentralen | zuständige lokale Polizei, die die Ausleihe im zentralen |
Waffenregister registriert. Der Entleiher bewahrt eine Kopie dieses | Waffenregister registriert. Der Entleiher bewahrt eine Kopie dieses |
Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin | Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin |
vermerkt; der Entleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen | vermerkt; der Entleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen |
lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister | lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister |
registriert. | registriert. |
Die Ausleihbescheinigung kann auf elektronischem Wege übermittelt | Die Ausleihbescheinigung kann auf elektronischem Wege übermittelt |
werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre | werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre |
lang auf." | lang auf." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25/2 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Meldepflicht für | "Art. 25/2 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Meldepflicht für |
die endgültig zum Schießen unbrauchbar gemachten Feuerwaffen, die in | die endgültig zum Schießen unbrauchbar gemachten Feuerwaffen, die in |
Artikel 2 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | Artikel 2 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem | über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem |
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden | Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden |
sind, erwähnt sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden | sind, erwähnt sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden |
diese Waffen als "deaktivierte Feuerwaffen" bezeichnet. | diese Waffen als "deaktivierte Feuerwaffen" bezeichnet. |
§ 2 - Die Überlassung von deaktivierten Feuerwaffen kann nur gegen | § 2 - Die Überlassung von deaktivierten Feuerwaffen kann nur gegen |
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Erwerbers erfolgen. | Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Erwerbers erfolgen. |
Überlassende übermitteln binnen acht Tagen nach der Überlassung dem | Überlassende übermitteln binnen acht Tagen nach der Überlassung dem |
Gouverneur des Wohnortes des Erwerbers oder, falls Letzterer keinen | Gouverneur des Wohnortes des Erwerbers oder, falls Letzterer keinen |
Wohnort in Belgien hat, dem Gouverneur des Wohnortes des Überlassenden | Wohnort in Belgien hat, dem Gouverneur des Wohnortes des Überlassenden |
eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum | eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum |
vorliegenden Erlass, eine Kopie davon und eine Kopie der | vorliegenden Erlass, eine Kopie davon und eine Kopie der |
Deaktivierungsbescheinigung. Der Überlassende bewahrt eine Kopie der | Deaktivierungsbescheinigung. Der Überlassende bewahrt eine Kopie der |
Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer | Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer |
versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt. | versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt. |
Hat der betreffende Überlassende keinen Wohnort in Belgien, | Hat der betreffende Überlassende keinen Wohnort in Belgien, |
übermittelt der Erwerber binnen acht Tagen nach der Überlassung dem | übermittelt der Erwerber binnen acht Tagen nach der Überlassung dem |
Gouverneur seines Wohnortes die Meldebescheinigung, eine Kopie davon | Gouverneur seines Wohnortes die Meldebescheinigung, eine Kopie davon |
und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Erwerber bewahrt | und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Erwerber bewahrt |
eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der | eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der |
Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den | Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den |
Erwerber übermittelt. | Erwerber übermittelt. |
§ 3 - Hat der Prüfstand für Feuerwaffen eine Feuerwaffe deaktiviert, | § 3 - Hat der Prüfstand für Feuerwaffen eine Feuerwaffe deaktiviert, |
übermittelt er dem Gouverneur des Wohnortes der betreffenden Person | übermittelt er dem Gouverneur des Wohnortes der betreffenden Person |
die Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person | die Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person |
erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der | erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der |
Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an die | Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an die |
betreffende Person übermittelt. | betreffende Person übermittelt. |
§ 4 - Erben, die eine deaktivierte Feuerwaffe in ihr Vermögen | § 4 - Erben, die eine deaktivierte Feuerwaffe in ihr Vermögen |
aufgenommen haben, übermitteln binnen drei Monaten nach Inbesitznahme | aufgenommen haben, übermitteln binnen drei Monaten nach Inbesitznahme |
der Waffe dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß | der Waffe dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß |
dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine | dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine |
Kopie davon. Der Erbe bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf. | Kopie davon. Der Erbe bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf. |
Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom | Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom |
Gouverneur an den Erben übermittelt. | Gouverneur an den Erben übermittelt. |
§ 5 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von deaktivierten | § 5 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von deaktivierten |
Feuerwaffen gibt der Gouverneur gegebenenfalls eine einmalige | Feuerwaffen gibt der Gouverneur gegebenenfalls eine einmalige |
nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein. | nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein. |
§ 6 - Importeure von deaktivierten Feuerwaffen beantragen binnen acht | § 6 - Importeure von deaktivierten Feuerwaffen beantragen binnen acht |
Tagen nach der Einfuhr beim Prüfstand für Feuerwaffen ihre | Tagen nach der Einfuhr beim Prüfstand für Feuerwaffen ihre |
Registrierung im zentralen Waffenregister unter Verwendung einer | Registrierung im zentralen Waffenregister unter Verwendung einer |
einmaligen nationalen Identitätsnummer. Der Prüfstand übermittelt dem | einmaligen nationalen Identitätsnummer. Der Prüfstand übermittelt dem |
Gouverneur des Wohnortes des Importeurs eine Meldebescheinigung und | Gouverneur des Wohnortes des Importeurs eine Meldebescheinigung und |
eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der | eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der |
Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene | Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene |
Kopie wird vom Gouverneur an den Importeur übermittelt. | Kopie wird vom Gouverneur an den Importeur übermittelt. |
§ 7 - Personen, die deaktivierte Waffen besitzen, die vor dem 14. | § 7 - Personen, die deaktivierte Waffen besitzen, die vor dem 14. |
September 2018 erworben wurden, übermitteln bis zum 14. März 2021 dem | September 2018 erworben wurden, übermitteln bis zum 14. März 2021 dem |
Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster | Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster |
Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon. | Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon. |
Sie bewahren eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit | Sie bewahren eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit |
der Registrierungsnummer versehene Kopie wird ihnen vom Gouverneur | der Registrierungsnummer versehene Kopie wird ihnen vom Gouverneur |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 8 - Die Meldebescheinigung kann dem Gouverneur auf elektronischem | § 8 - Die Meldebescheinigung kann dem Gouverneur auf elektronischem |
Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das | Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das |
Original fünf Jahre lang auf." | Original fünf Jahre lang auf." |
Art. 6 - In Artikel 29/1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 6 - In Artikel 29/1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch |
Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, wird der letzte Satz durch | Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, wird der letzte Satz durch |
die Wörter ", unbeschadet von Artikel 25/2 § 6" ergänzt. | die Wörter ", unbeschadet von Artikel 25/2 § 6" ergänzt. |
Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage "Muster Nr. 9bis", eingefügt | Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage "Muster Nr. 9bis", eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, durch Anlage 1 zum | durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, durch Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt und wird Anlage 2 zum vorliegenden Erlass | vorliegenden Erlass ersetzt und wird Anlage 2 zum vorliegenden Erlass |
als neue Anlage "Muster Nr. 9ter" eingefügt. | als neue Anlage "Muster Nr. 9ter" eingefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 |
über den europäischen Feuerwaffenpass | über den europäischen Feuerwaffenpass |
Art. 8 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über | Art. 8 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über |
den europäischen Feuerwaffenpass wird der Satz "Sind im Pass | den europäischen Feuerwaffenpass wird der Satz "Sind im Pass |
ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf | ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf |
eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig." aufgehoben. | eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig." aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 |
zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers | zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung | Art. 10 - Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches und der | individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches und der |
vorliegende Erlass treten einen Monat nach Veröffentlichung des | vorliegende Erlass treten einen Monat nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
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