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| Koninklijk besluit tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling | Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot aanvulling van het | 22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal complétant l'arrêté royal du 4 mars |
| koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 november 2006 tot aanvulling van het koninklijk besluit van 4 maart 2005 betreffende de benamingen en de kenmerken van de biobrandstoffen en andere hernieuwbare brandstoffen voor motorvoertuigen en voor niet voor de weg bestemde mobiele machines | 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules à moteur et pour les engins mobiles non routiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 complétant l'arrêté royal du 4 mars 2005 relatif aux dénominations et aux caractéristiques des biocarburants et d'autres carburants renouvelables pour les véhicules |
| (Belgisch Staatsblad van 7 december 2006). | à moteur et pour les engins mobiles non routiers (Moniteur belge du 7 |
| décembre 2006). | |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen | 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ergänzung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von | Erlasses vom 4. März 2005 über die Bezeichnungen und die Merkmale von |
| Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für | Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen für |
| Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile | Motorfahrzeuge und für nicht für die Strasse bestimmte mobile |
| Maschinen | Maschinen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
| sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
| Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ; | Artikels 14 § 1 Buchstabe b) ; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 | Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 5 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 2 und 3; | Absatz 1 Nr. 2 und 3; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über die |
| Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen | Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen |
| erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die | erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die |
| Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3; | Strasse bestimmte mobile Maschinen, insbesondere der Artikel 1 und 3; |
| Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen | Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen |
| und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; | und anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
| Juni 2006; | Juni 2006; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 9. Juni 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrats vom 30. Juni 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 4. Juli |
| 2006; | 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rats für Nachhaltige |
| Entwicklung vom 13. Juli 2006; | Entwicklung vom 13. Juli 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 2. August |
| 2006; | 2006; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen am Entwurf des |
| vorliegenden Erlasses; | vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.943/1/V des Staatsrats vom 24. Juli |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der |
| Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der | Energie, Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unserer Ministerin der |
| Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres | Landwirtschaft, Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes und Unseres |
| Ministers der Umwelt | Ministers der Umwelt |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. März 2005 über |
| die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen | die Bezeichnungen und die Merkmale von Biokraftstoffen und anderen |
| erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die | erneuerbaren Kraftstoffen für Motorfahrzeuge und für nicht für die |
| Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: | Strasse bestimmte mobile Maschinen wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « den zuständigen Behörden: | « den zuständigen Behörden: |
| - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des | - die Generaldirektion Energie, d.h. die Generaldirektion Energie des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie, | Energie, |
| - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des | - die Generaldirektion Umwelt, d.h. die Generaldirektion Umwelt des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt; » | Nahrungsmittelkette und Umwelt; » |
| 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
| « 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in | « 20. Endnutzer: die natürliche oder juristische Person, die den in |
| vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; | vorliegendem Erlass erwähnten Biokraftstoff verwendet; |
| 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die | 21. betroffener Partei: jede natürliche oder juristische Person, die |
| Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten | Produzent oder Endnutzer des in vorliegendem Erlass erwähnten |
| Biokraftstoffs ist. » | Biokraftstoffs ist. » |
| Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: |
| « Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der | « Gibt es keine CEN-Norm für einen Kraftstoff, können die Minister der |
| Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu | Energie und der Umwelt beschliessen, eine belgische NBN-Norm zu |
| entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm | entwickeln. Ein Biokraftstoff, für den eine belgische NBN-Norm |
| besteht, muss dieser Norm entsprechen. » | besteht, muss dieser Norm entsprechen. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
| « § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- | « § 2 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- |
| beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- | beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- |
| beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht | beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann auf den Markt gebracht |
| werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen | werden, wenn die natürlichen oder juristischen Personen, die diesen |
| Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden | Kraftstoff auf den Markt bringen möchten, von den zuständigen Behörden |
| einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. | einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. |
| Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: | Dieser Abweichungsbeschluss kann gewährt werden: |
| 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines | 1. für nicht normierte Biokraftstoffe, insofern sie im Rahmen eines |
| spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen | spezifischen Projekts und unter den in § 3 definierten Bedingungen |
| unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, | unter einer begrenzten Anzahl bestimmter Parteien verkauft werden, |
| 2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem | 2. für das Auf-den-Markt-bringen von Rapsöl des KN-Codes 1514 mit dem |
| Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten | Ziel, es dem Endnutzer zu verkaufen, unter den in § 4 definierten |
| Bedingungen. » | Bedingungen. » |
| 3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem | 3. Es werden ein dritter und ein vierter Paragraph mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- | « § 3 - Ein Biokraftstoff, der von der bestehenden CEN- |
| beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- | beziehungsweise NBN-Norm abweicht oder für den keine CEN- |
| beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten | beziehungsweise NBN-Norm besteht, darf nur dann unter einer begrenzten |
| Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts | Anzahl bestimmter Parteien im Rahmen eines spezifischen Projekts |
| verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen | verkauft werden, wenn die betreffenden Parteien von den zuständigen |
| Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. | Behörden einen diesbezüglichen Abweichungsbeschluss erhalten haben. |
| Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden | Unter Vorbehalt möglicher anderer von den zuständigen Behörden |
| festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden | festgelegter Bedingungen beschränkt der von den zuständigen Behörden |
| erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die | erteilte Abweichungsbeschluss das Auf-den-Markt-bringen auf die |
| betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall | betreffenden Parteien. Diese dürfen den Biokraftstoff auf keinen Fall |
| an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als | an einer Vertriebsstelle anbieten, die anderen Endnutzern als |
| denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, | denjenigen, die im spezifischen Projekt ausdrücklich einbezogen sind, |
| oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der | oder anderen im Antrag nicht vermerkten Endnutzern zugänglich ist. Der |
| Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit | Vertreiber sorgt für eine Etikettierung an der Vertriebsstelle. Mit |
| einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen | einem Aufklebezettel warnt er den Endnutzer vor den möglichen Folgen |
| der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen. | der Verwendung des Biokraftstoffs in nicht geeigneten Fahrzeugen. |
| Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen | Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen |
| erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren | erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren |
| verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu | verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die der Zulassung zu |
| Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. | Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. |
| Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines | Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf den Verkauf eines |
| Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen | Biokraftstoffs zu erhalten, reichen die im Projekt einbezogenen |
| Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion | Parteien einen Antrag per Einschreiben bei der Generaldirektion |
| Energie ein. | Energie ein. |
| Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben | Der Antrag wird anhand eines Formulars mit folgenden Angaben |
| eingereicht: | eingereicht: |
| 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen | 1. einer genauen Beschreibung des Biokraftstoffs sowie mit seinen |
| technischen Spezifikationen, | technischen Spezifikationen, |
| 2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der | 2. einer genauen Beschreibung des spezifischen Projekts, der |
| Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den | Aufzählung der einbezogenen Parteien und den Bedingungen für den |
| Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, | Verkauf des Biokraftstoffs unter diesen Parteien, |
| 3. der Projektdauer. | 3. der Projektdauer. |
| Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist | Das Formular für die Zulassung von Projekten oder Fahrzeugparks ist |
| bei den zuständigen Behörden erhältlich. | bei den zuständigen Behörden erhältlich. |
| Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt | Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt |
| eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. | eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. |
| Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion | Binnen drei Monaten nach dem Antrag stellt die Generaldirektion |
| Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per | Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per |
| Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine | Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine |
| Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. | Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. |
| Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen | Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen |
| Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die | Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die |
| Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen | Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen |
| Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die | Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die |
| beiden zuständigen Behörden einig sind. | beiden zuständigen Behörden einig sind. |
| Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: | Diese in § 3 beschriebenen Modalitäten finden ebenfalls Anwendung auf: |
| 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird; | 1. Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt wird; |
| 2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als | 2. Kraftstoffe, deren Anteil an Biokraftstoffen höher liegt als |
| derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für | derjenige, der für Diesel durch die Europäische Norm EN 590 und für |
| Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. | Benzin durch die Europäische Norm EN 228 zugelassen ist. |
| Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, | Was die regionalen Gesellschaften für öffentlichen Verkehr betrifft, |
| beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses | beläuft sich die Frist für die Zustellung des gemeinsamen Beschlusses |
| auf sechs Wochen. » | auf sechs Wochen. » |
| « § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des | « § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 und der Bestimmungen des |
| Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels |
| 419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und | 419bis § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 11. Juli 2005, und |
| des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 | des Programmgesetzes vom 25. Juli 2005, insbesondere der Artikel 33 |
| und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt | und 34, darf das Rapsöl des KN-Codes 1514, das als Kraftstoff erzeugt |
| wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die | wird, auf den Markt gebracht werden, unter der Bedingung, dass die |
| natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den | natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Kraftstoff auf den |
| Markt bringen möchten, | Markt bringen möchten, |
| 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen | 1. von den zuständigen Behörden einen diesbezüglichen |
| Abweichungsbeschluss erhalten haben und | Abweichungsbeschluss erhalten haben und |
| 2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. | 2. das Qualitätszeugnis für Rapsölkraftstoff unterzeichnen. |
| In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine | In dem unter Nr. 1 erwähnten Abweichungsbeschluss werden, wenn keine |
| belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, | belgische Norm für Rapsölkraftstoff besteht, die Qualitätsansprüche, |
| denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen | denen dieser Biokraftstoff genügen muss, sowie die anderen möglichen |
| Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. | Bedingungen und Beschränkungen für das Auf-den-Markt-bringen bestimmt. |
| Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen | Vorerwähnter Abweichungsbeschluss gilt für drei Jahre. Durch einen |
| erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren | erneuten Antrag kann er für eine neue Periode von drei Jahren |
| verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu | verlängert werden. Er kann entzogen werden, wenn die dem Beschluss zu |
| Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. | Grunde liegenden Bedingungen nicht eingehalten werden. |
| Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von | Um einen Abweichungsbeschluss im Hinblick auf die Überführung von |
| Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, | Rapsölkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr zu erhalten, |
| reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen | reichen die natürlichen und juristischen Personen, die diesen |
| Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der | Biokraftstoff auf den Markt bringen möchten, einen Antrag bei der |
| Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die | Generaldirektion Energie ein, und zwar anhand des Formulars für die |
| Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der | Zulassung von Rapsöl für Landwirte, das auf der Webseite der |
| zuständigen Dienststellen verfügbar ist. | zuständigen Dienststellen verfügbar ist. |
| Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt | Die Generaldirektion Energie übermittelt der Generaldirektion Umwelt |
| eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. | eine Kopie des Antrags binnen zehn Kalendertagen. |
| Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion | Binnen sechs Wochen nach dem Antrag stellt die Generaldirektion |
| Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per | Energie den gemeinsamen Beschluss beider Generaldirektionen per |
| Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine | Einschreiben zu. Sowohl ein Abweichungsbeschluss als eine |
| Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. | Abweichungsablehnung werden mit Gründen versehen. |
| Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen | Die Generaldirektion Energie prüft den Antrag nach den technischen |
| Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die | Merkmalen des Biokraftstoffs und nach der Verkaufsweise. Die |
| Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen | Generaldirektion Umwelt prüft den Antrag nach umweltbezogenen |
| Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die | Kriterien. Der Antrag wird nur dann günstig bewertet, wenn sich die |
| beiden zuständigen Behörden einig sind. | beiden zuständigen Behörden einig sind. |
| Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen | Das unter Nr. 2 erwähnte Qualitätszeugnis wird von den zuständigen |
| Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien | Behörden erstellt. Es enthält die von den antragstellenden Parteien |
| eingegangenen Verpflichtungen in Sachen | eingegangenen Verpflichtungen in Sachen |
| 1. Qualität des angebotenen Rapsöls, | 1. Qualität des angebotenen Rapsöls, |
| 2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, | 2. Kontrolle der Qualität des angebotenen Rapsöls, |
| 3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, | 3. Weise, auf die dieses Rapsöl angeboten wird, |
| 4. Aufklärung des Endnutzers. | 4. Aufklärung des Endnutzers. |
| Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der | Das Qualitätszeugnis wird mit einer technischen Anlage ergänzt, in der |
| die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. | die oben erwähnten Verpflichtungen erläutert werden. |
| Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. | Die Minister der zuständigen Behörden legen das Qualitätszeugnis fest. |
| Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien | Das Qualitätszeugnis wird von den antragstellenden Parteien |
| unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung | unterschrieben und den zuständigen Behörden in doppelter Ausfertigung |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie | Ein Muster des Qualitätszeugnisses und seiner technischen Anlage sowie |
| die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in | die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die unter den in |
| diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den | diesem Paragraphen erwähnten Bedingungen Rapsölkraftstoff auf den |
| Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden | Markt bringen, sind auf den Webseiten der zuständigen Behörden |
| verfügbar. » | verfügbar. » |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, | Art. 4 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, |
| Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, | Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, |
| Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt | Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, | Art. 5 - Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Energie, |
| Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, | Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Landwirtschaft, |
| Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt | Unser Minister des Verbraucherschutzes und Unser Minister der Umwelt |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, | Der Vize-Premierminister und Minister der Finanzen, |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
| Verbraucherschutzes, | Verbraucherschutzes, |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der | Der Minister der Wirtschaft, des Aussenhandels, der |
| Wissenschaftspolitik und der Energie, | Wissenschaftspolitik und der Energie, |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Umwelt, | Der Minister der Umwelt, |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft, |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |