gepubliceerd op 27 januari 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2004 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
22 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2004 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2004 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2004 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het toegevoegd vorsingspersoneel en het beheerspersoneel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 22 december 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 8. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, betrifft die Reform der Laufbahn des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und umfasst ausserdem Bestimmungen zur Anpassung der bestehenden Vorschriften in Bezug auf dieses Personal angesichts der Reform der Laufbahn des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals des föderalen öffentlichen Dienstes, die durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 zur Reform der Laufbahn bestimmter Bediensteten der Staatsverwaltungen durchgeführt worden ist.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden mit Ausnahme von einigen Punkten.
Der Staatsrat verlangt nämlich, Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unter Berücksichtigung des vorliegenden Erlasses anzupassen. Meines Erachtens ist diese Anpassung nicht erforderlich, da dieser Artikel den Vorschriften entspricht und spezifisch die Vorschriften in Bezug auf die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betrifft, was nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses ist.
Die Bemerkung hinsichtlich der Anpassung der nicht aufzuhebenden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unter Berücksichtigung der durch vorliegenden Erlass anzubringenden Abänderungen ist auch nicht begründet, da es sich nur um Bestimmungen handelt, die die Dienstgrade der Stufe 1 betreffen. Der Erlass betrifft die Dienstgrade der Stufen B, C und D. Weiter ist es nicht möglich, die Gelegenheit zu benutzen, um in den gesamten Vorschriften die Terminologie in Bezug auf die Bestimmung der betreffenden Einrichtungen zu vereinheitlichen, da die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses dringend wirksam werden müssen.
Die Bemerkung, laut deren der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates nicht zu erwähnen ist, weil dieser Erlass keine Rechtsgrundlage für den vorliegenden Erlass bildet und er durch Letzteren auch nicht abgeändert wird, ist nicht relevant.Im betreffenden Erlass werden die verschiedenen Personalkategorien jeder föderalen wissenschaftlichen Einrichtung und somit auch das durch vorliegenden Erlass in das Verwaltungs- und Fachpersonal des föderalen öffentlichen Dienstes zu integrierende Personal bestimmt. Artikel 5 desselben Erlasses wird ausserdem in diesem Sinne abgeändert.
Was die Bemerkung über die Ersetzung von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betrifft, kann ich auch nicht mit dem Gutachten des Staatsrates einverstanden sein. Dieser Artikel zielt tatsächlich auf etwas anderes als Artikel 3 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik ab. Laut diesem Artikel werden die Modalitäten für die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, insbesondere der Funktion eines Direktors des Unterstützungsdienstes, von Eurer Majestät festgelegt.
Laut Artikel 23, der bereits bestand, wird der Dienstgrad eines Direktors des Unterstützungsdienstes einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates gemäss den von Ihnen festgelegten Bestimmungen zugewiesen, eingestuft und besoldet. Meiner Meinung nach handelt es sich trotzdem um zwei verschiedene Bestimmungen, die, auch wenn sie übereinstimmen, unabhängig von einander sind.
Was die Bemerkung des Staatsrates betrifft, laut deren er nicht sieht, wo der Begriff "Kollegium der Generaldirektoren der Einrichtungen" vorkommt, kann ich behaupten, dass dieser Begriff deutlich in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnt ist, in dem vermerkt wird, dass ein Kollegium der Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen, die unter der Amtsgewalt desselben Ministers stehen, eingesetzt werden kann.
Es ist selbstverständlich dasselbe Kollegium wie das erwähnte, da es sich um eine Bestimmung in Bezug auf die Versetzung handelt, das heisst die Möglichkeit für ein Personalmitglied, zu einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung, die der Zuständigkeit desselben Ministers unterliegt, überzugehen.
Der Königliche Erlass vom 2. August 2002 zur Einführung eines Bewertungszyklus in den föderalen öffentlichen Diensten wird auf das Verwaltungs- und Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar gemacht. Die Modalitäten für die Lesung dieses Erlasses werden Ihnen in einem späteren Erlass zur Unterschrift vorgelegt.
Was die Bemerkung über die Anpassung der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betrifft, so dass es deutlich würde, dass dieser Erlass nur noch auf Bedienstete der Stufe 1 Anwendung finden wird, bin ich der Meinung, dass es irreführend sein könnte. Ausserdem muss der ganze Königliche Erlass aufgehoben werden, sobald die Reform der Laufbahnen für die Stufe 1 in Kraft treten wird.
Bestimmten Übergangsmassnahmen, die in dem vorerwähnten Erlass aufgeführt sind, muss darüber hinaus einige Zeit Rechnung getragen werden (bestimmte Verfahren sind bereits eingeleitet und unterliegen weiter diesen Vorschriften).
Die Unterteilung von Artikel 37 in Paragraphen (Fetziger Artikel 40) wird aus Gründen der Einheitlichkeit mit den vorhergehenden Artikeln beibehalten.
Der Bemerkung des Staatsrates, laut deren in den Artikeln 40, 41 und 43 das Datum des In-Kraft-Tretens ausdrücklich zu erwähnen ist, wird keine Folge geleistet, da es für die betreffenden Bediensteten deutlicher ist, das Datum des In-Kraft-Tretens des betreffenden Königlichen Erlasses zu vermerken, der die Verordnungsgrundlage bildet.
Der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Artikel 51, 52 und 55, jetzige Artikel 54, 55 und 58, ist aus folgenden Gründen keine Folge geleistet worden.
In den Artikeln 54 und 55 wird dafür gesorgt, dass die bis jetzt auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bewilligten Beförderungen immer noch gültig bleiben. Anderenfalls würden Personalmitglieder, die sich in diesem Fall befinden, benachteiligt werden.
Ich weise Sie ebenfalls darauf hin, dass der Königliche Erlass vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates für die betreffenden Einrichtungen zunächst tatsächlich ausgeführt werden müssen, da die Stellenpläne bestimmter wissenschaftlicher Einrichtungen erst nach den Daten in Kraft getreten sind, die gewöhnlich für die Schaffung der und den Übergang zu den Stufen B, C und D berücksichtigt werden. Meiner Meinung nach sind die Artikel 54 und 55 davon betroffen.
Darüber hinaus wird in den Artikeln 25, 30, 32 und 35 des vorliegenden Erlasses deutlich vermerkt, dass der Dienstgrad, den man innehat oder bei In-Kraft-Treten der Stellenpläne der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erhält, die Grundlage für die Ernennung von Amts wegen einer Person in einen neuen Dienstgrad bildet.
In Artikel 58 wird auch deutlich bestimmt, dass der Erlass mit Ausnahme der Bestimmungen über die Schaffung und den Übergang am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt "unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen".
Zuletzt möchte ich darauf hinweisen, dass es nicht stimmt, dass die Artikel 24 bis 28 und 35 bis 51 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie sind eigentlich am Tag des In-Kraft-Tretens des Stellenplans jeder betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung des Staates in Kraft getreten. Die Personaldienste der betreffenden Einrichtungen haben untersucht, ob diesen Bestimmungen bereits nachgekommen worden war oder sie bereit in Kraft gesetzt worden waren. Aufgrund dessen kann man schlussfolgern, dass die aktuellen Bestimmungen keine negativen Folgen für die betreffenden Bediensteten haben.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA
8. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995, 26. Mai 1999 und 5.Juni 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 22. Januar 2003 und 7. September 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11.
Dezember 2001, 28. Februar 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003 und 11.
Juli 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. Februar 2003 und 5. Juni 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung der Modalitäten für die Übertragung der statutarischen Bediensteten des früheren Pasteur-Instituts an die wissenschaftliche Einrichtung des Staates "Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit", insbesondere des Artikels 10 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik vom 13. Februar 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
April 2004;
Aufgrund des Protokolls Nr. 124/1 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 20. April 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.218/1 des Staatsrates vom 3. Juni 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen der gemeinsamen Dienstgrade der Stufen D, C und B für das Personal der föderalen Verwaltungen beendet ist;
In der Erwägung, dass diesselbe Reform logischerweise für das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unternommen werden muss;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahnen im föderalen administrativen öffentlichen Dienst der Stufen 4 bis 2+ einen der Aspekte des intersektoriellen Abkommens 2001-2002 einschliesst;
In der Erwägung, dass den Diensten, die mit der Auszahlung der Gehälter beauftragt sind, daher so schnell wie möglich die neuen angepassten Gehaltstabellen zur Verfügung gestellt werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1995, 26. Mai 1999 und 5. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede föderale wissenschaftliche Einrichtung umfasst: 1.Personal, das mit einer Managementfunktion beauftragt ist, 2. wissenschaftliches Personal einschliesslich des wissenschaftlichen Personals, das mit einer leitenden Funktion beauftragt ist, 3.Verwaltungspersonal und Fachpersonal. » 2. In § 3 werden die Wörter « § 1 Nrn.3 und 4 » durch die Wörter « § 1 Nr. 3 » ersetzt.
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 2 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Königlicher Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ».
Art. 3 - In Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, werden die Wörter « das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal » durch die Wörter « das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Stellen des Personals, das vorliegendem Statut unterliegt, werden unter der nachstehend erwähnten Rubrik im Stellenplan jeder wissenschaftlichen Einrichtung des Staates geführt: Verwaltungspersonal und Fachpersonal. » Art. 5 - § 1 - Die Überschrift des Kapitels II desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Allgemeine Bestimmungen ». § 2 - Die Unterteilung in Abschnitte in Kapitel II wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Statuts unterliegen Bedienstete, auf die es anwendbar ist, den Vorschriften, die für Staatsbedienstete gelten. » Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - In Artikel 1 erwähnte Bedienstete können je nach Stufe folgende Dienstgrade innehaben: Stufe 1: - Rang 10: Industrieingenieur, beigeordneter Berater und Informatiker, - Rang 13: Industrieingenieur-Direktor, Stufe B: Verwaltungssachverständiger, Finanzsachverständiger, Fachsachverständiger und IKT-Sachverständiger, Stufe C: Verwaltungsassistent und Fachassistent, Stufe D: Verwaltungsmitarbeiter und Fachmitarbeiter. § 2 - In den Stufen B, C und D können andere Dienstgrade als die durch § 1 geschaffenen Dienstgrade von Uns geschaffen werden. » Art. 8 - Folgende Artikel werden im selben Erlass aufgehoben: 1. Artikel 6, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.Mai 1999 und 22. Januar 2003, 2. Artikel 7 Absatz l, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, 3. Artikel 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Januar 2003.
Art. 9 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « des Generaldirektors der Ausbildung » durch die Wörter « des Inhabers der Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung » ersetzt.
Art. 10 - Folgende Artikel werden im selben Erlass aufgehoben: 1. Artikel 12, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Januar 2003, 2. Artikel 13, 3.Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, 4. Artikel 15, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.Mai 1999 und 22. Januar 2003, 5. die Artikel 16 und 17, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, 6. Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Januar 2003, 7. Artikel 19, 8.Artikel 20, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, 9. Artikel 21, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.Mai 1999 und 22. Januar 2003, 10. Artikel 22, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Januar 2003.
Art. 11 - Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Dienstgrad des Direktors eines Unterstützungsdienstes in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates wird gemäss den von Uns festgelegten Bestimmungen zugewiesen, eingestuft und besoldet. » Art. 12 - Folgende Artikel werden im selben Erlass aufgehoben: 1. die Artikel 24 und 25, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Januar 2003, 2. Artikel 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26.Mai 2002.
Art. 13 - In Artikel 27 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Januar 2003, werden die Wörter « Bedienstete der Stufe 2+ teilnehmen, die den Dienstgrad eines Programmierers oder eines Systemanalytikers innehaben » durch die Wörter « Bedienstete der Stufe B teilnehmen, die den Dienstgrad eines IKT-Sachverständigen innehaben » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 29 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 22. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 wird das Wort « Generalsekretär » durch die Wörter « Vorsitzendem des Direktionsrates und, für das Ministerium der Landesverteidigung, Generalsekretär » und die Wörter « Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung » durch die Wörter « Generaldirektor der wissenschaftlichen Einrichtung » ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Bedienstetem: das Mitglied des Verwaltungspersonals und das Mitglied des Fachpersonals, ». 3. In § 1 Nr.6 der niederländischen Fassung werden die Wörter « menselijk potentieel » durch das Wort « personeelsbeleid » ersetzt. 4. In § 1 Nr.7 der niederländischen Fassung werden die Wörter « menselijk potentieel » durch das Wort « personeelsbeleid » ersetzt. 5. Paragraph 3 wird aufgehoben.6. Paragraph 4 wird aufgehoben.7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « Das Mitglied des beigeordneten Forschungspersonals beziehungsweise des Fachpersonals » durch die Wörter « Das Mitglied des Verwaltungspersonals beziehungsweise Fachpersonals » ersetzt.8. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter « Kollegium der Einrichtungsleiter » durch die Wörter « Kollegium der Generaldirektoren der Einrichtungen » ersetzt.9. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter « der Mitglieder des beigeordneten Forschungspersonals beziehungsweise des Fachpersonals » durch die Wörter « der Personalmitglieder » ersetzt und die Wörter « vom Leiter der beiden wissenschaftlichen Einrichtungen » werden durch die Wörter « von den Generaldirektoren der beiden Einrichtungen » ersetzt. Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 22. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund der in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen » gestrichen.2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. dem Verantwortlichen des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes oder dem Ausbildungsdirektor oder dem vom Direktionsrat bestimmten Verantwortlichen für die Ausbildung der Personalmitglieder auf Probe, ». 3. In den §§ 1 und 4 werden die Wörter « Leiter der Einrichtung » beziehungsweise « Einrichtungsleiter » je nach Kontext durch die Wörter « Generaldirektor der Einrichtung », « Generaldirektor einer Einrichtung » beziehungsweise « Generaldirektoren einer Einrichtung » ersetzt. Art. 17 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 22. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden Absatz 1 und 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einem Dienstgrad ernannt sind, von dem ausgegangen wird, dass er in Stufe 1 der Rangordnung der Dienstgrade, die die Staatsbediensteten innehaben können, eingestuft ist.Sie müssen ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren nachweisen. Das ausgewählte Personalmitglied trägt den Titel eines Verantwortlichen des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes, eines Ausbildungsdirektors oder eines vom Direktionsrat bestimmten Verantwortlichen für die Ausbildung der Personalmitglieder auf Probe. » Der Verantwortliche des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes oder der Ausbildungsdirektor oder der Verantwortliche für die Ausbildung der Personalmitglieder auf Probe wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt. » 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « beigeordnetes Forschungspersonal und Fachpersonal » durch die Wörter « Verwaltungspersonal und Fachpersonal » ersetzt.3. In den §§ 2, 4, 5 und 8 werden die Wörter « Generaldirektor der Ausbildung » beziehungsweise « Generaldirektors der Ausbildung » durch die Wörter « Inhaber der Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung » beziehungsweise « Inhabers der Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung » ersetzt.4. In den §§ 3 und 5 werden die Wörter « Leitern der wissenschaftlichen Einrichtungen », « Einrichtungsleiter » beziehungsweise « Einrichtungsleiters » je nach Kontext durch die Wörter « Generaldirektoren der Einrichtungen » beziehungsweise « Generaldirektors der Einrichtung » ersetzt.5. In § 6 wird das Wort « Ausbildungsdirektor » durch die Wörter « Verantwortliche des mit den personellen Ressourcen beauftragten Dienstes oder der Ausbildungsdirektor oder der Verantwortliche für die Ausbildung der Personalmitglieder auf Probe » ersetzt. Art. 18 - Ein Artikel 32bis wird mit folgendem Wortlaut in denselben Erlass eingefügt: « Art. 32bis - Der Königliche Erlass vom 2. August 2002 zur Einführung eines Bewertungszyklus in den föderalen öffentlichen Diensten findet gemäss den von Uns festgelegten Modalitäten Anwendung auf das in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Personal. » Art. 19 - Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « durch die in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen » gestrichen.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 33bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. September 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « durch die in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen » gestrichen und in der niederländischen Fassung wird das Wort « inrichtingen » durch das Wort « instellingen » ersetzt.2. In den §§ 3 und 4 wird das Wort « Einrichtungsleiter » jeweils durch die Wörter « Generaldirektoren von Einrichtungen » ersetzt. Art. 21 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, werden die Wörter « In Abweichung von der in Artikel 29 erwähnten Regelung der administrativen Stände können Mitglieder des beigeordneten Forschungspersonals, die mindestens in Rang 22 sind » durch die Wörter « In Abweichung von der Regelung der administrativen Stände können Mitglieder des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals, die Inhaber eines Dienstgrades der Stufe 1, B oder C sind, der mindestens mit der Gehaltstabelle CA3 verbunden ist, » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 22 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Königlicher Erlass vom 30.April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ».
KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 23 - In Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals » durch die Wörter « des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals » ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 13 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 22.
Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals » durch die Wörter « des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals » ersetzt.
KAPITEL V - Integrierung der gemeinsamen und besonderen Dienstgrade des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen in die gemeinsamen Dienstgrade des föderalen öffentlichen Dienstes Abschnitt 1 - Integrierung der Bediensteten der Stufe 4 in Stufe D Art. 25 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens der Stellenpläne der durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen einen der gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt sind, werden von Amts wegen in einen der in der rechten Spalte aufgeführten Dienstgrade ernannt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld In Abweichung von der vorerwähnten Tabelle werden Personalmitglieder, die durch Arbeitsvertrag für Küche und Raumpflege eingestellt worden sind, in den Dienstgrad eines Mitarbeiters Küche/Raumpflege integriert. § 2 - Die Berechnung ihres Dienstgrad- und Stufenalters erfolgt frühestens ab 1. Januar 2002. § 3 - In Abweichung von § 1 wird ein Verwaltungsmitarbeiter, der am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Fachtätigkeit ausübt, von Amts wegen zum Fachmitarbeiter ernannt.
Eine Fachtätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Hauptinhalt Kenntnisse und Kompetenzen eines bestimmten technischen Bereichs erfordert.
Fachtätigkeiten werden vom Direktionsrat festgelegt und dem betreffenden Personal binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mitgeteilt.
Art. 26 - § 1 - Im Dienstgrad eines Verwaltungsmitarbeiters ernannte Bedienstete werden in die Gehaltstabelle DA1 integriert, sofern sie an einer Ausbildung über die für die Funktion erforderlichen Hauptkompetenzen teilgenommen haben, die vom Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung organisiert wird.
Im Dienstgrad eines Fachmitarbeiters ernannte Bedienstete werden in die Gehaltstabelle DT2 integriert, sofern sie an einer Ausbildung über die für die Funktion erforderlichen Hauptkompetenzen teilgenommen haben, die vom Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung organisiert wird.
Personalmitgliedern, die in den Dienstgrad eines Mitarbeiters Küche/Raumpflege integriert werden, wird die Gehaltstabelle DT1 zugeteilt. § 2 - In § 1 erwähnte Ausbildungen werden bis zum 31. Dezember 2004 organisiert. § 3 - Bedienstete, die nicht an der Ausbildung teilgenommen haben, behalten die Gehaltstabelle ihres ehemaligen Dienstgrades.
Art. 27 - In der Gehaltstabelle DA1 oder DT2 erhalten Bedienstete das gleiche Gehalt wie das Gehalt, das sie in ihrem ehemaligen Dienstgrad bezogen, oder das unmittelbar darüber liegende.
Das nützliche Dienstalter dieser Bediensteten wird auf der Grundlage des Ergebnisses ihrer Einstufung festgelegt.
In Abweichung von den Artikeln 14, 15, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien bildet dieses nützliche Dienstalter das fiktive finanzielle Dienstalter, das allein für Stufe D festgelegt ist.
Wenn Staatsbedienstete in ihrer Gehaltstabelle der Stufe 4 das Höchstgehalt dieser Tabelle beziehen, werden sie in die Gehaltstabelle DAl oder DT2 in der ersten Gehaltsstufe der zeitlich gestuften Erhöhung integriert, die aus dieser Integrierung hervorgeht.
Der Unterschied zwischen dem finanziellen Dienstalter und dem nützlichen Dienstalter, die in der ehemaligen Gehaltstabelle erworben waren, wird in der neuen Gehaltstabelle übernommen und auf elf Monate begrenzt.
Art. 28 - Unbeschadet der vorgeschriebenen verordnungsrechtlichen Bedingungen können Bedienstete die Gehaltstabelle DA2 oder DT3 nur erhalten, sofern sie einen von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung organisierten Kompetenztest bestehen, der gleichwertig mit der vergleichenden Auswahl für die Anwerbung in diesen Dienstgrad ist.
In Abweichung von Absatz 1 können Bedienstete der Stufe 4, die von Amts wegen in Stufe D ernannt sind, das in ihrem ehemaligen Dienstgrad der Stufe 4 erworbene Dienstalter geltend machen, um an dem in Absatz 1 erwähnten Kompetenztest teilzunehmen.
Art. 29 - Die finanzielle Auswirkung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts wird mit 1. Dezember 2002 wirksam.
Zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. November 2002 werden Bedienstete in der Gehaltstabelle gemäss der Laufbahn besoldet, die sie innehatten.
Abschnitt 2 - Integrierung der Bediensteten der Stufe 3 in Stufe D Art. 30 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens der Stellenpläne der durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen einen der gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt sind, werden von Amts wegen in einen der in der rechten Spalte aufgeführten Dienstgrade ernannt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - In Abweichung von § 1 wird ein Verwaltungsmitarbeiter, der am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Fachtätigkeit ausübt, von Amts wegen zum Fachmitarbeiter ernannt.
Eine Fachtätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Hauptinhalt Kenntnisse und Kompetenzen eines bestimmten technischen Bereichs erfordert.
Fachtätigkeiten werden vom Direktionsrat festgelegt und dem betreffenden Personal binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mitgeteilt. § 3 - Für die Berechnung des Dienstgradalters der aufgrund der §§ 1 und 2 ernannten Bediensteten werden die Leistungen berücksichtigt, die in dem gestrichenen Dienstgrad, den sie innehatten, erbracht wurden.
Für das in Stufe 3 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es in Stufe D erworben worden ist.
Art. 31 - In Artikel 30 §§ 1 und 2 erwähnte Bedienstete werden gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene Gehaltstabelle integriert.
Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Abschnitt 3 - Integrierung der Bediensteten der Stufe 2 in Stufe C Art. 32 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens der Stellenpläne der durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen einen der gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt sind, werden von Amts wegen in einen der in der rechten Spalte aufgeführten Dienstgrade ernannt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - In Abweichung von § 1 wird ein Verwaltungsassistent, der am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Fachtätigkeit ausübt, von Amts wegen zum Fachassistenten ernannt.
Eine Fachtätigkeit ist eine Tätigkeit, deren Hauptinhalt Kenntnisse und Kompetenzen eines bestimmten technischen Bereichs erfordert.
Fachtätigkeiten werden vom Direktionsrat festgelegt und dem betreffenden Personal binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses mitgeteilt. § 3 - Für die Berechnung des Dienstgradalters der aufgrund der §§ 1 und 2 ernannten Bediensteten werden die Leistungen berücksichtigt, die in dem gestrichenen Dienstgrad, den sie innehatten, erbracht wurden.
Für das in Stufe 2 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es in Stufe C erworben worden ist.
Art. 33 - § 1 - In Artikel 32 erwähnte Bedienstete werden gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundene Gehaltstabelle integriert. § 2 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. § 3 - Bedienstete, die « früher Inhaber der Gehaltstabelle 20E waren und die gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die Gehaltstabelle CA2 oder CT2 integriert werden, können sofort an der Kompetenzmessung 4 teilnehmen.
Bestehen sie die Kompetenzmessung und weisen sie ein Dienstalter von vier Jahren in der Gehaltstabelle CA2 oder CT2 auf, erhalten sie die Gehaltstabelle CA3 oder CT3, und zwar frühestens zum 1. September 2003. Das in der ehemaligen Gehaltstabelle 20E erworbene Dienstalter wird für die Berechnung dieser vier Jahre berücksichtigt. Bestehen sie die Kompetenzmessung nicht, weisen sie aber ein Dienstalter von sechs Jahren in der Gehaltstabelle CA2 oder CT2 auf, erhalten sie die Gehaltstabelle 20I beziehungsweise 20H. Das in der ehemaligen Gehaltstabelle 20E erworbene Dienstalter wird für die Berechnung dieser sechs Jahre berücksichtigt.
Bedienstete, die während sechs Jahren Inhaber der Gehaltstabelle CA3 oder CT3 waren, erhalten die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Gehaltstabelle 22B, insofern Stellen in dieser Tabelle vakant sind. § 4 - In Abweichung von § 1 behalten im Dienstgrad eines Verwaltungsassistenten oder Fachassistenten ernannte Bedienstete, die zur Zeit Inhaber der Gehaltstabelle 20I oder 20H sind, den Vorteil dieser Gehaltstabelle.
Sie können sofort an der Kompetenzmessung 4 teilnehmen. Bestehen sie die Kompetenzmessung, erhalten sie die Gehaltstabelle CA3 oder CT3, und zwar frühestens zum 1. September 2003.
Bedienstete, die während sechs Jahren Inhaber der Gehaltstabelle CA3 oder CT3 waren, erhalten mit Vorrang die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Gehaltstabelle 22B, und zwar in den Grenzen der vakanten Stellen und in folgender Vorzugsreihenfolge: 1. der Bedienstete, für den das Datum des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 20E das älteste ist, 2.bei gleichem Protokolldatum, der Bedienstete mit dem höchsten Dienstgradalter, 3. bei gleichem Dienstgradalter, der Bedienstete mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4.bei gleichem allgemeinen Dienstalter, der älteste Bedienstete.
Ihr Dienstgradalter wird für die Berechnung dieses sechsjährigen Zeitraums berücksichtigt. § 5 - In Abweichung von § 1 behalten im Dienstgrad eines Fachassistenten ernannte Bedienstete, die « früher den gestrichenen Dienstgrad eines Werkstattleiters innehatten und Inhaber der Gehaltstabelle 22C sind, den Vorteil dieser Gehaltstabelle.
Sie können sofort an der Kompetenzmessung 4 teilnehmen. Bestehen sie die Kompetenzmessung, erhalten sie unverzüglich, jedoch frühestens zum 1. September 2003 die Gehaltstabelle CT3. Bedienstete, die während sechs Jahren Inhaber der Gehaltstabelle CA3 oder CT3 waren, erhalten mit Vorrang vor den in § 4 erwähnten Bediensteten die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Gehaltstabelle 22B in den Grenzen der vakanten Stellen und in folgender Vorzugsreihenfolge: 1. der Bedienstete, für den das Datum des Protokolls der Prüfung zwecks Aufsteigens in die Gehaltstabelle 20E das älteste ist, 2.bei gleichem Protokolldatum, der Bedienstete mit dem höchsten Dienstgradalter, 3. bei gleichem Dienstgradalter, der Bedienstete mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter, 4.bei gleichem allgemeinen Dienstalter, der älteste Bedienstete.
Ihr Dienstgradalter wird für die Berechnung dieses sechsjährigen Zeitraums berücksichtigt. § 6 - In Abweichung von § 1 behalten im Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (gestrichener Grad) ernannte Bedienstete, die Inhaber der Gehaltstabelle 22B sind, den Vorteil dieser Gehaltstabelle.
Sie können nicht an den Kompetenzmessungen teilnehmen. § 7 - In Abweichung von § 1 behalten im Dienstgrad eines Fachsachverständigen (Stufe B) ernannte Bedienstete den Vorteil der Gehaltstabelle 23A, insofern sie günstiger ist. § 8 - Im Dienstgrad eines Verwaltungsassistenten oder Fachassistenten ernannte Bedienstete, die früher den gestrichenen Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers innehatten und gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die Gehaltstabelle CA3 oder CT3 integriert sind, erhalten in den Grenzen der vakanten Stellen in der Gehaltstabelle 22B nach sechs Jahren die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Gehaltstabelle 22B. Ihr Dienstgradalter wird für die Berechnung dieses sechsjährigen Zeitraums berücksichtigt.
Sie können nicht an den Kompetenzmessungen teilnehmen. § 9 - Bedienstete, die gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die Gehaltstabelle CA1 oder CT1 integriert sind, können an der Kompetenzmessung 1 teilnehmen.
Art. 34 - Im Dienstgrad eines Fachsachverständigen ernannte Bedienstete werden in die Gehaltstabelle BT2 integriert.
Für die Berechnung ihres Dienstgradalters werden die Leistungen berücksichtigt, die in dem gestrichenen Dienstgrad, den sie innehatten, erbracht wurden.
Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten in Stufe 2 erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Abschnitt 4 - Integrierung der Bediensteten der Stufe 2+ in Stufe B Art. 35 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens der Stellenpläne der durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen einen der gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt sind, werden von Amts wegen in einen der in der rechten Spalte aufgeführten Dienstgrade ernannt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - Für die Berechnung des Dienstgradalters der aufgrund von § 1 ernannten Bediensteten werden gegebenenfalls die Leistungen berücksichtigt, die in den beiden gestrichenen Dienstgraden, die sie innehatten, erbracht wurden.
Für das in Stufe 2+ erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es in Stufe B erworben worden ist.
Art. 36 - § 1 - In Artikel 35 § 1 erwähnte Bedienstete werden gemäss Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in die mit ihrem neuen Dienstgrad verbundenen Gehaltstabellen integriert. § 2 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. § 3 - In Abweichung von § 1 können Bedienstete, die in einem der nachstehend in Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade ernannt sind und früher einen in Spalte 2 aufgeführten gestrichenen Dienstgrad innehatten, den Vorteil der in Spalte 3 aufgeführten Gehaltstabelle behalten.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedienstete, die eine Kompetenzmessung bestanden haben, wird unter denselben Bedingungen wie für Staatsbedienstete eine Kompetenzzulage gewährt. § 5 - Bedienstete, die früher Inhaber der Gehaltstabelle 26A, 26G oder 26M waren, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 1 teilnehmen. § 6 - Bedienstete, die Inhaber der Gehaltstabelle 26E sind, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 1 teilnehmen. § 7 - Bedienstete, die Inhaber der Gehaltstabelle 26J, 26H oder 26N sind, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 2 teilnehmen. § 8 - Bedienstete, die die Kompetenzmessung 2 bestanden haben, erhalten, wenn sie früher Inhaber der Gehaltstabelle 26J, 26H oder 26N waren und am 1. Oktober 2002 ein Dienstgradalter von mindestens 12 Jahren hatten, die Gehaltstabelle BA2, BT2 beziehungsweise BF2, sobald sie ein Dienstgradalter von 18 Jahren haben.
Bestehen sie die Kompetenzmessung nicht, erhalten sie die in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnte Gehaltstabelle 26O, 28M oder 28G, sobald sie ein Dienstgradalter von 18 Jahren haben. Diese Bediensteten können an der Kompetenzmessung 2 teilnehmen.
Verwaltungssachverständige, die Inhaber der Gehaltstabelle 28G sind und die Kompetenzmessung 3 bestanden haben, behalten den Vorteil dieser Gehaltstabelle.
Sollten die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die Integrierung günstiger als die Bestimmungen im vorliegenden Paragraphen sein, gelten die günstigeren Bestimmungen. § 9 - Bedienstete, die früher Inhaber der Gehaltstabelle 28C, 28M, 28N, 28O oder 26O waren, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 3 teilnehmen. § 10 - Bedienstete, die Inhaber der Gehaltstabelle 28D, 28G, 28I oder 28P sind, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 3 teilnehmen. § 11 - Bedienstete, die Inhaber der Gehaltstabelle 26L sind, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 4 teilnehmen. § 12 - Bedienstete, die früher Inhaber der Gehaltstabelle 28L oder 28K waren, können unverzüglich an der Kompetenzmessung 5 teilnehmen.
Art. 37 - Fachsachverständige, die mit Programmierung beauftragt sind, können an einer Auswahl teilnehmen, um in den Dienstgrad eines IKT-Sachverständigen überzuwechseln.
Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen Art. 38 - Für Bedienstete, die am 31. August 2003 die Bedingungen für die Teilnahme an einer Kompetenzmessung erfüllten und diese Messung spätestens am 31. August 2004 bestanden haben, wird die Frist für den Erhalt der nächsten Beförderung durch Aufsteigen in der Gehaltstabelle um ein Jahr herabgesetzt. In diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer der Kompetenzmessung entsprechend herabgesetzt und die mit der Kompetenzmessung verbundene Kompetenzzulage ist nicht mehr zu entrichten.
Art. 39 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: a) in Stufe 4 Laborbediensteter Arbeiter b) in Stufe 3 Beigeordneter Forschungstechniker Qualifizierter Arbeiter c) in Stufe 2 Forschungstechniker Chef-Forschungstechniker Erster Chef-Forschungstechniker Erster qualifizierter Arbeiter Werkstattleiter d) in Stufe 2+ Spezialisierter Forschungstechniker Spezialisierter Chef-Forschungstechniker Wartungstechniker Chef-Wartungstechniker Landwirtschaftsbuchhalter Chef-Landwirtschaftsbuchhalter Kontrolleur der Landwirtschaftsbuchhaltung Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente Kartograf Hauptkartograf Kalkulator Hauptkalkulator Wetterprognostiker Hauptwetterprognostiker Bibliothekar Hauptbibliothekar Übersetzer Hauptübersetzer Programmierer Systemanalytiker KAPITEL VI - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art.40 - § 1 - Bedienstete des Königlichen Museums der Armee und der Kriegsgeschichte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 1970 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungs-, technischen, Fach- und Dienstpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, den Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder eines ersten Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehaben und die Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe B aufgeführt sind, werden am 1.
Januar 1994 von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt. § 2 - Von Amts wegen in Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Dienstalter. § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das die gemäss § 1 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 41 - Bedienstete des Königlichen Museums der Armee und der Kriegsgeschichte, die gemäss Artikel 40 von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt worden sind, können in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben.
Vorliegende Bestimmung tritt am Tag des durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bewirkten In-Kraft-Tretens des Stellenplans des Königlichen Museums der Armee und der Kriegsgeschichte in Kraft.
Art. 42 - Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung der Modalitäten für die Übertragung der statutarischen Bediensteten des früheren Pasteur-Instituts an die wissenschaftliche Einrichtung des Staates « Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit » wird wie folgt ergänzt: «, die mit dem Dienstgrad, den die erwähnten Bediensteten am 30. April 1999 innehaben, verbunden ist. » Art. 43 - Artikel 42 wird wirksam am Datum des In-Kraft-Tretens des in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003.
Art. 44 - Bedienstete des Wissenschaftlichen Instituts für Volksgesundheit, die am 30. April 1999 Inhaber einer Stelle im Stellenplan des ehemaligen Instituts für Hygiene und Epidemiologie waren, erhalten die Gehaltstabelle des Dienstgrades, der für sie durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates geschaffen worden ist.
Art. 45 - Es wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer an organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen Dienstgrade erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für den dem gestrichenen Dienstgrad entsprechenden Dienstgrad sind.
Art. 46 - Bedienstete, die ein in Artikel 14 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten erwähnte Brevet besitzen, mit dem das Bestehen einer Teilprüfung in Allgemeinbildung in Stufe 1 bestätigt wird, und die hinterher an einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe B teilnehmen, werden auf ihren Antrag hin von dieser Teilprüfung befreit.
Art. 47 - Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2+ bestanden haben, behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für einen Dienstgrad der Stufe B organisiert werden.
Art. 48 - Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben, behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für einen Dienstgrad der Stufe C organisiert werden.
Art. 49 - Bedienstete, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt einen Teil der in Artikel 14 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten erwähnten Brevets erworben haben, können bis zum 31. Dezember 2005 die fehlenden Brevets erwerben.
Art. 50 - § 1 - Bedienstete, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe 1 bestanden haben, behalten den Vorteil ihres Bestehens ungeachtet ihrer Integrierung in Stufe C beziehungsweise B. § 2 - Bedienstete, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe 2+, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses organisiert oder in der Organisation befindlich ist, bestanden haben, werden von der allgemeinen Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe B befreit. § 3 - Bedienstete, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe 2, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses organisiert oder in der Organisation befindlich ist, bestanden haben, werden von der allgemeinen Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe C befreit.
Bedienstete, die eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt in die Gehaltstabelle 20E, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in der Organisation befindlich ist, bestanden haben, erhalten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Auswahlprotokolls die Gehaltstabelle CA2 beziehungsweise CT2.
Die Bestimmungen von Artikel 33 § 3 gelten für die in Absatz 2 erwähnten Bediensteten. § 4 - Bedienstete, die eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in Stufe 3, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses organisiert oder in der Organisation befindlich ist, bestanden haben, werden von der für den Erhalt der Gehaltstabelle DA2 beziehungsweise DT3 erforderlichen Kompetenzmessung befreit.
Art. 51 - Am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses laufende Verfahren in Bezug auf vergleichende Auswahl und Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fortgesetzt.
Ernennungen, die sich aus anderen Verfahren in Bezug auf vergleichende Auswahl als denjenigen, die in § 1 erwähnt sind, ergeben, erfolgen in dem am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehenden Dienstgrad. Ist der Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, werden die betreffenden Bediensteten danach von Amts wegen im entsprechenden Dienstgrad ernannt.
Art. 52 - § 1 - Am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses laufende Verfahren in Bezug auf Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten.
Ernennungen, die sich aus den in § 1 erwähnten Verfahren ergeben, erfolgen in dem am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bestehenden Dienstgrad. Ist der Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, werden die betreffenden Bediensteten danach von Amts wegen im entsprechenden Dienstgrad ernannt. § 2 - Eine Bestimmung für ein höheres Amt darf nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses nur insofern weiter Bestand haben, als der vorläufige Dienstgrad zu einer höheren Stufe als derjenigen des effektiven Dienstgrades gehört, der aus der Integrierung des betreffenden Bediensteten hervorgeht, oder in einer höheren Gehaltstabelle besoldet wird.
Art. 53 - Solange für eine wissenschaftliche Einrichtung der Generaldirektor der Einrichtung nicht bestimmt worden ist, trägt der Verantwortliche dieser Einrichtung den Titel des Leiters der wissenschaftlichen Einrichtung und übt er die Vorrechte des Generaldirektors der Einrichtung aus.
Art. 54 - Die Artikel 24 bis 28 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates sind gültig für den Zeitraum zwischen dem durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bewirkten In-Kraft-Treten der Stellenpläne der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Art. 55 - Die Bestimmungen der Artikel 35 bis 51 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates finden Anwendung auf die wissenschaftlichen Einrichtungen im Zeitraum zwischen dem durch den Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bewirkten In-Kraft-Treten der Stellenpläne und der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Art. 56 - Die Artikel 2 bis 26 und 31 bis 49 und die Anlagen zum Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden aufgehoben.
Art. 57 - Die Anlagen I und II zum Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden aufgehoben.
Art. 58 - Unbeschadet der anders lautenden Bestimmungen tritt vorliegender Erlass am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme: 1. der Bestimmungen, die die Errichtung der Stufe D und den Übergang von den Stufen 4 und 3 zu Stufe D gewährleisten, die mit 1.Januar 2002 wirksam werden, 2. der Bestimmungen, die die Errichtung der Stufe C und den Übergang von Stufe 2 zu Stufe C gewährleisten, die mit 1.Juni 2002 wirksam werden, 3. der Bestimmungen, die die Errichtung der Stufe B und den Übergang von den Stufen 2 und 2+ zu Stufe B gewährleisten, die mit 1.Oktober 2002 wirksam werden.
Art. 59 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 december 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL