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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/04/2020
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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition de la directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes. - Traduction allemande
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23 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse 23 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux portant
koninklijke besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition de la
omzetting van Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au contrôle
de controle op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens. - Duitse vertaling de l'acquisition et de la détention d'armes. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 23 april 2020 tot wijziging van diverse koninklijke l'arrêté royal du 23 avril 2020 modifiant divers arrêtés royaux
besluiten ter uitvoering van de Wapenwet, strekkende tot omzetting van portant exécution de la loi sur les armes, en vue de la transposition
Richtlijn 91/477/EEG van de Raad van 18 juni 1991 inzake de controle de la directive 91/477/CEE du Conseil du 18 juin 1991 relative au
op de verwerving en het voorhanden hebben van wapens (Belgisch contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes (Moniteur belge
Staatsblad van 5 mei 2020). du 5 mai 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 23. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes im Hinblick auf Königlicher Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes im Hinblick auf
die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 die Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des
Artikels 3 § 2 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, des Artikels 3 § 2 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, des
Artikels 12/1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018 Artikels 12/1 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018
und das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 35 Nr. 2, 4, 6 und 7, und das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels 35 Nr. 2, 4, 6 und 7,
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018; abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2018;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur
Ausführung des Waffengesetzes; Ausführung des Waffengesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den
europäischen Feuerwaffenpass; europäischen Feuerwaffenpass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 zur Regelung des
Statuts des Waffenhändlers; Statuts des Waffenhändlers;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. Mai 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 20. Mai 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29.
August 2019; August 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.571/4 des Staatsrates vom 17. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.571/4 des Staatsrates vom 17. September
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des
Gutachtens Nr. 66.860/4 vom 22. Januar 2020, abgegeben in Anwendung Gutachtens Nr. 66.860/4 vom 22. Januar 2020, abgegeben in Anwendung
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 169/2019 der Datenschutzbehörde vom 8. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 169/2019 der Datenschutzbehörde vom 8.
November 2019; November 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der Aufgrund der Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen vom 14. November 2019; polizeilichen Informationen vom 14. November 2019;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung am 12. August 2019 durchgeführt worden ist; Vereinfachung am 12. August 2019 durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie (EU) Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Teile der Richtlinie (EU)
2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017
zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um. des Erwerbs und des Besitzes von Waffen um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 zur Ausführung des Waffengesetzes 1991 zur Ausführung des Waffengesetzes
Art. 2 - Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 Art. 2 - Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
zur Ausführung des Waffengesetzes wird durch einen Absatz 5 mit zur Ausführung des Waffengesetzes wird durch einen Absatz 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Teil B kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem "Teil B kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. In diesem
Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf. Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre lang auf.
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische
Verbindung verfügen." Verbindung verfügen."
Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
"Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege
übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9
fünf Jahre lang auf. fünf Jahre lang auf.
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische
Verbindung verfügen." Verbindung verfügen."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
"Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege "Der Überlassende kann die Überlassungsmeldung auf elektronischem Wege
übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9 übermitteln. In diesem Fall bewahrt er das Original des Musters Nr. 9
fünf Jahre lang auf. fünf Jahre lang auf.
Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes Erfolgt die Übermittlung durch eine gemäß Artikel 5 des Waffengesetzes
zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische zugelassene Person, muss diese hierfür über eine elektronische
Verbindung verfügen." Verbindung verfügen."
Art. 4 - Artikel 25bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - Artikel 25bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, wie folgt ersetzt:
"Art. 25/1 - Beträgt die in Artikel 12/1 Absatz 2 des Gesetzes "Art. 25/1 - Beträgt die in Artikel 12/1 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnte Dauer der Ausleihe von Feuerwaffen mehr als eine Woche, erwähnte Dauer der Ausleihe von Feuerwaffen mehr als eine Woche,
meldet der Verleiher dies ab Beginn der Ausleihe bei der für den meldet der Verleiher dies ab Beginn der Ausleihe bei der für den
Wohnort des Entleihers zuständigen lokalen Polizei oder, wenn der Wohnort des Entleihers zuständigen lokalen Polizei oder, wenn der
Entleiher keinen Wohnort in Belgien hat, bei der für den Wohnort des Entleiher keinen Wohnort in Belgien hat, bei der für den Wohnort des
Verleihers zuständigen lokalen Polizei. Die lokale Polizei registriert Verleihers zuständigen lokalen Polizei. Die lokale Polizei registriert
die Ausleihe im zentralen Waffenregister. Die Meldung erfolgt durch die Ausleihe im zentralen Waffenregister. Die Meldung erfolgt durch
eine Ausleihbescheinigung, die der Verleiher gemäß dem Muster Nr. 9bis eine Ausleihbescheinigung, die der Verleiher gemäß dem Muster Nr. 9bis
in der Anlage erstellt. Der Verleiher bewahrt eine Kopie dieses in der Anlage erstellt. Der Verleiher bewahrt eine Kopie dieses
Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin
vermerkt; der Verleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen vermerkt; der Verleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen
lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister
registriert. registriert.
Hat der Verleiher keinen Wohnort in Belgien, erstellt der Entleiher Hat der Verleiher keinen Wohnort in Belgien, erstellt der Entleiher
die Ausleihbescheinigung; er schickt sie an die für seinen Wohnort die Ausleihbescheinigung; er schickt sie an die für seinen Wohnort
zuständige lokale Polizei, die die Ausleihe im zentralen zuständige lokale Polizei, die die Ausleihe im zentralen
Waffenregister registriert. Der Entleiher bewahrt eine Kopie dieses Waffenregister registriert. Der Entleiher bewahrt eine Kopie dieses
Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin Scheins auf. Die Rückgabe der Waffe an den Verleiher wird darin
vermerkt; der Entleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen vermerkt; der Entleiher teilt dies der für seinen Wohnort zuständigen
lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister lokalen Polizei mit, die die Rückgabe im zentralen Waffenregister
registriert. registriert.
Die Ausleihbescheinigung kann auf elektronischem Wege übermittelt Die Ausleihbescheinigung kann auf elektronischem Wege übermittelt
werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Original fünf Jahre
lang auf." lang auf."
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25/2 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Meldepflicht für "Art. 25/2 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Meldepflicht für
die endgültig zum Schießen unbrauchbar gemachten Feuerwaffen, die in die endgültig zum Schießen unbrauchbar gemachten Feuerwaffen, die in
Artikel 2 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 Artikel 2 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem
Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden
sind, erwähnt sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden sind, erwähnt sind. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden
diese Waffen als "deaktivierte Feuerwaffen" bezeichnet. diese Waffen als "deaktivierte Feuerwaffen" bezeichnet.
§ 2 - Die Überlassung von deaktivierten Feuerwaffen kann nur gegen § 2 - Die Überlassung von deaktivierten Feuerwaffen kann nur gegen
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Erwerbers erfolgen. Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Erwerbers erfolgen.
Überlassende übermitteln binnen acht Tagen nach der Überlassung dem Überlassende übermitteln binnen acht Tagen nach der Überlassung dem
Gouverneur des Wohnortes des Erwerbers oder, falls Letzterer keinen Gouverneur des Wohnortes des Erwerbers oder, falls Letzterer keinen
Wohnort in Belgien hat, dem Gouverneur des Wohnortes des Überlassenden Wohnort in Belgien hat, dem Gouverneur des Wohnortes des Überlassenden
eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum
vorliegenden Erlass, eine Kopie davon und eine Kopie der vorliegenden Erlass, eine Kopie davon und eine Kopie der
Deaktivierungsbescheinigung. Der Überlassende bewahrt eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Überlassende bewahrt eine Kopie der
Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der Registrierungsnummer
versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt. versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Erwerber übermittelt.
Hat der betreffende Überlassende keinen Wohnort in Belgien, Hat der betreffende Überlassende keinen Wohnort in Belgien,
übermittelt der Erwerber binnen acht Tagen nach der Überlassung dem übermittelt der Erwerber binnen acht Tagen nach der Überlassung dem
Gouverneur seines Wohnortes die Meldebescheinigung, eine Kopie davon Gouverneur seines Wohnortes die Meldebescheinigung, eine Kopie davon
und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Erwerber bewahrt und eine Kopie der Deaktivierungsbescheinigung. Der Erwerber bewahrt
eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit der
Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an den
Erwerber übermittelt. Erwerber übermittelt.
§ 3 - Hat der Prüfstand für Feuerwaffen eine Feuerwaffe deaktiviert, § 3 - Hat der Prüfstand für Feuerwaffen eine Feuerwaffe deaktiviert,
übermittelt er dem Gouverneur des Wohnortes der betreffenden Person übermittelt er dem Gouverneur des Wohnortes der betreffenden Person
die Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person die Meldebescheinigung und eine Kopie davon. Die betreffende Person
erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der erhält eine Kopie der Meldebescheinigung. Die andere, mit der
Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an die Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Gouverneur an die
betreffende Person übermittelt. betreffende Person übermittelt.
§ 4 - Erben, die eine deaktivierte Feuerwaffe in ihr Vermögen § 4 - Erben, die eine deaktivierte Feuerwaffe in ihr Vermögen
aufgenommen haben, übermitteln binnen drei Monaten nach Inbesitznahme aufgenommen haben, übermitteln binnen drei Monaten nach Inbesitznahme
der Waffe dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß der Waffe dem Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß
dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine dem Muster Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine
Kopie davon. Der Erbe bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Kopie davon. Der Erbe bewahrt eine Kopie der Meldebescheinigung auf.
Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie wird vom
Gouverneur an den Erben übermittelt. Gouverneur an den Erben übermittelt.
§ 5 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von deaktivierten § 5 - Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von deaktivierten
Feuerwaffen gibt der Gouverneur gegebenenfalls eine einmalige Feuerwaffen gibt der Gouverneur gegebenenfalls eine einmalige
nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein. nationale Identitätsnummer in das zentrale Waffenregister ein.
§ 6 - Importeure von deaktivierten Feuerwaffen beantragen binnen acht § 6 - Importeure von deaktivierten Feuerwaffen beantragen binnen acht
Tagen nach der Einfuhr beim Prüfstand für Feuerwaffen ihre Tagen nach der Einfuhr beim Prüfstand für Feuerwaffen ihre
Registrierung im zentralen Waffenregister unter Verwendung einer Registrierung im zentralen Waffenregister unter Verwendung einer
einmaligen nationalen Identitätsnummer. Der Prüfstand übermittelt dem einmaligen nationalen Identitätsnummer. Der Prüfstand übermittelt dem
Gouverneur des Wohnortes des Importeurs eine Meldebescheinigung und Gouverneur des Wohnortes des Importeurs eine Meldebescheinigung und
eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der eine Kopie davon. Die betreffende Person erhält eine Kopie der
Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Meldebescheinigung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene
Kopie wird vom Gouverneur an den Importeur übermittelt. Kopie wird vom Gouverneur an den Importeur übermittelt.
§ 7 - Personen, die deaktivierte Waffen besitzen, die vor dem 14. § 7 - Personen, die deaktivierte Waffen besitzen, die vor dem 14.
September 2018 erworben wurden, übermitteln bis zum 14. März 2021 dem September 2018 erworben wurden, übermitteln bis zum 14. März 2021 dem
Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster Gouverneur ihres Wohnortes eine Meldebescheinigung gemäß dem Muster
Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon. Nr. 9ter in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon.
Sie bewahren eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit Sie bewahren eine Kopie der Meldebescheinigung auf. Die andere, mit
der Registrierungsnummer versehene Kopie wird ihnen vom Gouverneur der Registrierungsnummer versehene Kopie wird ihnen vom Gouverneur
übermittelt. übermittelt.
§ 8 - Die Meldebescheinigung kann dem Gouverneur auf elektronischem § 8 - Die Meldebescheinigung kann dem Gouverneur auf elektronischem
Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das Wege übermittelt werden. In diesem Fall bewahrt der Absender das
Original fünf Jahre lang auf." Original fünf Jahre lang auf."
Art. 6 - In Artikel 29/1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 6 - In Artikel 29/1 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch
Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, wird der letzte Satz durch Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2010, wird der letzte Satz durch
die Wörter ", unbeschadet von Artikel 25/2 § 6" ergänzt. die Wörter ", unbeschadet von Artikel 25/2 § 6" ergänzt.
Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage "Muster Nr. 9bis", eingefügt Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage "Muster Nr. 9bis", eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, durch Anlage 1 zum durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2018, durch Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt und wird Anlage 2 zum vorliegenden Erlass vorliegenden Erlass ersetzt und wird Anlage 2 zum vorliegenden Erlass
als neue Anlage "Muster Nr. 9ter" eingefügt. als neue Anlage "Muster Nr. 9ter" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994
über den europäischen Feuerwaffenpass über den europäischen Feuerwaffenpass
Art. 8 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über Art. 8 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über
den europäischen Feuerwaffenpass wird der Satz "Sind im Pass den europäischen Feuerwaffenpass wird der Satz "Sind im Pass
ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf ausschließlich einschüssige Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf
eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig." aufgehoben. eingetragen, ist er höchstens zehn Jahre gültig." aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011 KAPITEL 4 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2011
zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers zur Regelung des Statuts des Waffenhändlers
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung Art. 10 - Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Januar 2018 zur Abänderung
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches und der individuellen Tätigkeiten mit Waffen und des Zivilgesetzbuches und der
vorliegende Erlass treten einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegende Erlass treten einen Monat nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2020 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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