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Koninklijk Besluit van 23 april 2017
gepubliceerd op 10 oktober 2019

Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2019014785
pub.
10/10/2019
prom.
23/04/2017
ELI
eli/besluit/2017/04/23/2019014785/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


23 APRIL 2017. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 april 2017 tot goedkeuring van het Reglement betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de nationale orden aan operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 12 september 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden, des Artikels 2;

In Anbetracht des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2014 zur Festlegung der Einteilung der Zonen in Kategorien erwähnt in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

Aufgrund des Antrags des Ministers der Sicherheit und des Innern vom 3. Dezember 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 10. August 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. September 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.715/4 des Staatsrates vom 18. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen, die die Anlage zu vorliegendem Erlass bildet, wird gebilligt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2015.

Art. 3 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen 1. Vorliegende Regelung findet Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen.2. In vorliegender Regelung wird das Mindestalter für eine Auszeichnung in den nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.3. Zwischen zwei Ernennungen in den nationalen Orden zugunsten ein und derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt. Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Ausnahme niemand mehr als ein Mal ausgezeichnet werden.5. Für die Dienstgrade eines Obersten, Majors, Kapitäns, Leutnants und Adjutanten der Zone sind mindestens zehn Dienstjahre und ein allgemeines Dienstalter von mindestens zwei Jahren in diesem Dienstgrad erforderlich, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist.6. Für die Dienstgrade eines Sergeanten, Korporals und Feuerwehrmanns der Zone sind mindestens zwanzig Dienstjahre erforderlich, damit eine erste Verleihung möglich ist.7. Für die Anwendung vorliegender Regelung wird die zeitweilige Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.8. Das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1. Kriegsauszeichnungen, 2.Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung; die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die gesamte Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, 9. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers verliehen werden. Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Betreffende in der Armee dient. 10. Die Zeit, während deren ein Bediensteter während seiner administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von dieser Laufbahn abgezogen.11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.

Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der drei Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Artikel 17 Anwendung. 12. Wer eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" oder "zu verbessern" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden.In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung mit der Endnote "genügend". 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist einzuhalten.15. a) Das allgemeine Dienstalter umfasst alle in ganzen Monaten berechneten Zeiträume, in denen das Personalmitglied dem Einsatzpersonal einer Hilfeleistungszone oder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes angehört hat.b) Abwesenheitszeiträume, die als Zeiträume der Inaktivität gelten, werden bei der Berechnung des allgemeinen Dienstalters nicht berücksichtigt.16. Disziplinarstrafen Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils angegebenen Dauer: - Tadel: 6 Monate, - Verweis: 9 Monate, - Gehaltskürzung: 12 Monate, - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen: 24 Monate, - Zurückstufung im Dienstgrad: 36 Monate. Diese Fristen setzen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe ein. In diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach der vorerwähnten Frist. 17. Für jede Abweichung von vorliegender Regelung muss das in den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden vorgesehene Verfahren angewandt werden.

FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 1

Dienstgrade

40 bis 50 Jahre

50 bis 60 Jahre

60 bis 65 Jahre

Feuerwehrmann

Silbermedaille des Kronenordens

Goldmedaille des Leopold-II-Ordens

Korporal

Sergeant

Goldmedaille des Kronenordens

Silberne Palmen des Kronenordens

Adjutant

Goldmedaille des Kronenordens

Silberne Palmen des Kronenordens

Goldene Palmen des Kronenordens

Leutnant

Silberne Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

Kapitän

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

Major

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

Oberst


FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 2

Dienstgrade

40 bis 50 Jahre

50 bis 60 Jahre

60 bis 65 Jahre

Feuerwehrmann

Goldmedaille des Leopold-II-Ordens

Goldmedaille des Kronenordens

Korporal

Sergeant

Silberne Palmen des Kronenordens

Goldene Palmen des Kronenordens

Adjutant

Silberne Palmen des Kronenordens

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

Leutnant

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Kronenordens

Ritter des Leopoldordens

Kapitän

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

Major

Ritter des Kronenordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

Offizier des Kronenordens

Oberst


FEUERWEHRLEUTE - ZONEN 3, 4 und FEUERWEHRDIENST UND DIENST FÜR DRINGENDE MEIZINISCHE HILFE

Dienstgrade

40 bis 50 Jahre

50 bis 60 Jahre

60 bis 65 Jahre

Feuerwehrmann

Goldmedaille des Kronenordens

Silberne Palmen des Kronenordens

Korporal

Sergeant

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

Adjutant

Goldene Palmen des Kronenordens

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Kronenordens

Leutnant

Ritter des Leopold-II-Ordens

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

Kapitän

Ritter des Kronenordens

Offizier des Leopold-II-Ordens

Offizier des Kronenordens

Major

Ritter des Leopoldordens

Offizier des Kronenordens

Offizier des Leopoldordens

Oberst


Gesehen, um unserem Erlass vom 23. April 2017 zur Billigung der Regelung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden an das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

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