gepubliceerd op 27 september 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse III, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse C
22 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse III, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse C
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse III, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse C, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de werking en het beheer van de kansspelinrichtingen klasse III, de wijze van aanvraag en de vorm van de vergunning klasse C.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 22 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Artikel 20, 21, 43 Nr. 1, 2 und 3 und 61;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 8.
November 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.
Dezember 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es absolut notwendig ist, neben der Liste der zugelassenen Glücksspiele und deren Betriebsregeln die Regeln in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III festzulegen, die Modalitäten der Beantragung und die Form der C-Lizenzen zu bestimmen und all diese Bestimmungen gleichzeitig vor dem 1. Januar 2001 in Kraft treten zu lassen, dem Datum, an dem die Betreiber die Steuer zahlen müssen, die es ihnen erlaubt, der Staatskasse gegenüber ihre Geräte zu behalten;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. November 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Antrag Artikel 1 - Der Antrag auf Erhalt einer C-Lizenz wird per Einschreiben bei der Kommission für Glücksspiele, nachstehend "Kommission" genannt, eingereicht anhand eines Formulars, dessen Muster in Anlage I zu vorliegendem Erlass beigefügt ist. Dieses Formular wird auf einfachen Antrag des Antragstellers hin von der Kommission bereitgestellt.
KAPITEL II - Prüfung des Antrags Art. 2 - Der Beschluss der Kommission wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt.
Bei günstigem Beschluss wird dem Antragsteller eine C-Lizenz, deren Muster in Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt ist, ausgestellt.
KAPITEL III - Verwaltung und Betrieb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse III Art. 3 - Es darf weder innerhalb noch ausserhalb der Glücksspieleinrichtung irgendwelche Werbung in Bezug auf die betriebenen Glücksspiele verbreitet werden.
Art. 4 - Der Lizenzinhaber muss in einem Abstand von weniger als einem Meter zu den Spielgeräten deutlich ein Schild mit folgendem Text anbringen: « In dieser Einrichtung werden unter der Lizenz Nr. . . . . .
Glücksspiele betrieben. Es dürfen weder Darlehen noch Vorschüsse gewährt werden. Unter diesem Schild liegt ein Faltblatt zur Warnung des Spielers vor Spielsucht bereit. Die Teilnahme an Glücksspielen ist Minderjährigen untersagt. » Dieses Schild wird den Glücksspieleinrichtungen der Klasse III von der Kommission zur Verfügung gestellt.
Art. 5 - Der Lizenzinhaber muss Kunden und Spielern das Faltblatt mit Informationen über Spielsucht in einem Ständer zur Verfügung stellen, der deutlich sichtbar unter das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Schild gestellt werden muss. Um die Nachfrage zu befriedigen, müssen immer mindestens zwei Faltblätter im Ständer vorhanden sein.
Art. 6 - Der Betreiber der Glücksspieleinrichtung muss stets für Ehrlichkeit und ordnungsgemässen Betrieb der Spiele sorgen.
Art. 7 - Der Betreiber muss jeden Defekt eines in der Einrichtung betriebenen Glücksspiels unmittelbar in ein dazu bestimmtes Register eintragen.
Im Falle eines Defekts muss das Gerät ausser Betrieb gesetzt werden.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung Art. 8 - Betreiber bereits bestehender Einrichtungen dürfen diese weiter betreiben, bis die Kommission über ihre Anträge entschieden hat, unter der Bedingung, dass diese Anträge vollständig sind und innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind.
Wenn die Kommission über den Antrag entschieden hat: verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung über drei Monate, um das Betreiben der Glücksspiele in ihrer Glücksspieleinrichtung der Klasse III einzustellen, wenn die Lizenz verweigert worden ist, verfügen die Betreiber ab dem Datum der Notifizierung der Erteilung der C-Lizenz über zwölf Monate, um den Betrieb ihrer Glücksspieleinrichtung der Klasse III gemäss den Artikeln 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses anzupassen.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 9 - Vorliegender Erlass und die in Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnten Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 24, 28 bis 33, 38 Nr. 5, 43 Nr. 5, 44 bis 47, 52, 53 Nr. 3 bis 6, 54 §§ 3 bis 5, 55 bis 57, 61 Absatz 1, 62, 75 und 76 des besagten Gesetzes vom 7. Mai 1999.
Artikel 1.- Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET
Anlage I FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER C-LIZENZ A) NATÜRLICHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG Name: . . . . .
Vorname(n): . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . .
Geschlecht: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Personenstand: . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Land: . . . . .
Adresse: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Wohnort: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister* und Eintragungsort: . . . . .
Mehrwertsteuernummer*: . . . . . (*) Verfügt die betreffende Person noch nicht über eine Handelsregisternummer oder über eine Mehrwertsteuernummer, muss sie diese innerhalb eines Monats nach Erteilung der Lizenz der Kommission mitteilen.
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: 1. eine Unterlage, die von der Gemeinde/Stadt, in der Sie im Bevölkerungsregister eingetragen sind, ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass Sie die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen, 2.ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate alt).
B) JURISTISCHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG Bezeichnung: . . . . .
Rechtsform: . . . . .
Gründungsdatum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister und Eintragungsort: . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . .
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . . . .
Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Land: . . . . .
Adresse: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . .
II. GERICHTLICHE VERGANGENHEIT DER VERWALTER UND GESCHÄFTSFÜHRER Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden: 1. eine Unterlage, die von der Gemeinde / Stadt, in der die Verwalter / Geschäftsführer im Bevölkerungsregister eingetragen sind, ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass sie die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen, 2.ein Auszug neueren Datums aus dem Strafregister (höchstens 3 Monate alt).
C) BETRIFFT SOWOHL NATÜRLICHE ALS AUCH JURISTISCHE PERSONEN ANGABEN ZUR GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG 1. Vorschlag in Bezug auf die zu betreibenden Spiele Bitte geben Sie an, welche Spiele Sie betreiben möchten.Glücksspiele müssen mit einer Zulassungsnummer versehen sein, die im Antrag vermerkt werden muss. . . . . . . . . . . . . . . . 2. Angaben zum Glücksspiellieferanten Bitte geben Sie Name und Adresse des Lieferanten an.3. Angaben zum Reparaturdienst Bitte geben Sie Name und Adresse des Reparaturdienstes an, der in Anspruch genommen werden wird.4. Bezeichnung oder zukünftige Bezeichnung der Glücksspieleinrichtung oder Schankstätte + Adresse 5.In der Anlage muss eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde / Stadt, in der die Glücksspieleinrichtung betrieben wird, beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, was das Betreiben der Schankstätte betrifft.
Anmerkungen: 1. Falls der Platz nicht ausreicht, um die Fragen vollständig zu beantworten, müssen Sie dies ausdrücklich angebenund auf die Anlage verweisen, in der Sie die Antworten vervollständigt haben.2. Sollten sich während der Behandlung des Antrags Änderungen ergeben, müssen sie so schnell wie möglich der Kommission mitgeteilt werden. Die Richtigkeit der Angaben muss gewährleistet werden. 3. Jede vorsätzliche Mitteilung fehlerhafter Informationen hat die Verweigerung der Lizenz zur Folge. Datum: . . . . .
Unterschrift: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET
Anlage II C-LIZENZ Lizenznummer: . . . . .
Nummer der Eintragung im Handelsregister: . . . . .
BEZEICHNUNG + ADRESSE DER GLÜCKSSPIELEINRICHTUNG Bezeichnung: . . . . .
Adresse der Glücksspieleinrichtung: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . .
ANGABEN ZUM LIZENZINHABER Name: . . . . .
Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . .
Bezeichnung der juristischen Person: . . . . .
Rechtsform: . . . . .
Gründungsdatum: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Mehrwertsteuernummer: . . . . .
Adresse des Gesellschaftssitzes: Strasse: . . . . . Nr.: . . . . . Bfk: . . . . .
Postleitzahl: . . . . . Gemeinde: . . . . .
Telefonnummer: . . . . .
Name des geschäftsführenden Verwalters oder des Geschäftsführers: . . . . .
Vorname(n): . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . Geburtsort: . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . .
Nummer des Nationalregisters: . . . . .
Telefonnummer: . . . . .
ANGABEN ZU DEN ZUGELASSENEN SPIELEN Höchstanzahl: . . . . .
Zulassungsnummern: . . . . .
VORLIEGENDE LIZENZ KANN NICHT ABGETRETEN WERDEN (Art. 26 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler).
DATUM DER ERTEILUNG: GÜLTIGKEITSDAUER: UNTERSCHRIFT DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION FÜR GLÜCKSSPIELE Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Dezember 2000 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE