gepubliceerd op 04 oktober 2007
Koninklijk besluit tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2006 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines (Belgisch Staatsblad van 7 december 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 4.März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Maschinen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3;
Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Juni 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige Entwicklung vom 13. Juli 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August 2006;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres Ministers der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « den zuständigen Behörden: - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt; » 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 20.Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoffs ist.» Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: « Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu entwickeln.Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm besteht, muss dieser Norm entsprechen. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, 2.für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten Bedingungen. » 3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen.
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden.
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion Energie ein.
Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben eingereicht: 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen technischen Spezifikationen, 2.einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, 3. der Projektdauer. Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist bei den zuständigen Behörden erhältlich.
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen.
Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen.
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die beiden zuständigen Behörden einig sind.
Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird;2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses auf sechs Wochen. » « § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben und 2.das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen.
In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt.
Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden.
Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der zuständigen Dienststellen verfügbar ist.
Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen.
Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen.
Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die beiden zuständigen Behörden einig sind.
Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Sachen 1. Qualität des angebotenen Rapsöls, 2.Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, 3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, 4.Aufklärung des Endnutzers.
Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden.
Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest.
Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung übermittelt.
Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden verfügbar. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der Wissenschaftspolitik und der Energie, M. VERWILGHEN Der Minister der Umwelt, B. TOBBACK Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, Frau S. LARUELLE