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Koninklijk Besluit van 21 september 2020
gepubliceerd op 10 juni 2021

Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van zoönotische Salmonella bij pluimvee. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2021041732
pub.
10/06/2021
prom.
21/09/2020
ELI
eli/besluit/2020/09/21/2021041732/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


21 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van zoönotische Salmonella bij pluimvee. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september 2020 betreffende de bestrijding van zoönotische Salmonella bij pluimvee (Belgisch Staatsblad van 28 september 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 7 und 8, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

März 2003, des Artikels 15, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, und der Artikel 18 und 29;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2004 und 19. März 2014, des Artikels 11 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016 und des Artikels 12 § 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13 und 15, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, der Kapitel 3 und 5;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005;

In Erwägung des endgültigen Standpunkts der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2020, das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel ab 2020 nicht zu validieren und nicht zu kofinanzieren, solange vorliegender Erlass nicht veröffentlicht ist, und zwar aufgrund des Vorhandenseins von Kapitel 5 - Bestätigungsuntersuchung im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, in dem vorgesehen ist, dass der Verantwortliche eine Bestätigungsuntersuchung beantragen kann, was im Widerspruch zu den europäischen Rechtsvorschriften stehen würde;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 25-2019 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 22. November 2019;

In Erwägung der Stellungnahme der Hohen Rates der Tierärztekammer vom 29. Mai 2020; In Erwägung der Stellungnahme des Nationalen Rates für Landwirtschaft vom 8. Juni 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 4. Juni 2020;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 17. März 2020 und 19. März 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 28. November 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.777/1/V des Staatsrates vom 27. August 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses die Begriffsbestimmungen: - von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, - von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2018 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Geflügel, Kaninchen und bestimmtem Geflügel in Hobbyhaltung. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: 1. zoonotischen Salmonellen: alle Salmonella-Serotypen mit Ausnahme von Salmonella enterica Serotyp gallinarum, Salmonella enterica Serotyp pullorum und Salmonella enterica Unterart arizonae, 2.akkreditierter Stelle: eine Konformitätsbewertungsstelle, wie definiert in Kapitel 6 Artikel I.9 Nr. 7 des Wirtschaftsgesetzbuches, oder eine Einrichtung, die über eine Akkreditierung verfügt, die von einer Einrichtung ausgestellt worden ist, mit der das belgische Akkreditierungssystem eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf Probenahmen für Hygienogramme (Rodac-Platten), aus Trink-, Brunnenwasser und Tierkot und in Bezug auf Umweltproben hat, wie in dem auf der Website der Agentur veröffentlichten Vademekum über die Geflügelhaltung und die Salmonellenbekämpfung bei Geflügel beschrieben, 3. Fonds: den durch das Gesetz vom 23.März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse eingerichteten Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 4. Wassergewinnung: Wasser gleich welcher Herkunft, mit Ausnahme von Leitungswasser, das für die Tätigkeiten im Geflügelbetrieb benutzt wird, 5.Königlichem Erlass vom 17. Juni 2013: den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, 6.Königlichem Erlass vom 21. Juli 2016: den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, 7.Verordnung (EG) Nr. 2160/2003: die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, 8. Verordnung (EU) Nr.200/2010: die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, 9. Verordnung (EU) Nr.517/2011: die Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission, 10. Verordnung (EU) Nr.200/2012: die Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, 11. Verordnung (EU) Nr.1190/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle Geflügelbetriebe, in denen Geflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner gehalten werden. § 2 - In Abweichung von § 1: 1. findet nur Kapitel 6 Anwendung auf Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Gallus gallus und/oder Truthühner (Meleagris gallopavo) gehalten wird und in denen ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch oder Konsumeiern an den Endverbraucher gehalten werden, 2.finden nur die Kapitel 2 und 6 Anwendung auf Geflügelställe von Händlern, die Legehühner (Gallus gallus) an Hobbygeflügelhalter und/oder an Privatpersonen vertreiben. § 3 - Kapitel 6 findet ebenfalls Anwendung auf: 1. Geflügelbetriebe, in denen Zuchtgeflügel der Spezies Perlhühner (Numida meleagris), Enten und Gänse (Anas spp.), Wachteln (Coturnix coturnix), Tauben (Colomba spp.), Fasane (Phasianus colchicus), Rebhühner (Perdix perdix) und Laufvögel gehalten wird, mit Ausnahme von Betrieben, die eine in SANITEL registrierte Kapazität von weniger als 200 Tieren derselben Spezies, derselben Kategorie und derselben Sorte haben, 2. Geflügelbetriebe, in denen Nutzgeflügel der Spezies Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel gehalten wird, mit Ausnahme von Betrieben mit geringer Kapazität. § 4 - Der Minister bestimmt die zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen für die jeweiligen Geflügelspezies, -kategorien und -sorten. § 5 - Die von der Agentur festgelegten (technischen) Anweisungen werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

KAPITEL 2 - Impfung Art. 3 - Für die Impfung von Geflügel gegen Salmonellen sind die allgemeinen Vorschriften von Anlage 8 zu befolgen.

Art. 4 - § 1 - Die Impfung von Geflügel der Spezies Gallus gallus der folgenden Kategorien gegen Salmonella enterica Unterart enterica Serovar Enteritidis ist Pflicht: a) Nutzgeflügel und Geflügel in Hobbyhaltung des Legetyps, b) Zuchtgeflügel, das für Vermehrungsbetriebe bestimmt ist. § 2 - Die Impfung - des in § 1 erwähnten Geflügels gegen andere zoonotische Salmonellen als Salmonella enterica Unterart enterica Serovar Enteritidis ist fakultativ, - anderer Geflügelarten gegen zoonotische Salmonellen ist fakultativ. § 3 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Geflügel, das als Aufzuchtgruppe in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht oder ausgeführt wird. § 4 - Es ist verboten, Legehühner in den Verkehr zu bringen, wenn sie nicht gegen Salmonella enterica Unterart enterica Serovar Enteritidis geimpft sind, ungeachtet dessen, ob es sich um Geflügel oder Geflügel in Hobbyhaltung handelt.

Beim Verkauf dieser Legehühner muss der Verkäufer für jede Gruppe verkaufter Legehühner eine von ihm erstellte Erklärung über die Impfung gegen Salmonella sowie eine Kopie des entsprechenden Verabreichungs- und Abgabedokuments vorlegen. Eine Kopie dieses Dokuments ist nicht erforderlich, wenn alle Angaben in der Impferklärung vermerkt sind, einschließlich des Stempels und der Unterschrift des impfenden Tierarztes. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 ist es verboten, Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus, das für Auslesebetriebe bestimmt ist, einen Impfstoff gegen Salmonella zu verabreichen.

Art. 5 - § 1 - Der Betriebstierarzt führt die Impfung durch. § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Betriebstierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Geflügelbestand Verantwortlichen delegieren, sofern zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist. § 3 - Der Verantwortliche leistet bei der vom Tierarzt durchgeführten Impfung der Tiere jede erforderliche Hilfestellung. § 4 - In Abweichung von § 1 darf die Impfung dieser Legehühner bei Haltern von weniger als 200 Stück Geflügel oder Geflügel in Hobbyhaltung in Ermangelung eines Betriebstierarztes von einem zugelassenen Tierarzt vorgenommen werden. Dieser Tierarzt impft die Hühner gemäß den in Kapitel 2 festgelegten Kriterien und erstellt für jede durchgeführte Impfung der Hühner ein Verabreichungs- und Abgabedokument, wie in Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 erwähnt.

Nur Betriebstierärzte dürfen die Impfung gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 delegieren.

Art. 6 - Der Betriebstierarzt: a) erstellt unter Einhaltung von Artikel 9 Nr.3 ein detailliertes Impfschema für den Betrieb auf der Grundlage eines Plans des Betriebs mit Angabe der Bestandsnummer und, bei Betrieben mit geringer Kapazität, der Nummer des Stalls und/oder des Geflügelstalls, in dem das zu impfende Geflügel gehalten wird, b) erstellt für jede Verabreichung oder Abgabe von Impfstoffen an das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Geflügel ein getrenntes Verabreichungs- und Abgabedokument, wie in Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 21.Juli 2016 erwähnt. Er gibt in dem Feld "Identifizierung Tier (Gruppe)" die Nummer des Bestands und das Schlupfdatum jeder geimpften oder zu impfenden Gruppe von Tieren an, c) gibt bei Delegation der Impfung schriftliche Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des Impfstoffes. Art. 7 - § 1 - Binnen zwei Monaten nach der Verabreichung registriert der Betriebstierarzt gemäß den technischen Anweisungen der Agentur pro Bestand die Angaben aller verabreichten und/oder abgegebenen Impfstoffe in SANITEL. § 2 - Der Minister bestimmt den Mindestinhalt der zu registrierenden Angaben.

Art. 8 - Der Verantwortliche, der selbst impft: a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Betriebstierarzt erhalten hat, b) wendet das vom Betriebstierarzt erstellte Impfschema an, c) lagert, verwendet und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des Betriebstierarztes, d) trägt jede durchgeführte Impfung mit Vermerk aller erforderlichen Angaben in das in Kapitel 5 des Königlichen Erlasses vom 21.Juli 2016 erwähnte Register ein.

Art. 9 - Die Impfung der in Artikel 4 erwähnten Tiere erfolgt wie folgt: 1. In Anwendung von Artikel 4 § 1 werden die Tiere mit einem Impfstoff geimpft, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierspezies oder Tierkategorie erteilt worden ist und der Schutz vor Salmonella enterica Unterart enterica Serovar Enteritidis bietet.2. In Anwendung von Artikel 4 § 2 werden die Tiere mit einem Impfstoff geimpft, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierspezies oder Tierkategorie erteilt worden ist und der Schutz vor einem oder mehreren Serotypen zoonotischer Salmonellen bietet.3. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können die Tiere in Anwendung von Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel 6quater § 3 Nr.7 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und falls es keinen verfügbaren Impfstoff gibt, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die Zielart und den Salmonella-Serotyp erteilt worden ist, mit einem inaktivierten immunologischen Tierarzneimittel geimpft werden, das auf der Basis von aus einem Tier oder aus Tieren ein und derselben Einrichtung isolierten pathogenen Organismen und Antigenen hergestellt und für die Behandlung der Tiere dieser Einrichtung vor Ort benutzt wird. Ab dem 28. Januar 2022 müssen diese immunologischen Arzneimittel den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Anforderungen entsprechen. 4. Die Impfung wird gemäß dem vom Hersteller des Impfstoffes angegebenen Impfschema oder gemäß einem von dem bei der Agentur eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss gebilligten und auf der Website der Agentur veröffentlichten Schema durchgeführt. Art. 10 - § 1 - Bei der Verbringung zu einem anderen Betrieb wird die geimpfte Gruppe von einer vom Verantwortlichen erstellten Impferklärung sowie einer Kopie des beziehungsweise der entsprechenden Verabreichungs- und Abgabedokumente begleitet. Eine Kopie dieses beziehungsweise dieser Dokumente ist nicht erforderlich, wenn alle Angaben in der Impferklärung vermerkt sind, einschließlich des Stempels und der Unterschrift des Betriebstierarztes. § 2 - Im Bestimmungsbetrieb werden die Impferklärungen fünf Jahre lang aufbewahrt. § 3 - Der Minister bestimmt die Mindestangaben der Impferklärung.

Art. 11 - Der Verantwortliche für einen Bestand in einem Vermehrungsbetrieb oder einem Legebetrieb muss jederzeit einen von einem Tierarzt ausgestellten Nachweis für die Impfung gegen Salmonella enterica Unterart enterica Serovar Enteritidis vorlegen können.

Art. 12 - Wenn der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt die Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen obligatorischen Impfung auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere betroffene Partei dies unverzüglich der für den Betrieb zuständigen lokalen Kontrolleinheit der Agentur melden.

KAPITEL 3 - Überwachung Art. 13 - Der Verantwortliche leistet die erforderliche Hilfestellung bei der Probenahme für die Kontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen.

Art. 14 - § 1 - Die Überwachung erfolgt pro Bestand. Ist der Bestand auf mehrere Gebäude verteilt, müssen die Probenahmen in jedem Gebäude durchgeführt werden. Die Überwachung von Eintagsküken erfolgt pro Beförderungseinheit einschließlich eines eventuell dazugehörigen Anhängers. § 2 - In Abweichung von § 1 erfolgen die Probenahmen in Geflügelbetrieben mit geringer Kapazität gemäß den technischen Anweisungen der Agentur pro Produktionsdurchgang oder pro Bestand.

Art. 15 - § 1 - Jeder Bestand Zuchtgeflügel (männliche und weibliche Tiere) muss im Geflügelbetrieb als Eintagsküken, im Alter von vier Wochen und ab vierundzwanzig Wochen gemäß Punkt 2.1.1 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 alle zwei Wochen, was Hühner betrifft, und gemäß Punkt 2.1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 alle drei Wochen, was Truthühner betrifft, beprobt werden. Die Probenahme wird vom Verantwortlichen durchgeführt. Der Verantwortliche kann hierzu auch den Betriebstierarzt oder eine zu diesem Zweck akkreditierte Stelle hinzuziehen. Nimmt der Verantwortliche die Proben selbst, lässt er sich vom Betriebstierarzt so lange unterstützen, bis der Betriebstierarzt entscheidet, dass der Verantwortliche über ausreichende Kenntnisse verfügt, um selbst Proben zu nehmen. Der Tierarzt wiederholt diese Hilfestellung einmal jährlich auf Anfrage des Verantwortlichen. Die erste Hilfestellung erfolgt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, die nachfolgenden in einem maximalen Abstand von vierzehn Monaten. Eine Bestätigung durch den Betriebsarzt und das Datum der Ausführung werden in das in Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 vorgesehene Register eingetragen. § 2 - Unbeschadet der in § 1 vorgesehenen Probenahmen werden die männlichen Tiere, die dem Bestand während des Produktionsstadiums zugeführt werden, vom Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Lieferung beprobt. § 3 - Der Verantwortliche lässt jeden Bestand Zuchtgeflügel binnen zwei Wochen vor der Verbringung zu der Legeeinheit sowie, was Hühner betrifft, gemäß Punkt 2.1.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 und, was Truthühner betrifft, gemäß Punkt 2.1 Buchstabe b) Ziffer i) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 von einer Vereinigung beproben. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 lässt der Verantwortliche jeden Bestand Zuchtgeflügel, der in die Mauser geht, mindestens zu folgenden Zeitpunkten von einer Vereinigung beproben: a) in den letzten drei Wochen des ersten Produktionszyklus, b) in den ersten drei Wochen des zweiten Produktionszyklus, c) in der Mitte des zweiten Produktionszyklus, d) in den letzten acht Wochen des zweiten Produktionszyklus. § 5 - In Abweichung von § 1 wird der Bestand in den Wochen, in denen er von einer Vereinigung beprobt wird, nicht vom Verantwortlichen beprobt. § 6 - Das Probenahmeverfahren für die Überwachung von Salmonellen bei Zuchtgeflügel wird in Anlage 1 und bei männlichen Tieren, die während des Produktionsstadiums aufgestallt werden, in Anlage 2 angegeben. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt.

Art. 16 - § 1 - Jeder Bestand Nutzgeflügel des Legetyps der Spezies Gallus gallus muss im Geflügelbetrieb als Eintagsküken, in den zwei Wochen vor der Verbringung zu der Produktionseinheit (sechzehn Wochen) und zu den Zeitpunkten gemäß Punkt 2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 beprobt werden. Die Probenahme wird vom Verantwortlichen durchgeführt. Der Verantwortliche kann hierzu auch den Betriebstierarzt oder eine zu diesem Zweck akkreditierte Stelle hinzuziehen. Nimmt der Verantwortliche die Proben selbst, lässt er sich vom Betriebstierarzt so lange unterstützen, bis der Betriebstierarzt entscheidet, dass der Verantwortliche über ausreichende Kenntnisse verfügt, um selbst Proben zu nehmen. Der Tierarzt wiederholt diese Hilfestellung einmal jährlich auf Anfrage des Verantwortlichen. Die erste Hilfestellung erfolgt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, die nachfolgenden in einem maximalen Abstand von vierzehn Monaten. Eine Bestätigung durch den Betriebsarzt und das Datum der Ausführung werden in das in Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 vorgesehene Register eingetragen. § 2 - Das Probenahmeverfahren für die Überwachung von Salmonellen bei Nutzgeflügel des Legetyps wird in Anlage 3 angegeben. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt.

Art. 17 - § 1 - Jeder Bestand Masthähnchen oder Masttruthühner muss im Betrieb als Eintagsküken sowie zu dem Zeitpunkt gemäß Punkt 2.1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 für Masthähnchen und gemäß Punkt 2.1 Buchstabe a) Ziffer i) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 für Masttruthühner beprobt werden.

Falls die Masthähnchen länger als 81 Tage gehalten werden oder unter die ökologische/biologische Produktion fallen, kann die Probenahme in den letzten sechs Wochen vor dem Schlachttermin genehmigt werden. Die Probenahme wird vom Verantwortlichen durchgeführt. Der Verantwortliche kann hierzu auch den Betriebstierarzt oder eine zu diesem Zweck akkreditierte Stelle hinzuziehen. Nimmt der Verantwortliche die Proben selbst, lässt er sich vom Betriebstierarzt so lange unterstützen, bis der Betriebstierarzt entscheidet, dass der Verantwortliche über ausreichende Kenntnisse verfügt, um selbst Proben zu nehmen. Der Tierarzt wiederholt diese Hilfestellung einmal jährlich auf Anfrage des Verantwortlichen. Die erste Hilfestellung erfolgt binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, die nachfolgenden in einem maximalen Abstand von vierzehn Monaten. Eine Bestätigung durch den Betriebsarzt und das Datum der Ausführung werden in das in Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 vorgesehene Register eingetragen. § 2 - Das Probenahmeverfahren für die in § 1 vorgesehene Überwachung wird in Anlage 3 beschrieben. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene Probenahme bei Eintagsküken darf nicht durchgeführt werden, wenn die Beprobung dieser Tiere bereits in der Brüterei gemäß Anlage 3 durchgeführt worden ist und wenn die Bestandsnummer des Bestimmungsbetriebs der Eintagsküken auf dem Prüfbericht vermerkt ist. Das Ergebnis dieser Probenahme ist für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gültig. Unbeschadet des Artikels 20 muss die Brüterei dem für den Bestimmungsbetrieb Verantwortlichen die Angaben der in Absatz 1 vorgesehenen Probenahme und, wenn das Ergebnis bekannt ist, den Prüfbericht übermitteln.

Art. 18 - § 1 - Der Verantwortliche lässt einer Vereinigung die gemäß Artikel 15 genommenen Proben zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme während der Öffnungszeiten für die Isolierung von Salmonellen zukommen. § 2 - Der Verantwortliche lässt die gemäß Artikel 16 genommenen Proben zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme während der Öffnungszeiten einer der folgenden Einrichtungen zukommen: - einem zugelassenen Labor, wenn es sich um Proben von Eintagsküken handelt, - einer Vereinigung, wenn es sich nicht um Proben von Eintagsküken handelt. § 3 - Der Verantwortliche lässt einem zugelassenen Labor die gemäß Artikel 17 genommenen Proben zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme während der Öffnungszeiten für die Isolierung von Salmonellen zukommen. § 4 - Die Proben werden vor der Verbringung ins Labor zwischen 2 und 8 Grad Celsius gelagert. § 5 - Ein zugelassenes Labor, das Proben zur Untersuchung im Rahmen des vorliegenden Erlasses erhält, kann über relevante Informationen aus SANITEL zu dem Geflügelbestand, in dem die Proben genommen wurden, und für jeden Bestand über Informationen zum entsprechenden Verantwortlichen und Betriebstierarzt verfügen. Die Agentur stellt diese Informationen aus SANITEL allen zugelassenen Laboren zur Verfügung. § 6 - Die Mindestangaben, die auf den in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Versandformularen zu vermerken sind, sind in Anlage 4 aufgeführt. § 7 - Der Minister bestimmt die Analysemethoden. § 8 - Die zugelassenen Labore melden der Agentur monatlich gemäß den technischen Anweisungen der Agentur die Ergebnisse aller Analysen, die an den eingegangenen, im Rahmen des vorliegenden Erlasses genommenen Proben durchgeführt wurden, die diesbezüglichen in Anlage 4 vorgesehenen Mindestangaben des Versandformulars sowie die zusätzlichen Daten aus SANITEL. Art. 19 - § 1 - Der Verantwortliche für den Geflügelbetrieb meldet die Aufstallung eines neuen Bestands binnen acht Tagen der Vereinigung im Fall von Zuchtgeflügel beziehungsweise dem Betriebstierarzt im Fall von Legehühnern. § 2 - Der Verantwortliche für einen Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel meldet der Vereinigung das Datum der Verbringung des Bestands zu einer Legeeinheit spätestens sechs Wochen vor dieser Verbringung. § 3 - Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel meldet der Vereinigung den Schlachttermin spätestens acht Wochen vor der Schlachtung. § 4 - Wenn bei einem Bestand Zuchtgeflügel die Mauser ausgelöst wird, wird dies der Vereinigung mindestens drei Wochen im Voraus gemeldet. § 5 - Der Minister bestimmt die Mindestangaben und die Weise, wie die Angaben der oben erwähnten Meldungen mitgeteilt werden.

Art. 20 - Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb teilt die Ergebnisse aller durchgeführten Kontrollen zum Nachweis von Salmonellen der nächsten Stufe der Nahrungsmittelkette mit, bevor Tiere oder deren Erzeugnisse verbracht werden. Diese Mitteilung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Der Verantwortliche und der Empfänger bewahren die Ergebnisse fünf Jahre lang auf.

KAPITEL 4 - Maßnahmen Art. 21 - § 1 - Die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen gelten auch, wenn ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen im Rahmen amtlicher Probenahmen durch die Agentur oder die Vereinigungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, 517/2011, 200/2012 und 1190/2012 isoliert wird. § 2 - Die in den Artikeln 22, 23, 25, 26 und 27 vorgesehenen Maßnahmen gelten auch, wenn ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen im Rahmen der Überwachung von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 in Organen isoliert wird.

Art. 22 - Es ist verboten, Salmonella-Infektionen bei Geflügel mit antimikrobiellen Mitteln zu behandeln.

Art. 23 - § 1 - Die Maßnahmen werden pro Bestand durchgeführt. § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Maßnahmen in Geflügelbetrieben mit geringer Kapazität pro Produktionszyklus oder pro Bestand durchgeführt. § 3 - Der Minister bestimmt die Analysemethoden.

Art. 24 - § 1 - Ab dem Zeitpunkt, zu dem bei der Untersuchung eines Bestands Zuchtgeflügel oder Nutzgeflügel des Legetyps Salmonellen nachgewiesen werden und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Serotypisierung vorliegt, müssen nachstehende vorläufige Maßnahmen durchgeführt werden: a) Der Betrieb wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt und Kontakte des Betriebs mit der Außenwelt werden eingeschränkt.b) Der Aufzuchtbestand Zuchtgeflügel darf nicht zu der Legeeinheit verbracht werden und darf den Geflügelbetrieb nur verlassen, um nach Erlaubnis der Agentur geschlachtet zu werden.c) Der Aufzuchtbestand Nutzgeflügel des Legetyps darf zu der Legeeinheit verbracht werden.Nach der Verbringung gelten für den Aufzuchtbetrieb die in Artikel 26 Buchstabe e), f) und g) aufgeführten Maßnahmen und für den Legebetrieb die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Maßnahmen. d) Bruteier dürfen nicht eingelegt werden.e) Unbebrütete Bruteier und Konsumeier werden zwecks Vernichtung beseitigt oder für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht, nachdem sie so behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. f) Der Transport dieser Eier erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 27.g) Bereits bebrütete Bruteier, die nach dem Datum der letzten Probenahme, bei der die Untersuchung der Probe zu keinem Nachweis von Salmonellen geführt hat, erzeugt worden sind, werden vor der Ausbrütung vernichtet. § 2 - Wird ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen isoliert, müssen die in den Artikeln 21, 22, 25, 26 und 27 vorgesehenen definitiven Maßnahmen durchgeführt werden. § 3 - Wird ein anderer Salmonella-Serotyp als ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen isoliert, werden die vorläufigen Maßnahmen aufgehoben.

Art. 25 - § 1 - Nachstehende definitive Maßnahmen werden auferlegt, wenn bei der Untersuchung eines Bestands Zuchtgeflügel einer der zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen nachgewiesen wird oder wenn die Tiere in einem Geflügelstall aufgestallt wurden, in dem das Vorkommen solcher Salmonellen gemäß Buchstabe g) des vorliegenden Artikels nicht ausgeschlossen wurde: a) Der Bestand wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt.b) Kontakte mit dem Bestand werden eingeschränkt.Nur die mit der Pflege des Geflügels beauftragte Person, der Betriebstierarzt, das für die Betriebsführung notwendige Personal, das zuständige Personal der Agentur oder anderer öffentlicher Dienste und die zur Durchführung dringend erforderlicher Reparaturen notwendigen Personen dürfen den Geflügelstall betreten. c) Die Tiere des Bestands werden innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum der ursprünglichen Probenahme, bei der ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen isoliert wurde, geschlachtet oder vernichtet.d) Bereits bebrütete Bruteier, die nach dem Datum der letzten Probenahme, bei der die Untersuchung der Probe zu keinem Nachweis von Salmonellen geführt hat, erzeugt worden sind, werden vor der Ausbrütung vernichtet.e) Unbebrütete Bruteier, die nach dem Datum der letzten Probenahme, bei der die Untersuchung der Probe zu keinem Nachweis von Salmonellen geführt hat, erzeugt worden sind, werden vernichtet oder können als Konsumeier für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Transport dieser Eier erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 27. f) Vor der erneuten Aufstallung von Geflügel wird der Geflügelstall gründlich gereinigt und desinfiziert.Wenn die Materialien es erlauben, wird in jedem Fall eine Nassreinigung durchgeführt. Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. g) Nach dem Reinigen und Desinfizieren und der obligatorischen Leerzeit und vor der erneuten Aufstallung von Geflügel wird ein Hygienogramm und eine Abstrichkontrolle zum Nachweis von Salmonellen in dem Geflügelstall durchgeführt.Wenn das Ergebnis: - das Vorkommen von zoonotischen Salmonellen aufweist, muss der Geflügelstall erneut gründlich nass gereinigt und desinfiziert werden.

Diese Vorgänge werden so lange wiederholt, bis keine Salmonellen mehr festgestellt werden. Nur bei Salmonellenfreiheit dürfen neue Tiere aufgestallt werden, - des Hygienogramms einen Wert über 1,5 aufweist, wie in Anlage 5 definiert, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden und wird ein neues Hygienogramm durchgeführt. Nur bei einem Wert von höchstens 1,5 dürfen neue Tiere aufgestallt werden. h) Wenn aufgrund der in Buchstabe g) erwähnten Ergebnisse ein erneutes Reinigen und Desinfizieren angezeigt ist und wenn zum Reinigen Wasser aus der Wassergewinnung verwendet wird, ist zudem eine bakteriologische Untersuchung der Wassergewinnung Pflicht.Bei einem Ergebnis, das nicht den Anforderungen gemäß Anlage 5 entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht. § 2 - Das Hygienogramm und die Abstrichkontrolle werden von einer Vereinigung gemäß Anlage 5 durchgeführt. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt. § 3 - Die Wasserprobenahme wird vom Betriebstierarzt oder von einer zu diesem Zweck akkreditierten Stelle gemäß Anlage 5 durchgeführt. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt. Die Probe wird dem zugelassenen Labor zusammen mit dem Versandformular übermittelt.

Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage 4 beschrieben.

Art. 26 - § 1 - Nachstehende definitive Maßnahmen werden auferlegt und gelten bis zum Ende des Legestadiums, wenn bei einem Bestand oder Produktionsdurchgang von Nutzgeflügel des Legetyps, einschließlich Eintagsküken, ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen isoliert wird oder wenn die Tiere in einem Geflügelstall aufgestallt wurden, in dem das Vorkommen von Salmonellen gemäß Buchstabe f) des vorliegenden Artikels nicht ausgeschlossen wurde: a) Der Bestand wird unter die Aufsicht der Agentur gestellt.b) Kontakte von außen mit dem Bestand werden eingeschränkt.Nur die mit der Pflege des Geflügels beauftragte Person, der Betriebstierarzt, das für die Betriebsführung notwendige Personal, das zuständige Personal der Agentur oder anderer öffentlicher Dienste und die zur Durchführung dringend erforderlicher Reparaturen notwendigen Personen dürfen den Geflügelstall betreten. c) Wenn ein zu bekämpfender Salmonella-Serotyp bei den Eintagsküken isoliert wurde, werden diese Tiere innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum der Probenahme vernichtet.d) Die Eier werden nur dann für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist.Die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. e) Vor der erneuten Aufstallung von Geflügel muss der Geflügelstall gründlich gereinigt und desinfiziert werden.Wenn die Materialien es erlauben, wird der Geflügelstall in jedem Fall nass gereinigt. Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. f) Nach dem Reinigen und Desinfizieren und der obligatorischen Leerzeit und vor der erneuten Aufstallung von Geflügel wird ein Hygienogramm und eine Abstrichkontrolle zum Nachweis von Salmonellen in dem Geflügelstall durchgeführt.Wenn das Ergebnis: - das Vorkommen von zoonotischen Salmonellen aufweist, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden. Diese Vorgänge werden so lange wiederholt, bis keine Salmonellen mehr festgestellt werden. Nur bei Salmonellenfreiheit dürfen neue Tiere aufgestallt werden, - des Hygienogramms einen Wert über 1,5 aufweist, wie in Anlage 5 definiert, muss der Geflügelstall erneut gereinigt und desinfiziert werden und wird ein neues Hygienogramm durchgeführt. Nur bei einem Wert von höchstens 1,5 dürfen neue Tiere aufgestallt werden. g) Wenn aufgrund der in Buchstabe f) erwähnten Ergebnisse ein erneutes Reinigen und Desinfizieren angezeigt ist und wenn zum Reinigen Wasser aus der Wassergewinnung verwendet wird, ist zudem eine bakteriologische Untersuchung der Wassergewinnung Pflicht.Bei einem Ergebnis, das nicht den Anforderungen gemäß Anlage 5 entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht. § 2 - Die Probenahmen für das Hygienogramm, für die Abstrichkontrolle und aus dem Reinigungswasser werden von einer zu diesem Zweck akkreditierten Stelle gemäß Anlage 5 durchgeführt. Die technischen Anweisungen werden von der Agentur festgelegt. Die Abstrichkontrolle und die Probenahme aus dem Reinigungswasser können ebenfalls vom Betriebstierarzt vorgenommen werden.

Die Proben werden dem zugelassenen Labor zusammen mit dem Versandformular übermittelt. Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage 4 beschrieben.

Art. 27 - Der Transport von Eiern, die in einer Weise behandelt werden müssen, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist, muss folgenden Anforderungen entsprechen: a) Die Eier werden pro Behälter von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben und Ergebnisse aller Untersuchungen auf Salmonellen vermerkt sind, die an dem Bestand, aus dem die Eier stammen, durchgeführt worden sind.b) Eier, die behandelt werden müssen, und die anderen Eier werden in separaten Behältern transportiert.c) Eier, die behandelt werden müssen, werden als letzte gesammelt.d) Nach dem Transport müssen die Transportmittel und das eingesetzte Transportmaterial gereinigt und desinfiziert werden.Einwegmaterial wird nicht wieder verwendet.

Art. 28 - § 1 - Nachstehende Maßnahmen werden auferlegt, wenn bei der Untersuchung eines Bestands Masthähnchen oder Masttruthühner zoonotische Salmonellen nachgewiesen werden oder wenn die Tiere in einem Geflügelstall aufgestallt wurden, in dem das Vorkommen von Salmonellen gemäß den Buchstaben b) und c) des vorliegenden Artikels nicht ausgeschlossen wurde: a) Vor der erneuten Aufstallung von Geflügel wird der Geflügelstall gründlich und, falls die Materialien es erlauben, nass gereinigt und desinfiziert.Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten. b) Nach dem Reinigen und Desinfizieren und der obligatorischen Leerzeit und vor der erneuten Aufstallung von Geflügel wird ein Hygienogramm und eine Abstrichkontrolle zum Nachweis von Salmonellen in dem Geflügelstall durchgeführt.c) Je nach Ergebnis des Hygienogramms und der Abstrichkontrolle müssen die in Anlage 6 beschriebenen Maßnahmen gemäß Anlage 5 durchgeführt werden.d) Wenn die bakteriologische Untersuchung des Reinigungswassers aus der Wassergewinnung, auferlegt in Anwendung von Anlage 6, ein Ergebnis aufweist, das nicht den Anforderungen gemäß Anlage 5 entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass es den Anforderungen entspricht. § 2 - Unbeschadet der in § 1 auferlegten Maßnahmen werden folgende Maßnahmen auferlegt, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Gruppen mit demselben Serotyp zoonotischer Salmonellen infiziert sind: a) Der Geflügelstall wird gründlich gereinigt.b) Das Desinfizieren des Geflügelstalls wird von einem externen Unternehmen durchgeführt.c) Die nötige Leerzeit (zumindest bis der Geflügelstall vollständig trocken ist) wird eingehalten.d) Wird ein externes Unternehmen mit dem Laden des Geflügels beauftragt, erfolgt dieses Laden als letzte Tätigkeit des Tages für dieses externe Unternehmen. § 3 - Unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 auferlegten Maßnahmen lässt der Verantwortliche, wenn mindestens drei aufeinanderfolgende Gruppen mit demselben Serotyp zoonotischer Salmonellen infiziert sind, seinen Betrieb zusätzlich von dem Betriebstierarzt betreuen, bis drei aufeinanderfolgende Gruppen negativ auf zoonotische Salmonellen getestet wurden. Diese Betreuung besteht mindestens aus: 1. einer epidemiologischen Untersuchung zur Identifizierung der Kontaminationsquelle nach den technischen Anweisungen der Agentur, 2.einer mindestens einmaligen umfangreichen Abstrichkontrolle, die von einer Vereinigung durchgeführt wird, 3. der Optimierung der Biosicherheit und der Hygiene im Betrieb nach den Anweisungen der Agentur. § 4 - Die Probenahmen für das Hygienogramm, für die Abstrichkontrolle und aus dem Reinigungswasser werden von einer zu diesem Zweck akkreditierten Stelle gemäß Anlage 5 und nach den von der Agentur festgelegten technischen Anweisungen durchgeführt. Die Abstrichkontrolle und die Probenahme aus dem Reinigungswasser können ebenfalls vom Betriebstierarzt vorgenommen werden, es sei denn, die Probenahme wird durchgeführt, weil das Ergebnis des Hygienogramms einen Wert über 3 aufweist.

Die Proben werden dem zugelassenen Labor zusammen mit dem Versandformular übermittelt.

Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage 4 beschrieben.

KAPITEL 5 - Entschädigungen Art. 29 - § 1 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses und wenn ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen im Rahmen der Überwachung von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 in Organen isoliert wird, kann der Fonds dem Eigentümer der Tiere im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, der infolge der Vernichtung oder Bearbeitung von Bruteiern und der vorzeitigen Schlachtung oder Vernichtung eines Bestands Zuchtgeflügel entstanden ist, oder für den Wertverlust, der infolge der Vernichtung eines Bestands Nutzgeflügel des Legetyps gemäß Artikel 26 Buchstabe c) entstanden ist.

Diese Entschädigung wird wie folgt berechnet: E = A*(EW - S) E = Entschädigung A = Abschlagskoeffizient EW = Ersatzwert S = Schlachtpreis oder Restwert der Eier.

Die Entschädigung wird auf der Grundlage des Verzeichnisses berechnet, das zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Isolierung eines zu bekämpfenden Serotyps zoonotischer Salmonellen von der Agentur erstellt worden ist.

Der Ersatzwert wird anhand der vom Rat des Fonds genehmigten Wertetabellen unter Berücksichtigung des Alters des Geflügels berechnet. Der Abschlagskoeffizient wird auf neunzig Prozent festgelegt. § 2 - Der Eigentümer der Tiere verliert jedes Recht auf Entschädigung, wenn die obligatorische Impfung gemäß dem vorliegenden Erlass nicht oder unvollständig durchgeführt worden ist. § 3 - In Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der Fonds im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels und nach Durchführung einer Risikoanalyse durch den Rat des Fonds, durch die nachgewiesen wird, dass das Risiko einer erneuten Infektion nur durch Anwendung eines besonderen Desinfektionsverfahrens wesentlich verringert werden kann, dem Eigentümer der Tiere eine Entschädigung gewähren, wenn diese besondere Desinfektion nach Zustimmung und gemäß den Anweisungen des Rates des Fonds angewendet wird. Die Beteiligung des Fonds beträgt 75 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten mit einem Höchstbetrag von 7.500 EUR pro behandeltem Geflügelstall.

Art. 30 - Folgende Kosten gehen im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels zu Lasten der Agentur: 1. bei Zuchtgeflügel: die Probenahmen durch eine Vereinigung und die dazugehörigen Analysen gemäß Artikel 15 §§ 3 und 4, 2.bei Zuchtgeflügel: die Analysen der gemäß Artikel 15 § 1 durchgeführten Probenahmen, mit Ausnahme der Analysen bei Eintagsküken, 3. bei Nutzgeflügel des Legetyps: die Analysen der gemäß Artikel 16 § 1 durchgeführten Probenahmen, mit Ausnahme der Analysen bei Eintagsküken. KAPITEL 6 - Verschiedene Kontrollmaßnahmen Art. 31 - Es ist verboten, Geflügel mit antimikrobiellen Mitteln gegen zoonotische Salmonellen zu behandeln.

Art. 32 - § 1 - Der Verantwortliche führt bei dem in Artikel 2 § 3 Nr. 1 erwähnten Geflügel folgende Kontrollen zum Nachweis zoonotischer Salmonellen durch: 1. eine Eingangskontrolle bei Eintagsküken gemäß Anlage 1 Punkt 1, 2.eine Ausgangskontrolle binnen zwei Wochen vor der Verbringung zu den Legeeinheiten und binnen drei Wochen vor der Schlachtung; beide werden gemäß Anlage 1 Punkt 2 durchgeführt. § 2 - Der Verantwortliche führt bei dem in Artikel 2 § 3 Nr. 2 erwähnten Geflügel eine Ausgangskontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen binnen drei Wochen vor der Schlachtung durch. Diese Probenahme wird wie die Probenahme durchgeführt, die in Punkt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 200/2012 für die Kontrolle von Masthähnchen vorgesehen ist.

Art. 33 - Für das in Artikel 2 § 2 Nr. 1 erwähnte Geflügel führt der Verantwortliche zwei Mal pro Jahr in einem Abstand von mindestens vier Monaten und höchstens acht Monaten eine Kontrolle zum Nachweis zoonotischer Salmonellen gemäß Anlage 7 zum vorliegenden Erlass durch.

Bei Fleischgeflügel wird die Probenahme bei allen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Gruppen oder Produktionsdurchgängen mit Tieren im Alter von mindestens drei Wochen und bei Legegeflügel wird die Probenahme bei allen vorhandenen Gruppen oder Produktionsdurchgängen durchgeführt.

Art. 34 - Wenn bei der in Artikel 33 erwähnten Kontrolle ein zu bekämpfender Serotyp zoonotischer Salmonellen nachgewiesen wird, finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1. Die Eier werden nur dann für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht, wenn sie in einer Weise behandelt worden sind, dass die Tilgung von Salmonellen gewährleistet ist;die Eier erhalten im Betrieb einen Stempel gemäß Anhang II Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. 2. Neue Tiere dürfen erst nach der Leerzeit der betroffenen Teile des Geflügelstalls aufgestallt werden.3. Während der Leerzeit werden die betroffenen Teile des Geflügelstalls vollständig gereinigt, desinfiziert und getrocknet.4. Nach der Trocknung wird eine Abstrichkontrolle zum Nachweis von zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen in den Geflügelställen gemäß Anlage 5 zum vorliegenden Erlass durchgeführt.5. Bei Feststellung eines zu bekämpfenden Serotyps zoonotischer Salmonellen bei der Abstrichkontrolle: - wird eine bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung in Anwendung von Anlage 6 auferlegt.Bei einem Ergebnis der Wasseruntersuchung gemäß Anlage 5, das nicht den Anforderungen entspricht, ist die Verwendung des Wassers aus der Wassergewinnung verboten, bis neue Untersuchungen zeigen, dass dieses Wasser den Anforderungen entspricht, - werden die Reinigung und/oder Desinfektion, die Leerzeit und die Abstrichkontrolle wiederholt, bis keine zoonotischen Salmonellen mehr nachgewiesen werden können. 6. Die nächsten Gruppen oder Produktionsdurchgänge werden gemäß Anlage 7 auf das Vorkommen zoonotischer Salmonellen kontrolliert, und zwar bei Fleischgeflügel binnen drei Wochen vor der Schlachtung der ersten Tiere der Gruppen beziehungsweise Produktionsdurchgänge und bei Legegeflügel acht Wochen nach der ersten Aufstallung der Tiere. Art. 35 - Der Verantwortliche für einen in Artikel 2 § 2 Nr. 2 erwähnten Geflügelbetrieb lässt jedes Kalenderjahr vor der ersten Aufstallung von Tieren eine Abstrichkontrolle zum Nachweis von zu bekämpfenden Serotypen zoonotischer Salmonellen gemäß Anlage 5 durchführen. Bei Feststellung eines zu bekämpfenden Serotyps zoonotischer Salmonellen werden die Reinigung und Desinfektion des Geflügelstalls und die Abstrichkontrolle wiederholt, bis keine zoonotischen Salmonellen mehr nachgewiesen werden.

Art. 36 - § 1 - Die Probenahme für die in den Artikeln 32 und 33 vorgesehene Kontrolle zum Nachweis von Salmonellen wird von dem für den Bestand Verantwortlichen durchgeführt. Der Verantwortliche kann auch den Betriebstierarzt oder eine zu diesem Zweck akkreditierte Stelle hinzuziehen. § 2 - Die in den Artikeln 34 und 35 vorgesehenen Probenahmen werden vom Betriebstierarzt oder, in dessen Ermangelung, von einem zugelassenen Tierarzt oder von einer zu diesem Zweck akkreditierten Stelle durchgeführt. § 3 - Die in Kapitel 6 vorgesehenen Analysen werden von zugelassenen Laboren durchgeführt. § 4 - Die technischen Anweisungen für die Probenahmen und die Analysen gemäß Kapitel 6 werden von der Agentur festgelegt.

Art. 37 - Der Verantwortliche lässt dem Labor die Proben zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Versandformular binnen achtundvierzig Stunden nach der Probenahme während der Öffnungszeiten zukommen.

Die Proben werden vor der Verbringung ins Labor zwischen 2 und 8 Grad Celsius gelagert.

Die Mindestangaben des Versandformulars werden in Anlage 4 beschrieben.

Art. 38 - Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb teilt die Ergebnisse aller durchgeführten Kontrollen zum Nachweis von Salmonellen der nächsten Stufe der Nahrungsmittelkette mit, bevor Tiere oder deren Erzeugnisse verbracht werden. Diese Mitteilung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Der Verantwortliche und der Empfänger bewahren die Ergebnisse der Kontrollen fünf Jahre lang auf.

KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen Art. 39 - Der Königliche Erlass vom 27. April 2007 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Januar 2010, 17. Juni 2013, 10. Juni 2014 und 28. April 2015, wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 40 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß dem Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, dem Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin und dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und geahndet.

Art. 41 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 1 Probenahmeverfahren für Zuchtgeflügel 1. Eintagsküken Probenahmen erfolgen anhand von Auskleidungen.Sowohl für die männlichen als auch für die weiblichen Küken wird bei der Lieferung pro Beförderungseinheit eine Probe aus zwanzig Stücken von Auskleidungen, die mit Kot verschmutzt sind, zusammengestellt. Diese Stücke sind mindestens 5 cm x 5 cm und höchstens 10 cm x 10 cm groß.

Sie müssen eine repräsentative Probe für die gesamte Lieferung darstellen. Die Stücke werden in einem sterilen Behälter oder in einer sterilen Plastiktüte gesammelt. 2. Während des Aufzucht- und Produktionszyklus Probenahmen erfolgen gemäß Punkt 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010. 3. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Datum der Probenahme, 3) Art der Probe (Auskleidungen, Stiefelüberzieher, Kot), 4) bei Eintagsküken: Nummernschild des Transportmittels. Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 2 Probenahmeverfahren für während des Produktionsstadiums aufgestallte männliche Geflügeltiere 1. Probenahme * Insgesamt werden zwei Kotmischproben pro Herkunftsgruppe genommen. * Jede Kotmischprobe besteht aus dreißig einzelnen Abstrichen von etwa 1 g Kot, die in einem sterilen Kunststoffbehälter gesammelt werden. * Pro Transportkiste (oder andere kleinste Verpackungseinheit) werden höchstens zwei Abstriche genommen, außer wenn eine Gruppe aus weniger als fünfzehn Kisten besteht. * Die Proben werden gleichmäßig auf die Tiere der Gruppe verteilt. * Wenn die während des Produktionsstadiums aufgestallten männlichen Tiere aus mehr als einer Gruppe stammen, wird jede Gruppe separat auf der Grundlage von zwei Kotmischproben beprobt. 2. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Datum der Probenahme, 3) Art der Probe (Kot). Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 3 Probenahmeverfahren, das bei Nutzgeflügel vom Verantwortlichen anzuwenden ist 1. Eintagsküken: Probenahmen erfolgen anhand von Auskleidungen: Bei der Lieferung wird eine Probe aus zwanzig Stücken von Auskleidungen, die mit Kot verschmutzt sind, zusammengestellt.Diese Stücke sind mindestens 5 cm x 5 cm und höchstens 10 cm x 10 cm groß. Sie müssen eine repräsentative Probe für die gesamte Lieferung darstellen. Die Stücke werden in einem sterilen Behälter oder in einer sterilen Plastiktüte gesammelt.

Wenn die Probenahme in der Brüterei (ausschließlich für Masthähnchen und Masttruthühner) stattfindet, muss die Probe, die aus Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, aus Daunen oder Schalenresten besteht, die gelieferte Gruppe Eintagsküken betreffen und gemäß den Anweisungen der Agentur genommen werden. Wenn eine Gruppe aus mehr als 50.000 Eintagsküken besteht, müssen mindestens zwei Proben genommen werden.

Wenn die Bruteier im Betrieb schlüpfen, wird die Probenahme im Geflügelbetrieb durchgeführt und muss die Probe, die aus Daunen oder Schalenresten besteht, alle Eier betreffen. Die Probe wird gemäß den Anweisungen der Agentur genommen. 2. Während des Aufzucht- und Produktionszyklus Probenahmen erfolgen: * gemäß Punkt 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 für Legehühner, * gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 für Masthähnchen, * gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 für Masttruthühner. 3. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Datum der Probenahme, 3) Art der Probe (Auskleidungen, Stiefelüberzieher, Kot, Daunen und Schalenreste), 4) bei Eintagsküken: Nummernschild des Transportmittels. Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 4 Mindestangaben des Versandformulars Die Mindestangaben auf dem Versandformular für die Untersuchung auf Salmonellen sind: 1) Nummer des Bestands, 2) gegebenenfalls Identifizierung des Produktionsdurchgangs, 3) Schlupfdatum des Bestands, 4) Probenehmer (Verantwortlicher, Betriebstierarzt, akkreditierte Stelle, Vereinigung), 5) Geflügelspezies und -kategorie, 6) Untersuchungsgrund (Eingangskontrolle, Eintagsküken, Woche X, Ausgangskontrolle, Abstrichkontrolle), 7) Art des Materials (Auskleidungen, Kot, Stiefelüberzieher, Staub, Abstrich, Daunen und Schalenreste), 8) Datum der Probenahme, 9) Name und Unterschrift des Verantwortlichen. Die Mindestangaben auf dem Versandformular für die Wasseruntersuchung sind: 1) Nummer des Bestands, 2) Probenehmer (Betriebstierarzt, akkreditierte Stelle), 3) Art des Materials (Wasser), 4) Wasserquelle (Regenwasser, Grundwasser, Quellwasser usw.), 5) Datum der Probenahme. Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 5 Hygienogramm, Abstrichkontrolle und Wasseruntersuchung 1. Probenahmeverfahren a) Abstriche Zwei Mischproben aus je fünfundzwanzig Umgebungsabstrichen werden an den Stellen gesammelt, an denen der Bestand untergebracht war/werden wird.Die Abstriche werden an den am meisten verschmutzten und kritischsten Stellen des Geflügelstalls gesammelt. b) Hygienogramm Mit 25 Rodac-Platten werden Abdrücke nach den Anweisungen der Agentur gemacht. c) Wasseruntersuchung 1.000 ml Wasser werden aus jeder Wassergewinnung gemäß den von der Agentur festgelegten technischen Anweisungen entnommen und in einen sterilen Kunststoffbehälter eingefüllt. Die an dem Wasser durchzuführenden Analysen und die anzuwendenden Konformitätsnormen sind:

Untersuchung

Konformes Ergebnis

Gesamtzahl Keime bei 22 ° C:

? 100.000 KBE/ml

Gesamtzahl E. coli:

? 1.000 KBE/100 ml

Darmenterokokken:

Abwesend in 100 ml


2. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Datum der Probenahme, 3) Probenehmer (Betriebstierarzt oder Vereinigung), 4) Art der Probe (Umgebungsabstriche, Rodac-Platten, Wasser).3. Bewertung des Hygienogramms und Wert. Jeder Platte wird ein Wert zugewiesen, der der Anzahl Kolonie bildender Einheiten (KBE) auf der Platte entspricht. Der Wert des Hygienogramms ist der Durchschnitt aller Werte, die den einzelnen Platten zugewiesen worden sind.

0 KBE/Platte

Wert 0

1 bis 40 KBE/Platte

Wert 1

41 bis 120 KBE/Platte

Wert 2

121 bis 400 KBE/Platte

Wert 3

mehr als 400 KBE/Platte

Wert 4

unzählbar

Wert 5


Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 6 Maßnahmen, die je nach Ergebnis des Hygienogramms und der Abstrichkontrolle nach einem positiven Salmonellenbefund in einer Gruppe und vor der erneuten Aufstallung von Geflügel in Masthähnchenbetrieben und Masttruthühnerbetrieben zu treffen sind Entsprechend dem Wert des Hygienogramms und dem Ergebnis der Abstrichkontrolle werden folgende Maßnahmen auferlegt:

Ergebnis Hygienogramm

Ergebnis Abstrichkontrolle

Maßnahmen

X ? 1,5

negativer Befund auf Salmonella spp.

Keine Maßnahme

X ? 1,5

positiver Befund auf Salmonella spp.

Gegebenenfalls bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Abstrichkontrolle nach der nächsten Leerzeitperiode

1,5 < X ? 3,0

negativer Befund auf Salmonella spp.

Gegebenenfalls bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Hygienogramm nach der nächsten Leerzeitperiode

1,5 < X = 3,0

positiver Befund auf Salmonella spp.

Gegebenenfalls bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Hygienogramm und Abstrichkontrolle nach der nächsten Leerzeitperiode

X > 3,0

negativer oder positiver Befund auf Salmonella spp.

Gegebenenfalls bakteriologische Untersuchung des Wassers aus der Wassergewinnung.

Während der nächsten Leerzeitperiode: - von einem externen Unternehmen desinfizieren lassen, Nach der nächsten Leerzeitperiode: - Hygienogramm, - Abstrichkontrolle.

X ist der Durchschnitt aller Werte, die den einzelnen Platten zugewiesen worden sind.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 7 Probenahmeprotokoll für die Kontrolle zum Nachweis von Salmonellen für Betriebe, die ausschließlich Gruppen für den direkten Verkauf von frischem Fleisch und/oder Konsumeiern an den Endverbraucher halten 1. Kotproben Die Kotproben werden pro Bestand oder pro Produktionsdurchgang gemäß Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.200/2012 bei Fleischgeflügel und gemäß Punkt 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 bei Legegeflügel genommen. 2. Kennzeichnung Auf jeder Probe werden folgende Angaben vermerkt: 1) Nummer des Bestands, 2) Nummer des Produktionsdurchgangs, 3) Datum der Probenahme, 4) Art der Probe (Stiefelüberzieher, Kot). Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von zoonotischen Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 8 Vorschriften für die Impfung von Geflügel gegen Salmonellen Im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme dürfen keine Lebendimpfstoffe gegen Salmonella verwendet werden: 1. bei Zucht- und Nutzgeflügel im Fortpflanzungsstadium beziehungsweise im Legestadium, außer wenn die Verwendung der Impfstoffe nachweislich unbedenklich ist und gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.Dezember 2006 über Human- und Tierarzneimittel zugelassen worden ist, oder 2. wenn der Hersteller kein geeignetes Verfahren bietet, um wilde Salmonellenstämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch zu unterscheiden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 über die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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