← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 22 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté |
| wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs | royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 8 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 8 mars 2006 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif |
| 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs, opgemaakt door de Centrale | au permis de conduire, établi par le Service central de traduction |
| Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2006 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 mars 2006 |
| van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het | modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de |
| rijbewijs. | conduire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 22 juni 2006. | Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
| Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass |
| vom 23. März 1998 über den Führerschein in drei Punkten abgeändert: | vom 23. März 1998 über den Führerschein in drei Punkten abgeändert: |
| 1. Fahrverbot an Wochenenden und an Feiertagen | 1. Fahrverbot an Wochenenden und an Feiertagen |
| Gemäss Artikel 38 §2bis der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 | Gemäss Artikel 38 §2bis der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 |
| über die Strassenverkehrspolizei kann der Richter eine Entziehung der | über die Strassenverkehrspolizei kann der Richter eine Entziehung der |
| Fahrerlaubnis aussprechen, die nur an Wochenenden von freitags 20 Uhr | Fahrerlaubnis aussprechen, die nur an Wochenenden von freitags 20 Uhr |
| bis sonntags 20 Uhr sowie von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis | bis sonntags 20 Uhr sowie von 20 Uhr am Vorabend eines Feiertags bis |
| 20 Uhr am Feiertag selbst gilt. | 20 Uhr am Feiertag selbst gilt. |
| Artikel 57 desselben Gesetzes bestimmt, dass, wenn der Richter die | Artikel 57 desselben Gesetzes bestimmt, dass, wenn der Richter die |
| Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, der Betreffende seinen | Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht, der Betreffende seinen |
| Führerschein bei der Gerichtskanzlei abgeben muss. | Führerschein bei der Gerichtskanzlei abgeben muss. |
| Da diese Bestimmung verlangt, dass der Verurteilte zwei Mal pro Woche | Da diese Bestimmung verlangt, dass der Verurteilte zwei Mal pro Woche |
| bei der Gerichtskanzlei vorstellig wird, und die Öffnungszeiten der | bei der Gerichtskanzlei vorstellig wird, und die Öffnungszeiten der |
| Gerichtskanzlei nicht den Uhrzeiten entsprechen, wo ein Fahrverbot am | Gerichtskanzlei nicht den Uhrzeiten entsprechen, wo ein Fahrverbot am |
| Wochenende oder an Feiertagen beginnt oder endet, wird das auf das | Wochenende oder an Feiertagen beginnt oder endet, wird das auf das |
| Wochenende und die Feiertage beschränkte Fahrverbot nie ausgesprochen, | Wochenende und die Feiertage beschränkte Fahrverbot nie ausgesprochen, |
| weil es praktisch nicht durchführbar ist. | weil es praktisch nicht durchführbar ist. |
| Vorliegender Erlassentwurf sorgt dafür, dass eine solche Verurteilung | Vorliegender Erlassentwurf sorgt dafür, dass eine solche Verurteilung |
| künftig durchführbar ist. | künftig durchführbar ist. |
| Bei Abgabe des Führerscheins bei der Gerichtskanzlei erhält der | Bei Abgabe des Führerscheins bei der Gerichtskanzlei erhält der |
| Betreffende künftig eine Bescheinigung, mit der er bei der Gemeinde | Betreffende künftig eine Bescheinigung, mit der er bei der Gemeinde |
| einen beschränkten Führerschein bekommen kann, der nur ausserhalb von | einen beschränkten Führerschein bekommen kann, der nur ausserhalb von |
| Wochenenden und Feiertagen gültig ist. | Wochenenden und Feiertagen gültig ist. |
| Wenn die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, kann | Wenn die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, kann |
| er seinen Originalführerschein bei der Gerichtskanzlei wieder abholen. | er seinen Originalführerschein bei der Gerichtskanzlei wieder abholen. |
| 2. Administrative Vereinfachung | 2. Administrative Vereinfachung |
| Das derzeitige Verfahren und die derzeitige Organisation in Sachen | Das derzeitige Verfahren und die derzeitige Organisation in Sachen |
| Ausstellung des Führerscheins und Prüfung beziehungsweise Untersuchung | Ausstellung des Führerscheins und Prüfung beziehungsweise Untersuchung |
| zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind sehr komplex, führen zu | zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind sehr komplex, führen zu |
| einem unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bedurften dringend | einem unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und bedurften dringend |
| einer Revision. | einer Revision. |
| Mit vorliegendem Erlass werden das administrative Verfahren und die | Mit vorliegendem Erlass werden das administrative Verfahren und die |
| Organisation den Leuten gegenüber stark vereinfacht. Die Gebühr für | Organisation den Leuten gegenüber stark vereinfacht. Die Gebühr für |
| die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der | die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der |
| Fahrerlaubnis wird gestrichen. Da die Ausstellung des Führerscheins | Fahrerlaubnis wird gestrichen. Da die Ausstellung des Führerscheins |
| und die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung | und die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung |
| der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafvollstreckung sind, wird der | der Fahrerlaubnis Bestandteil der Strafvollstreckung sind, wird der |
| Staatsanwaltschaft im Erlass die Koordinierungsrolle zugewiesen. | Staatsanwaltschaft im Erlass die Koordinierungsrolle zugewiesen. |
| Im neuen Verfahren werden folgende Instanzen von der | Im neuen Verfahren werden folgende Instanzen von der |
| Staatsanwaltschaft informiert: | Staatsanwaltschaft informiert: |
| 1. der föderale öffentliche Dienst Mobilität. Dieser Dienst ist für | 1. der föderale öffentliche Dienst Mobilität. Dieser Dienst ist für |
| die zentrale Führerscheindatei verantwortlich; | die zentrale Führerscheindatei verantwortlich; |
| 2. die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige | 2. die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige |
| Einrichtung, wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von Prüfungen | Einrichtung, wenn die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von Prüfungen |
| beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht wird. Diese | beziehungsweise Untersuchungen abhängig gemacht wird. Diese |
| Einrichtung lädt den Verurteilten zu den Prüfungen beziehungsweise | Einrichtung lädt den Verurteilten zu den Prüfungen beziehungsweise |
| Untersuchungen vor. | Untersuchungen vor. |
| Die Aberkennungen der Fahrerlaubnis werden sofort in der zentralen | Die Aberkennungen der Fahrerlaubnis werden sofort in der zentralen |
| Führerscheindatei eingetragen. Die lokale Polizei und die Gemeinde | Führerscheindatei eingetragen. Die lokale Polizei und die Gemeinde |
| haben einen direkten Online-Zugriff auf die zentrale Datei. Im | haben einen direkten Online-Zugriff auf die zentrale Datei. Im |
| Hinblick auf eine effiziente Kriminalpolitik muss die lokale Polizei | Hinblick auf eine effiziente Kriminalpolitik muss die lokale Polizei |
| darüber informiert sein, welche Personen in ihrer Amtszone ohne | darüber informiert sein, welche Personen in ihrer Amtszone ohne |
| Fahrerlaubnis sind. Die Gemeinde muss ebenfalls informiert sein, um zu | Fahrerlaubnis sind. Die Gemeinde muss ebenfalls informiert sein, um zu |
| vermeiden, dass der Verurteilte sich ein Duplikat seines Führerscheins | vermeiden, dass der Verurteilte sich ein Duplikat seines Führerscheins |
| besorgt. | besorgt. |
| 3. Ärztliche und psychologische Untersuchungen zur Wiedererlangung der | 3. Ärztliche und psychologische Untersuchungen zur Wiedererlangung der |
| Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnis |
| Gemäss Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Gemäss Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein finden die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen | Führerschein finden die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen |
| zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in den | zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in den |
| medizinisch-psychologischen Zentren der regionalen Ämter für | medizinisch-psychologischen Zentren der regionalen Ämter für |
| Arbeitsbeschaffung statt. | Arbeitsbeschaffung statt. |
| Es ist nicht klar, warum und auf der Grundlage welchen Gesetzes oder | Es ist nicht klar, warum und auf der Grundlage welchen Gesetzes oder |
| Sondergesetzes die regionalen Dienste für diese Untersuchungen | Sondergesetzes die regionalen Dienste für diese Untersuchungen |
| zuständig sein sollten. | zuständig sein sollten. |
| Die Regionen und die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung haben der | Die Regionen und die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung haben der |
| Föderalregierung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie diese | Föderalregierung ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie diese |
| Tätigkeit nicht länger auszuüben wünschen, da diese Untersuchungen | Tätigkeit nicht länger auszuüben wünschen, da diese Untersuchungen |
| nicht zur Hauptaufgabe der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung | nicht zur Hauptaufgabe der regionalen Dienste für Arbeitsbeschaffung |
| gehören und sie nicht mehr über ausreichend eigenes Personal verfügen, | gehören und sie nicht mehr über ausreichend eigenes Personal verfügen, |
| das die notwendige Fachkompetenz in Sachen Verkehrssicherheit und | das die notwendige Fachkompetenz in Sachen Verkehrssicherheit und |
| Fahrtauglichkeit besitzt. | Fahrtauglichkeit besitzt. |
| Mit vorliegendem Erlass wird die Bestimmung der regionalen Dienste für | Mit vorliegendem Erlass wird die Bestimmung der regionalen Dienste für |
| Arbeitsbeschaffung als Untersuchungseinrichtungen gestrichen. | Arbeitsbeschaffung als Untersuchungseinrichtungen gestrichen. |
| Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden künftig von | Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden künftig von |
| Einrichtungen organisiert, die vom föderalen Minister der Mobilität | Einrichtungen organisiert, die vom föderalen Minister der Mobilität |
| auf der Grundlage der in diesem Erlassentwurf angegebenen Kriterien | auf der Grundlage der in diesem Erlassentwurf angegebenen Kriterien |
| zugelassen werden. | zugelassen werden. |
| Die Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen | Die Untersuchungen finden in den Niederlassungen der zugelassenen |
| Einrichtungen statt. Jede Einrichtung kann also eine oder mehrere über | Einrichtungen statt. Jede Einrichtung kann also eine oder mehrere über |
| das Staatsgebiet verteilte Niederlassungen haben. | das Staatsgebiet verteilte Niederlassungen haben. |
| Jede Niederlassung der Einrichtung muss über mindestens einen Arzt und | Jede Niederlassung der Einrichtung muss über mindestens einen Arzt und |
| einen Psychologen verfügen. | einen Psychologen verfügen. |
| Jeder Arzt und Psychologe muss in Belgien registriert sein. Das | Jeder Arzt und Psychologe muss in Belgien registriert sein. Das |
| bedeutet, dass der Arzt gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. November | bedeutet, dass der Arzt gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. November |
| 1967 über die Ärztekammer bei der Ärztekammer eingetragen sein muss | 1967 über die Ärztekammer bei der Ärztekammer eingetragen sein muss |
| und dass der Psychologe gemäss dem Gesetz vom 8. November 1993 zum | und dass der Psychologe gemäss dem Gesetz vom 8. November 1993 zum |
| Schutz des Psychologentitels bei der Psychologenkommission registriert | Schutz des Psychologentitels bei der Psychologenkommission registriert |
| sein muss. | sein muss. |
| Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet unter anderem, dass | Ein umfassendes Qualitätsmanagement beinhaltet unter anderem, dass |
| jede Untersuchung, jede Technik sowie Material und Ausrüstungen | jede Untersuchung, jede Technik sowie Material und Ausrüstungen |
| ständig nach ihrer Qualität und Effizienz beurteilt werden. Die | ständig nach ihrer Qualität und Effizienz beurteilt werden. Die |
| Einrichtung beurteilt in regelmässigen Abständen die Anwendung und den | Einrichtung beurteilt in regelmässigen Abständen die Anwendung und den |
| Inhalt der Untersuchungen und passt sie gegebenenfalls an. Das | Inhalt der Untersuchungen und passt sie gegebenenfalls an. Das |
| Personal wird in regelmässigen Abständen weitergebildet. | Personal wird in regelmässigen Abständen weitergebildet. |
| Das leitende Personal, die Ärzte und die Psychologen verfügen über | Das leitende Personal, die Ärzte und die Psychologen verfügen über |
| nachweisbare Fachkompetenz. Das bedeutet, dass sowohl der Psychologe | nachweisbare Fachkompetenz. Das bedeutet, dass sowohl der Psychologe |
| und der Arzt als auch das leitende Personal Kenntnis von den geistigen | und der Arzt als auch das leitende Personal Kenntnis von den geistigen |
| und medizinischen Kriterien haben müssen, auf deren Grundlage | und medizinischen Kriterien haben müssen, auf deren Grundlage |
| beurteilt werden kann, ob eine Person fahrtauglich ist oder nicht. Der | beurteilt werden kann, ob eine Person fahrtauglich ist oder nicht. Der |
| Arzt muss imstande sein, auf der Grundlage einer körperlichen | Arzt muss imstande sein, auf der Grundlage einer körperlichen |
| Untersuchung des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien | Untersuchung des Verurteilten zu beurteilen, ob dieser den Kriterien |
| genügt. Der Psychologe muss imstande sein, auf der Grundlage einer | genügt. Der Psychologe muss imstande sein, auf der Grundlage einer |
| Untersuchung der geistigen Merkmale des Verurteilten zu beurteilen, ob | Untersuchung der geistigen Merkmale des Verurteilten zu beurteilen, ob |
| dieser den Kriterien genügt. | dieser den Kriterien genügt. |
| Wie auch im aktuellen Erlass bereits festgelegt, gehen die Kosten der | Wie auch im aktuellen Erlass bereits festgelegt, gehen die Kosten der |
| Untersuchungen zu Lasten des Verurteilten. Bei diesen Kosten handelt | Untersuchungen zu Lasten des Verurteilten. Bei diesen Kosten handelt |
| es sich um feste Höchstbeträge, die vorab vom Minister festgelegt | es sich um feste Höchstbeträge, die vorab vom Minister festgelegt |
| worden sind. | worden sind. |
| Um zu vermeiden, dass der Verurteilte hierdurch ein zweites Mal | Um zu vermeiden, dass der Verurteilte hierdurch ein zweites Mal |
| finanziell bestraft wird, wird in Artikel 29 § 5 [sic, zu lesen ist: | finanziell bestraft wird, wird in Artikel 29 § 5 [sic, zu lesen ist: |
| Artikel 29 § 4 ] der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die | Artikel 29 § 4 ] der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die |
| Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli | Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli |
| 2005, bestimmt, dass der Richter diese Kosten künftig von der von ihm | 2005, bestimmt, dass der Richter diese Kosten künftig von der von ihm |
| verhängten Geldbusse abziehen kann, wobei die Geldbusse jedoch nicht | verhängten Geldbusse abziehen kann, wobei die Geldbusse jedoch nicht |
| auf weniger als einen Euro reduziert werden darf. | auf weniger als einen Euro reduziert werden darf. |
| Jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über mindestens einen Arzt, | Jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über mindestens einen Arzt, |
| der mit einem Psychologen im Team zusammenarbeitet. Ausserdem erfüllen | der mit einem Psychologen im Team zusammenarbeitet. Ausserdem erfüllen |
| diese Zentren eine psycho-medizinisch-soziale Rolle. Der Preis für | diese Zentren eine psycho-medizinisch-soziale Rolle. Der Preis für |
| diese Untersuchungen kann von der MwSt. befreit werden, wenn die in | diese Untersuchungen kann von der MwSt. befreit werden, wenn die in |
| Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen | Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Bedingungen |
| erfüllt sind. | erfüllt sind. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 8. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 46 und 47; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 46 und 47; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai | Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai |
| 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. | 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. |
| September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 17. März 2005; | September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004 und 17. März 2005; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005; | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Juli 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
| Juli 2005; | Juli 2005; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.270/4 des Staatsrates vom 16. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.270/4 des Staatsrates vom 16. November |
| 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.939/4 des Staatsrates vom 1. März 2006, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.939/4 des Staatsrates vom 1. März 2006, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, | Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, |
| dass die Wartelisten für die ärztlichen und psychologischen | dass die Wartelisten für die ärztlichen und psychologischen |
| Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der | Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach der |
| Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, dass die betroffenen | Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben, dass die betroffenen |
| Personen für eine längere als die vom Richter ausgesprochene Dauer | Personen für eine längere als die vom Richter ausgesprochene Dauer |
| ohne Fahrerlaubnis sind, dass die Föderalbehörden hierfür von Personen | ohne Fahrerlaubnis sind, dass die Föderalbehörden hierfür von Personen |
| ohne Fahrerlaubnis auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen und vor | ohne Fahrerlaubnis auf diese Unzulänglichkeit hingewiesen und vor |
| Gericht geladen werden, dass die Wartelisten so schnell wie möglich | Gericht geladen werden, dass die Wartelisten so schnell wie möglich |
| aufgearbeitet werden müssen, dass Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli | aufgearbeitet werden müssen, dass Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli |
| 2005, in dem bestimmt wird, dass der Richter die Kosten für die | 2005, in dem bestimmt wird, dass der Richter die Kosten für die |
| Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der | Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der |
| Fahrerlaubnis von der verhängten Geldbusse abziehen kann, am 31. März | Fahrerlaubnis von der verhängten Geldbusse abziehen kann, am 31. März |
| 2006 in Kraft tritt, dass diese Kosten demzufolge für den 31. März | 2006 in Kraft tritt, dass diese Kosten demzufolge für den 31. März |
| 2006 festgelegt sein müssen, dass die regionalen Ämter für | 2006 festgelegt sein müssen, dass die regionalen Ämter für |
| Arbeitsbeschaffung im Begriff sind, diese Untersuchungen nicht länger | Arbeitsbeschaffung im Begriff sind, diese Untersuchungen nicht länger |
| zu organisieren, und dass es unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage | zu organisieren, und dass es unklar ist, auf welcher Rechtsgrundlage |
| die Föderalbehörden den Regionen diesbezüglich noch Verpflichtungen | die Föderalbehörden den Regionen diesbezüglich noch Verpflichtungen |
| auferlegen können, dass die potentiellen neuen Einrichtungen, die die | auferlegen können, dass die potentiellen neuen Einrichtungen, die die |
| Zulassungsbedingungen erfüllen, so schnell wie möglich zugelassen | Zulassungsbedingungen erfüllen, so schnell wie möglich zugelassen |
| werden müssen, um zu vermeiden, dass die Wartelisten noch länger | werden müssen, um zu vermeiden, dass die Wartelisten noch länger |
| werden; | werden; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
| Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 66 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Artikel 1 - Artikel 66 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein wird aufgehoben. | den Führerschein wird aufgehoben. |
| Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 69 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 69 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Artikel 69 - § 1 - Der Greffier bewahrt den Führerschein oder das | « Artikel 69 - § 1 - Der Greffier bewahrt den Führerschein oder das |
| als Führerschein geltende Dokument auf. | als Führerschein geltende Dokument auf. |
| § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 38 § 2bis des Gesetzes die Entziehung | § 2 - Wenn aufgrund von Artikel 38 § 2bis des Gesetzes die Entziehung |
| der Fahrerlaubnis nur am Wochenende und an Feiertagen Anwendung | der Fahrerlaubnis nur am Wochenende und an Feiertagen Anwendung |
| findet, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom | findet, stellt der Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom |
| Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, | Minister festgelegt wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, |
| wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende | wenn er seinen Führerschein oder das als Führerschein geltende |
| Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen | Dokument bei der Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen |
| Monat gültig. | Monat gültig. |
| Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei | Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei |
| Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder ein als | Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder ein als |
| Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das nur | Führerschein geltendes Dokument aus, der beziehungsweise das nur |
| ausserhalb der in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnten Wochenenden | ausserhalb der in Artikel 38 § 2bis des Gesetzes erwähnten Wochenenden |
| und Feiertage gültig ist. | und Feiertage gültig ist. |
| § 3 - Gilt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für bestimmte Klassen | § 3 - Gilt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für bestimmte Klassen |
| oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein oder das | oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein oder das |
| als Führerschein geltende Dokument ausgestellt wurde, stellt der | als Führerschein geltende Dokument ausgestellt wurde, stellt der |
| Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt | Greffier eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt |
| wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen | wird. Der Betreffende erhält diese Bescheinigung, wenn er seinen |
| Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der | Führerschein oder das als Führerschein geltende Dokument bei der |
| Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig. | Gerichtskanzlei abgibt. Die Bescheinigung ist einen Monat gültig. |
| Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei | Die in Artikel 7 erwähnte Behörde stellt dem Betreffenden bei |
| Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder das als | Aushändigung der Bescheinigung einen Führerschein oder das als |
| Führerschein geltende Dokument aus, der beziehungsweise das nur für | Führerschein geltende Dokument aus, der beziehungsweise das nur für |
| die Klassen oder Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht | die Klassen oder Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht |
| gilt. | gilt. |
| § 4 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung | § 4 - Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung |
| des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach | des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach |
| demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher | demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher |
| oder geistiger Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft | oder geistiger Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft |
| dem föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | dem föderalen öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
| Folgendes mit: | Folgendes mit: |
| - den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis | - den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis |
| ausgesprochen wird, die Dauer, den Grund, gegebenenfalls, ob das | ausgesprochen wird, die Dauer, den Grund, gegebenenfalls, ob das |
| Fahrverbot sich auf die Wochenenden und Feiertage beschränkt, und | Fahrverbot sich auf die Wochenenden und Feiertage beschränkt, und |
| gegebenenfalls die Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung | gegebenenfalls die Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung |
| gilt, | gilt, |
| - die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen, die gegebenenfalls | - die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen, die gegebenenfalls |
| aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegen beziehungsweise | aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegen beziehungsweise |
| durchzuführen sind. | durchzuführen sind. |
| § 5 - Sind aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes Prüfungen abzulegen | § 5 - Sind aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes Prüfungen abzulegen |
| beziehungsweise Untersuchungen durchzuführen, teilt die | beziehungsweise Untersuchungen durchzuführen, teilt die |
| Staatsanwaltschaft der für die Prüfungen beziehungsweise | Staatsanwaltschaft der für die Prüfungen beziehungsweise |
| Untersuchungen zuständigen Einrichtung mit schriftlicher Zustimmung | Untersuchungen zuständigen Einrichtung mit schriftlicher Zustimmung |
| des Betreffenden die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben | des Betreffenden die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Angaben |
| mit. | mit. |
| Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird dem Betreffenden bei | Das Muster der schriftlichen Zustimmung wird dem Betreffenden bei |
| Abgabe des Führerscheins vom Greffier vorgelegt. Das Muster der | Abgabe des Führerscheins vom Greffier vorgelegt. Das Muster der |
| schriftlichen Zustimmung wird vom Minister festgelegt. Das Muster | schriftlichen Zustimmung wird vom Minister festgelegt. Das Muster |
| enthält auch eine Liste aller zugelassenen Einrichtungen und ihrer | enthält auch eine Liste aller zugelassenen Einrichtungen und ihrer |
| Niederlassungen. Der Betreffende zeigt auf der Liste die Niederlassung | Niederlassungen. Der Betreffende zeigt auf der Liste die Niederlassung |
| an, wo er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den | an, wo er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich den |
| Untersuchungen unterziehen möchte. | Untersuchungen unterziehen möchte. |
| Hat der Betreffende keine Wahl getroffen oder hat er den Führerschein | Hat der Betreffende keine Wahl getroffen oder hat er den Führerschein |
| nicht selbst bei der Gerichtskanzlei abgegeben, teilt die | nicht selbst bei der Gerichtskanzlei abgegeben, teilt die |
| Staatsanwaltschaft dem Betreffenden die Einrichtung oder die | Staatsanwaltschaft dem Betreffenden die Einrichtung oder die |
| Niederlassung, in der er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich | Niederlassung, in der er die Prüfungen ablegen beziehungsweise sich |
| den Untersuchungen unterziehen kann, mit. | den Untersuchungen unterziehen kann, mit. |
| § 6 - Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige | § 6 - Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige |
| Einrichtung lässt dem Betreffenden eine Vorladung zu den Prüfungen | Einrichtung lässt dem Betreffenden eine Vorladung zu den Prüfungen |
| beziehungsweise Untersuchungen zukommen. | beziehungsweise Untersuchungen zukommen. |
| Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige | Die für die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zuständige |
| Einrichtung teilt dem Betreffenden, der Gerichtskanzlei und der | Einrichtung teilt dem Betreffenden, der Gerichtskanzlei und der |
| Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Prüfungen beziehungsweise | Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Prüfungen beziehungsweise |
| Untersuchungen mit. | Untersuchungen mit. |
| § 7 - Der Betreffende kann seinen Führerschein oder das als | § 7 - Der Betreffende kann seinen Führerschein oder das als |
| Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abholen, wenn: | Führerschein geltende Dokument bei der Gerichtskanzlei abholen, wenn: |
| 1. die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und die | 1. die Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und die |
| Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht vom Bestehen der in Artikel 38 | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht vom Bestehen der in Artikel 38 |
| des Gesetzes erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen | des Gesetzes erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen |
| abhängt, | abhängt, |
| 2. der Betreffende die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen | 2. der Betreffende die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen |
| aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes erfolgreich bestanden hat und die | aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes erfolgreich bestanden hat und die |
| Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, | Frist der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist, |
| 3. der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, | 3. der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, |
| der die Bedingungen für den Erhalt eines belgischen Führerscheins | der die Bedingungen für den Erhalt eines belgischen Führerscheins |
| nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt. In diesem Fall stellt die | nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt. In diesem Fall stellt die |
| Staatsanwaltschaft ihm eine Bescheinigung aus, die dem Muster in | Staatsanwaltschaft ihm eine Bescheinigung aus, die dem Muster in |
| Anlage 8 entspricht und ihm erlaubt, sein Fahrzeug zu führen, um sich | Anlage 8 entspricht und ihm erlaubt, sein Fahrzeug zu führen, um sich |
| an einem bestimmten Datum und über eine bestimmte Strecke bis zur | an einem bestimmten Datum und über eine bestimmte Strecke bis zur |
| Grenze zu begeben. | Grenze zu begeben. |
| Die Staatsanwaltschaft setzt den föderalen öffentlichen Dienst | Die Staatsanwaltschaft setzt den föderalen öffentlichen Dienst |
| Mobilität und Transportwesen und gegebenenfalls die für die Prüfungen | Mobilität und Transportwesen und gegebenenfalls die für die Prüfungen |
| beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung von der Rückgabe | beziehungsweise Untersuchungen zuständige Einrichtung von der Rückgabe |
| des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments in | des Führerscheins oder des als Führerschein geltenden Dokuments in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen | Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis sich auf einen provisorischen |
| Führerschein oder eine Schulungslizenz bezieht, verlängert die in | Führerschein oder eine Schulungslizenz bezieht, verlängert die in |
| Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen | Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen |
| Führerscheins oder der Schulungslizenz gemäss der Bestimmung der | Führerscheins oder der Schulungslizenz gemäss der Bestimmung der |
| Artikel 8 § 6 und 12 § 5. » | Artikel 8 § 6 und 12 § 5. » |
| Art. 4 - Die Artikel 70 und 71 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 4 - Die Artikel 70 und 71 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
| Art. 5 - § 1 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch | Art. 5 - § 1 - Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Die Einrichtungen, die für die in Artikel 38 § 3 Nr. 3 und 4 des | « Die Einrichtungen, die für die in Artikel 38 § 3 Nr. 3 und 4 des |
| Gesetzes erwähnten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen | Gesetzes erwähnten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen |
| verantwortlich sind, werden vom Minister gemäss den in vorliegendem | verantwortlich sind, werden vom Minister gemäss den in vorliegendem |
| Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen als | Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen als |
| psycho-medizinisch-soziale Zentren zugelassen. | psycho-medizinisch-soziale Zentren zugelassen. |
| Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den | Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den |
| Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt. | Niederlassungen der zugelassenen Einrichtungen statt. |
| Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung zum Zeitpunkt der | Um zugelassen zu werden, muss die Einrichtung zum Zeitpunkt der |
| Zulassung mindestens folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: | Zulassung mindestens folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: |
| - Die Einrichtung hat einen Sitz auf belgischem Staatsgebiet; | - Die Einrichtung hat einen Sitz auf belgischem Staatsgebiet; |
| - jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über ein | - jede Niederlassung der Einrichtung verfügt über ein |
| multidisziplinäres Team, das sich mindestens aus einem Arzt und einem | multidisziplinäres Team, das sich mindestens aus einem Arzt und einem |
| Psychologen zusammensetzt; | Psychologen zusammensetzt; |
| - jeder in der Niederlassung tätige Arzt oder Psychologe ist in | - jeder in der Niederlassung tätige Arzt oder Psychologe ist in |
| Belgien registriert; | Belgien registriert; |
| - jede Niederlassung muss den in Anlage 13 zu vorliegendem Erlass | - jede Niederlassung muss den in Anlage 13 zu vorliegendem Erlass |
| erwähnten technischen Anforderungen entsprechen; | erwähnten technischen Anforderungen entsprechen; |
| - die ärztlichen Untersuchungen werden von Ärzten mit mindestens drei | - die ärztlichen Untersuchungen werden von Ärzten mit mindestens drei |
| Jahren Berufserfahrung durchgeführt; | Jahren Berufserfahrung durchgeführt; |
| - die psychologischen Untersuchungen werden von Psychologen mit | - die psychologischen Untersuchungen werden von Psychologen mit |
| mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von | mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von |
| Psychodiagnosen oder von Psychologieassistenten mit mindestens sechs | Psychodiagnosen oder von Psychologieassistenten mit mindestens sechs |
| Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen | Jahren Berufserfahrung in der Durchführung von Psychodiagnosen |
| durchgeführt. Diese Assistenten stehen unter der Aufsicht eines | durchgeführt. Diese Assistenten stehen unter der Aufsicht eines |
| Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der | Psychologen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der |
| Durchführung von Psychodiagnosen; | Durchführung von Psychodiagnosen; |
| - Inhalt und Methode der Untersuchungen entsprechen Anlage 14 zu | - Inhalt und Methode der Untersuchungen entsprechen Anlage 14 zu |
| vorliegendem Erlass; | vorliegendem Erlass; |
| - die Einrichtung reicht beim Minister eine Akte ein, die besteht aus: | - die Einrichtung reicht beim Minister eine Akte ein, die besteht aus: |
| - dem inhaltlichen Verfahren bezüglich der Untersuchungen und der | - dem inhaltlichen Verfahren bezüglich der Untersuchungen und der |
| multidisziplinären Beratung zwischen den Ärzten und Psychologen, | multidisziplinären Beratung zwischen den Ärzten und Psychologen, |
| - der Organisation der Untersuchungen, | - der Organisation der Untersuchungen, |
| - einem umfassenden Qualitätsmanagement, | - einem umfassenden Qualitätsmanagement, |
| - einem Finanzplan. | - einem Finanzplan. |
| Aus der Akte muss hervorgehen, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der | Aus der Akte muss hervorgehen, dass die Einrichtung zum Zeitpunkt der |
| Zulassung alle Zulassungsbedingungen erfüllt; | Zulassung alle Zulassungsbedingungen erfüllt; |
| - die Einrichtung hält die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember | - die Einrichtung hält die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten ein; | personenbezogener Daten ein; |
| - die Einrichtung verfügt über ausreichend Kapazitäten, damit die | - die Einrichtung verfügt über ausreichend Kapazitäten, damit die |
| ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, denen sich der Bewerber | ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, denen sich der Bewerber |
| zum ersten Mal unterzieht, innerhalb von 14 Tagen, nachdem die | zum ersten Mal unterzieht, innerhalb von 14 Tagen, nachdem die |
| Einrichtung die Akte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, | Einrichtung die Akte von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, |
| stattfinden; | stattfinden; |
| - die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen | - die Einrichtung gewährt den Personalmitgliedern des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die damit | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die damit |
| beauftragt sind, zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen | beauftragt sind, zu kontrollieren, ob die Zulassungsbedingungen |
| erfüllt sind, freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassungen | erfüllt sind, freien Zugang zu den Räumlichkeiten der Niederlassungen |
| und Einsicht in die für die Kontrolle relevanten Akten. | und Einsicht in die für die Kontrolle relevanten Akten. |
| Wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht | Wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht |
| mehr einhält, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder | mehr einhält, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder |
| entziehen. Der Minister kann die Aussetzung oder den Entzug auf die | entziehen. Der Minister kann die Aussetzung oder den Entzug auf die |
| Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die die Bestimmungen des | Niederlassungen der Einrichtung beschränken, die die Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses nicht mehr einhalten. Die Einrichtung wird von | vorliegenden Erlasses nicht mehr einhalten. Die Einrichtung wird von |
| der Absicht der Aussetzung oder des Entzugs vorab per Einschreiben in | der Absicht der Aussetzung oder des Entzugs vorab per Einschreiben in |
| Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, vor dem Beschluss ihren | Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, vor dem Beschluss ihren |
| Standpunkt darzulegen. | Standpunkt darzulegen. |
| Die Untersuchungen werden von den zugelassenen Einrichtungen | Die Untersuchungen werden von den zugelassenen Einrichtungen |
| organisiert und beziehen sich auf die in Anlage 6 zu vorliegendem | organisiert und beziehen sich auf die in Anlage 6 zu vorliegendem |
| Erlass angegebenen Normen und Tests. | Erlass angegebenen Normen und Tests. |
| Der Bewerber zahlt die Untersuchungskosten und die Honorare des Arztes | Der Bewerber zahlt die Untersuchungskosten und die Honorare des Arztes |
| und des Psychologen. Diese Kosten und Honorare entsprechen den vom | und des Psychologen. Diese Kosten und Honorare entsprechen den vom |
| Minister festgelegten Tarifen. » | Minister festgelegten Tarifen. » |
| § 2 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Erlasses wird ein Satz mit | § 2 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Erlasses wird ein Satz mit |
| folgendem Wortlaut hinzugefügt: | folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
| « Hat der Bewerber sich sowohl einer ärztlichen Untersuchung als auch | « Hat der Bewerber sich sowohl einer ärztlichen Untersuchung als auch |
| einer psychologischen Untersuchung unterzogen, muss der Arzt nach | einer psychologischen Untersuchung unterzogen, muss der Arzt nach |
| Beratung mit dem Psychologen entscheiden, ob und unter welchen | Beratung mit dem Psychologen entscheiden, ob und unter welchen |
| Bedingungen oder Einschränkungen der Bewerber « tauglich » ist oder | Bedingungen oder Einschränkungen der Bewerber « tauglich » ist oder |
| nicht. » | nicht. » |
| § 3 - In Artikel 73 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « im | § 3 - In Artikel 73 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « im |
| gleichen Zentrum » durch die Wörter « in der gleichen Niederlassung » | gleichen Zentrum » durch die Wörter « in der gleichen Niederlassung » |
| ersetzt und die Wörter « in einem vom Minister oder von seinem | ersetzt und die Wörter « in einem vom Minister oder von seinem |
| Beauftragten bestimmten anderen Zentrum » durch die Wörter « in einer | Beauftragten bestimmten anderen Zentrum » durch die Wörter « in einer |
| vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen | vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen |
| Niederlassung der gleichen oder einer anderen Einrichtung » ersetzt. | Niederlassung der gleichen oder einer anderen Einrichtung » ersetzt. |
| Art. 6 - Bis zum 30. April 2006 werden die Bewerber gemäss dem vor dem | Art. 6 - Bis zum 30. April 2006 werden die Bewerber gemäss dem vor dem |
| 31. März 2006 geltenden Verwaltungsverfahren vom föderalen | 31. März 2006 geltenden Verwaltungsverfahren vom föderalen |
| öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen an die Niederlassung | öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen an die Niederlassung |
| der zugelassenen Einrichtung weiterverwiesen, die dem Wohnsitz des | der zugelassenen Einrichtung weiterverwiesen, die dem Wohnsitz des |
| Bewerbers am nächsten gelegen ist, wobei die Einschreibegebühr von | Bewerbers am nächsten gelegen ist, wobei die Einschreibegebühr von |
| 12,5 Euro natürlich nicht mehr erhoben wird. | 12,5 Euro natürlich nicht mehr erhoben wird. |
| Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden von den | Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen werden von den |
| regionalen psycho-medizinisch-sozialen Zentren des « Office | regionalen psycho-medizinisch-sozialen Zentren des « Office |
| communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de | communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de |
| l'Emploi », des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en | l'Emploi », des « Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en |
| Beroepsopleiding », des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Beroepsopleiding », des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
| und des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung durchgeführt, | und des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung durchgeführt, |
| sofern der Betreffende sich hierfür bereits vor dem 1. April 2006 in | sofern der Betreffende sich hierfür bereits vor dem 1. April 2006 in |
| einem dieser Zentren eingeschrieben hat. Das Datum der Zahlung gilt | einem dieser Zentren eingeschrieben hat. Das Datum der Zahlung gilt |
| als Beweis für die Einschreibung. | als Beweis für die Einschreibung. |
| Art. 7 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen 13 und 14 | Art. 7 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen 13 und 14 |
| werden dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein | werden dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein |
| hinzugefügt. | hinzugefügt. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. |
| Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses können die | Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses können die |
| Zulassungsantragsteller ihren Zulassungsantrag einreichen und kann der | Zulassungsantragsteller ihren Zulassungsantrag einreichen und kann der |
| Minister die Einrichtungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses | Minister die Einrichtungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Erlasses |
| zulassen. | zulassen. |
| Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Mobilität | Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Mobilität |
| sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Anlage 13 - Technische Anforderungen | Anlage 13 - Technische Anforderungen |
| Jede Niederlassung, in der Untersuchungen stattfinden, befindet sich | Jede Niederlassung, in der Untersuchungen stattfinden, befindet sich |
| höchstens 15 Minuten Fussweg von einer Haltestelle eines öffentlichen | höchstens 15 Minuten Fussweg von einer Haltestelle eines öffentlichen |
| Linienverkehrsmittels entfernt. | Linienverkehrsmittels entfernt. |
| Die Niederlassung umfasst mindestens einen Empfangsraum, einen Teil | Die Niederlassung umfasst mindestens einen Empfangsraum, einen Teil |
| für die Verwaltung, einen Raum, in dem die Untersuchungen stattfinden | für die Verwaltung, einen Raum, in dem die Untersuchungen stattfinden |
| und eine Sanitäranlage. | und eine Sanitäranlage. |
| Die Niederlassung darf nicht in einem Wohnraum eingerichtet werden. | Die Niederlassung darf nicht in einem Wohnraum eingerichtet werden. |
| Die Räumlichkeiten müssen sauber und hygienisch sein. | Die Räumlichkeiten müssen sauber und hygienisch sein. |
| Der Empfangsraum, die Sanitäranlage und die Räume, in denen die | Der Empfangsraum, die Sanitäranlage und die Räume, in denen die |
| ärztlichen und psychologischen Untersuchungen stattfinden, sind | ärztlichen und psychologischen Untersuchungen stattfinden, sind |
| voneinander getrennt und die Verwaltung ist so organisiert, dass die | voneinander getrennt und die Verwaltung ist so organisiert, dass die |
| Privatsphäre der Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, | Privatsphäre der Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, |
| respektiert wird. Der Raum für die ärztlichen Untersuchungen | respektiert wird. Der Raum für die ärztlichen Untersuchungen |
| einerseits und der Raum für die psychologischen Untersuchungen | einerseits und der Raum für die psychologischen Untersuchungen |
| andererseits müssen sich nicht notwendigerweise im selben Gebäude | andererseits müssen sich nicht notwendigerweise im selben Gebäude |
| befinden. | befinden. |
| Im Fall, wo die Einrichtung computergestützte psychologische Prüfungen | Im Fall, wo die Einrichtung computergestützte psychologische Prüfungen |
| organisiert, dürfen diese Prüfungen in einem Computerraum stattfinden, | organisiert, dürfen diese Prüfungen in einem Computerraum stattfinden, |
| der mehreren Personen Platz bietet. Das Ausfüllen der Fragebogen darf | der mehreren Personen Platz bietet. Das Ausfüllen der Fragebogen darf |
| ebenfalls in einem Raum erfolgen, der mehreren Personen Platz bietet. | ebenfalls in einem Raum erfolgen, der mehreren Personen Platz bietet. |
| Für Bewerber, die nicht imstande sind, die Prüfungen am Computer | Für Bewerber, die nicht imstande sind, die Prüfungen am Computer |
| abzulegen, müssen Papierfassungen vorgesehen sein. | abzulegen, müssen Papierfassungen vorgesehen sein. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt |
| zu werden | zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Anlage 14 - Inhalt und Methode | Anlage 14 - Inhalt und Methode |
| A. Inhalt und Methode der psychologischen Untersuchungen | A. Inhalt und Methode der psychologischen Untersuchungen |
| Bei einem Verstoss in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol, | Bei einem Verstoss in Sachen Fahren unter Einfluss von Alkohol, |
| psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln müssen die Untersuchungen | psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln müssen die Untersuchungen |
| Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: | Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: |
| 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über | 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein angegebenen Normen? | den Führerschein angegebenen Normen? |
| 2. Gibt es Anzeichen von Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen | 2. Gibt es Anzeichen von Missbrauch oder Abhängigkeit von diesen |
| Mitteln? | Mitteln? |
| 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie (u.a. | 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie (u.a. |
| Menge und Häufigkeit des Konsums; Auswirkung auf die verschiedenen | Menge und Häufigkeit des Konsums; Auswirkung auf die verschiedenen |
| Lebensbereiche)? | Lebensbereiche)? |
| 4. Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? | 4. Weist der Betreffende Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? |
| 5. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte | 5. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte |
| Abstinenz, wenn vorher von Missbrauch von Alkohol, psychotropen | Abstinenz, wenn vorher von Missbrauch von Alkohol, psychotropen |
| Stoffen oder Arzneimitteln, nachstehend Substanzmissbrauch genannt, | Stoffen oder Arzneimitteln, nachstehend Substanzmissbrauch genannt, |
| die Rede war? | die Rede war? |
| 6. Gibt es Anzeichen für eine psychiatrische Co-Morbidität, für | 6. Gibt es Anzeichen für eine psychiatrische Co-Morbidität, für |
| Persönlichkeitsstörungen oder für Anpassungsprobleme in Zusammenhang | Persönlichkeitsstörungen oder für Anpassungsprobleme in Zusammenhang |
| mit dem Substanzmissbrauch, die ein Risiko für ein sicheres Führen | mit dem Substanzmissbrauch, die ein Risiko für ein sicheres Führen |
| eines Fahrzeugs darstellen? | eines Fahrzeugs darstellen? |
| 7. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für | 7. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für |
| das beanstandete Verhalten die Verantwortung? | das beanstandete Verhalten die Verantwortung? |
| 8. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern | 8. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern |
| oder zu korrigieren? | oder zu korrigieren? |
| 9. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? | 9. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? |
| Bei einem Verstoss in Sachen unangepasstes Fahrverhalten müssen die | Bei einem Verstoss in Sachen unangepasstes Fahrverhalten müssen die |
| Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: | Untersuchungen Antworten auf mindestens folgende Fragen liefern: |
| 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über | 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein angegebenen Normen? | den Führerschein angegebenen Normen? |
| 2. Gibt es Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen, | 2. Gibt es Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen, |
| Persönlichkeitsstörungen oder Verhaltensprobleme, die ein Risiko für | Persönlichkeitsstörungen oder Verhaltensprobleme, die ein Risiko für |
| ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen? | ein sicheres Führen eines Fahrzeugs darstellen? |
| 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie? | 3. Um welche Art von Problematik geht es und wie ernst ist sie? |
| 4. Gibt es Anzeichen für einen Substanzmissbrauch? | 4. Gibt es Anzeichen für einen Substanzmissbrauch? |
| 5. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? | 5. Weist der Betreffende Anzeichen für einen Rückfall auf? |
| 6. Bei einer Problematik von Substanzmissbrauch: Weist der Betreffende | 6. Bei einer Problematik von Substanzmissbrauch: Weist der Betreffende |
| Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? | Anzeichen für eine Polytoxikomanie auf? |
| 7. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte | 7. Gibt es Anzeichen für eine ausreichend stabile und dauerhafte |
| Abstinenz, wenn vorher von Substanzmissbrauch die Rede war? | Abstinenz, wenn vorher von Substanzmissbrauch die Rede war? |
| 8. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für | 8. Ist die Person sich der Problematik bewusst und übernimmt sie für |
| das beanstandete Verhalten die Verantwortung? | das beanstandete Verhalten die Verantwortung? |
| 9. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern | 9. Besteht die Motivation, die Einstellung und das Verhalten zu ändern |
| oder zu korrigieren? | oder zu korrigieren? |
| Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen: | Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen: |
| 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über | 1. Erfüllt die Person die in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein angegebenen Normen? | den Führerschein angegebenen Normen? |
| 2. Geht es um bedeutende Verhaltensabweichungen, um Störungen des | 2. Geht es um bedeutende Verhaltensabweichungen, um Störungen des |
| Urteilsvermögens, der Anpassungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, um | Urteilsvermögens, der Anpassungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, um |
| Koordinationsstörungen aufgrund einer angeborenen oder erworbenen | Koordinationsstörungen aufgrund einer angeborenen oder erworbenen |
| Störung oder infolge eines Alterungsprozesses? | Störung oder infolge eines Alterungsprozesses? |
| Die Informationen werden anhand folgender Instrumente gesammelt: | Die Informationen werden anhand folgender Instrumente gesammelt: |
| 1. Fragebogen oder Selbstbeurteilungsskala über Substanzmissbrauch und | 1. Fragebogen oder Selbstbeurteilungsskala über Substanzmissbrauch und |
| den Gebrauch legaler Arzneimittel, | den Gebrauch legaler Arzneimittel, |
| 2. Persönlichkeitsfragebogen, | 2. Persönlichkeitsfragebogen, |
| 3. Psychologische Testreihe zur Untersuchung folgender Funktionen: | 3. Psychologische Testreihe zur Untersuchung folgender Funktionen: |
| i. Aufmerksamkeit & Konzentration, | i. Aufmerksamkeit & Konzentration, |
| ii. Gedächtnis, | ii. Gedächtnis, |
| iii. Schnelligkeit bei der Verarbeitung von Informationen, | iii. Schnelligkeit bei der Verarbeitung von Informationen, |
| iv. Exekutivfunktionen wie die Planung und Organisation des | iv. Exekutivfunktionen wie die Planung und Organisation des |
| Verhaltens, die Fähigkeit, Probleme zu lösen und Arbeitsgedächtnis, | Verhaltens, die Fähigkeit, Probleme zu lösen und Arbeitsgedächtnis, |
| 4. Halbstrukturiertes Interview, durch das folgende potentielle | 4. Halbstrukturiertes Interview, durch das folgende potentielle |
| Problembereiche ermittelt werden: | Problembereiche ermittelt werden: |
| i. medizinischer Bereich, | i. medizinischer Bereich, |
| ii. beruflicher Bereich, | ii. beruflicher Bereich, |
| iii. Substanzmissbrauch, | iii. Substanzmissbrauch, |
| iv. juristischer Bereich, | iv. juristischer Bereich, |
| v. familienbezogener Bereich, | v. familienbezogener Bereich, |
| vi. sozialer Bereich, | vi. sozialer Bereich, |
| vii. psychologischer Bereich. | vii. psychologischer Bereich. |
| Mindestens folgende Risikofaktoren werden mit validierten | Mindestens folgende Risikofaktoren werden mit validierten |
| psychometrischen Instrumenten untersucht: | psychometrischen Instrumenten untersucht: |
| - Impulsivität, | - Impulsivität, |
| - niedrige Frustrationstoleranz, | - niedrige Frustrationstoleranz, |
| - mangelhafte Wutbewältigung, | - mangelhafte Wutbewältigung, |
| - maladaptive Copingstrategien, | - maladaptive Copingstrategien, |
| - sensationssuchendes Verhalten, | - sensationssuchendes Verhalten, |
| - antisoziale Merkmale, | - antisoziale Merkmale, |
| - negative Umgebungsfaktoren wie schlechte Wohnverhältnisse, mangelnde | - negative Umgebungsfaktoren wie schlechte Wohnverhältnisse, mangelnde |
| Ausbildung, schlecht bezahlte Arbeitsstelle, negative | Ausbildung, schlecht bezahlte Arbeitsstelle, negative |
| Familiengeschichte,..., | Familiengeschichte,..., |
| - beschränktes und wenig unterstützendes soziales Netz, | - beschränktes und wenig unterstützendes soziales Netz, |
| - Vorgeschichte in Sachen Verstösse oder Gewalt, | - Vorgeschichte in Sachen Verstösse oder Gewalt, |
| - beschränkte soziale und intellektuelle Fähigkeiten, | - beschränkte soziale und intellektuelle Fähigkeiten, |
| Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen (Substanzmissbrauch | Anzeichen für psychiatrische Erkrankungen (Substanzmissbrauch |
| einbegriffen) oder Persönlichkeitsstörungen | einbegriffen) oder Persönlichkeitsstörungen |
| Die verwendeten Untersuchungsinstrumente weisen anerkannte | Die verwendeten Untersuchungsinstrumente weisen anerkannte |
| psychometrische Eigenschaften wie Validität, Reliabilität, | psychometrische Eigenschaften wie Validität, Reliabilität, |
| Sensitivität und Spezifität auf. | Sensitivität und Spezifität auf. |
| Der Psychologe trifft die Entscheidung bezüglich der psychologischen | Der Psychologe trifft die Entscheidung bezüglich der psychologischen |
| Eignung: tauglich, tauglich unter Vorbehalt oder untauglich. Muss sich | Eignung: tauglich, tauglich unter Vorbehalt oder untauglich. Muss sich |
| der Betreffende sowohl einer medizinischen als auch einer | der Betreffende sowohl einer medizinischen als auch einer |
| psychologischen Untersuchung unterziehen, wird die endgültige | psychologischen Untersuchung unterziehen, wird die endgültige |
| Entscheidung vom Arzt gemäss Punkt C der vorliegenden Anlage | Entscheidung vom Arzt gemäss Punkt C der vorliegenden Anlage |
| getroffen. | getroffen. |
| B. Inhalt und Methode der ärztlichen Untersuchungen | B. Inhalt und Methode der ärztlichen Untersuchungen |
| Die ärztliche Untersuchung besteht aus mindestens folgenden Elementen: | Die ärztliche Untersuchung besteht aus mindestens folgenden Elementen: |
| 1. gründliche medizinische Anamnese, wobei die Aufmerksamkeit auf den | 1. gründliche medizinische Anamnese, wobei die Aufmerksamkeit auf den |
| Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, die | Konsum von Alkohol, psychotropen Stoffen oder Arzneimitteln, die |
| Co-Morbidität und die Polytoxikomanie gerichtet ist, | Co-Morbidität und die Polytoxikomanie gerichtet ist, |
| 2. Kenntnisnahme der relevanten medizinischen Informationen des | 2. Kenntnisnahme der relevanten medizinischen Informationen des |
| Bewerbers bezüglich der in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über | Bewerbers bezüglich der in Anlage 6 zum K.E. vom 23. März 1998 über |
| den Führerschein beschriebenen Erkrankungen, | den Führerschein beschriebenen Erkrankungen, |
| 3. gründliche ärztliche Untersuchung, bei der alle Mittel, die die | 3. gründliche ärztliche Untersuchung, bei der alle Mittel, die die |
| Medizin bietet, verwendet werden können, | Medizin bietet, verwendet werden können, |
| 4. wenn erforderlich: Überweisung an Fachärzte oder fachärztliche | 4. wenn erforderlich: Überweisung an Fachärzte oder fachärztliche |
| Dienste gemäss der Anlage 6 im Hinblick auf den Erhalt eines | Dienste gemäss der Anlage 6 im Hinblick auf den Erhalt eines |
| ausführlichen ärztlichen Gutachtens für jede Art der Erkrankung, | ausführlichen ärztlichen Gutachtens für jede Art der Erkrankung, |
| 5. im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Einfluss von | 5. im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter Einfluss von |
| Alkohol oder psychotropen Stoffen: | Alkohol oder psychotropen Stoffen: |
| a. Suche nach Anzeichen für Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol | a. Suche nach Anzeichen für Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol |
| und/oder psychotropen Stoffen, | und/oder psychotropen Stoffen, |
| b. Screening nach Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder | b. Screening nach Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol und/oder |
| psychotropen Stoffen. Im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter | psychotropen Stoffen. Im Falle eines Verstosses in Sachen Fahren unter |
| Alkoholeinfluss. | Alkoholeinfluss. |
| Der Arzt trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der | Der Arzt trifft die endgültige Entscheidung bezüglich der |
| Tauglichkeit: tauglich, tauglich unter Vorbehalt, untauglich. | Tauglichkeit: tauglich, tauglich unter Vorbehalt, untauglich. |
| Hält der Arzt es für notwendig, kann die medizinische Eignung von | Hält der Arzt es für notwendig, kann die medizinische Eignung von |
| einer Blutanalyse - bei einem Verstoss in Sachen Alkohol - und von | einer Blutanalyse - bei einem Verstoss in Sachen Alkohol - und von |
| einer Haaranalyse - bei einem Verstoss in Sachen psychotrope Stoffe - | einer Haaranalyse - bei einem Verstoss in Sachen psychotrope Stoffe - |
| abhängig gemacht werden. | abhängig gemacht werden. |
| C. Ärztliche und psychologische Untersuchungen | C. Ärztliche und psychologische Untersuchungen |
| Muss der Betreffende sich sowohl einer ärztlichen als auch einer | Muss der Betreffende sich sowohl einer ärztlichen als auch einer |
| psychologischen Untersuchung unterziehen, treffen der Arzt und der | psychologischen Untersuchung unterziehen, treffen der Arzt und der |
| Psychologe erst eine Entscheidung, nachdem der eine jeweils vom | Psychologe erst eine Entscheidung, nachdem der eine jeweils vom |
| Ergebnis des anderen Kenntnis genommen hat. | Ergebnis des anderen Kenntnis genommen hat. |
| Der Arzt ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Dazu | Der Arzt ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Dazu |
| stützt er sich sowohl auf seine eigene Entscheidung als auch auf die | stützt er sich sowohl auf seine eigene Entscheidung als auch auf die |
| des Psychologen. | des Psychologen. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. März 2006 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt |
| zu werden | zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |