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Koninklijk Besluit van 22 juni 2006
gepubliceerd op 30 augustus 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000448
pub.
30/08/2006
prom.
22/06/2006
ELI
eli/besluit/2006/06/22/2006000448/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 22 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein in drei Punkten abgeändert: 1. Fahrverbot an Wochenenden und an Feiertagen Gemäss Artikel 38 §2bis der koordinierten Gesetze vom 16.März 1968 über die Strassenverkehrspolizei kann der Richter eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen, die nur an Wochenenden von freitags 20 Uhr bis sonntags 20 Uhr sowie von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis 20 Uhr am Feiertag selbst gilt.

Artikel 57 desselben Gesetzes bestimmt, dass, wenn der Richter die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, der Betreffende seinen Führerschein bei der Gerichtskanzlei abgeben muss.

Da diese Bestimmung verlangt, dass der Verurteilte zwei Mal pro Woche bei der Gerichtskanzlei vorstellig wird, und die Öffnungszeiten der Gerichtskanzlei nicht den Uhrzeiten entsprechen, wo ein Fahrverbot am Wochenende oder an Feiertagen beginnt oder endet, wird das auf das Wochenende und die Feiertage beschränkte Fahrverbot nie ausgesprochen, weil es praktisch nicht durchführbar ist.

Vorliegender Erlassentwurf sorgt dafür, dass eine solche Verurteilung künftig durchführbar ist.

Bei Abgabe des Führerscheins bei der Gerichtskanzlei erhält der Betreffende künftig eine Bescheinigung, mit der er bei der Gemeinde einen beschränkten Führerschein bekommen kann, der nur ausserhalb von Wochenenden und Feiertagen gültig ist.

Wenn die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, kann er seinen Originalführerschein bei der Gerichtskanzlei wieder abholen. 2. Administrative Vereinfachung Das derzeitige Verfahren und die derzeitige Organisation in Sachen Ausstellung des Führerscheins und Prüfung beziehungsweise Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind sehr komplex, führen zu einem unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bedurften dringend einer Revision. Mit vorliegendem Erlass werden das administrative Verfahren und die Organisation den Leuten gegenüber stark vereinfacht. Die Gebühr für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird gestrichen. Da die Ausstellung des Führerscheins und die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafvollstreckung sind, wird der Staatsanwaltschaft im Erlass die Koordinierungsrolle zugewiesen.

Im neuen Verfahren werden folgende Instanzen von der Staatsanwaltschaft informiert: 1. der föderale öffentliche Dienst Mobilität.Dieser Dienst ist für die zentrale Führerscheindatei verantwortlich; 2. die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung, wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht wird.Diese Einrichtung lädt den Verurteilten zu den Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen vor.

Die Aberkennungen der Fahrerlaubnis werden sofort in der zentralen Führerscheindatei eingetragen. Die lokale Polizei und die Gemeinde haben einen direkten Online-Zugriff auf die zentrale Datei. Im Hinblick auf eine effiziente Kriminalpolitik muss die lokale Polizei darüber informiert sein, welche Personen in ihrer Amtszone ohne Fahrerlaubnis sind. Die Gemeinde muss ebenfalls informiert sein, um zu vermeiden, dass der Verurteilte sich ein Duplikat seines Führerscheins besorgt. 3. Ärztliche und psychologische Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis Gemäss Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein finden die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in den medizinisch-psychologischen Zentren der regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung statt.

Es ist nicht klar, warum und auf der Grundlage welchen Gesetzes oder Sondergesetzes die regionalen Dienste für diese Untersuchungen zuständig sein sollten.

Die Regionen und die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung haben der Föderalregierung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie diese Tätigkeit nicht länger auszuüben wünschen, da diese Untersuchungen nicht zur Hauptaufgabe der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung gehören und sie nicht mehr über ausreichend eigenes Personal verfügen, das die notwendige Fachkompetenz in Sachen Verkehrssicherheit und Fahrtauglichkeit besitzt.

Mit vorliegendem Erlass wird die Bestimmung der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung als Untersuchungseinrichtungen gestrichen.

Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden künftig von Einrichtungen organisiert, die vom föderalen Minister der Mobilität auf der Grundlage der in diesem Erlassentwurf angegebenen Kriterien zugelassen werden.

Die Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt. Jede Einrichtung kann also eine oder mehrere über das Staatsgebiet verteilte Niederlassungen haben.

Jede Niederlassung der Einrichtung muss über mindestens einen Arzt und einen Psychologen verfügen.

Jeder Arzt und Psychologe muss in Belgien registriert sein. Das bedeutet, dass der Arzt gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. November 1967 über die Ärztekammer bei der Ärztekammer eingetragen sein muss und dass der Psychologe gemäss dem Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels bei der Psychologenkommission registriert sein muss.

Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet unter anderem, dass jede Untersuchung, jede Technik sowie Material und Ausrüstungen ständig nach ihrer Qualität und Effizienz beurteilt werden. Die Einrichtung beurteilt in regelmässigen Abständen die Anwendung und den Inhalt der Untersuchungen und passt sie gegebenenfalls an. Das Personal wird in regelmässigen Abständen weitergebildet.

Das leitende Personal, die Ärzte und die Psychologen verfügen über nachweisbare Fachkompetenz. Das bedeutet, dass sowohl der Psychologe und der Arzt als auch das leitende Personal Kenntnis von den geistigen und medizinischen Kriterien haben müssen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob eine Person fahrtauglich ist oder nicht. Der Arzt muss imstande sein, auf der Grundlage einer körperlichen Untersuchung des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien genügt. Der Psychologe muss imstande sein, auf der Grundlage einer Untersuchung der geistigen Merkmale des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien genügt.

Wie auch im aktuellen Erlass bereits festgelegt, gehen die Kosten der Untersuchungen zu Lasten des Verurteilten. Bei diesen Kosten handelt es sich um feste Höchstbeträge, die vorab vom Minister festgelegt worden sind.

Um zu vermeiden, dass der Verurteilte hierdurch ein zweites Mal finanziell bestraft wird, wird in Artikel 29 § 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 29 § 4 ] der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, bestimmt, dass der Richter diese Kosten künftig von der von ihm verhängten Geldbusse abziehen kann, wobei die Geldbusse jedoch nicht auf weniger als einen Euro reduziert werden darf.

Jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über mindestens einen Arzt, der mit einem Psychologen im Team zusammenarbeitet. Ausserdem erfüllen diese Zentren eine psycho-medizinisch-soziale Rolle. Der Preis für diese Untersuchungen kann von der MwSt. befreit werden, wenn die in Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 46 und 47;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29.

September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 17. März 2005;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

Juli 2005;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.270/4 des Staatsrates vom 16. November 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.939/4 des Staatsrates vom 1. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Wartelisten für die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, dass die betroffenen Personen für eine längere als die vom Richter ausgesprochene Dauer ohne Fahrerlaubnis sind, dass die Föderalbehörden hierfür von Personen ohne Fahrerlaubnis auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen und vor Gericht geladen werden, dass die Wartelisten so schnell wie möglich aufgearbeitet werden müssen, dass Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005, in dem bestimmt wird, dass der Richter die Kosten für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von der verhängten Geldbusse abziehen kann, am 31. März 2006 in Kraft tritt, dass diese Kosten demzufolge für den 31. März 2006 festgelegt sein müssen, dass die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung im Begriff sind, diese Untersuchungen nicht länger zu organisieren, und dass es unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Föderalbehörden den Regionen diesbezüglich noch Verpflichtungen auferlegen können, dass die potentiellen neuen Einrichtungen, die die Zulassungsbedingungen erfüllen, so schnell wie möglich zugelassen werden müssen, um zu vermeiden, dass die Wartelisten noch länger werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 66 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 69 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 69 - § 1 - Der Greffier bewahrt den Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument auf. § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 38 § 2bis des Gesetzes die Entziehung der Fahrerlaubnis nur am Wochenende und an Feiertagen Anwendung findet, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig.

Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder ein als Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das nur ausserhalb der in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnten Wochenenden und Feiertage gültig ist. § 3 - Gilt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für bestimmte Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument ausgestellt wurde, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig.

Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument aus, der beziehungsweise das nur für die Klassen oder Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. § 4 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft dem föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Folgendes mit: - den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, die Dauer, den Grund, gegebenenfalls, ob das Fahrverbot sich auf die Wochenenden und Feiertage beschränkt, und gegebenenfalls die Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung gilt, - die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen, die gegebenenfalls aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegen beziehungsweise durchzuführen sind. § 5 - Sind aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes Prüfungen abzulegen beziehungsweise Untersuchungen durchzuführen, teilt die Staatsanwaltschaft der für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständigen Einrichtung mit schriftlicher Zustimmung des Betreffenden die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben mit.

Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird dem Betreffenden bei Abgabe des Führerscheins vom Greffier vorgelegt. Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird vom Minister festgelegt. Das Muster enthält auch eine Liste aller zugelassenen Einrichtungen und ihrer Niederlassungen. Der Betreffende zeigt auf der Liste die Niederlassung an, wo er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den Untersuchungen unterziehen möchte.

Hat der Betreffende keine Wahl getroffen oder hat er den Führerschein nicht selbst bei der Gerichtskanzlei abgegeben, teilt die Staatsanwaltschaft dem Betreffenden die Einrichtung oder die Niederlassung, in der er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den Untersuchungen unterziehen kann, mit. § 6 - Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung lässt dem Betreffenden eine Vorladung zu den Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zukommen.

Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung teilt dem Betreffenden, der Gerichtskanzlei und der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen mit. § 7 - Der Betreffende kann seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abholen, wenn: 1. die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht vom Bestehen der in Artikel 38 des Gesetzes erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängt, 2.der Betreffende die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes erfolgreich bestanden hat und die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, 3. der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, der die Bedingungen für den Erhalt eines belgischen Führerscheins nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt.In diesem Fall stellt die Staatsanwaltschaft ihm eine Bescheinigung aus, die dem Muster in Anlage 8 entspricht und ihm erlaubt, sein Fahrzeug zu führen, um sich an einem bestimmten Datum und über eine bestimmte Strecke bis zur Grenze zu begeben.

Die Staatsanwaltschaft setzt den föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und gegebenenfalls die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung von der Rückgabe des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments in Kenntnis.

Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz bezieht, verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz gemäss der Bestimmung der Artikel 8 § 6 und 12 § 5. » Art. 4 - Die Artikel 70 und 71 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 5 - § 1 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Einrichtungen, die für die in Artikel 38 § 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes erwähnten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen verantwortlich sind, werden vom Minister gemäss den in vorliegendem Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen als psycho-medizinisch-soziale Zentren zugelassen.

Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt.

Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: - Die Einrichtung hat einen Sitz auf belgischem Staatsgebiet; - jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über ein multidisziplinäres Team, das sich mindestens aus einem Arzt und einem Psychologen zusammensetzt; - jeder in der Niederlassung tätige Arzt oder Psychologe ist in Belgien registriert; - jede Niederlassung muss den in Anlage 13 zu vorliegendem Erlass erwähnten technischen Anforderungen entsprechen; - die ärztlichen Untersuchungen werden von Ärzten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung durchgeführt; - die psychologischen Untersuchungen werden von Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen oder von Psychologieassistenten mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen durchgeführt. Diese Assistenten stehen unter der Aufsicht eines Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen; - Inhalt und Methode der Untersuchungen entsprechen Anlage 14 zu vorliegendem Erlass; - die Einrichtung reicht beim Minister eine Akte ein, die besteht aus: - dem inhaltlichen Verfahren bezüglich der Untersuchungen und der multidisziplinären Beratung zwischen den Ärzten und Psychologen, - der Organisation der Untersuchungen, - einem umfassenden Qualitätsmanagement, - einem Finanzplan.

Aus der Akte muss hervorgehen, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der Zulassung alle Zulassungsbedingungen erfüllt; - die Einrichtung hält die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ein; - die Einrichtung verfügt über ausreichend Kapazitäten, damit die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, denen sich der Bewerber zum ersten Mal unterzieht, innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Einrichtung die Akte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, stattfinden; - die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die damit beauftragt sind, zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassungen und Einsicht in die für die Kontrolle relevanten Akten.

Wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr einhält, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder entziehen. Der Minister kann die Aussetzung oder den Entzug auf die Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr einhalten. Die Einrichtung wird von der Absicht der Aussetzung oder des Entzugs vorab per Einschreiben in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, vor dem Beschluss ihren Standpunkt darzulegen.

Die Untersuchungen werden von den zugelassenen Einrichtungen organisiert und beziehen sich auf die in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass angegebenen Normen und Tests.

Der Bewerber zahlt die Untersuchungskosten und die Honorare des Arztes und des Psychologen. Diese Kosten und Honorare entsprechen den vom Minister festgelegten Tarifen. » § 2 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Erlasses wird ein Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Hat der Bewerber sich sowohl einer ärztlichen Untersuchung als auch einer psychologischen Untersuchung unterzogen, muss der Arzt nach Beratung mit dem Psychologen entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen oder Einschränkungen der Bewerber « tauglich » ist oder nicht. » § 3 - In Artikel 73 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « im gleichen Zentrum » durch die Wörter « in der gleichen Niederlassung » ersetzt und die Wörter « in einem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen Zentrum » durch die Wörter « in einer vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen Niederlassung der gleichen oder einer anderen Einrichtung » ersetzt.

Art. 6 - Bis zum 30. April 2006 werden die Bewerber gemäss dem vor dem 31. März 2006 geltenden Verwaltungsverfahren vom föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen an die Niederlassung der zugelassenen Einrichtung weiterverwiesen, die dem Wohnsitz des Bewerbers am nächsten gelegen ist, wobei die Einschreibegebühr von 12,5 Euro natürlich nicht mehr erhoben wird. Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden von den regionalen psycho-medizinisch-sozialen Zentren des « Office communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi », des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding », des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung durchgeführt, sofern der Betreffende sich hierfür bereits vor dem 1. April 2006 in einem dieser Zentren eingeschrieben hat. Das Datum der Zahlung gilt als Beweis für die Einschreibung.

Art. 7 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen 13 und 14 werden dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein hinzugefügt.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses können die Zulassungsantragsteller ihren Zulassungsantrag einreichen und kann der Minister die Einrichtungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses zulassen.

Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 13 - Technische Anforderungen Jede Niederlassung, in der Untersuchungen stattfinden, befindet sich höchstens 15 Minuten Fussweg von einer Haltestelle eines öffentlichen Linienverkehrsmittels entfernt.

Die Niederlassung umfasst mindestens einen Empfangsraum, einen Teil für die Verwaltung, einen Raum, in dem die Untersuchungen stattfinden und eine Sanitäranlage.

Die Niederlassung darf nicht in einem Wohnraum eingerichtet werden.

Die Räumlichkeiten müssen sauber und hygienisch sein.

Der Empfangsraum, die Sanitäranlage und die Räume, in denen die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen stattfinden, sind voneinander getrennt und die Verwaltung ist so organisiert, dass die Privatsphäre der Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, respektiert wird. Der Raum für die ärztlichen Untersuchungen einerseits und der Raum für die psychologischen Untersuchungen andererseits müssen sich nicht notwendigerweise im selben Gebäude befinden.

Im Fall, wo die Einrichtung computergestützte psychologische Prüfungen organisiert, dürfen diese Prüfungen in einem Computerraum stattfinden, der mehreren Personen Platz bietet. Das Ausfüllen der Fragebogen darf ebenfalls in einem Raum erfolgen, der mehreren Personen Platz bietet.

Für Bewerber, die nicht imstande sind, die Prüfungen am Computer abzulegen, müssen Papierfassungen vorgesehen sein.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

Anlage 14 - Inhalt und Methode A. Inhalt und Methode der psychologischen Untersuchungen Bei einem Verstoss in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln müssen die Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebenen Normen? 2. Gibt es Anzeichen von Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen Mitteln? 3.Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie (u.a.

Menge und Häufigkeit des Konsums; Auswirkung auf die verschiedenen Lebensbereiche)? 4. Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? 5.Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte Abstinenz, wenn vorher von Missbrauch von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, nachstehend Substanzmissbrauch genannt, die Rede war? 6. Gibt es Anzeichen für eine psychiatrische Co-Morbidität, für Persönlichkeitsstörungen oder für Anpassungsprobleme in Zusammenhang mit dem Substanzmissbrauch, die ein Risiko für ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen? 7.Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für das beanstandete Verhalten die Verantwortung? 8. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern oder zu korrigieren? 9.Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? Bei einem Verstoss in Sachen unangepasstes Fahrverhalten müssen die Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebenen Normen? 2. Gibt es Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen oder Verhaltensprobleme, die ein Risiko für ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen? 3.Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie? 4. Gibt es Anzeichen für einen Substanzmissbrauch? 5.Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? 6. Bei einer Problematik von Substanzmissbrauch: Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? 7.Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte Abstinenz, wenn vorher von Substanzmissbrauch die Rede war? 8. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für das beanstandete Verhalten die Verantwortung? 9.Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern oder zu korrigieren? Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen: 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebenen Normen? 2. Geht es um bedeutende Verhaltensabweichungen, um Störungen des Urteilsvermögens, der Anpassungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, um Koordinationsstörungen aufgrund einer angeborenen oder erworbenen Störung oder infolge eines Alterungsprozesses? Die Informationen werden anhand folgender Instrumente gesammelt: 1.Fragebogen oder Selbstbeurteilungsskala über Substanzmissbrauch und den Gebrauch legaler Arzneimittel, 2. Persönlichkeitsfragebogen, 3.Psychologische Testreihe zur Untersuchung folgender Funktionen: i. Aufmerksamkeit & Konzentration, ii.Gedächtnis, iii. Schnelligkeit bei der Verarbeitung von Informationen, iv. Exekutivfunktionen wie die Planung und Organisation des Verhaltens, die Fähigkeit, Probleme zu lösen und Arbeitsgedächtnis, 4. Halbstrukturiertes Interview, durch das folgende potentielle Problembereiche ermittelt werden: i.medizinischer Bereich, ii. beruflicher Bereich, iii. Substanzmissbrauch, iv. juristischer Bereich, v. familienbezogener Bereich, vi.sozialer Bereich, vii. psychologischer Bereich.

Mindestens folgende Risikofaktoren werden mit validierten psychometrischen Instrumenten untersucht: - Impulsivität, - niedrige Frustrationstoleranz, - mangelhafte Wutbewältigung, - maladaptive Copingstrategien, - sensationssuchendes Verhalten, - antisoziale Merkmale, - negative Umgebungsfaktoren wie schlechte Wohnverhältnisse, mangelnde Ausbildung, schlecht bezahlte Arbeitsstelle, negative Familiengeschichte,..., - beschränktes und wenig unterstützendes soziales Netz, - Vorgeschichte in Sachen Verstösse oder Gewalt, - beschränkte soziale und intellektuelle Fähigkeiten, Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen (Substanzmissbrauch einbegriffen) oder Persönlichkeitsstörungen Die verwendeten Untersuchungsinstrumente weisen anerkannte psychometrische Eigenschaften wie Validität, Reliabilität, Sensitivität und Spezifität auf.

Der Psychologe trifft die Entscheidung bezüglich der psychologischen Eignung: tauglich, tauglich unter Vorbehalt oder untauglich. Muss sich der Betreffende sowohl einer medizinischen als auch einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wird die endgültige Entscheidung vom Arzt gemäss Punkt C der vorliegenden Anlage getroffen.

B. Inhalt und Methode der ärztlichen Untersuchungen Die ärztliche Untersuchung besteht aus mindestens folgenden Elementen: 1. gründliche medizinische Anamnese, wobei die Aufmerksamkeit auf den Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, die Co-Morbidität und die Polytoxikomanie gerichtet ist, 2.Kenntnisnahme der relevanten medizinischen Informationen des Bewerbers bezüglich der in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über den Führerschein beschriebenen Erkrankungen, 3. gründliche ärztliche Untersuchung, bei der alle Mittel, die die Medizin bietet, verwendet werden können, 4.wenn erforderlich: Überweisung an Fachärzte oder fachärztliche Dienste gemäss der Anlage 6 im Hinblick auf den Erhalt eines ausführlichen ärztlichen Gutachtens für jede Art der Erkrankung, 5. im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol oder psychotropen Stoffen: a.Suche nach Anzeichen für Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder psychotropen Stoffen, b. Screening nach Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder psychotropen Stoffen.Im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Alkoholeinfluss.

Der Arzt trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der Tauglichkeit: tauglich, tauglich unter Vorbehalt, untauglich.

Hält der Arzt es für notwendig, kann die medizinische Eignung von einer Blutanalyse - bei einem Verstoss in Sachen Alkohol - und von einer Haaranalyse - bei einem Verstoss in Sachen psychotrope Stoffe - abhängig gemacht werden.

C. Ärztliche und psychologische Untersuchungen Muss der Betreffende sich sowohl einer ärztlichen als auch einer psychologischen Untersuchung unterziehen, treffen der Arzt und der Psychologe erst eine Entscheidung, nachdem der eine jeweils vom Ergebnis des anderen Kenntnis genommen hat.

Der Arzt ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Dazu stützt er sich sowohl auf seine eigene Entscheidung als auch auf die des Psychologen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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