gepubliceerd op 13 september 2010
Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart van de leden van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 MAART 2010. - Koninklijk besluit betreffende de legitimatiekaart van de leden van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 maart 2010 betreffende de legitimatiekaart van de leden van het administratief en logistiek kader van de laboratoria van technische en wetenschappelijke politie bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie, hulpofficier van de procureur des Konings, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2002 betreffende de legitimatiekaarten van de politieambtenaren en van de hulpagenten van politie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass über die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 141 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 242 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Dezember 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 11. Mai 2009; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 14. September 2009;
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle vom 5. Februar 2010;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.395/2 des Staatsrates vom 2. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 138 § 1 Nr. 3;
In der Erwägung des Gesetzes vom 1. April 2006 über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der Generalkommissar stellt den in Artikel 138 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Mitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders eine Legitimationskarte aus, mit der ihre Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche Aufträge beschränkt sind, bescheinigt wird.
Art. 2 - Die Legitimationskarte enthält den Vermerk "CALOG/LABO" und wird nach dem Muster in Anlage 1 festgelegt.
Art. 3 - Die Vorderseite der Legitimationskarte enthält links ein farbiges Passfoto des Inhabers mit einer Mindestgrösse von 25 mm auf 25 mm.
Sie enthält zudem oben rechts das Logo der integrierten Polizei.
Darauf steht auch Folgendes vermerkt: 1.unter dem Passfoto des Inhabers: die laufende Nummer der Karte, 2. im mittleren Teil: der Name, der Vorname und die Identifizierungsnummer des Inhabers sowie der Vermerk "Polizeitechnik und -wissenschaft", 3.im unteren Teil: eine Umrandung in den drei Nationalfarben, gefolgt von dem Vermerk "Königreich Belgien".
Art. 4 - Die Rückseite der Legitimationskarte enthält folgenden Vermerk: "Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dessen Befugnisse auf polizeitechnische und -wissenschaftliche Aufträge beschränkt sind." Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Vermerke sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch abgefasst, wobei der Sprache des Inhabers Vorrang gegeben wird.
Art. 6 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der föderalen Polizei zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten Grundes. § 2 - Der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt.
Art. 7 - Der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung der Legitimationskarte muss der in Artikel 6 § 1 Absatz 1 erwähnten Direktion sofort mitgeteilt werden. Der Verlust und der Diebstahl sind zudem Gegenstand eines Protokolls und einer dringenden Meldung.
Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 6 § 1 Absatz 2 erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und in seiner Überschrift wird das Wort "Polizeihilfsbediensteter" durch das Wort "Polizeibediensteter" und wird das Wort "Polizeihilfsbediensteten" durch das Wort "Polizeibediensteten" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter "und des Militärauditors" gestrichen.
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Die Legitimationskarte wird der Direktion des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zwecks Erneuerung und/oder Vernichtung zurückgeschickt, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist, 3. der Inhaber aus irgendeinem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. Die in Absatz 1 erwähnte Zustellung erfolgt auf Initiative des Korpschefs oder je nach Fall des Direktors oder des Dienstleiters, dem der Inhaber der Karte untersteht. Diese Zustellung erfolgt per Bote binnen zwanzig Tagen nach Auftreten eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe und das Zustellungsschreiben enthält einen Vermerk mit der Angabe besagten Grundes. § 2 - Der Korpschef oder je nach Fall der Direktor oder der Dienstleiter, dem ein suspendiertes oder seines Amtes enthobenes Mitglied untersteht, entzieht ihm zeitweilig die Legitimationskarte ungeachtet der Dauer dieser Massnahme. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf den Inhaber, dessen Amtsausübung aus irgendeinem anderen statutarischen Grund während mehr als fünfundvierzig Kalendertagen unterbrochen ist.
Die Karte wird dem Inhaber zurückgegeben, sobald er sein Amt wieder ausübt." Art. 11 - Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie der in Absatz 1 erwähnten Direktion nach dem in Artikel 11 § 1 Absatz 2 erwähnten Verfahren zwecks Vernichtung zurückgeschickt." Art. 12 - Im selben Erlass wird Anlage 2 durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 13 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 22. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen sind - Vorderseite [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951] Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen sind - Rückseite [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20951]
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. März 2010 über die Legitimationskarte der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen sind, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeihilfsbediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Februar 2002 über die Legitimationskarten der Polizeibeamten und der Polizeibediensteten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei [siehe Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2010, Seite 20953]"